…des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung gem. § 26 FLAG 1967 von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe um eine verschuldensunabhängige, objektive Rückzahlungsverpflichtung handelt, wurde in…
…bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019…
… 26 Abs. 1 FLAG 1967 betreffend die objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen andererseits besteht jeweils eine umfangreiche, in diesem Erkenntnis dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur des Höchstgerichtes nicht abgewichen. Da das Bundesfinanzgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht…
… 26 Abs. 1 FLAG 1967 betreffend die objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen andererseits besteht jeweils eine umfangreiche, in diesem Erkenntnis dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur des Höchstgerichtes nicht abgewichen. Da das Bundesfinanzgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht…
…aus den vorstehend dargelegten Gründen zu Unrecht bezogen hat, nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung. Die Berufung war daher nach obigen Ausführungen (keine Haushaltszugehörigkeit des Sohes S.L. zum Haushalt der Bw, keine überwiegende Kostentragung durch die Bw, objektive Erstattungspflicht) als unbegründet abzuweisen Salzburg, 17…
…aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob…
…Unrecht bezogenen österreichischen Familienleistungen (FB und KAB) innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen ist. 2) Objektive Rückzahlungsverpflichtung Wie bei der Rechtslage unter Punkt 2.2 und 2.3 ausgeführt, ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 – unabhängig von subjektiven Kriterien – eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen…
…Bestimmung im § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 besteht auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge eine Rückzahlungsverpflichtung iSd § 26 FLAG. Objektive Rückzahlungsverpflichtung Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die…
…dass für objektiv zu Unrecht bezogene Beihilfen eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung besteht, existiert eine ständige, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen. Da mit…
…dass der § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen normiert, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen auch diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht vorliegt…
… 26 Abs. 1 FLAG 1967 und dem Umstand, dass in dieser Bestimmung eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen normiert ist, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung…
…sich dabei um eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Beihilfen nicht…
…Rückforderungsbetrag setzt sich daher wie folgt zusammen: | Art der Beihilfe | Summe in € | FB | € 10.636,30 | KG | € 2.981,20 | Rückforderungsbetrag gesamt: | € 13.617,50 3.1.4. Objektive Rückzahlungsverpflichtung Gemäß § 26 Abs…
…den ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland einerseits und des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 betreffend objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen andererseits besteht jeweils eine umfangreiche, in diesem Erkenntnis dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur des Höchstgerichtes nicht abgewichen…
…insbesondere, da ein Masterstudium keine Ansprüche aus einer Behinderung durch Covid-19 im Bachelorstudium vermitteln könne. § 26 FLAG normiere eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, Verschulden vonseiten des Finanzamtes sei dabei unerheblich. Daraufhin stellte die Bf am 04.06.2025 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen und…
… 26 Abs 1 FLAG ist die Familienbeihilfe zurückzufordern, wenn diese zu Unrecht bezogen wurde. § 26 FLAG normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, subjektive Momente wie z.B. Verschulden sind dabei unerheblich. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf im Antwortschreiben vom 30.09.2024 auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben…
…Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt von einer Behörde zunächst unrichtig beurteilt worden sein sollte. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Momente, wie die Gutgläubigkeit des Empfangs…
…1967 eine objektive Rückzahlungsverpflichtung: § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. ………………………… Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen…
…1 FLAG 1967 ist die Familienbeihilfe zurückzufordern, wenn diese zu Unrecht bezogen wurde. Das Gesetz normiert hier eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, subjektive Elemente wie Verschulden oder Irrtum spielen dabei keine Rolle. Es wird die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt. Für den Zeitraum von Oktober 2021 bis…
…dass die Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist, wenn diese zu Unrecht bezogen wurde. Hierbei handelt es sich um eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, subjektive Elemente wie z.B. Verschulden sind dabei unerheblich." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen…