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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101368/2026

Keine Familienbeihilfe für Kinder, die sich zu Studienzwecken dauernd im Ausland aufhalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101368/2026vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für ***Name Kind*** für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der Gesamtbetrag an rückgeforderten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen und die Höhen der rückgeforderten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für einzelne Zeitabschnitte beziehungsweise Monate sind der unter dem Punkt "3.1.E. Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages" enthaltenen Berechnung zu entnehmen und bildet diese Tabelle einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM02***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) und habe für ihren Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit die Familienbeihilfen und Kindeabsetzbeträge bezogen. Am 03.08.2020 habe die Beihilfenbezieherin an das Finanzamt ein Schreiben übermittelt, dem zu Folge das Kind (Zitat:) "… ab September in den USA für 4 Jahre studieren …" werde. Am 14.09.2020 habe die Kindesmutter an das Finanzamt ein mit 09.09.2020 datiertes Schreiben übermittelt, wonach der Sohn der Bf. COVID-bedingt erst am 08.01.2021 in die USA reisen werde. Das Kind werde "immer wieder", nämlich im "November Dezember und Juni bis Mitte August" in Österreich sein. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 18.06.2025, RV/7103725/2024) sein die Beschwerden der Kindesmutter vom 02.07.2024 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom 17.06.2024 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind für den Zeitraum Juni 2024 und vom 16.07.2024 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 10.07.2024 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Bf. für den Zeitraum ab Juli 2024 abgewiesen worden. Der Sohn der Bf. habe sich wegen seines Studiums ständig in den USA aufgehalten. Mit Rückforderungsbescheid vom 22.08.2025 habe das Finanzamt die von der Beihilfenbezieherin für ihren Sohn für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. Am 04.09.2025 habe die Kindesmutter gegen diesen Rückforderungsbescheid eine mit 03.09.2025 datierte Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde der Bf. vom 04.09.2025 sei seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.10.2025 abgewiesen worden. Gegen diese BVE vom 22.10.2025 habe die Bf. am 20.11.2025 einen Vorlageantrag eingebracht und habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) mit Vorlagebericht vom 31.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Kind*** und hat für ihren Sohn in der Zeit von April 2021 bis Mai 2024 die Familienbeihilfen und Kindeabsetzbeträge bezogen. Der Sohn der Bf. hat am 08.06.2020 seine Reifeprüfung am ***Bezeichnung Schule*** ***Name Ort1*** bestanden. Bereits zuvor, am 12.11.2019 und am 18.11.2019 haben die Kindesmutter und das Kind eine Vereinbarung mit der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA unterschrieben beziehungsweise einen Antrag auf Zuerkennung eines Stipendiums (Grant-in-Aid = Zuschuss) eingebracht. Das Studienjahr an der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA ist eingeteilt wie folgt: "Fall" = Wintersemester: dieses beginnt etwa um den 20.08. des jeweiligen Jahres ("Fall 2026" beginnt beispielsweise am 24.08.2026) und dauert bis Mitte/Ende Dezember ("Fall 2020" endete am 14.12.2020, "Fall 2021" endete am 13.12.2021). Das Ende des letzten Bewertungszeitraumes liegt um Weihnachten (z.B. "End of Final Grading Period" 2026 am 26.12.2026) Mitte Jänner endet die Einschreibung für die Fortsetzung des Studiums (im Jänner 2026 z.B. am 15.01.2026; die "Late Registration" für "Spring 2026" dauerte im Jänner 2026 von 20.01. bis 28.01.2026) "Spring" (= Sommersemester, dieses beginnt Mitte Jänner und endet Ende April des jeweiligen Jahres (z.B. "Spring 2022" vom 18.01.2022 bis 25.04.2022). Das Ende des letzten Bewertungszeitraumes liegt Anfang Mai (z.B. "End of Final Grading Period" 2026 am 07.05.2026). Die einzelnen Sommerkurse ("SUMMER A" bis "SUMMER E") beginnen je nach Sommerkurs ab Mitte Mai (z.B. Beginn "SUMMER A" im Jahr 2026 am 14.05.2026) und laufen je nach Sommerkurs bis Mitte August (z.B. Ende "SUMMER E" im Jahr 2026 am 17.08.2026) Der Sohn der Bf. wurde für das Wintersemester 2020 ("Fall 2020") von dieser Universität aufgenommen, wobei der Sohn der Bf. an den ersten Kursen "COVID-bedingt" online teilgenommen hat. Spätestens beginnend mit dem Sommersemester 2021 ("Spring 2021") hat der Sohn der Bf. in den USA studiert, wobei das Kind Anfang Jänner 2021 in die USA gereist ist. Das Kind hat das von ihm betriebene Bachelorstudium "***Studienrichtung***" am 09.05.2024 "SUMMA CUM LAUDE" abgeschlossen. Das Kind war während der Absolvierung dieses Bachelorstudiums "***Studienrichtung***" an der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA in den Vereinigten Staaten wohnhaft und ständig in den USA aufhältig, wobei das Kind in den Jahren 2021, 2024 und 2025 auch Kurse während des Sommers belegt hat: [...] Unmittelbar im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums hat das Kind ein Masterstudium an der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA begonnen und dieses Masterstudium am 06.08.2025 mit dem Hochschulabschluss "Master ***Studienrichtung***" abgeschlossen. Der Sohn der Bf. war während der folgenden Zeiten in Österreich: 2021: 30.05. - 20.06. (***Name Tournier1***) und 15.08. - 18.08. (***Name Tournier2***) 2022: 14.05.- 29.05. (***Name Tournier3***), 22.07. (***Name Tournier4***) und 09.08. - 13.08. ("***Name Tournier5***") 2023: 13.05. - 10.06. (***Name Tournier6***) und 12.08. - 18.08. (***Name Tournier7***) 2024: 11.05. - 18.05. (***Name Tournier8***), 18.08. bis 25.08. (***Name Tournier9***) und 30.- 31.08. (***Name Tournier10***) Während der Weihnachtsferien ist eine Anwesenheit des Kindes in Österreich nicht nachgewiesen worden. Eine (durchgehende) Anwesenheit des Kindes in Österreich während der kurzen vorlesungsfreien Zeit während der Jahreswechsel lag nicht vor. Betreffend das Kind sind auf der Internetseite "***Name Internetseite***" die folgenden ***Sportergebnisse*** gespeichert: [...] Der Sohn der Bf. spielte fünf Jahre lang ***Sportart*** für die ***Name Verein US-Universität***. In seinem Abschlussjahr (2024/25) erzielte das Kind eine ***Spielbilanz1*** von ***XX-X*** und eine ***Spielbilanz2*** von ***YY-Y***. Es erreichte im November 2023 im ***Name Ranking*** (das ***Name Ranking*** ist die offizielle Rangliste für das US-amerikanische College-***Sportart*** - es wird von der ***Name Organisation*** verwaltet) ***in Spielart1*** den Platz 117. 2. Beweiswürdigung Dass ***Bf1*** die Kindesmutter von ***Name Kind*** ist und für ihren Sohn in der Zeit von April 2021 bis Mai 2024 die Familienbeihilfen und Kindeabsetzbeträge bezogen hat und dass der Sohn der Bf. am 08.06.2020 seine Reifeprüfung am ***Bezeichnung Schule*** ***Name Ort1*** bestanden hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dass die Kindesmutter und das Kind am 12.11.2019 und am 18.11.2019 eine Vereinbarung mit der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA unterschrieben beziehungsweise einen Antrag auf Zuerkennung eines Stipendiums (Grant-in-Aid = Zuschuss) eingebracht haben, ergibt sich wiederum aus dem Beihilfenakt und den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dass das Studienjahr an der ***Name Universität***, in den USA eingeteilt ist wie folgt "Fall" = Wintersemester: dieses beginnt etwa um den 20.08. des jeweiligen Jahres ("Fall 2026" beginnt beispielsweise am 24.08.2026) und dauert bis Mitte/Ende Dezember ("Fall 2020" endete am 14.12.2020, "Fall 2021" endete am 13.12.2021). Das Ende des letzten Bewertungszeitraumes liegt um Weihnachten (z.B. "End of Final Grading Period" 2026 am 26.12.2026) Mitte Jänner endet die Einschreibung für die Fortsetzung des Studiums (im Jänner 2026 z.B. am 15.01.2026; die "Late Registration" für "Spring 2026" dauerte im Jänner 2026 von 20.01. bis 28.01.2026) "Spring" (= Sommersemester, dieses beginnt Mitte Jänner und endet Ende April des jeweiligen Jahres (z.B. "Spring 2022" vom 18.01.2022 bis 25.04.2022). Das Ende des letzten Bewertungszeitraumes liegt Anfang Mai (z.B. "End of Final Grading Period" 2026 am 07.05.2026). Die einzelnen Sommerkurse ("SUMMER A" bis "SUMMER E") beginnen je nach Sommerkurs ab Mitte Mai (z.B. Beginn "SUMMER A" im Jahr 2026 am 14.05.2026) und laufen je nach Sommerkurs bis Mitte August (z.B. Ende "SUMMER E" im Jahr 2026 am 17.08.2026) ergibt sich insbesondere aus der Homepage der Universität und aus dem seitens der Bf. vorgelegten "Unofficial Transcript" vom 19.11.2025. Dass der Sohn der Bf. für das Wintersemester 2020 ("Fall 2020") von dieser Universität aufgenommen wurde, wobei der Sohn der Bf. an den ersten Kursen "COVID-bedingt" online teilgenommen hat und spätestens beginnend mit dem Sommersemester 2021 ("Spring 2021") in den USA studiert hat, wobei das Kind Anfang Jänner 2021 in die USA gereist ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung, Ansuchen um Stipendium, …) sowie dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass der Sohn der Bf. das von ihm betriebene Bachelorstudium am 09.05.2024 "SUMMA CUM LAUDE" abgeschlossen hat und das Kind während der Vorlesungszeiten an der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA in den Vereinigten Staaten aufhältig gewesen ist, wobei das Kind in den Jahren 2021, 2024 und 2025 auch Kurse während des Sommers belegt hat, ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dass das Kind unmittelbar im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums ein Masterstudium an der ***Name Universität***, ***Bundesstaat***, USA begonnen und dieses Masterstudium am 06.08.2025 abgeschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus der Bestätigung der Universität über die Verleihung des Grades "Master ***Studienrichtung***" an den Sohn der Bf. und ist unstrittig. Dass der Sohn der Bf. während der folgenden Zeiten in Österreich gewesen ist: 2021: 30.05. - 20.06. und 15.08. - 18.08. 2022: 14.05.- 29.05., 22.07. und 09.08. - 13.08. 2023: 13.05. - 10.06. und 12.08. - 18.08. sowie 2024: 11.05. - 18.05., 18.08. bis 25.08. und 30.- 31.08. ergibt sich aus im Beihilfenakt befindlichen Screenshots und der Internetseite "***Name Internetseite***" betreffend die von dem Kind absolvierten ***Sportart-Spiele***. Dass eine Anwesenheit des Kindes in Österreich während der Weihnachtsferien nicht nachgewiesen worden ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, in dem keinerlei Nachweise über eine Anwesenheit des Kindes während der Weihnachtsferien in Österreich vorhanden sind. Die Kindesmutter hat zwar eine Anwesenheit des Kindes in der Zeit von "November Dezember" beziehungsweise "Dezember bis Jänner" vorgebracht, auf Grund dessen, dass die Bf. derartige Anwesenheiten in Österreich trotz entsprechender Ausführungen in der BVE des Finanzamtes, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt, aber nicht nachgewiesen hat, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Anwesenheiten des Kindes während der Weihnachtsferien in Österreich nicht (durchgehend) vorgelegen haben. Dass betreffend das Kind auf der Internetseite "***Name Internetseite***" die folgenden ***Sportergebnisse*** gespeichert sind … [...] … ergibt sich aus dieser Homepage. Dass der Sohn der Bf. fünf Jahre lang für die ***Name Verein US-Universität*** ***Sportart*** spielte, in seinem Abschlussjahr (2024/25) eine ***Spielbilanz1*** von ***XX-X*** und eine ***Spielbilanz2*** von ***YY-Y*** erzielte und im November 2023 im ***Name Ranking*** (das ***Name Ranking*** ist die offizielle Rangliste für das US-amerikanische College-***Sportart***; es wird von der ***Name Organisation*** verwaltet) ***in Spielart1*** den Platz 117 erreichte, ergibt sich aus einer seitens des Bundesfinanzgericht durchgeführten Internetrecherche. Auf Grund dieser Platzierung des Kindes, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Kind zumindest während der Vorlesungszeiten tatsächlich in den USA aufhältig gewesen ist und dort unter anderem seiner sportlichen Betätigung nachgegangen ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: Gemäß § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (Fettdrucke an dieser Stelle und im Verlauf dieses Erkenntnisses erfolgten durch das Bundesfinanzgericht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 demnach unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. z.B. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Demgemäß kann auch ein im Vorhinein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt (z.B. für das Absolvieren eines Auslandsstudiums) einen ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 darstellen. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (des Kindes aus dem Ausland) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 4.12.2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Folge im Erkenntnis VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050 ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthalt eines Kindes im Ausland im Ausmaß von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Auslandsaufenthalt anzusehen (VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Bereits ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird. Als Dauer des High-School-Besuchs des Kindes in den USA erklärte der Beschwerdeführer selbst das gesamte Schuljahr 2014/2015. Durch diese Ausbildung in den USA hatte das Kind im hier maßgeblichen Zeitraum "ab September 2014" bis zur Rückkehr nach Österreich im Juni 2015 seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs 3 FLAG 1967 normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015 sowie ähnlicher Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016). Hat sich ein 17-jähriger Österreicher für vier Saisonen als Eishockeyspieler bei einem US-amerikanischen Club verpflichtet, verweilt er nicht bloß vorübergehend, sondern ständig in einem Drittstaat, und entfällt für ihn gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 der Familienbeihilfenanspruch. Daran vermag auch die in der ersten Saison noch vorliegende Minderjährigkeit nichts zu ändern (BFG 30.6.2016, RV/1100357/2016). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt eines Kindes zwecks Absolvierung einer Berufsausbildung insbesondere auch dann als ständiger Aufenthaltes des Kindes im Ausland iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zu qualifizieren ist, wenn das Kind bloß die Ferien (teilweise) in Österreich verbringt (VwGH 20.06.2000, 98/15/0016; VwGH 28. 11.2002, 2002/13/0079; VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160; VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050). Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufhalten, besteht entgegen § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nur insoweit, als das EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht. Artikel 67 der VO (EG) 883/2004 normiert: Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 68 der VO (EG) 883/2004 bestimmt: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 36). Darüber hinaus hat der EuGH klargestellt, dass die VO 987/2009 und die VO 883/2004 nicht bestimmen, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, auch wenn sie die Regeln festlegen, nach denen diese Personen bestimmt werden können. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art. 67 der VO 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht (EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomislaw Trapkowski, Rn 43 und 44). B. Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland: Im vorliegenden Fall hat das Kind beginnend mit "Fall 2020" ein Bachelorstudium in den USA begonnen und dieses Bachelorstudium am 09.05.2024 "SUMMA CUM LAUDE" abgeschlossen. Spätestens ab "Spring 2021" war der Sohn der Bf. tatsächlich ständig in den USA aufhältig. Die nachgewiesenen Aufenthalte des Kindes in Österreich in der Zeit - 30.05. - 20.06.2021 und 15.08. - 18.08.2021 - 14.05.- 29.05.2022, 22.07.2022 und 09.08. - 13.08.2022 - 13.05. - 10.06.2023 und 12.08. - 18.08.2023 sowie - 11.05. - 18.05.2024, 18.08. bis 25.08.2024 und 30.- 31.08.2024 unterbrechen den ständigen Auslandsaufenthaltes des Kindes in den USA auch dann nicht, wenn der Sohn der Bf. von 30.05. bis 18.08.2021, von 14.05. - 13.08.2022, von 13.05. - 18.08.2023 und von 11.05. bis 31.08.2024 durchgehend in Österreich gewesen wäre. Die nachgewiesenen Anwesenheiten des Kindes in Österreich im Jahr 2024 betreffend zwar Zeiten nach dem Abschluss des Bachelorabschlusses des Kindes, sind aber dennoch relevant, weil das Kind unmittelbar nach Abschluss des Bachelorstudiums ein Masterstudium in den USA begonnen hat und weil das Bundesfinanzgericht auch über die Rückforderung der Familienbeihilfen für den Monat 05/2024 zu entscheiden hat. Der Sohn der Bf. war daher zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 - nach dem Vorbringen der Kindesmutter in ihrem Schreiben vom 09.09.2020 sogar beginnend mit Jänner 2021 - ständig in den USA aufhältig. Dass der Aufenthalt des Kindes im Ausland von Vornherein mit der Dauer der Studien des Sohnes der Bf. befristet gewesen ist, ändert nichts daran, dass der Aufenthalt des Kindes in den USA als ständiger Aufenthalt iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zu qualifizieren war. Der mehr als dreijährige Aufenthalt des Kindes in den USA - bei Miteinbeziehung der Dauer des Masterstudiums: mehr als vierjährige Aufenthalt des Kindes in den USA - ist durch die zweitweisen Aufenthalten des Kindes Österreich während der vorlesungsfreien Zeit nicht unterbrochen worden. Das Kind hatte demgemäß zumindest in der Zeit von April 2021 bis Mai 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd. § 26 BAO und damit seinen ständigen Aufenthalt iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in den USA und erfolgte die Rückforderung der seitens der Kindesmutter für ihren Sohn bezogenen Familienbeihilfen zu Recht. C. Vorbringen der Kindesmutter im Beschwerdeverfahren: Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird in der Folge im Einzelnen eingegangen: 1. "Zweck der Familienbeihilfe" Die Bf. hat in ihrer Beschwerde vom 04.09.2025 und in ihrem mit 20.11.2025 datierten Vorlageantrag vom 07.12.2025 unter anderem vorgebracht, dass es der Zweck des FLAG 1967 ist, die Eltern von Kindern zu unterstützen. Die Kindesmutter hat auch darauf hingewiesen, dass ihr Sohn sein Bachelorstudium im beschwerdegegenständlichen Zeitraum absolviert hat und dass die Bf. das Kind "finanziell umfassend unterstützen" musste. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass es unter anderem der Zweck der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetz ist, den haushaltsführenden Elternteil von den Kosten, die die Ausbildung volljähriger Kinder mit sich bringt, zu entlasten. Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion, die Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0075 mwN; VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080 mwN). Der Staat verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck, nämlich, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. z.B. OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01, OGH 20.12.2001, 6 Ob 244/01; VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173 mwN). Der Gesetzgeber hat allerdings unter anderem mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967, die den Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland normiert, einen Ausschluss-Tatbestand für den Familienbeihilfenanspruch formuliert, welcher von der Unterhaltsleistung unabhängig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Ausschluss der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auch verfassungsrechtlich zulässig (vgl. VfGH 15.6.2002, G 112/99; VfGH 14.12.2001, B 2366/00). Zu dem Hinweis der Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sein Bachelorstudium abgeschlossen hat, hält das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle fest, dass das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um das Erreichen eines Ausbildungsabschlusses eine der Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für volljährige Kinder darstellt. Das BFG stellt in keinster Weise in Abrede, dass das Kind nicht ernsthaft und zielstrebig studiert hätte, die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 normiert allerdings einen Ausschluss des Bezuges von Familienbeihilfe für Kinder, die - wie im gegenständlichen Fall vorliegend - sich ständig zwecks der Absolvierung eines Studiums im Ausland aufhalten, unabhängig von einem vorliegenden Studienerfolg des Kindes. Zu dem Vorbringen der Kindesmutter dahingehend, dass sie ihren Sohn finanziell umfassend zu unterstützen hatte, hält das Bundesfinanzgericht fest, dass die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten zwar eine Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe für nicht haushaltszugehörige Kinder darstellt, der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland steht aber auch dann einen Bezug der Familienbeihilfe entgegen, wenn der Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat. 2. "Jährliche Vorlage und wiederholte Bewilligung der Unterlagen" Zu dem Vorbringen der Kindesmutter im Vorlageantrag vom 07.12.2025 dahingehend, dass sie die für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe und dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde dahingehend, dass die Familienbeihilfe in der Vorjahren gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen der Kindesmutter im beschwerdegegenständlichen Beihilfenverfahren zusammenfassen lassen wie folgt: In ihrem Schreiben vom 03.08.2020 führte die Bf. insbesondere aus, dass ihr Sohn ab September 2020 für 4 Jahre in den USA studieren werde. Mit Schreiben vom 14.09.2020 teilte die Beihilfenbezieherin dem Finanzamt mit, dass ihr Sohn voraussichtlich am 08.01.2021 in die USA reisen und voraussichtlich 4 Jahre in den USA studieren werde. In den Ferien während der Monate November und Dezember sowie Juni bis August sei das Kind "immer wieder" in Österreich. Im Schreiben vom 27.10.2020 brachte die Bf. unter anderem vor, dass sich ihr Sohn "4 Monate über den Sommer in Österreich" aufhalte. Mit Schreiben vom 29.10.2021 brachte die Kindesmutter unter anderem vor, dass sich das Kind während der Schulferien (Mai bis September und Dezember bis Jänner) immer zu Hause aufgehalten habe. Unabhängig davon, dass sich die Vorbringen der Bf. im Verlauf des Verfahrens geändert haben, haben Erhebungen des Bundesfinanzgerichts ergeben, dass die vorlesungsfreie Zeit in den einzelnen Jahren kürzer war, als von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden war. Die belangte Behörde hat in der BVE vom 22.10.2025 u.a. das Nachstehende ausgeführt: "Die Ausführungen in der Beschwerde, der Sohn halte sich von Mai bis September und Dezember bis Jänner in Österreich auf, sind aus Sicht des Finanzamtes nicht nachvollziehbar. Ergeben sich doch aus den Schreiben der Vorjahre wie auch der Website der Universität, dass die Ferienzeiten wesentlich kürzer sind und bspw. das Studienjahr Anfang September beginnt und im Dezember bis kurz vor Weihnachten noch Prüfungen stattfinden. Die wenigsten vorgelegten Bestätigungen enthalten Datumsangaben, auch wurde kein Bachelorabschlusszeugnis oder Kalender der Studienjahre vorgelegt. Auch das Masterstudium soll erst im August 2025 enden und nicht im April 2025. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Auslandsaufenthalt nicht vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, im gegenständlichen Fall ab Beginn des Auslandsaufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. VwGH 26.01.2012, 2012/16/00081). Dieser wird mit dem Masterstudium fortgesetzt." Die Bf. hat im Beschwerdeverfahren zwar das den Sohn betreffende Bachelorzeugnis vom 09.05.2024, das den Sohn betreffende Masterzeugnis vom 06.08.2025 und Screenshots betreffend ***Sportart-Spiele***, die das Kind bestritten hat, übermittelt, Nachweise zu den tatsächlichen Aufenthalten des Kindes in Österreich hat die Bf. aber nicht vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120 mit Verweis auf VwGH 25.10.1990, Zl. 88/16/0148; VwGH 10.03.1994, 92/15/0164) kommt einer BVE die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Hat das Finanzamt in der Begründung der BVE - wie im gegenständlichen Fall - das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Die Bf. hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens allerdings keine Nachweise dafür vorgelegt, von wann bis wann sich das Kind in den einzelnen Jahren tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Die Bf. hat daher - entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde - trotz der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, denen Vorhaltscharakter zukommt, keine Nachweise dafür vorgelegt, wann sich ihr Sohn tatsächlich in den USA und wann sich dieser in Österreich (oder auch in anderen Staaten) aufgehalten hat. Die Bf. hat daher gegenüber der belangten Behörde widersprüchliche Vorbringen erstattet und dem Finanzamt darüber hinaus keine Nachweise für den tatsächlichen Aufenthalt des Sohnes vorgelegt und hat damit - wiederum entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde - der belangten Behörde gegenüber den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht offengelegt. Die belangte Behörde durfte daher in Ermangelung der Vorlage gegenteiliger Nachweise zu Recht davon ausgehen, dass sich das Kind während seines Studiums in den USA ständig in den USA (einem Nicht-EU-Staat) aufgehalten hat. 3. "Studienaufenthalt als vorübergehender Aufenthalt mit Rückkehrabsicht" Zu dem Vorbringen der Kindesmutter im Vorlageantrag vom 07.12.2025 dahingehend, dass es sich bei dem Auslandsaufenthalt des Kindes um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt mit Rückkehrabsicht nach Österreich gehandelt habe, genügt es, auf die Ausführungen unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" zu verweisen. Nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein nicht nur vorübergehendes Verweilen jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt. Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor. Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist. Demgemäß kann auch ein im Vorhinein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt (z.B. für das Absolvieren eines Auslandsstudiums) einen ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 darstellen. Der mehrjährige Aufenthalt des Kindes in den USA begründete daher auch dann einen ständigen Aufenthalt des Kindes in den USA, wenn beabsichtigt war, dass der Auslandsaufenthalt mit dem Studienabschluss begrenzt sein soll. 4. "Objektiv belegte Bindungen an Österreich" Hinsichtlich des Vorbringens der Bf. in Ansehung der "objektiv belegten" Bindungen des Kindes an Österreich im Vorlageantrag einerseits oder zu dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Beschwerde andererseits, wird seitens des Bundesfinanzgerichts wiederum auf die Ausführungen unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" verwiesen, wonach es bei der Frage des ständigen Aufenthaltes eines Kindes im Ausland um objektive Kriterien geht, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind. Diese Beurteilung hat auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Die von der Bf. vorgebrachten "objektiv belegten" Bindungen ihres Sohnes an Österreich sind bei der Beurteilung des ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland (iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967) sohin nicht entscheidungswesentlich. 5. Verweis auf BFG 17.02.2025, RV/7104206/2024 Zu dem Verweis der Beschwerdeführerin auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 17.02.2025, RV/7104206/2024) und dem mit diesem Verweis verbundenen Antrag, dass auch bei der Bf. nur der Zeitraum ab August 2023 zurückgefordert werde, ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass eine Bindung des Bundesfinanzgerichts an andere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts nicht besteht. Das Bundesfinanzgericht hat jeden Beschwerdefall gesondert zu überprüfen und in jeder einzelnen Beschwerdesache gesondert zu entscheiden. In dem von der Bf. angeführten Beschwerdefall hat das Finanzamt die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge "nur" für den Zeitraum August 2023 bis Oktober 2024 zurückgefordert. Aus welchem Grund die Beihilfen erst ab August 2023 zurückgefordert wurden, obwohl das Kind in diesem Verfahren sein Studium im Ausland bereits im Jahr 2022 begonnen hat, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Dem Bundesfinanzgericht war es in dem von der Bf. angeführten Verfahren nur möglich, über jenen Zeitraum zu entscheiden, über den der angefochtene Erstbescheid abgesprochen hat. Es war dem Bundesfinanzgericht in dem von der Bf. angeführten Verfahren insbesondere nicht möglich, den Rückforderungszeitraum rückwirkend über weitere Zeiträume hinaus, als vom angefochtenen Rückforderungsbescheid umfasst gewesen sind, auszudehnen. Erlässe des Bundesministeriums für Familie und Jugend oder/und des Bundesministeriums für Finanzen dahingehend, dass Beihilfen für bestimmte Zeiträume nicht zurückzufordern sind, waren für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Sollte es in den Jahren 2022 oder 2023 tatsächlich Erlässe gegeben haben, denen zu Folge Rückforderungen bestimmte Zeiträume betreffend nicht zulässig (gewesen) wären, wären diese Erlässe in Ermangelung deren Veröffentlichung in einem Bundesgesetzblatt keine für das Bundesfinanzgericht maßgeblichen Rechtsquellen gewesen. Da nicht ersichtlich ist, warum das Finanzamt in dem von der Bf. angeführten Verfahren "nur" die Zeiträume ab August 2023 zurückgefordert hat, da das Bundesfinanzgericht in dem von der Bf. angeführten Beschwerdefall den Rückforderungszeitraum nicht auszudehnen berechtigt gewesen ist und da darüber hinaus auch eine Bindung des Bundesfinanzgerichts an andere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts nicht existiert, konnte auch der Verweis der Bf. auf das Erkenntnis des BFG 17.02.2025, RV/7104206/2024, deren Beschwerdebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. 6. "Verstoß gegen EU-Recht bei grenzüberschreitenden Fällen" Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe gegen Unionsrecht verstieße, ist festzuhalten, dass der Artikel 67 der VO (EG) 883/2004 eindeutig normiert, dass diese Regelung dann anzuwenden ist, wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Artikel 68 der VO (EG) 883/2004 enthält Regelungen betreffend die Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Bezug von Familienleistungen, wenn mehrerer (also zumindest zwei) Mitgliedstaaten beteiligt sind. Dazu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei den USA nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt und daher schon aus diesem Grund die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar sind. 7. "Fehlerhafte Berechnung des Zeitraumes und der Beträge" Hinsichtlich dieses Vorbringens der Bf. wird seitens des Bundesfinanzgerichts festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens der im angefochtenen Rückforderungsbescheid angeführte Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 ist. Die Bf. ist darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens in ihrem Schreiben vom 09.09.2020, eingelangt im Finanzamt am 14.09.2020, wonach der Sohn der Bf. am 08.01.2021 in die USA reisen werde, eine Rückforderung der Familienbeihilfen bereits ab Februar 2021 vorzunehmen gewesen wäre und dass eine solche Rückforderung nur wegen der Bestimmung des § 15 FLAG 1967 unterblieben ist. Obgleich der ständige Auslandsaufenthalt des Sohnes der Bf. in den USA bereits im Jänner 2021 begonnen hat, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 15 FLAG 1967 erst beginnend mit April 2021 zu Recht. Hinsichtlich der Höhe und der Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages wird auf die Tabelle unter dem Punkt "3.1.E. Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages" verwiesen. D. Zusammenfassung: Das Kind war im Rahmen seines Auslandsstudiums zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 ständig im Ausland iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (in den USA) aufhältig. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes war (zumindest) in dieser Zeit in den USA. Aufenthalte des Kindes in Österreich oder in anderen Staaten haben den ständigen Aufenthalt des Kindes in den USA nicht unterbrochen. Da die Beihilfenbezieherin in der Zeit von April 2021 bis Mai 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn zu Unrecht bezogen hat, erfolgte die Rückforderung dieser zu Unrecht bezogenen Beträge seitens der belangten Behörde zu Recht. E. Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages: [Grafik]   F. Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120). Die Familienbeihilfe war von der Bf. rückzufordern, weil sich das Kind ständig im Ausland aufgehalten hat und weil es für die Frage, ob ein Bezug der Familienbeihilfe zu Recht erfolgt ist, nicht maßgeblich ist, ob dem Finanzamt an der unrichtiger Weise vorgenommenen Auszahlung der Familienbeihilfe ein Vorwurf gemacht werden kann. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn - was im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen hat - dem Finanzamt alle Unterlagen und alle erforderlichen Informationen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat beziehungsweise hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der Unzulässigkeit des Bezuges von Familienbeihilfen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dem Beihilfenausschluss für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nicht zu ersehen. Zu der Rechtsfrage, dass für objektiv zu Unrecht bezogene Beihilfen eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung besteht, existiert eine ständige, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 20. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101368/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101368.2026
Stammnummer
151355
Gültig
20.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF