Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101919/2025
Bachelorstudium und Masterstudium sind eigenständige Studien
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101919/2025vom 22.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2025 betreffend Rückforderung von für ****[Tochter]**** für den Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 22. April 2025) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
***[Tochter]*** … 08 00 FB Sep. 2024 - Feb. 2025
**[VN]** KG Sep. 2024 - Feb. 2025
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 1.167,20
KG € 413,00
Rückforderungsbetrag gesamt: € 1.580,20
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn
□ der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder
bereits abgeleistet wurde,
□ eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),
□ das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,
□ ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben
wird,
□ vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit
bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen
Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.
Da Ihre Tochter bereits im August 2024 das 24. Lebensjahr vollendet hat sowie ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen sind,
wird die Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum rückgefordert.
Die Bf. erhob folgende Beschwerde:
Hiermit möchte ich Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid "Einzahlung" für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag einbringen, der am 22.04.2025 an mich elektronisch übermittelt wurde.
Laut diesem Bescheid müssen €1580,20 für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für meine Tochter ***VN*** (Nachname wie Bf.) (…082000) für den Zeitraum vom September 2024 bis Februar 2025 zurückgezahlt werden. Die Begründung lautet, dass das 24. Lebensjahr schon beendet wurde.
Einen Antrag zur Gewährung der Familienbeihilfe haben wir Ihnen am 11.10.2023 per Einschreiben mit allen erforderlichen Untertagen und dem Hinweis, dass meine Tochter ***VN*** (Nachname wie Bf.) ab dem 1.10.2023 (bis voraussichtlich 30.6.2026) für das Masterstudium an der Universität für Bodenkultur inskribiert hat, übermittelt (siehe Beilage 1 und 1a).
Aufgrund dieses Ansuchens haben Sie uns am 18. Oktober 2023 den Bezug der Familienbeihilfe bis Februar 2025 bestätigt (siehe Beilage 2).
Da uns die Befristung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bekannt war, hat sich meine Tochter sicherheitshalber am 08.07.2024 beim Finanzamt Bruck/Leitha erkundigt, ob die Familienbeihilfe nach wie vor weiter ausbezahlt wird. Die Dame im Servicecenter hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass der Bezug weiterhin gültig ist (obwohl das 24. Lebensjahr im August 2024 beendet wurde) da sie während der Covid 19-Pandemie studiert hat und ein "Corona-Semester" bei der Familienhilfe angerechnet wird. Das hat uns sehr gefreut, da wir auch von anderen Familien von diesem Entgegenkommen erfahren haben.
Am 18.12.2024 um 14:32 Uhr hat meine Tochter nochmals beim Finanzamt angerufen, um sich nochmals zu vergewissern, ob der Status weiterhin gleichgeblieben sei. Hier wurde ihr ebenfalls erneut zugesichert, dass es kein Problem gäbe und keine Rückzahlung zu befürchten sei.
Arn 06. Februar 2025 um 15:01 Uhr hat sie erneut beim Finanzamt Bruck/Leitha angerufen, da sie nachfragen wollte, bis zu welchem Tag im Monat Februar der Bezug der Familienbeihilfe erfolgen wird. Hierbei wurde ihr von der Servicestelle zugesichert, dass die Familienbeihilfe ordnungsgemäß bis Ende Februar ausbezahlt wird. Eine Rückforderung stünde außer Frage, da ja das "Corona-Semester" zugesagt wurde.
Das zuständige Finanzamt hat uns nach Vorlage aller Untertagen und Hinweise auf die Fortführung des Masterstudiums am 18.10.2023 den Bezug der Familienbeihilfe zugesichert. Auch eine dreimalige (!!) freiwillige Kontaktaufnahme mit dem Servicecenter hat uns diese Zusage bestätigt.
Warum ich mich also mit einer Rückzahlung konfrontiert sehe - unter anderem mit der Begründung, dass ein anschließendes Masterstudium nicht aufzurechnen ist - ist für mich nicht nachvollziehbar.
Meine Tochter und ich haben uns nichts zu Schulden kommen lassen und alle unsere Vorgaben erfüllt und beigebracht.
Wir möchten Sie daher ersuchen die Angelegenheit zu überprüfen und von einer Rückzahlung abzusehen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Sachverhalt:
Ihre Tochter ***VN*** hat mit Wintersemester 2019 das Bachelorstudium "Umwelt- und Bio Ressourcenmanagement" begonnen und am 20.9.2023 abgeschlossen. Im Anschluss absolvierte sie das Masterstudium, welches noch laufend betrieben wird.
Gesetzliche Grundlagen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen.
Gem. § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmung:
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs oder Verbrauchs der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl die bei Lenneis/Wanke, FLAG2,2020, § 26, Rz 13 zitierte Rechtsprechung).
Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.6.2009, 2007/15/0162; 19.3.2008, 2008/15/0002; 18.4.2007, 2006/13/0174; 3.8.2004, 2001/13/0048; 2.6.2004, 2001/13/0160; 28.11.2002, 2002/13/0079; 25.1.2001, 2000/15/0183; 25.6.1997, 97/15/0013).
Rechtliche Würdigung:
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Eine Zusammenrechnung ist daher nicht möglich.
Da das Masterstudium nach den bisherigen Ausführungen als eigenständiges Studium gilt und eine COVID-Beeinträchtigung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach §2 Abs. 9 FLAG auslösen würde, während dessen nicht gegeben war, ist die oben normierte Altersgrenze (vorliegend ist keiner der angeführten Verlängerungstatbestände gegeben) von 24 Jahren zu beachten.
Daher erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 zu Recht.
Ihre Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein wie folgt:
Hiermit übersende ich mein Anbringen vom 4.6. nochmals, da ein Teil der Dokumente gefehlt hat.
In der Anlage übersende ich Ihnen meine Beschwerde gegen den Beschwerdevorentscheid vom 20.5.2025 zu obigem Ordnungsbegriff mit folgenden Beilagen:
- Brief Beschwerde vom 04.06.2025
- Beilage 1 und 1a Antrag zur Gewährung der Familienbeihilfe
- Beilage 2 Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
- Beilage 3 Beschwerdebrief vom 28.4.2025
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Bf bezog für ihre volljährige Tochter ***VN*** **[VN]** (Nachname wie Bf.) Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 22.04.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 zurückgefordert. Die Tochter der Bf habe bereits im August 2024 das 24. Lebensjahr vollendet, es würden keine Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, die eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus rechtfertigen würden. Mit Beschwerde vom 28.04.2025 bekämpfte die Bf den Bescheid, der Bezug der Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus sei vonseiten des Finanzamtes verursacht worden, die Bf habe mehrmals zugesichert bekommen, dass weiterhin ein Anspruch aufgrund des Masterstudiums ihrer Tochter bestehen würde, das Überschreiten der Altersgrenze sei der Behörde bekannt gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung des Anspruchszeitraums lägen nicht vor, insbesondere, da ein Masterstudium keine Ansprüche aus einer Behinderung durch Covid-19 im Bachelorstudium vermitteln könne. § 26 FLAG normiere eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, Verschulden vonseiten des Finanzamtes sei dabei unerheblich. Daraufhin stellte die Bf am 04.06.2025 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen und beantragte die Aussetzung der Einhebung.
Beweismittel:
Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, inhaltlich wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025 verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Tochter*** wurde im August 2000 geboren (Antrag auf Familienbeihilfe, in Beschwerde gezogener Bescheid), war somit im August 2024 24-jährig.
Das Kalenderjahr, in dem ***Tochter*** das 19. Lebensjahr vollendet hat, war daher das (Kalender)Jahr 2019.
Seit dem Studienjahr 2019/20 (Wintersemester) war die Tochter der Bf. im Bachelor-Studium Umwelt- und Bio Ressourcenmanagement" eingeschrieben. Nach erfolgreichem Abschluss - nach (Wintersemester 2019/20, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22, Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 = ) 8 Semester - begann sie ab dem Studienjahr 2023/24 (Wintersemester) im Master-Studium als ordentliche Studierende, welches Studium noch laufend betrieben wird (Beschwerdevorentscheidung, Schreiben der Bf. vom 09.10.2023).
Das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement (UBRM) dauert 6 Semester und umfasst studentische Leistungen im Umfang von 180 ECTS (Internetseite der BOKU …/studienservices/studien/bakk/uh033227).
Am Ende des achten Semesters - im Sommersemester 2023 - hatte ***Tochter*** das Bachelorstudium Umwelt- und Bio Ressourcenmanagement absolviert (Beschwerdevorentscheidung).
Im anschließenden Wintersemester 2023/24 begann ***Tochter*** das Masterstudium Umwelt- und Bio Ressourcenmanagement (Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung) und befand sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Sep. 2024 - Feb. 2025 (Wintersemester 2024/25) im (Wintersemester 2023/24, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024/25 = ) dritten Semester des Masterstudiums.
Am 18. Oktober 2023 richtete das Finanzamt die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe an die Bf. [vgl. Beschwerde: "am 18. Oktober 2023 den Bezug der Familienbeihilfe bis Februar 2025 bestätigt (siehe Beilage 2)"]:
Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:
Name des Kindes Geb.dat. Zeitraum
…
(Nachname wie Bf.) ***Tochter*** …08.2000 Jän. 2014-Feb. 2025
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ab September 2024 (Rückforderungsbescheid), hatte ***Tochter*** das 24. Lebensjahr vollendet und trat die Vollendung des 25. Lebensjahres im Laufe des August 2025 ein.
2. Beweiswürdigung
Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, sind unstrittig und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Gemäß Abs. 9 dieser Gesetzesbestimmung verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, so ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz, § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Auf der Homepage der BOKU finden sich zum Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement auszugsweise folgende Informationen (https …/studienservices/themen/zulassung/interne-zulassung):
Ab 1. März 2024 (Start Sommersemester 2024) läuft die Interne Masterzulassung digital, über BOKUflow.
BOKUflow ist eine neue Web-Applikation der BOKU für Workflows, also für die Digitalisierung administrativer Vorgänge.
Alle Informationen sowie eine Anleitung zur Durchführung finden Sie rechtzeitig auf dieser Seite!
Bitte beachten Sie, dass das Starten eines Workflows auf BOKUflow erst möglich ist, wenn der Bachelorabschluss in BOKUOnline eingetragen wurde! …
Als Absolvent*in eines BOKU-Bachelorstudiums können Sie sich über den Workflow "Interne Masterzulassung" im BOKUflow für ein Masterstudium an der BOKU bewerben und einschreiben lassen.
Im Erkenntnis vom 04.09.2023, RV/5100562/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zum Studium der Humanmedizin an der JKU am 25.8.2017, somit in jenem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, zugelassen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzung der sublit. bb der genannten Bestimmung … erfüllt ist. Demnach muss die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester betragen.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung BFG 29.9.2021, RV/5101248/2019, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086, die Ansicht vertreten, dass das Bachelorstudium Humanmedizin an der JKU als ein eigenständiges Studium anzusehen wäre und mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen wäre. Die Zeiten für das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium der Humanmedizin könnten daher nicht zusammengerechnet werden, weshalb kein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 vorläge.
Dieser Rechtsansicht kann sich der erkennende Richter aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
Die JKU weist in der eingangs dargestellten Beschreibung des Studiums der Humanmedizin ausdrücklich darauf hin, dass dieses Studium 12 Semester dauert und erst mit dem Abschluss des Masterstudiums der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird. Ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde (oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad) ist aber gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 ein Erfordernis zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Der Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin berechtigt damit noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung, worauf auch im Ausbildungskompass des Arbeitsmarktservice (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105581-universitaetsstudium-humanmedizin/ ), auf den in der genannten BFG-Entscheidung verwiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen wird. Als Berechtigungen, die mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums verbunden sind, werden dort angeführt:
Zugangsberechtigung zu facheinschlägigen Master-Studien
Der Abschluss des Bachelorstudiums ist Grundlage für das weiter Masterstudium Humanmedizin; der Abschluss berechtigt NICHT zur Berufsausübung als Arzt/Ärztin.
Der erstmögliche Studienabschluss des Studiums der Humanmedizin wird daher nicht bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums erreicht, sondern erst mit dem Abschluss des Masterstudiums. Aus diesem Grund sind daher beim Studium der Humanmedizin das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium als Einheit zu sehen, da erst mit dem Abschluss des Masterstudium das Studium der Humanmedizin und damit die Berufsausbildung zum Arzt abgeschlossen ist, und erst das abgeschlossene Masterstudium zur Ausübung des Berufes als Arzt berechtigt.
Damit sind auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.9.2011, 2011/16/0086 (und der Entscheidung vom 22.12.2011, 2011/16/0066) auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da mit dem Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin gerade noch keine "abgeschlossene Berufsausbildung" vorliegt und das Masterstudium damit keine "weitere Berufsausbildung" darstellt, sondern Teil des aus Bachelor- und Masterstudium bestehenden Studiums der Humanmedizin ist.
Grund für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin als kombiniertes Bachelor- und Masterstudium im Herbst 2014 war neben den von der JKU in der eingangs zitierten Studienbeschreibung angeführten Erwägungen vor allem wohl die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002, derzufolge neu einzurichtende Studien nur mehr als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, das Studium der Humanmedizin an der JKU Linz hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln als die Studien an den Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck.
Da somit die gesetzliche Studiendauer (§ 13 Abs. 2 StudFG 1992) des Studiums der Humanmedizin bis zum erstmöglichen Studienabschluss auch an der JKU Linz zwölf Semester beträgt, und diese gesetzliche Studiendauer im Mai 2023 noch nicht überschritten war (vgl. dazu VwGH 30.1.2020, Ra 2018/16/0105), sind im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfüllt, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Finanzamt erhob gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision und entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020:
Der Revision wird Folge gegeben und der Spruchpunkt I.2) des angefochtenen Erkenntnisses dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Die Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2023, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen."
Der Verwaltungsgerichtshof erwog wie folgt:
5 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei die Tochter der Mitbeteiligten im Mai 1998 geboren. Sie sei am 25. August 2017 zum Bachelorstudium Humanmedizin zugelassen worden. Dieses Studium habe sie am 13. Oktober 2020 erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 14. Oktober 2020 sei die Tochter der Mitbeteiligten zum Masterstudium Humanmedizin zugelassen.
7 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
8 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG stellt demnach für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab.
9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086).
12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten.
14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor -Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
15 Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien.
16 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
17 Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.
Auf Grund des vergleichbaren Sachverhalts des vorliegenden Beschwerdefalles mit diesem vom Bundesfinanzgericht entschiedenen und in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof höchstgerichtlich beurteilten Fall genügt es, auf die voranstehenden Erwägungen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demzufolge verbleibt kein Spielraum für eine abweichende Beurteilung.
Zum Vorbringen in der Beschwerde "da sie während der Covid 19-Pandemie studiert hat und ein "Corona-Semester" bei der Familienhilfe angerechnet wird":
Eine Covid-Verlängerung über das 24. Lebensjahr setzt voraus, dass das Studium, das im Covid-Semester 2020 betrieben wurde und danach weiter fortgesetzt wurde, durch die Covid-Krise beeinträchtigt war.
Im Jahr 2020 war die Tochter der Bf. im Bachelorstudium Umwelt- und Bio Ressourcenmanagement gemeldet; dieses Studium wurde mit Sommersemester 2023 beendet.
Auf das Masterstudium Umwelt- und Bio Ressourcenmanagement, welches im Wintersemester 2023/24 begonnen wurde, trifft diese Voraussetzung nicht zu, es besteht kein Zusammenhang zum Covid Semester 20202.
Eine Verlängerung nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 kommt nicht in Betracht.
Zu den ins Treffen geführten Vorgängen iZm den Erkundigungen der Bf.:
Im Erkenntnis vom 01.03.2023, RV/2100884/2022, erwog das Bundesfinanzgericht:
"Die Bf. wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag vor allem auch deshalb, weil sie dem Finanzamt gegenüber den Sachverhalt hinsichtlich der Studienwechsel der Tochter offenlegte und das Finanzamt trotzdem die Familienbeihilfe gewährt hatte, um diese schließlich wieder zurückzufordern.
Selbst wenn es aufgrund einer unrichtigen bzw. unvollständigen Würdigung des Sachverhaltes zu einer weiteren Auszahlung der Familienbeihilfe im Fall der Bf. gekommen ist, steht dies einer Rückforderung zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe nicht entgegen.
Die Bf. bezieht sich hier auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei handelt es sich um eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Zu beachten ist jedoch auch das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip:
"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Im Erkenntnis des VwGH vom 7.6.2001, 98/15/0065, wird unter Hinweis auf die Vorjudikatur festgestellt: "Vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Verbindlichkeit eines Gesetzes wird durch die Auskunftserteilung nicht in Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum eingeräumt hat."
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich somit in jenen Bereichen auswirken, in welchen es auf Fragen der Billigkeit (wie in § 20 BAO oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO) ankommt (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170). Von Bedeutung ist dieser Grundsatz - im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung - dort, wo die Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26.1.1993, 89/14/0234).
Dass die Tochter aufgrund der fehlerhaften Vorgangsweise des Finanzamtes das Erststudium (verspätet) abbrach, ergibt sich nicht aus der Aktenlage bzw. wird auch von der Bf. nicht behauptet.
Dass aber die Bf. auf Grund des vom Finanzamt erzeugten Anscheins und der Weitergewährung davon ausging, ihr stünden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, hindert eine Rückforderung nicht.
Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wie Erkenntnisse VwGH vom 22.4.2009, 2008/15/0323).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174).
Vgl. zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN.
Aufgrund der sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 und BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015).
Da im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine den Familienbeihilfenanspruch begründende Berufsausbildung bei der Tochter der Bf. nach der Gesetzeslage gegeben ist und die Rückerstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - auch dem BFG - kein Ermessen einräumt, war spruchgemäß zu entscheiden."
Als weitere Beispiele, die allesamt die gleiche Beurteilung beinhalten, seien folgende h.a. Erkenntnisse genannt:
BFG vom 08.02.2023, RV/7100048/2023; BFG vom 16.01.2023, RV/4100604/2022;
BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 16.03.2016, RV/4100132/2016;
BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015; BFG vom 17.02.2015, RV/7100323/2015
Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde vermag gemäß diesen Rechtsausführungen dem Standpunkt der Bf. nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Zum Vorbringen: "haben Sie uns am 18. Oktober 2023 den Bezug der Familienbeihilfe bis Februar 2025 bestätigt (siehe Beilage 2)":
Betreffend die (oben wiedergegebene) Mitteilung des Finanzamtes vom 18. Oktober 2023 wird auf das Erkenntnis vom 01.03.2024, RV/7102770/2023, verwiesen, in dem das Bundesfinanzgericht erwog:
Zum Vorbringen:
"Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sich auf die vom Finanzamt laufend übermittelten Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen, insbesondere die Mitteilung vom 28.09.2020, die Bestätigung vom 05.01.2021, die Bestätigung vom 18.02.2021, die Bestätigung vom 03.05.2021 und die Mitteilung vom 04.05.2021, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe voraussichtlich bis Dezember 2023 beziehen werde.
Wenn das Finanzamt möglicherweise unrichtigerweise in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes Auszahlungen getätigt hat, können hiefür weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Eltern in Anspruch genommen werden."
1. Die Mitteilungen sind nicht als Bescheide gekennzeichnet und haben nach einhelliger Literatur und Judikatur keinen Bescheidcharakter (vgl. bspw. Beschlüsse des BFG vom 10.05.2016, RV/7102025/2016 und vom 31.07.2015, RV/7104899/2014).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Wien, am 22. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101919/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101919.2025
- Stammnummer
- 148914
- Gültig
- 22.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF