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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101119/2024

1. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe eines subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegens einer Erwerbstätigkeit 2. Rückforderungszeitraum und Rückforderungsbetrag - Bindung an den Spruch des Bescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101119/2024vom 14.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, zuletzt ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 8. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Okt. 2021 - Juni 2023 für das Kind ***Ki 1***, SVNR***Ki 1 Nr***, und das Kind ***Ki 2***, SVNR ***Ki 2 Nr***, sowie betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Okt. 2021 - Juni 2023 und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Nov. 2022 - Juni 2023 für das Kind ***Ki 3***, SVNR ***Ki 3 Nr***, Ordnungsbegriff ***Ob***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe (FB) erhöht sich um 1.839,50 € und beträgt 10.636,30 € (statt bisher 8.796,80 €), der Rückforderungsbetrag gesamt beträgt somit 13.617,50 € (statt bisher 11.778,00 €). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Anspruchsüberprüfung Im Rahmen der Beantwortung eines Anspruchsüberprüfungsschreibens im Juli 2023 erlangte das Finanzamt davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer (Bf.) nur bis September 2021 nichtselbständig beschäftigt gewesen sei bzw. steuerpflichtiges Krankengeld auf Grund eines aufrechten Dienstverhältnisses bezogen habe und ab Oktober 2021 beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei. Rückforderungsbescheid vom 17.07.2023 Das Finanzamt erlies den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) vom 17.07.2023 für folgende Kinder und Zeiträume: | Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Art der Beihilfe | Zeitraum | ***Ki 1*** | ***Ki 1 Nr*** | FB | Okt. 2021 - Juni 2023 | KG | Okt. 2021 - Juni 2023 | ***Ki 2*** | ***Ki 2 Nr*** | FB | Okt. 2021 - Juni 2023 | KG | Okt. 2021 - Juni 2023 | ***Ki 3*** | ***Ki 3 Nr*** | FB | Okt. 2021 - Juni 2023 | KG | Nov. 2022 - Juni 2023 Folgende Rückforderungsbeträge wurden ausgewiesen: | Art der Beihilfe | Summe in € | FB | € 8.796,80 | KG | € 2.981,20 | Rückforderungsbetrag gesamt: | € 11.778,00 Begründend führte das Finanzamt aus: "Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da Sie ab 20.09.2021 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt haben bzw. kein Krankengeld mehr aus einem zuvor ausgeübten Dienstverhältnis mehr erhalten haben, war die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum rückzufordern." Beschwerde vom 04.08.2023 Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde vom 04.08.2023, eingelangt am 08.08.2023, und brachte vor: "Seit ich nach Österreich geflüchtet bin, bin ich subsidiär schutzberechtigt. An diesem Status hat sich bis heute nichts geändert. Finanzielle Unterstützung habe ich von der MA40 und der Caritas erhalten. Am 11.03.2020 habe ich zu arbeiten begonnen, seitdem wurde ich von niemandem, außer der MA40, finanziell unterstützt. Im März 2020 habe ich auch das erste Mal die Familienbeihilfe erhalten. Am 05.09.2020 hatte ich einen Unfall und war deshalb bis September 2021 im Krankenstand. Anschließend war ich vom September 2021 bis zum 28.03.2022 beim AMS gemeldet. Am 28.03.2022 musste ich in weiterer Folge des Unfalls operiert werden und war dann bis 29.03.2023 wieder im Krankenstand. Seitdem bin ich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Daran hat sich bis dato nichts geändert, weshalb ich den Grund für die Rückforderung einer solch hohen Summe nicht nachvollziehen kann. Noch dazu wäre es mir auch nicht möglich innerhalb eines Monats die von Ihnen geforderte Summe zurückzuzahlen, da ich kein eigenes Einkommen habe und finanziell vom österreichischen Staat unterstützt werde. Meine Söhne ***Ki 1*** (geboren am ***Ki 1 Geb***) und ***Ki 2*** (geboren am ***Ki 2 Geb***) sind minderjährig und besuchen bis dato eine Pflichtschule, weshalb ich für die beiden weiterhin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhalten müsste. Der Grund, wieso Sie von September 2021 an die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für meine minderjährigen Söhne zurückfordem, ist mir nicht ersichtlich. Da meine Tochter ***Ki 3*** (geboren am ***Ki 3 Geb***) seit Oktober 2022 nicht mehr mit mir in einem Haushalt lebt, kann ich nachvollziehen, dass in ihrem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag mit Oktober 2022 gestoppt wurde. Wer in dem Schreiben vom 17.07. 2023 gar nicht erwähnt wird, ist mein Sohn ***Ki 4*** (geboren am ***Ki 4 Geb***). Dieser hat bis Februar 2022 mit mir in einem Haushalt gelebt und hat erst im September 2022 seine Pflichtschule abgeschlossen, weswegen ich auch für ihn bis Februar 2022 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhalten hätte müssen." Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2023 Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2023 wurde die Beschwerde vom 08.08.2023 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: "Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Seit 20.9.2021 beziehen sie Leistungen der österreichischen Gesundheitskasse über das Arbeitsmarktservice Österreich. Sie stehen somit in keinem Dienstverhältnis oder beziehen eine gleichgestellte Leistung." Vorlageantrag vom 22.09.2023 Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und begründete: "Ich beziehe seit März 2020 keine Grundversorgung und war arbeitstätig. Aufgrund Schulterverletzung war ich für zwei Jahre arbeitsunfähig. Außerdem bin ich nicht in der Lage diesen hohen Betrag zurückzuzahlen. Ab September bin ich wieder berufstägig, obwohl meine Schulter nicht vollständig geheilt ist." Er verwies überdies auf die Ausführungen in der Beschwerde. Vorlage der Beschwerde vom 20.03.2024 Am 20.03.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Finanzamt legte unter anderem einen Auszug der Sozialversicherungsdaten des Bf. und seiner Gattin vom 11.07.2022 vor und verwies auf mehrere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes. Vorhalt vom 25.07.2025 Die belangte Behörde wurde aufgefordert bekannt zu geben, wie hoch der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag an Familienbeihilfe für die Tochter ***Ki 3*** im Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 war, ob es korrekt ist, dass vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe für die Tochter ***Ki 3*** im Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 nur in Höhe von 17,40 € pro Monat zurückgefordert wurde und ob dies aus einem bestimmten Grund erfolgte, sowie eine Gesamtaufstellung über die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (laut Spruch des angefochtenen Bescheides) ausbezahlten und rückgeforderten Beihilfenbeträge vorzulegen. Stellungnahme des Finanzamtes vom 30.07.2025 Das Finanzamt legte offen, dass im Rahmen der Erstellung des Rückforderungsbescheides versehentlich die Familienbeihilfe für ***Ki 3*** nicht rückgefordert worden sei, weshalb lediglich die Geschwisterstaffel gemäß § 8 Abs. 3 lit. b FLAG idF vom 31.12.2023 iHv € 17,40 zur Anwendung gelangt sei. Vorhalt vom 31.07.2025 Mit Vorhalt wurde der Bf. über die Rückmeldung des Finanzamtes und darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren die Rückforderung gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden könne, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist. Dem Bf. wurde ferner der Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.07.2025 vorgehalten. Der erste Versuch der Zustellung mit Rückscheinbrief RSb an Herrn ***Bf***, ***Bf-Adr***, scheiterte, weil das Kuvert samt Inhalt wieder an das BFG zurückgelangt ist mit dem Vermerk der Post, dass die Sendung nicht behoben wurde. Eine ZMR-Abfrage vom 28.08.2025 ergab, dass es keine aufrechte Meldeadresse für ***Bf***, geb. ***Bf-Geb***, gibt. ***Bf*** hatte von dem beim BFG anhängigen Verfahren Kenntnis, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorlageberichtes noch an der oben angeführten Adresse gewohnt hat. Dennoch hat er dem BFG die Änderung der Abgabestelle nicht mitgeteilt. Die Zustellung des Vorhaltes erfolgte daher nach § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.), seine Gattin und seine Kinder sind ***Drittstaat*** Staatsangehörige. Die gesamte Familie verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005. Von 09.03.2020 bis 04.09.2020 war der Bf. als Arbeiter tätig, erhielt von 05.09.2020 bis 20.09.2020 eine Urlaubsersatzleistung und bezog von 21.09.2020 bis 19.09.2021 Krankengeld (Krankengeldbezug, Dienstgeberkontonummer-bezogen). Von 20.09.2021 bis 06.02.2022 bezog der Bf. Arbeitslosengeld und war arbeitssuchend gemeldet. Von 07.02.2022 bis 30.03.2022 bezog der Bf. Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und war arbeitssuchend gemeldet. Von 31.03.2022 bis 29.03.2023 war der Bf. im Krankenstand und bezog Krankengeld (Krankengeldbezug, Sonderfall). Von 30.03.2023 bis 03.09.2023 bezog der Bf. Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und war arbeitssuchend gemeldet. Der Bf. bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung. Für die Tochter ***Ki 3*** bezog der Bf. von Oktober 2021 bis Oktober 2022 Familienbeihilfe in Höhe von 158,90 € monatlich (insgesamt 2.065,70 €). Vom Finanzamt zurückgefordert wurde für diesen Zeitraum der Betrag von 17,40 € pro Monat (insgesamt 226,20 €). Die Differenz beträgt 141,50 € pro Monat (insgesamt 1.839,50 €). Der Bf. verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. An der Adresse ***Bf-Adr*** war er bis 10.03.2025 gemeldet. Danach war er von 17.03.2025 bis 19.08.2025 obdachlos mit Kontaktadresse ***K-Adr*** gemeldet. Seit 20.08.2025 verfügt der Bf. über keine aufrechte Melde- oder Kontaktadresse mehr. Eine neue Abgabestelle konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Bf., der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde sowie den sozialversicherungsrechtlichen Daten zur Person des Bf. Die sozialversicherungsrechtlichen Daten decken sich dem Grunde nach auch mit den Angaben des Bf., wonach er von September 2021 bis zum 28.03.2022 beim AMS gemeldet gewesen sei, danach aufgrund einer Operation am 28.03.2022 bis 29.03.2023 im Krankenstand gewesen sei und seitdem arbeitssuchend gemeldet sei. Ob Notstandshilfe bis zum 28.03.2022 oder - wie festgestellt - bis zum 30.03.2022 bezogen wurde, ist für die folgende rechtliche Beurteilung jedoch nicht relevant, weil der Bf. anschließend Krankengeld bezog. Die Meldedaten sind dem ZMR entnommen, zuletzt abgefragt am 14.10.2025. Der Bf. gab per E-Mail vom 26.09.2025 bekannt, obdachlos zu sein und über keine Adresse zu verfügen. Laut ZMR ist der Bf. nicht einmal mehr obdachlos gemeldet. Eine weitere E-Mail an den Bf. blieb unbeantwortet. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Keine Erwerbstätigkeit im Rückforderungszeitraum Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem für minderjährige Kinder (lit. a) und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (lit. b). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Gemäß § 3 FLAG 1967 haben jedoch Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer (Bf.) bestreitet nicht, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum arbeitslos gemeldet bzw. im Krankenstand gewesen zu sein. Er bringt jedoch vor, dass seine Söhne noch minderjährig seien und die Pflichtschule besuchen, seine Tochter lebe seit Oktober 2022 nicht mehr in seinem Haushalt und er könne nachvollziehen, dass die Auszahlung mit Oktober 2022 gestoppt wurde. Das vom Bf. erstattete Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, der Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen. Subsidiär Schutzberechtigte haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Unstrittig ist, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung erhielt. Für den Bezug von Familienbeihilfe muss jedoch zusätzlich eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 3 FLAG Rz 275 mit Verweis auf die Judikatur des BFG). Zeiten nach der rechtlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nicht mehr Zeiten, in denen eine Person unselbständig erwerbstätig im Sinn des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist (VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0008). Der Bezug von Arbeitslosengeld (auch Notstandshilfe) und Krankengeld erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 FLAG 1967 (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 3 FLAG Rz 280 mit Verweis auf die Judikatur des BFG). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller arbeitssuchend, aber arbeitslos, oder arbeitsunfähig ist (BFG 23.02.2016, RV/7104898/2015). Der Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP), führt zu der Regelung aus: "Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden. …" Der Gesetzgeber wollte daher die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn subsidiär Schutzberechtigte "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen. Diese Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss VfGH 16.3.2007, B 1397/06, die Auffassung vertreten, "... dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt ..., dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf ..., dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (vgl. dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004) ...". Der Bf. bezog ab 20.09.2021 Arbeitslosengeld und war arbeitssuchend gemeldet. Er ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erfüllte daher ab Oktober 2021 nicht mehr die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe durch subsidiär Schutzberechtigte. Auch der an den Arbeitslosengeldbezug anschließende Bezug von Notstandshilfe ab 07.02.2022 bzw. wieder ab 30.03.2023 ändert die rechtliche Beurteilung nicht, weil auch dieser ohne Bezug zu einer Erwerbstätigkeit gewährt wurde. Auch für die Zeit des Krankengeldbezuges von 31.03.2022 bis 29.03.2023 (ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis) besteht mangels Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Rechtlich nicht relevant ist, dass die Kinder des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch minderjährig waren bzw. das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten und in Ausbildung waren. Dies reicht bei subsidiär Schutzberechtigten nicht aus, einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu begründen. Dem Bf. stand ein Beihilfenanspruch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zu. 3.1.2. Rückforderungszeitraum Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe führt automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0017 mwN). Im vorliegenden Rückforderungsbescheid werden in einem einzigen Bescheid Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die im Bescheid angeführten Zeiträume für die im Bescheid angeführten Kinder zurückgefordert. Werden mit einem einzigen Bescheid die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zurückgefordert, sind (mehrere) trennbare Bescheidsprüche vorhanden. Dies betrifft die angeführten Kinder, die beiden Beihilfen und die jeweiligen Monate. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 FLAG Rz 31 mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210). Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Diese sind: | Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Art der Beihilfe | Zeitraum | ***Ki 1*** | ***Ki 1 Nr*** | FB | Okt. 2021 - Juni 2023 | KG | Okt. 2021 - Juni 2023 | ***Ki 2*** | ***Ki 2 Nr*** | FB | Okt. 2021 - Juni 2023 | KG | Okt. 2021 - Juni 2023 | ***Ki 3*** | ***Ki 3 Nr*** | FB | Okt. 2021 - Juni 2023 | KG | Nov. 2022 - Juni 2023 Der Rückforderungszeitraum betreffend Kinderabsetzbetrag für die Tochter ***Ki 3*** ist auf den Zeitraum November 2022 bis Juni 2023 eingeschränkt. Daher kann im gegenständlichen Verfahren nur über diesen Zeitraum abgesprochen werden. Alle anderen Rückforderungen beziehen sich auf den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2023 und wird über diese Zeiträume abgesprochen. 3.1.3. Rückforderungsbetrag Im Rahmen der Erstellung des Rückforderungsbescheides vom 17.07.2023 wurde für die Tochter ***Ki 3*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 nur die Geschwisterstaffel gemäß § 8 Abs. 3 lit. b FLAG 1967 in Höhe von 17,60 € pro Monat (insgesamt 226,20 €) zurückgefordert. Eine Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 lit. c FLAG 1967 in Höhe von 141,50 € pro Monat (insgesamt 1.839,50 €) sowie des Kinderabsetzbetrages in Höhe von 58,40 € pro Monat (insgesamt 759,20 €) erfolgte nicht. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, die auch die Berechtigung einschließt, den Bescheid der Abgabenbehörde zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abzuändern (sogenannte "Verböserung"), ist durch die "Sache" begrenzt. Die Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (siehe VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0016 mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 und 11, zum Spruch siehe Punkt 3.1.2.). Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn der Rückforderungsbetrag zu hoch war (dh für das einzelne Monat ein von der tatsächlichen Auszahlung abweichender Betrag zurückgefordert wurde) (siehe Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 FLAG Rz 32). Da dem Bf. auch für die Tochter ***Ki 3*** ein Beihilfenanspruch im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zustand, ist der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 um die bisher nicht zurückgeforderte Familienbeihilfe in Höhe von 141,50 € pro Monat (insgesamt 1.839,50 €) zu erhöhen. Eine Rückforderung des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 ist im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht möglich, weil über diesen Zeitraum nicht abgesprochen werden kann (siehe Punkt 3.1.2.). Der Rückforderungsbetrag setzt sich daher wie folgt zusammen: | Art der Beihilfe | Summe in € | FB | € 10.636,30 | KG | € 2.981,20 | Rückforderungsbetrag gesamt: | € 13.617,50 3.1.4. Objektive Rückzahlungsverpflichtung Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 29.04.2024, Ra 2024/16/0020). Der Bf. bringt vor, er sei nicht in der Lage den ausgewiesenen Betrag zurückzuzahlen. Im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 ist die finanzielle Situation des Rückzahlungspflichtigen nicht zu prüfen. Ob Zahlungserleichterungen (wie Ratenzahlung) zu gewähren sind, die Rückforderung ganz oder teilweise nachzusehen ist oder ob die Rückforderung überhaupt einbringlich ist, ist erst im Einhebungsverfahren zu beurteilen. Die Rückforderung erfolgt daher zurecht. Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen abzuweisen und der Bescheid hinsichtlich des Rückforderungsbetrages abzuändern. 3.1.5. Zustellung Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Bf. verfügt über keine aufrechte Meldeadresse. Eine neue Abgabestelle konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt zuzustellen. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt in der gegenständlichen Entscheidung der zu den einzelnen Rechtsfragen dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes und weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Wien, am 14. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101119/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101119.2024
Stammnummer
150098
Gültig
14.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7101119/2024 — 1. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe eines subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegens einer Erwerbstätigkeit 2. Rückforderungszeitraum und Rückforderungsbetrag - Bindung an den Spruch des Bescheides · RIS AI