Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1816-W/02
Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von Weitergabe der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1816-W/02vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Juni 1998 bis 31. Juli 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem von der Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt im
August 1999 in Kopie vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes A. vom
16. Juli 1999, Zl xyz, zufolge befand sich die mj. Tochter der Bw. in
der Zeit vom 8. Mai 1998 bis 1. April 1999 mit Zustimmung der Bw.
in der Obhut der mütterlichen Großmutter M., weil sich die Bw. mit
ihren das mj. Kind betreffenden Verpflichtungen überfordert
sah.
Mit Bescheid vom 7. September 1999 forderte das
Finanzamt von der Bw. die für den Zeitraum vom 1. Juni bis
31. Juli 1998 für deren Tochter T., zu Unrecht bezogenen
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Kind im Zeitraum vom
8. Mai 1998 bis 31. März 1999 nicht im Haushalt der Bw.
gelebt habe.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, sie habe den Betrag bereits an ihre Mutter,
Frau M., bezahlt. Die Mutter der Bw. habe im Mai 1998 beim Bezirksgericht
selbst zu Protokoll gegeben, dass die Bw. diverse Beträge die Mutter
weitergeleitet habe. Weiters habe die Bw. einen schriftlichen Beleg, der die
Abhebung des Rückzahlungsbetrages am 18. Juni 1998 belege.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies damit,
dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni und Juli 1998 am
12. Juni 1998 an die Bw. bzw. das von der Bw. angegebene PSK-Konto
ausbezahlt worden sei und die Bw. auch persönlich für die
Rückzahlung des geforderten Betrages verantwortlich sei. Wenn die Bw. Geld
an eine dritte Person weiterleite, obliege das dem Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch und sei daher zivilrechtlich einzufordern.
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in ihrem Schriftsatz aus,
dass sie seit ihrer eigenen Volljährigkeit die alleinige Obsorge für
ihre Tochter habe und diese seit dem Jahr 1996 aufrecht bei ihr gemeldet
sei. Die Familienbeihilfe an ihre Mutter auszuhändigen, sei ein freier
Entschluss der Bw. gewesen, da sich die Mutter der Bw. einige Zeit um das Kind
gekümmert habe. Die Mutter habe absichtlich Falschaussagen bei diversen
Behörden getätigt. Warum sollte die Bw. eine Rückzahlung
tätigen, wenn dieser Betrag gesetzlich ihr alleine zustehe ?
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Gemäß
§ 2 Abs. 5 leg.cit. gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
§ 26 leg. cit. gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch
für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtssprechung ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung
normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 15.05.1963, 904/62;
16.02.1988, 85/14/0130, 31.10.2000, 96/15/0001).
In Ansehung dieser Judikatur ist es somit unerheblich, ob
die Bw. - wie in der Berufung angeführt - die Beträge an
ihre Mutter weitergeleitet hat und diese das Geld behoben hat oder ob die Bw.
- nach Darstellung im Vorlageantrag - die Beihilfenbeträge aus
freiem Entschluss an deren Mutter aushändigte.
Tatsache ist, dass die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum an die Bw. ausbezahlt wurden, die mj.
Tochter der Bw. jedoch unstrittig im Zeitraum vom 8. Mai 1998 bis 31. März
1999 bei der mütterlichen Großmutter und nicht im Haushalt der Bw.
lebte. Damit bestand für die Bw. im strittigen Zeitraum kein Anspruch auf
die Familienbeihilfe und die Rückforderung durch das Finazamt erfolgte zu
Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1816-W/02
- Stammnummer
- 13880
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF