…Einheitswerte, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen…
…Einheitswerte, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen…
…Zuwendung setzt neben der objektiven Bereicherung einen Bereicherungswillen voraus. Der Berufungswerber behauptete, dass die vom FAG als freigebige Zuwendung angesehene Abtretung von Geschäftsanteilen zwischen zwei unabhängigen Vertragspartnern im geschäftlichen Verkehr erfolgte. Wie der Bw. in den Vorlageanträgen zutreffend ausführte, ist ein Bereicherungswille im geschäftlichen Verkehr…
…objektive Bereicherung des Bedachten, sondern auch der subjektive Bereicherungswille des Zuwendenden. In Literatur und Rechtsprechung wird die Annahme einer Schenkung in moralischen Fällen verneint, wenn der Gebende in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder seiner Anstandspflicht handelt. Derartigen Zuwendungen fehlt vielfach schon das Merkmal des Bereicherungswillens…
…die objektive Bereicherung auf Seiten des Begünstigten, welche durch den Tod des Erblassers als demjenigen, der sich die Leistung hat versprechen lassen, eintritt und damit die Steuerpflicht unmittelbar auslöst. Daneben ist aber auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille…
…Bewertungsgesetzes, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen…
…gefährdet bzw. vernichtet gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits durch den Unterhaltsvergleich vom 25. Juli 2007 keine objektive Bereicherung der Bw. eingetreten ist und andererseits auch kein Bereicherungswille des A.B. vorlag. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung im Sinn des §…
…der Regel nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf einen (zumindest bedingten) Bereicherungswillen geschlossen werden kann, so muss den Parteien im konkreten Fall zugebilligt werden, dass sie offenkundig bemüht waren, ein nach objektiven Kriterien nachvollziehbares Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Vertragsparteien haben nach ihren Angaben einschlägige Erkundigungen…
…der Regel nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf einen (zumindest bedingten) Bereicherungswillen geschlossen werden kann, so muss den Parteien im konkreten Fall zugebilligt werden, dass sie offenkundig bemüht waren, ein nach objektiven Kriterien nachvollziehbares Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Vertragsparteien haben nach ihren Angaben einschlägige Erkundigungen…
…wenn unter Heranziehung der gemeinen Werte (Verkehrswerte) zwischen der Leistung des Zuwendenden und der Gegenleistung des Bedachten ein offensichtliches Missverhältnis besteht (Bereicherung) und sich die Parteien dessen bewusst sind und trotzdem unentgeltlich zuwenden wollen (Bereicherungswille). Bereicherung: Die Bw bestreitet schon ihre Bereicherung in objektiver Hinsicht…
…Umständen des Einzelfalles lässt sich aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (siehe zB VwGH…
…Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine objektive Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise)…
…unstrittig, dass eine gemischte Schenkung vorliegt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass nur die objektive Bereicherung die Grundlage für die Besteuerung sein kann, sodass die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung vom steuerlich maßgeblichen Wert abzuziehen ist. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Schenkungssteuer: | Wert der Grundstücke lt…
…unstrittig, dass eine gemischte Schenkung vorliegt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass nur die objektive Bereicherung die Grundlage für die Besteuerung sein kann, sodass die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung vom steuerlich maßgeblichen Wert abzuziehen ist. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Schenkungssteuer: | Wert der Grundstücke lt…
…2 ErbStG). Dass durch die von der Versicherungsanstalt vorgenommenen Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 1 Million Schilling beim Begünstigten (Berufungswerber) ein Vermögensvorteil und damit eine objektive Bereicherung eintrat steht außer Zweifel und wurde auch gar nicht bestritten. Streit besteht lediglich, ob Bereicherungsabsicht beim Erblasser N…
…ausbezahlt wird, unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ist dabei die Erlangung eines Vermögensvorteils; somit eine objektive Bereicherung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, §…
…ist für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in § 20 ErbStG festgelegt; entscheidend ist demnach die tatsächliche Bereicherung. Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob eine objektive Bereicherung eingetreten ist. Die Bw verneint eine solche, da sie dem JV leihweise 88.000,00 S übergeben und…
…wegen sind. Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Erlangung eines Vermögensvorteils; wie bei Zuwendungen unter Lebenden ist daher Voraussetzung eine objektive Bereicherung. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei einer Zuwendung im Sinne des …
…ihr ehemaliger Lebensgefährte dazu wechselseitig verpflichteten und der Erhalt der Versicherungsleistung somit Entgelt für die Prämienzahlung war". Dass durch die von der Versicherungsanstalt vorgenommenen Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 73.115 € bei der Begünstigten (Bw.) zweifelsfrei ein Vermögensvorteil und damit eine objektive Bereicherung eintrat…
…Sachlage (die die Nutzwertneufestsetzung bedingenden Umbauarbeiten am Gebäude Top 6 wurden vom Bw. selbst zur Gänze bezahlt) durch die vorliegende Vereinbarung im Vermögen des Bw. eine (objektive) Bereicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht eingetreten ist (siehe diesbezüglich VwGH 26.6…