Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0550-I/02
Schenkungssteuerpflicht eines auf Grund einer Nutzwertneufestsetzung ohne vertraglich "vereinbarter Unentgeltlichkeit" übernommenen Miteigentumsanteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-I/02vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer der Miteigentümer einer Reihenhausanlage (6 Gebäude) hat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an dem in seinem Wohnungseigentum stehenden Gebäude Top 6 Umbau- und Aufstockungsarbeiten vornehmen lassen, wodurch sich der Nutzwert der Gesamtanlage um 90 Nutzwertanteile erhöht hat. Diese Baumaßnahmen haben zweifelsfrei auch eine entsprechende Steigerung des Wertes der Liegenschaft nach sich gezogen. Jeder der 5 anderen Mit- (Wohnungs)eigentümer, die sich an der Verbesserung der Liegenschaft nicht beteiligt haben, hat in der als Wohnungseigentums- Änderungsvertrag bezeichneten Vereinbarung den jeweils aus der Nutzwertneufestsetzung sich ergebenden veränderten Anteil gemäß § 4 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz auf den Bw. übertragen, ohne dass dabei Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist. Haben somit letztlich die anderen 5 Miteigentümer mit der vorliegenden Vereinbarung die durch die Nutzwertneufestsetzung eingetretenen jeweiligen Veränderungen ihrer Anteile auf den die Bautätigkeit allein bezahlenden Bw. übertragen, dann ist bei verständiger Würdigung dieser Vereinbarung durch diese Anteilsübertragungen im Vermögen des Bw. eine (objektive) Bereicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht eingetreten. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit findet sich auch kein Anhaltspunkt, dass bei den übertragenden Miteigentümern Bereicherungswille vorlag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter Petzer, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11. Juni 2002 schlossen die sieben Mit- und
Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZl Grundbuch 83020 Wörgl-Kufstein
einen als "Wohnungseigentums-Änderungsvertrag" bezeichneten Vertrag ab.
Laut bisherigem Grundbuchstand hatten der Berufungswerber und seine Ehegattin an
dieser Liegenschaft jeweils 94/890- Anteile verbunden mit dem Wohnungseigentum
am Gebäude Top 6. Das Gebäude Top 6 wurde vollständig umgebaut
und aufgestockt, wobei aus dieser Wohneinheit drei Wohneinheiten Top 6a, 6b und
6c gebildet wurden. Vom Sachverständigen Baumeister Ing. A. R. wurden die
Nutzwerte im Sinne des § 3 Wohnungseigentumsgesetz 1975 für diese
Liegenschaft geändert.
Aufgrund dieses Parifizierungsgutachtens ergaben sich laut
Wohnungseigentums- Änderungsvertrag folgende Änderungen bei den
Miteigentumsanteilen:
|
|
Bisherige
Anteile
|
Neue Anteile
|
Wohnung Top 1:
|
54/890
|
54/980
|
Wohnung Top 2:
|
58/890
|
58/980
|
Wohnung Top 3:
|
144/890
|
144/980
|
Wohnung Top 4:
|
100/890
|
100/980
|
Wohnung Top 5:
|
346/890
|
346/980
|
Wohnung Top 6:
|
188/890
|
Top 6a: 142/980
Top 6b: 49/980
Top 6c: 87/980
Durch die Neuparifizierung und die nunmehr geänderten
Nutzwerte ergaben sich folgende Veränderungen:
|
Top 1:
|
- 4860/872200 Anteile
|
Top 2:
|
- 5220/872200 Anteile
|
Top 3:
|
- 12960/872200 Anteile
|
Top 4:
|
- 9000/872200 Anteile
|
Top 5:
|
- 31140/872200 Anteile
|
Top 6:
|
+ 63180/872200 Anteile, welche aufgeteilt wurden in Top
6a, Top 6b, Top 6c
Punkt 3 des Wohnungseigentums- Änderungsvertrages
lautete wie folgt:
" Übertragung: Aufgrund der durch die
Bauführung zusätzlich entstandenen Anteile wurden mit Sachbeschluss
des Bezirksgerichtes X Zahl Y die Nutzwerte neu festgesetzt.
Es übergeben sohin entsprechend diesem
Beschluss:
|
G. C.
|
4860/872200
Anteile
|
H. F.
|
15570/872200
Anteile
|
H. Ch.
|
24570/872200
Anteile
|
Dr. A. L.
|
12960/872200
Anteile
|
sowie
|
|
H. H.
|
5220/872200
Anteile
an Sch. L und Sch.M. und diese nehmen diese
insgesamt 63180/872200 Anteile an und übernehmen diese Anteile in ihr
hälftegleiches Eigentum".
Mit Bescheid vom 26. Juli 2002
setzte das Finanzamt für diesen Rechtsvorgang gegenüber dem Bw. eine
Schenkungssteuer in Höhe von 2.591,38 € fest, wobei in der
Begründung die Berechnung der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert
= 420.993,72 €, aliquotiert mit den übernommenen Anteilen von
63180/872200= 30.495,74 €, davon die Hälfte für den Anteil des
Berufungswerbers ist 15.247,87 € abzüglich 5 x Freibetrag von 110
€ ergibt 14.697,87 €) dargelegt wurde.
Gegen die erfolgte Vorschreibung einer Schenkungssteuer dem
Grunde nach richtet sich die gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen,
es liege keine Schenkung oder andere freigebige Zuwendung vor, da der
Eigentumserwerb des Bw. und seiner Ehegattin nicht auf Grund einer Schenkung,
sondern auf Grund von Bauausführung erfolgt sei. Die beiden Anteilserwerber
hätten das alte Gebäude Top 6 komplett renoviert und
vergrößert, sodass sich die Gesamtanteile der Liegenschaft um
insgesamt 90 Nutzwertanteile erhöht hätten. Diese zusätzlichen
Nutzwertanteile seien allein durch den Fleiß, das Geld und die
Bauausführung des Berufungswerbers und seiner Ehegattin entstanden. Der
Wohnungseigentums-Änderungsvertrag sei lediglich der Vollzug dieses
Eigentumserwerbs durch Bauführung. Dies stelle keine Schenkung dar. Im
Gegenteil, auf Grund der Bauführung sei die Liegenschaft im Wert erheblich
gewachsen, so dass im gleichen Ausmaß die übrigen Miteigentümer
an der Liegenschaft einen zusätzlichen Wert erworben hätten, der die
Gegenleistung darstelle. Da sich durch die Leistung des Berufungswerbers und
seiner Ehegattin der Wert der Gesamtliegenschaft erhöht habe, liege keine
Schenkung dar. Außerdem wurde die Höhe der Bemessungsgrundlage
bekämpft mit dem Einwand, eine Schenkung wäre allenfalls
verständlich, wenn diese vom Einheitswert des Grundanteils berechnet werden
würde. In diesem Anteil hätte der Berufungswerber und seine Ehegattin
möglicherweise tatsächlich etwas dazuerhalten. Keinesfall aber
hinsichtlich des Einheitwertes des Gebäudes.
Das Finanzamt sprach über diese Berufung mit
abweisender Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese wie
folgt:
"
Gemäß
§ 3 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts, jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Der Schenkungstatbestand im
Sinne des § 3 ErbStG umfasst einen objektiven und einen subjektiven
Tatbestand. Den objektiven Tatbestand bildet die Unentgeltlichkeit, die
Freigebigkeit sowie die Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des
Zuwendenden; der subjektive Tatbestand erfordert den
Bereicherungswillen.
§ 4 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz lautet: Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder
3 neu festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die
übernommenen Anteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Dem
Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass für den übernommenen Anteil
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten ist. Demnach ist im Zuge
der Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlichen Anteilsübertragung eine
objektive Bereicherung des Erwerbers erfolgt, die grundsätzlich der
Abgeltung bedarf. Sind sich die Beteiligten daher einig, dass der Anteil trotz
grundsätzlich entgeltlichen Charakters unentgeltlich übertragen wird,
wie im gegenständlichen Fall, dann liegt auch der erforderliche subjektive
Bereicherungswille vor (Dorazil Kommentar zum ErbStG, § 3 RZ
4.2).
Laut
Berufungswerber hat sich der Anteil durch bauliche Veränderungen
verändert, sodass sich für die Wohnungseigentumsgemeinschaft die
Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Nutzwerte ergab.
Da somit alle
Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vorliegen, besteht die Vorschreibung der
Schenkungssteuer zu Recht.
Bezüglich
der Bemessungsgrundlage darf darauf hingewiesen werden, dass nach
bürgerlichrechtlichen Grundsätzen Gebäude Grundstücken
gleich stehen, daher ist auch für die Bemessung der Schenkungssteuer nicht
vom Bodenwert, sondern vom gesamten Einheitswert eines bebauten
Grundstückes auszugehen.
Der Berufung war
nach den obigen Ausführungen der Erfolg zu versagen".
Der Berufungswerber stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 2 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz eine Schenkung unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vom
erstgenannten Steuertatbestand wird somit der Schenkungsvertrag im Sinne des
bürgerlichen Rechtes erfasst; nach § 938 ABGB ist die Schenkung ein
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache
unentgeltlich zu überlassen. Für eine Schenkung im bürgerlich-
rechtlichen Sinn ist der Bereicherungswille beim Geschenkgeber und beim
Beschenkten erforderlich. Der Schenkungssteuer unterliegen nach dem
zweitgenannten Tatbestand auch Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag,
durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird. Bei der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 2 ErbStG wird der Bereicherungswille nur beim Zuwendenden gefordert
(siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 7a zu § 3 ErbStG).
Voraussetzung für die
Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2
ErbStG ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im
Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. In subjektiver Hinsicht
ist erforderlich, dass bei der Schenkung also Willenseinigung zwischen
Zuwendendem und Bedachten über dessen Bereicherung vorliegt, während
bei der freigebigen Zuwendung der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern.
Im vorliegenden Berufungsfall
besteht allein Streit darüber, ob durch die in der Bestimmung des Punktes 3
des Wohnungseigentums- Änderungsvertrages festgelegten Übertragungen
von Miteigentumsanteilen der steuerliche Tatbestand der freigebigen Zuwendung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG verwirklicht worden ist.
Diese Vertragsbestimmung hat
folgenden Wortlaut:
" Übertragung: Aufgrund der durch die
Bauführung zusätzlich entstandenen Anteile wurden mit Sachbeschluss
des Bezirksgerichtes X Zahl Y die Nutzwerte neu festgesetzt.
Es übergeben sohin entsprechend diesem
Beschluss:
|
G. C.
|
4860/872200
Anteile
|
H. F.
|
15570/872200
Anteile
|
H. Ch.
|
24570/872200
Anteile
|
Dr. A. L.
|
12960/872200
Anteile
|
sowie
|
|
H. H.
|
5220/872200
Anteile
an Sch. L und Sch. M. und diese nehmen diese
insgesamt 63180/872200 Anteile an und übernehmen diese Anteile in ihr
hälftegleiches Eigentum".
Das Finanzamt leitet laut Begründung der
Berufungsvorentscheidung seine Ansicht, dass in der Übertragung der
Miteigentumsanteile ein steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
2 ErbStG vorliegt aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz
1975 (WEG 1975) ab. Diese Bestimmung des WEG lautet:
" (2) Wird der
Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu festgesetzt, so haben die
Miteigentümer gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile zu übernehmen
oder zu übertragen, die notwendig sind, damit jedem Wohnungseigentümer
der nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung seines
Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt.
Mangels vereinbarter
Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Mindestanteile ein
angemessenes Entgelt zu entrichten;
die
durch die einzelnen Übertragungen entstandenen Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird.
(3) Wird der
Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 2 neu festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht
nach Abs. 2 zwischen den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder
die Übertragung durchführen."
Laut Spruch des vorgelegten Sachbeschlusses des
Bezirksgerichtes X erfolgte die Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 3 WEG 1975. Handelte es sich im vorliegenden Vorgang aber um
eine Neufestsetzung im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG 1975, dann war auf den
Streitfall obige Bestimmung des § 4 Abs. 2 WEG 1975 anzuwenden, weshalb die
darin enthaltene Gesetzesbestimmung "Mangels
vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Mindestanteile
ein angemessenes Entgelt zu
entrichten
"
zum Tragen kommt. Im
Wohnungseigentums-Änderungsvertrag findet sich keine (ausdrücklich)
die Unentgeltlichkeit der Übertragung der Miteigentumsanteile festlegende
Vereinbarung. Hingewiesen wird darin nur, dass die zusätzlichen Anteile
"durch die Bauführung" entstanden seien. In der Begründung der
Berufung wird gegen die Annahme von Unentgeltlichkeit eingewendet, "dass der
Eigentumserwerb der Berufungswerber nicht aufgrund einer Schenkung, sondern
aufgrund von Bauausführung erfolgt ist", wobei diese Bauausführung von
den Berufungswerbern bezahlt worden sei. Ohne auf diese Argumentationslinie
einzuzugehen und sich mit der eingewendeten Frage auseinanderzusetzen, ob nicht
die im Gegenstandsfall vom Berufungswerber bezahlte Bauführung die
"Gegenleistung" für die streitgegenständliche Übertragung der
erforderlichen Miteigentumsanteile an den Bw. (und seine Ehefrau) darstelle,
leitete das Finanzamt allein aus dem Umstand der Anteilsübertragung das
Vorliegen einer objektive Bereicherung beim Bw. ab. Desweiteren folgerte das
Finanzamt daraus, dass im Wohnungseigentums- Änderungsvertrag nicht
dezidiert die Unentgeltlichkeit der Übertragung festgehalten wurde, auch
auf den subjektiven Bereicherungswillen, wobei es seine Rechtsansicht wie folgt
begründete: "Sind sich die Beteiligten daher einig, dass der Anteil trotz
grundsätzlichen entgeltlichen Charakters unentgeltlich übertragen
wird, wie im gegenständlichen Fall, dann liegt auch der erforderliche
subjektive Bereicherungswille vor".
Die Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung lassen erkennen, dass sich das Finanzamt mit den
sachverhaltsmäßigen Besonderheiten dieses Berufungsfalles und den
darauf hinweisenden Berufungseinwendungen nicht ausreichend konkret
auseinandergesetzt hat, was letztlich zur Verkennung des Gegenstandes der
Übertragung führte. Nach Vornahme ergänzender
Sachverhaltserhebungen war an Sachverhalt davon auszugehen, dass das Teil einer
Reihenhausanlage bildende Gebäude Top 6, für das nach § 1 WEG
1975 dem Bw. (und seiner Ehegattin) das ausschließliche Nutzungs- und
Verfügungsrecht zukam, durch von diesen Wohnungseigentümern in Auftrag
gegebenen und von diesen allein bezahlten Bauarbeiten (Umbau samt Aufstockung)
dergestalt verändert wurde, dass aus der Wohneinheit Top 6 nunmehr 3
Wohneinheiten Top 6a, Top 6b und Top 6c entstanden. Durch die Bauarbeiten
erhöhte sich die Summe der Nutzwerte aller Wohnungen der Liegenschaft von
bisher 890 auf nunmehr 980. Durch die Neuparifizierung und die geänderten
Nutzwerte ergaben sich hinsichtlich der einzelnen Tops die in Punkt 2 des
Wohnungseigentums- Änderungsvertrages angeführten Veränderungen.
Damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Neufestsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukam,
wurden gemäß
§ 4 Abs. 2 WEG 1975 von den anderen
Miteigentümer entsprechend dem Sachbeschluss der Bezirksgerichtes X die
erforderlichen Miteigentumsanteile auf die Ehegatten L. und M. Sch.
übertragen. Durch die erfolgten Baumaßnahmen trat zweifelsfrei
hinsichtlich der im Miteigentum stehenden (Gesamt)Liegenschaft eine
entsprechende Steigerung deren Wertes ein. Bei verständiger Würdigung
der den Punkt 3 des Wohnungseigentums- Änderungsvertrages bildenden
Vereinbarung ist also davon auszugehen, dass die Miteigentümer G. C, H. F.,
H. Ch., Dr. L. A. und H. H. als Gegenleistung dafür, dass die Liegenschaft
eine entsprechende Wertsteigerung erfährt, dem Bw.(und seiner Ehefrau) -
die diese Wertsteigerung durch die Bauarbeiten herbeigeführt haben- in
einem tauschähnlichen Vorgang die äquivalenten Miteigentumsanteile
übertragen haben. Anders gesagt haben die Miteigentümer G. C, H. F.,
H. Ch., Dr. L. A. und H. H, die sich an der Verbesserung der Liegenschaft
offenkundig nicht beteiligt haben, mit der vorliegenden Vereinbarung die durch
die Bautätigkeit des Bw (und seiner Ehefrau) eintretende Wertsteigerung -
soweit sie über den Wert der ihnen jeweils verbleibenden Einheiten Top 1-5
hinausgeht- dem Bw. (und seiner Ehefrau) übertragen. Daraus folgt aber,
dass bei dieser konkreten Sachlage (die die Nutzwertneufestsetzung bedingenden
Umbauarbeiten am Gebäude Top 6 wurden vom Bw. selbst zur Gänze
bezahlt) durch die vorliegende Vereinbarung im Vermögen des Bw. eine
(objektive) Bereicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht
eingetreten ist (siehe diesbezüglich VwGH 26.6.2003, 2003/16/0074-5).
Weiters bleibt noch festzuhalten, dass sich im Wohnungseigentums-
Änderungsvertrag keine gesonderte Vertragsbestimmung in Richtung
"vereinbarter Unentgeltlichkeit" findet, was durchaus den Schluss rechtfertigt,
dass im Hinblick auf die vom Bw. (und seiner Ehefrau) bezahlten Umbau- und
Aufstockungsarbeiten an dem in deren ausschließlicher Nutzung stehenden
Reihenhaus Top 6 die anderen Miteigentümer die in Frage stehenden
Anteilsübertragungen ohne Bereicherungswille vorgenommen haben.
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer
Schenkung im Sinne des Gesetzes wurde somit durch die gegenständliche
Übertragung der Miteigentumsanteile kein schenkungssteuerpflichtiger
Vorgang verwirklicht. Dies belastet den angefochtenen Schenkungssteuerbescheid
mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es war folglich wie im Spruch ausgeführt
durch Aufhebung des Bescheides der Berufung stattzugeben.
Innsbruck,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
freigebige ZuwendungSchenkungBereicherungBereicherungswilleübernommene MiteigentumsanteileWohnungseigentumNutzwertneufestsetzungvom Übernehmer bezahlte Bautätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-I/02
- Stammnummer
- 5616
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF