Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0742-L/04
Höhe der objektiven Bereicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0742-L/04vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Edith
Wieder, Rechtsanwältin, 4820 Bad Ischl, Schutzenbichl 4, vom
25. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 3. März 2004 betreffend Schenkungssteuer in Zusammenhang
mit dem Übergabsvertrag vom 14. November 2003 mit Anneliese E.
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Schenkungssteuer wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit ihren Eltern Alfred und
Anneliese E. am 14. November 2003 einen Übergabsvertrag über die
Liegenschaft H. abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die
Berufungswerberin die auf der Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten
übernimmt und die Eltern der Berufungswerberin ein Wohnungsrecht
erhalten.
Weiters wurde dem Finanzamt ein
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 14. November 2003 vorgelegt. Darin wurde
festgestellt, als Vorausempfänger die verzichtenden Geschwister der
Berufungswerberin Sparbücher mit Guthaben von insgesamt
43.500,00 € erhalten haben.
Das Finanzamt setze mit dem angefochtenen Bescheid für
den Erwerbsvorgang zwischen der Berufungswerberin und deren Mutter Anneliese E.
die Schenkungssteuer mit 1.066,20 € fest. Bemessungsgrundlage für
diese Festsetzung war der steuerpflichtige Erwerb, der wie folgt berechnet
wurde:
|
Wert der Grundstücke
|
45.626,91
€
|
abzüglich grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung
|
-
22.981,93 €
|
steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
22.644,98
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 2.200,00
€
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
20.444,98
€
In der gegenständlichen Berufung vom 25. März
2004 wurde vorgebracht, dass die laut Pflichtteilsverzichtsvertrag an die
Geschwister übergebenen Sparguthaben von insgesamt 43.500,00 €
nicht berücksichtigt wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2004 wurde dazu
ausgeführt:
"Laut Punkt III des Übergabsvertrages bedingen sich
die Übergeber Leistungen aus, zu deren Erbringung sich die
Übernehmerin ausdrücklich verpflichtet, nämlich Wohnrecht, Pflege
und Darlehensübernahme. Die der Vertragsurkunde angeschlossne
Abgabenerklärung enthält ebenfalls nur diese Leistungen in
ziffernmäßigen Beträgen. In der Berufung wird vorgebracht,
daß die Einschreiterin an ihre Geschwister als Gegenleistung insgesamt
€ 43.500.- durch Übergabe von Sparbüchern bezahlen mußte.
Als Beweis wurde ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen den
Übergebern und deren weiteren Kindern vorgelegt. Darin ist festgehalten,
daß die Verzichtenden als Vorausempfänger die oben angeführten
Beträge in Form von Sparbüchern erhalten haben. Dieser
Vertragsurkunde ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die
Berufungswerberin diese Beträge an ihre Geschwister bezahlt hat.
Ebensowenig belegen die Bankbestätigungen, daß diese Zahlungen aus
dem Vermögen der Berufungswerberin stammen. Im Übrigen erscheint es
wenig glaubhaft, daß die Verpflichtung zur Bezahlung einer solchen, nicht
unbeträchtlichen Summe als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb
im Übergabsvertrag vertraglich nicht vereinbart wurde."
Im Vorlageantrag vom 15. April 2004 wurde dargelegt, dass
die Zahlung der 43.500,00 € aus dem Vermögen der
Berufungswerberin erfolgt ist. Dazu wurde eine eidesstattliche Erklärung
der einschreitenden Parteienvertreterin vorgelegt, worin versichert wurde, dass
es irrtümlich verabsäumt wurde, die weitere Gegenleistung,
nämlich die Übergabe der Sparguthaben an die Geschwister, in den
Übergabsvertrag aufzunehmen. Als Beweis, dass die Sparguthaben aus dem
Vermögen der Berufungswerberin stammten, wurde eine Bestätigung der
Bank vom 7. April 2004 vorgelegt, wonach die Berufungswerberin 39.000,00 €
von einem ihr gehörenden Sparbuch und 4.500,00 € als Barerlag auf die
ihren Geschwistern übergebenen Sparbüchern erlegt hat.
Weiters hat der Unabhängige Finanzsenat die
Geschwister der Berufungswerberin schriftlich als Zeugen einvernommen. Wobei
Gisela G. und DI Alfred E. übereinstimmend angegeben haben, dass ihnen von
der Berufungswerberin jeweils ein Sparbuch mit einer Einlage von
14.500,00 €
übergeben wurde. Von Herrn Harald E. erfolgte keine
Zeugenaussage.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Finanzamt
zur Kenntnis gebracht. In einem Telefonat mit dem Referenten am 19. April 2005
gab die Vertreterin des Finanzamtes bekannt, dass das Ermittlungsergebnis
seitens des Finanzamtes akzeptiert wird. Mit Telefax vom 19. April 2005 wurde
das Ermittlungsergebnis auch der steuerlichen Vertreterin der Berufungswerberin
mitgeteilt. In einem Telefonat mit dem Referenten am 19. April 2005 wurde
ebenfalls erklärt, dass das Ergebnis der Ermittlungen akzeptiert wird. Mit
der gleichzeitig ergehenden Berufungsentscheidung vom 20. April 2005,
RV/0740-L/04 wurde die Grunderwerbsteuer neu festgesetzt. Bemessungsgrundlage
für die Neubemessung der Grunderwerbsteuer war die Gegenleistung in
Höhe von 44.731,91 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Erbschaftsteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) gelten als Schenkungen im Sinne des
ErbStG 1955 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede
andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Ein schenkungssteuerlich relevanter
Erwerbsvorgang liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein
erhebliches Missverhältnis vorliegt. Dies ist bei einer gemischten
Schenkung gegeben. Dabei sind die Verhältnisse der Verkehrswerte zu
berücksichtigen, auch wenn dann zB. bei Grundstücksübertragungen
dann die (dreifachen) Einheitswerte für die Steuerbemessung relevant sind.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass eine gemischte Schenkung
vorliegt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass nur die objektive
Bereicherung die Grundlage für die Besteuerung sein kann, sodass die
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung vom steuerlich maßgeblichen Wert
abzuziehen ist. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der
Schenkungssteuer:
|
Wert der Grundstücke lt. angefochtenen
Bescheid
|
45.626,91
€
|
grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung
|
-
44.731,93 €
|
maßgeblichen Wert der Grundstücke
|
894,98
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG 1955
|
- 894,98
€
|
2% vom maßgeblichen Wert der
Grundstücke (§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955)
|
17,90
€
|
Schenkungssteuer
|
17,90
€
Dem Berufungsbegehren war insoweit
stattzugeben.
Linz, am 21.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0742-L/04
- Stammnummer
- 15519
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF