Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0193-S/07
Keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-S/07vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Dezember 2006
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge werden für den Zeitraum
1. März 2006 bis 30. September 2006 zurückgefordert. Der
Rückforderungsbetrag beträgt 1.425,20 € (Familienbeihilfe
1.068,90 €, Kinderabsetzbetrag 356,30 €).
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Bw., X, begann im Wintersemester 2005/06
das Studium der Politikwissenschaft an der Universität Salzburg. Im Zuge
der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe stellte das
Finanzamt fest, dass die Tochter das Studium vorzeitig unterbrochen hatte und in
der Zeit vom 25.02.2006 bis 01.07.2006 an der Veranstaltung "Ausbildung zum/zur
Eventmanager/in" am WIFI Salzburg teilgenommen hatte. Das Finanzamt forderte
hierauf mit Bescheid die für die Monate Oktober 2005 bis September 2006
ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück, da
die Tochter das Studium zu Beginn des Jahres vorzeitig unterbrochen habe und der
am WIFI besuchte Kurs nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes 1967 zähle.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, die Behauptung, seine Tochter habe das Studium zu Beginn des Jahres
abgebrochen, sei unbewiesen und schlechthin falsch. Da seine Tochter nach wie
vor immatrikuliert sei, könne eine Exmatrikulationsbestätigung nicht
erbracht werden. Inzwischen habe sie zielstrebig eine zusätzliche
Berufsausbildung (Eventmanagement) absolviert. Der diesbezügliche Nachweis
sei sehr wohl korrekt erbracht worden. Seine Tochter habe auch eine
Voluntärtätigkeit im Ausmaß von etwa 25 Wochenstunden in seinem
Geschäft geleistet. Seine Tochter Y habe seinerzeit ebenfalls einen
WIFI-Berufsausbildungskurs absolviert und Familienbeihilfe bezogen. Damals habe
es keinerlei Beanstandungen oder Rückforderungsbescheide der
Finanzbehörde gegeben. Der ergangene Bescheid sei äußerst
undifferenziert, da die ausbezahlten Beträge der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag nicht nur für Ausbildungs- sondern auch zur
Unterstützung der Lebenshaltungskosten von in Ausbildung stehenden Personen
herangezogen werden müssen. Die Familienbeihilfe werde monatlich
angewiesen, sodass eine Rückforderung der Gesamtsumme in einem
unzulässig und aus der derzeitigen Einkommenssituation unbestreitbar sei.
Gleichzeitig werde für den Fall einer abschlägigen
Berufungsentscheidung beantragt, die Ausbildungskosten als
außergewöhnliche Belastung in seinem Jahressteuerausgleich 2005 oder
2006 zu berücksichtigen.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens teilte der
Bw. mit, seine Tochter habe ihr Studium zur Ausbildung zur Eventmanagerin im
Jahre 2006 unterbrochen. Es könne daher weder eine Exmatrikulations- noch
eine Inskriptionsbestätigung noch ein Studienerfolgsnachweis erbracht
werden. Das WIFI habe unverständlicherweise den auf zwei Semester
angelegten universitären Event-Management-Kurs nicht fortgesetzt. Aufgrund
der äußerst teueren Kurs- und sonstigen Ausbildungskosten hätte
die Studiengebühr für das Sommersemester 2006 nicht auch noch
geleistet werden können.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
teilweise statt. Da die Tochter von Oktober 2005 bis Februar 2006 an der
Universität Salzburg inskripiert gewesen sei, bestehe für diesen
Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe. Hinsichtlich des Kursbesuches seien die
Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichs nicht erfüllt, sodass für diesen Zeitraum
kein Anspruch bestehe.
Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag und
führte begründend Folgendes aus: Seine Tochter sei bis Februar 2006 an
der Universität Salzburg inskripiert gewesen und sei noch immer
immatrikuliert. Um zwischendurch auch eine ihrer Matura entsprechende
zusätzliche Spezialausbildung zu erlangen, habe die Tochter die Ausbildung
zur Eventmanagerin belegt, für die zwei Semester mit entsprechender
Abschlussprüfung vorgesehen gewesen wären. Im Mai und Juni habe sie
daher auch bei internationalen Events praktiziert, zusätzlich habe sie in
seinem Kunst- und Antiquitätenhandel volontiert. Die bezogene
Familienbeihilfe sei für Ausbildungs-, Fahrt- und Aufenthaltskosten
aufgewendet worden. Aus den Unterlagen des Wirtschaftsförderungsinstitutes
Salzburg gehe eindeutig hervor, dass Eventmanagement ein genau umrissenes
Berufsbild hat. Eventmanager seien aus der modernen Eventkultur nicht mehr
wegzudenken und weltweit gesucht. Vorpraxis und -kenntnisse seien
Aufnahmekriterien für den für zwei Semester vorgesehenen Kurs gewesen.
Ein fachlich einschlägige Unterricht, der die grundlegenden theoretischen
Kenntnisse, wie Einführung in das Eventmanagement, Marketing, Eventplanung,
Recht, Eventfinanzierung und Projektmanagement umfasst habe, sei vorgesehen
gewesen und auch durchgeführt worden. Die Vorlesungen seien geblockt und
alle DozentInnen höchstqualifizierte Akademiker gewesen. Ebenso sei eine
schriftliche und mündliche Abschlussprüfung am jeweiligen Semesterende
vorgesehen gewesen. Diese seien ursprünglich im Zusammenhang mit der
Universität Innsbruck geplant gewesen und die Berufsausbildung sollte mit
dem Titel "Dipl. Eventmanagerin" bzw. "Dipl. Eventmanager" abschließen.
Bedauerlicherweise habe das WIFI am Ende des ersten Semesters mitgeteilt, dass
die Ausbildung mangels Teilnehmer leider nicht fortgesetzt werden könne.
Der vorgesehene und auch vertraglich zugesagte Abschluss habe daher
unverschuldet nicht erreicht werden können. Für die
Familienbeihilfenstelle habe daher nur eine Teilnahmebestätigung
übersandt werden können. Die in der Berufung gestellten
Alternativanträge würden aufrecht bleiben.
Die zuständige Lehrgangsreferentin des
Wirtschaftsförderungsinstitutes bestätigte gegenüber dem
Unabhängigen Finanzsenat, dass der gegenständliche Kurs nach einem
Semester abgebrochen werden musste. Da mehrere Kursteilnehmer ausgestiegen
seien, sei eine Weiterführung wegen der geringen Anzahl an verbliebenen
Teilnehmern nicht mehr möglich gewesen. Auch die Tochter des Bw. habe die
Ausbildung vorzeitig selbst abgebrochen, noch bevor der Kurs schließlich
vom WIFI abgebrochen worden sei. Es liege ein entsprechendes Schreiben vor, in
dem der Kursaustritt damit begründet werde, dass eine Arbeitsstelle
gefunden worden sei. Allen Kursteilnehmern sei aber als Kursabschluss eine
Zwischenprüfung mit Zwischenzertifizierung zum Eventmanager-Assistenten mit
entsprechendem Zeugnis angeboten worden. Bei Verzicht auf diese Prüfung sei
nur eine Teilnahmebestätigung über den Kursbesuch ausgestellt worden.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Bw. ebenso wie die
Auskunft der Universität Salzburg, dass die Tochter am 30. April 2006
automatisch exmatrikuliert worden sei, zur Stellungnahme
übermittelt.
Dazu teilte der Bw. mit, die automatische Exmatrikulation
seiner Tochter sei ihm bis dato unbekannt gewesen. Seine Tochter sei bis zum 30.
April 2006 immatrikuliert gewesen, sodass bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein
Studium vorgelegen habe. Es bestehe seines Wissens jedoch jederzeit die
Möglichkeit zur Wiederimmatrikulation und zur Fortsetzung eines Studiums.
Das Schreiben seiner Tochter an das WIFI sei keinesfalls ein "Kursausstieg",
sondern nur der Wunsch nach einer eventuell möglichen
Vertragsauflösung. Da es sich bei diesem Ausbildungsvertrag jedoch um einen
Konsensualvertrag gehandelt habe, sei die Auflösung nur in beidseitigem
Einverständnis möglich gewesen. Eine Einverständniserklärung
des WIFI Salzburg zur Auflösung des Vertrages liege ihm jedoch nicht vor.
Darüber hinaus, sei schon lange vor dem Zeitpunkt (07.08.2006) dieses
Schreibens bereits allgemein bekannt gewesen, dass das WIFI die geschlossenen
Ausbildungsverträge voraussichtlich nicht einhalten und den Lehrgang nicht
fortsetzen werde. Daher habe sich seine Tochter, wie etliche andere
KursteilnehmerInnen auch, um eine ausbildungsentsprechende Stelle bewerben
müssen. Ob Sie diese Stelle nach Absolvierung der Probezeit auch behalten
werden könne, sei zu diesem Zeitpunkt absolut ungewiss gewesen. Diese
Tatsachen hätten jedoch nicht mit der zentralen Frage, ob eine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichgesetztes 1967 vorliege bzw. zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Ausbildungsvertrages zur Eventmanagerin vorlag, zu tun. Fest
stehe, dass seine Tochter, vertrauend auf die Zusagen des WIFI, diesen sehr
teuren Ausbildungsvertrag abgeschlossen und die Hälfte auch absolviert
habe. Dass sie bis dato aus nunmehr zeitbedingten beruflichen Gründen nicht
dazugekommen sei, die sogenannte "Abschlussprüfung" abzulegen, tue nichts
zur Sache, da diese jederzeit nachgeholt werden könne. Das beigelegte, an
das Wirtschaftsförderungsinstitut gerichtete Schreiben der Tochter ist
folgenden Inhalts: Sie habe eine Arbeitsstelle als Rezeptionistin gefunden
(Anmerkung: Beginn des Dienstverhältnisses 16.08.2006). Da sie daher keine
Zeit mehr habe, den Eventmanagement-Kurs zu besuchen, möchte sie diesen
stornieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn
sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Die volljährige Tochter des Bw. begann im
Wintersemester 2005/06 ein Universitätsstudium, das sie bereits nach einem
Semester abbrach. Der Bw. führt ins Treffen, seine Tochter habe ihr Studium
für die zielstrebig betriebene Ausbildung zur Eventmanagerin unterbrochen.
Im Zeitpunkt der Exmatrikulation am 30. April 2006 habe jedenfalls ein Studium
vorgelegen und es bestehe jederzeit die Möglichkeit ein Studium
fortzusetzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren
Erkenntnissen festgestellt hat, enthält das Gesetz keine nähere
Bestimmung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff seien aber
jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem
Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes (vgl. VwGH vom 18.11.1987,
87/13/0135). An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch
in seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100,
festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999,
97/15/0111).
Lehrgang
"Ausbildung zum/zur Eventmanager/in Ob der im Zeitraum 25.02.2006
bis 01.07.2006 besuchte Lehrgang "Ausbildung zum/zur Eventmanager/in", trotz
vorzeitigem Abbruch durch das Wirtschaftsförderungsinstitut, eine
anspruchsbegründende Berufsausbildung darstellt, kann im
gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, denn das Ablegen vorgesehener
Prüfungen ist essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Da die
Tochter des Bw. die als Kursabschluss angebotene Zwischenprüfung mit
Zwischenzertifizierung zur "Eventmanager-Assistentin" nicht abgelegt hat, ist
das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg nach
außen nicht erkennbar. Die bloße Teilnahme am Lehrgang, ohne
zeitnahen Versuch, zumindest den angebotenen Kursabschluss zu erlangen, kann
einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vermitteln.
Die vom Bw. ins Treffen geführte Anerkennung der von
der Tochter Y absolvierten WIFI-Kurse als Berufsfortbildung im Sinne des FLAG
1967 steht der getroffenen rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall
nicht entgegen, da jeder Einzelfall nach dem spezifischen Sachverhalt gesondert
zu beurteilen ist und dem Bw. aus einer - möglicherweise falschen -
rechtlichen Beurteilung in einem anderen Fall keine Rechte entstehen bzw. die
Abgabenbehörde an eine derartige Entscheidung nicht gebunden ist.
Studium
§
2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestimmt bezüglich der weiteren Voraussetzungen,
unter denen ein Studium den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, Folgendes:
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur
dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums
im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis
ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch
Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen zu erbringen.
Anspruchsvoraussetzung für das 1. Jahr ist die
Zulassung zum Studium bzw. eineForstsetzungsbestätigung.Da die Tochter des Bw. nur im Wintersemester 2004/2005 an der
Universität inskripiert war und dieses Semester mit 28. Februar endet, war
die Gewährung der Familienbeihilfe jedenfalls mit diesem Zeitpunkt
begrenzt. Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt der Exmatrikulation am 30. April
2005, da dieser Termin lediglich das Ende der Nachfrist darstellte, innerhalb
der die Zulassung zum folgenden Semester noch möglich war. Nachdem diese
Frist verstrichen ist, ohne das Studium zur Fortsetzung zu melden, lag im
gesamten Sommersemester 2006, das mit 1. März begann, keine
universitäre Berufsausbildung vor.
Nach der zitierten gesetzlichen Regelung ist für den
Anspruch auf Familienbeihilfe ein Leistungsnachweis somit erst nach dem ersten
Studienjahr zu erbringen, zuvor genügt der Nachweis der Aufnahme als
ordentlicher Hörer. Da zu Beginn eines Studiums das Ablegen von
Prüfungen häufig gar nicht möglich ist, muss dies insbesondere
für das erste Semester gelten, soweit nicht aus sonstigen Umständen
(z.B. Exmatrikulation bereits in den ersten Monaten) hervorgeht, dass ein
ernsthaftes Studium von Anfang an nicht geplant war. Da aus dem Vorbringen des
Bw. ein solcher Schluss nicht gezogen werden kann, ist die Familienbeihilfe
daher bis zum Ende des Wintersemesters 2005/06 (Februar 2006) zu gewähren.
Im Zeitraum 1. März 2006 bis 30. September 2006 waren
die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe - weder
Inskription an einer Universität noch Absolvierung einer anderen
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 - nicht erfüllt, sodass die
Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zurückzufordern war.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag zu. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe ab März
2006 besteht auch kein Anspruch auf die Kinderabsetzbeträge.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26 FLAG
1967 anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive
Rückzahlungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückzahlung
eine Härte bedeutet.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März bis 30. September 2006 zu Recht erfolgt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Eventualantrag Für
den Fall einer abweisenden Berufungsentscheidung hat der Bw. beantragt, die
Ausbildungskosten seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung in
seinem Jahressteuerausgleich 2006 oder 2006 zu berücksichtigen.
Dem Unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde
obliegt gemäß
§ 260 BAO die Entscheidung über Berufungen.
Das erstmalige Absprechen über die Abgabenfestsetzung (Einkommensteuer)
fällt nach § 3 Abs. 1 AVOG in die Zuständigkeit des Finanzamtes.
Über einen entsprechend gestellten Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hat daher das Finanzamt zu
entscheiden.
Salzburg, am
9. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-S/07
- Stammnummer
- 29378
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF