Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0663-W/08
Rückzahlungsverpflichtung objektiv zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft; ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der FrGf, vom
2. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
1. und 9. Oktober 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Sohn Da, geboren
1987 betreffend die Zeiträume Februar bis Juni 2007 und Jänner 2006
bis Jänner 2007 und für den Sohn Do, geboren 1990 für den
Zeitraum Jänner 2006 bis August 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) - Frau FG - bezog Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn Da, geboren 1987 für den
Zeitraum Jänner 2006 bis Juni 2007 und für ihren Sohn Do, geboren 1990
für den Zeitraum Jänner 2006 bis August 2007.
Im Rahmen einer
Kontrollmitteilung teilte das Finanzamt 3/11 dem Finanzamt 4/5/10 mit, dass der
Kindesvater, Herr GG, einen Antrag auf Familienbeihilfe ab August 2002 für
die Kinder Da und Do gestellt habe und übermittelte eine Niederschrift
(26.09.2007) der Kindesmutter, Frau FG, in welcher diese erklärte, dass sie
im Jänner 2006 ohne ihre Kinder von der K nach Wien 21 und von dort im Juni
2007 nach Wien 4., Bl übersiedelt sei und die Familienbeihilfe von
Jänner 2006 bis Juni bzw August 2007 auf das Konto ihres Ehegatten
überwiesen habe.
Mit Schreiben
vom 31. August 2007 überprüfte das Finanzamt Wien 4/5/10, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe noch gegeben
waren. Die Bw teilt daraufhin mit, dass sie - aufgrund einer Eingabe von Herrn
GG beim Finanzamt - ab Jänner 2006 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
habe.
Mit Bescheid
vom 1. Oktober 2007 wurden zu Unrecht bezogene Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Februar bis Juni 2007 für
den Sohn Da, geboren 1987, rückgefordert, da sich ihr Sohn Da mit
16. Jänner 2007 vom Schulbesuch (H) abgemeldet habe.
Mit Bescheid
vom 9. Oktober 2007 wurden zu Unrecht bezogene Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2006
bis Jänner 2007 für den Sohn Da und für den Zeitraum Jänner
2006 bis August 2007 für den Sohn Do rückgefordert, da die Kinder
für die angegebenen Zeiträume nicht haushaltszugehörig
waren.
Die Berufung
(1. November 2007) begründete die Bw ua damit, dass sie die
Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag nachweislich jeden Monat an Herrn
GG überwiesen habe. Mitte des Jahres 2007 habe Herr GG eine
Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend für fünf Jahre beim Finanzamt
eingereicht und den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt. Dieser Absetzbetrag
und die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag stehe Herrn GG gar nicht zu, da
er gewußt habe, dass sie (die Bw) diese Beträge als Alleinverdienerin
beziehe und monatlich an ihn weiter überweise. Herr GG habe somit
bewußt das Finanzamt irregeführt und die Gutschrift des Finanzamtes
zu Unrecht bezogen.
Nach der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2008 stellte die
Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (28. Februar 2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.
Die Bw bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Sohn Da,
geboren 1987 betreffend die Zeiträume Februar bis Juni 2007 und Jänner
2006 bis Jänner 2007 und für den Sohn Do, geboren 1990 für den
Zeitraum Jänner 2006 bis August 2007.
2.
Die Bw verließ im Jänner 2006 den gemeinsamen Haushalt in der K; die
beiden Söhne der Bw verblieben im Haushalt des Kindesvaters.
3.
Der Sohn Da meldete sich am 16. Jänner 2007 vom Schulbesuch ab und
leistete ab 1. März 2007 den Zivildienst.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu
würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe
a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch einen Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...
Gemäß
§ 2 Abs 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
...
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die
Kindesmutter (die Bw) im Jänner 2006 den gemeinsamen Haushalt mit dem
Kindesvater, Herrn GG in der K, dem auch die beiden Söhne Da und Do
angehört haben, verlassen hat und in die B übersiedelt ist.
Da der Auszug der Bw aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem
Kindesvater und ihren beiden Söhnen dazu geführt hat, dass die beiden
Kinder Da und Do ab Jänner 2006 somit nicht mehr bei der Bw als
haushaltszugehörig gelten, hat die Bw ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe. Da die Bw aber Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn Da bis einschließlich Juni
2007 und für ihren Sohn Do bis August 2007 weiter bezogen hat, ohne
Anspruch darauf zu haben, hat sie diese Beträge objektiv zu Unrecht
bezogen. Im übrigen bestand für den Sohn Da wegen dessen Schulabbruchs
ab Februar 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt ... wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, ... zu melden. Die Meldung hat
innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden
Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
In diesem Zusammenhand ist darauf hinzuweisen, dass die Bw
sowohl ihren Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt als auch die Abmeldung ihres
Sohnes Da vom Schulbesuch mit Stichtag 16. Jänner 2007 unterlassen hat
dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete.
Das von der Bw ins Treffen geführte Argument, dass sie
die Familienbeihilfe nachweislich jeden Monat an den Kindesvater überwiesen
habe und dieser das Finanzamt bewußt irregeführt und die Gutschrift
des Finanzamtes zu Unrecht bezogen habe, ändert an der Verpflichtung zur
Rückzahlung der unrechtmäßig bezogenen Beihilfenbezüge
insofern nichts, als diese von subjektiven Momenten unabhängig und allein
an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den
Leistungsbezug geknüpft ist; ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl VwGH v 19.03.2008,
2008/15/0002; 18.04.2007, 2006/13/0174; 23.09.2005, 2005/15/0080; 28.11.2002,
2002/13/0079; 03.08.2004, 2001/13/0048; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.03.1991,
90/13/0241). Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden
Rückzahlungsverpflichtung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-W/08
- Stammnummer
- 34392
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF