Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0649-G/05
Die Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist verschuldensunabhängig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-G/05vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der § 26 Abs.1 FLAG 1967 normiert eine objektive Rückerstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden, oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.F., vom 1. November
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. Oktober
2005, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 2005
bis 30. September 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom
30. September 2005 zwecks Überprüfung eines weiteren
Beihilfenanspruches für seinen Sohn S. ersucht, eine
Fortsetzungsbestätigung vorzulegen.
Am 14. Oktober 2005 legte der Berufungswerber eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice Graz vom 11. Oktober 2005 vor,
wonach S. in der Zeit vom 11. bis 31. Oktober 2005 als arbeitssuchend
vorgemerkt war. Im Schriftsatz vom 12. Oktober führte der
Berufungswerber dazu aus:
"Wie am 10.10.2005
telefonisch besprochen, sende ich Ihnen die Vormerkbestätigung des AMS Graz
für meinen Sohn S.
. S.
war nach der Matura im Sommer 2004 bis Anfang Mai 2005 beim
Bundesheer.
Vor ca. 4 Wochen
ergab sich für Simon die Möglichkeit, 1/2 Jahr in Spanien verbringen
zu können. Deshalb hat er seinen Plan, ein Studium zu beginnen, für 1
Jahr aufgeschoben.
Als ich im
Mai sofort nach dem Präsenzdienst bei Ihrer Behörde anrief, wurde mir
mit keinem Wort mitgeteilt, dass wir keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
hätten, sollte S. im Herbst doch
nicht zu studieren beginnen. Bei meinem Telefonat am Montag wurde mir auf meine
Frage, warum ich darüber nicht auch informiert wurde mitgeteilt, dass man
das nicht immer dazusagen kann. Woher, wenn nicht beim Finanzamt, sollte man
derartige Gesetzeslagen
erfahren? S. war im Mai, Juni
und Juli geringfügig beschäftigt und hatte im August und September
eine Ferialarbeit am Flughafen in
Graz-Thalerhof.
Da sich noch 2
Kinder in der Ausbildung befinden (...) bitte ich Sie höflich, von einer
Rückzahlung der Familienbeihilfe abzusehen, da es für uns eine
erhebliche finanzielle Belastung wäre."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte das
Finanzamt darauf hin die für die Monate Mai bis September 2005 bezogene
Familienbeihilfe mit den entsprechenden Kinderabsetzbeträgen als zu Unrecht
bezogen zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
1. November 2005 führte der Berufungswerber ergänzend im
Wesentlichen aus, dass der unrechtmäßige Beihilfenbezug auf eine
unvollständige Auskunft des Finanzamtes zurückzuführen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind
nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein
Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer.
Es steht unbestritten fest, dass für die Monate Mai
bis September 2005 keiner der im Gesetz abschließend genannten
Anspruchsgründe vorgelegen hat, sodass die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für diese Monate objektiv zu Unrecht bezogen
wurden.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B.
VwGH31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da der angefochtene Bescheid dieser zitierten Rechtslage
entspricht, musste der unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Eine derartige
Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine
Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-G/05
- Stammnummer
- 22113
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF