Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0305-G/05
Rückzahlungsverpflichtung objektiv zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-G/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfenbeträge entbindet nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X.Y., vom 7. März
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Februar 2005,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Februar 2004
bis 31. Jänner 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2005 hat der
Berufungswerber seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Zuge einer
Überprüfung seines Anspruches auf Familienbeihilfe mitgeteilt, dass
sein Sohn Z. "derzeit" bei der Kindesmutter wohne. Bei ihr sei er mit
Zweitwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz befinde sich beim Berufungswerber. In
einer Beilage führte er dazu aus:
"Grund: Kindesmutter ...
ist in einer schweren finanziellen Schwierigkeiten geraten aus Rache wurde der
Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Mein Sohn kommt auf keinen Genuss des
Kindergeld."
Auf dem selben Schriftstück bestätigte der Sohn,
dass er an Familienbeihilfe regelmäßig alle 14 Tage vom
Berufungswerber 90,00€ erhalten habe. Er ersuche, weiterhin seinem Vater
die Familienbeihilfe zu überweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge für die
Monate Februar 2004 bis einschließlich Jänner 2005 im Wesentlichen
mit der Begründung zurückgefordert, dass der Sohn seit Ende
Jänner 2004 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungswerber
lebe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
7. März 2005 führt der Berufungswerber unter Hinweis auf die
"Pflegschaftssache vom 15.09.2004" aus, dass die Kindesmutter wegen der
Familienbeihilfe Bescheid gewusst habe. Der Sohn habe Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag seit November 2003 bis Jänner 2005 jeweils
persönlich erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2005 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im entsprechenden Schriftsatz vom 6. April 2005
führt der Berufungswerber wiederum aus, er habe die Familienbeihilfe immer
an seinen Sohn, dem sie auch zu stehe, weitergegeben, was die Kindesmutter
gewusst habe. Außerdem sei das Kind erst am 25. Februar 2005 bei der
Kindesmutter gemeldet worden. Das Sorgerecht sei der Kindesmutter auch erst mit
Beschluss vom 15. September 2004 zugesprochen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein diesen Anspruch vermittelndes Kind die Person, zu deren Haushalt
das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass das den
Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Kind Z. den Haushalt des
Berufungswerbers im Monat Jänner 2004 verlassen hat und seit dieser Zeit im
Haushalt seiner Mutter lebt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
hat der Berufungswerber sohin ab Februar 2004 keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe und in der Folge die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
mehr, weil die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Kindesmutter dieser
einen vorrangigen Beihilfenanspruch vermittelt.
Da der Berufungswerber Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bis einschließlich Jänner 2005 weiter
bezogen hat, ohne einen Anspruch darauf zu haben, hat er diese Beträge
objektiv zu Unrecht bezogen.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und
gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist
unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden
Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, VwGH
13.3.1991, 90/13/0241).
Da der angefochtene Bescheid dieser zitierten Rechtslage
entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-G/05
- Stammnummer
- 22625
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF