Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1102-W/04
Bereicherung bei Erwerb einer Eigentumswohnung von der Tante um einen Verkaufspreis unter dem dreifachen Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-W/04vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Josef
Raffl, 4820 Bad Ischl, Wiesingerstraße 4, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Mai 2004
betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 25. September 2003 erwarb der
nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.), Herr Bw 2130/105800 Anteile an der EZx,
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung 8 Stiege III im Hause Adr. von
seiner Tante, Frau MG.
Als Kaufpreis wurde ein Barbetrag von € 17.000,00
sowie die Übernahme einer grundbücherlich sichergestellten
Darlehensforderung in Höhe von € 7.725,40, somit ein
Gesamtkaufpreis von € 24.725,40, vereinbart.
Für die gegenständliche Liegenschaft war vom
Finanzamt X zum 1. Jänner 1988 zu EW-AZxxx-2-xxxx der um 35 % erhöhte
Einheitswert mit umgerechnet € 610.597,15 festgestellt worden. Davon
entfallt auf die vom Bw. erworbenen 2130/105800-stel Anteile ein anteiliger Wert
in Höhe von € 12.292,75, sodass der im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages zuletzt festgestellte dreifache Einheitswert des
Kaufgegenstandes € 36.878,25 betrug.
Mit Bescheiden vom 11. Mai 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. 1)
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 865,39 (3,5 % der Gegenleistung von
€ 24.725,40) und 2) Schenkungssteuer in Höhe von €
1.596,52 (gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 10 % von
€ 11.712,00 = € 1.171,20 und gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG 3,5 % von € 12.152,00 = € 425,32, somit insgesamt €
1.596,52) fest. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer wurde vom Finanzamt vom dreifachen Einheitswert in Höhe von
€ 36.878,25 der Kaufpreis von € 24.725,40 abgezogen.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wandte der Bw. ein, dass sich die Bewertung gemäß
§ 19
Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
richte. Dessen § 10 Abs. 1 laute: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts
anders vorgeschrieben wurde, der gemeine Wert zugrunde zu legen". Der gemeine
Wert sei der im Kaufvertrag angeführte. Die Behörde habe den gemeinen
Wert der gegenständlichen Wohnung gar nicht erhoben. Sie habe einfach den
dreifachen Einheitswert für die Ermittlung ihrer Wertberechnungsgrundlage
genommen, ohne auf die Besonderheiten des gegenständlichen Objektes zu
achten, insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim
vertragsgegenständlichen Objekt um ein altes Wohnhaus handle, das jeglichen
zeitgemäßen Komforts entbehre und bei dem darüber hinaus ein
erheblicher Reparaturrückstau gegeben sei. Es sei daher, entgegen der
Ansicht der Behörde, nicht der von ihr ermittelte 3-fache Einheitswert der
gemeine Wert, sondern jener, der im Kaufvertrag als Kaufpreis angeführt
wurde und sei bei der Ermittlung der Steuer davon auszugehen.
Diesen Ausführung hielt das Finanzamt in der
abweisenden Berufungsvorentscheidung Folgendes entgegen:
"Der Einwand des
Berufungswerbers, dass gemäß
§ 19(1) SchenkStGes der
gemeine Wert der Liegenschaft anzusetzen wäre geht ins Leere, da
inländisches Grundvermögen gemäß
§ 19 Abs 2
SchenkStGes mit dem dreifachen Einheitswert anzusetzen ist. Nur wenn vom
Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, das der gemeine Wert der Liegenschaft im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert anzusetzen. Die Tatsache,
dass zwischen Tante und Neffe ein "Kaufpreis" vereinbart wird, der unter dem
dreifachen Einheitswert liegt, beweist nicht, dass dieser Preis auch dem
gemeinen Wert (Verkehrswert) entspricht. Gemäß
§ 10 (2) BewGes
ist als gemeiner Wert der Preis anzusehen, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei
einer Veräußerung zu erzielen wäre. Aus dem Wort "wäre"
ergibt sich, dass der gemeine Wert nicht von einem im Einzelfall erzielten Wert
abgeleitet werden kann. Der gemeine Wert ist vielmehr ein gewogener
Durchschnittspreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar
ist. Dieser wird sich vornehmlich aus dem Zusammenwirken von Angebot und
Nachfrage ergeben. Aus Erfahrungswerten kann gesagt werden, dass der
Verkehrswert einer Eigentumswohnung in der Katastralgemeinde
O jedenfalls über dem dreifachen
Einheitswert liegt."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde dazu vom Bw. keinerlei weiteres Vorbringen
erstattet.
Der unabhängige Finanzsenat hat noch Beweis erhoben
durch Einsicht ins Grundbuch. Daraus ergibt sich, dass in den letzten Jahren
mehrfach Liegenschaftsanteile an der EZx verkauft wurden. In den Jahren 2002 bis
2005 sind (neben dem Erwerb des Bw.) 7 weitere Kaufverträge über die
gegenständliche Liegenschaft abgeschlossen worden, wobei jeweils weniger
Liegenschaftsanteile (nämlich zwischen 1220/105800-stel und
1730/105800-stel Anteile) als beim Erwerb des Bw. (mit 2130/105800-stel)
Kaufgegenstand waren. In allen diesen Kaufverträgen finden sich Kaufpreise,
die den dreifachen Einheitswert der vom Bw. erworbenen Liegenschaftsanteile von
€ 36.878,25 deutlich übersteigen, nämlich Kaufpreise von €
54.000,00, € 100.000,00, € 105.000,00, € 124.184,00,
€ 125.000,00, € 128.000,00 und € 156.000,00.
Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Bw. vom
unabhängigen Finanzsenat mit Vorhalt vom 22. Juni 2006 zur Kenntnis
gebracht und ihm mitgeteilt, aus welchen Erwägungen beabsichtigt werde, die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Dazu wurde vom Bw. bis dato keine
Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu
nach § 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts
(Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Rechtsgeschäfte, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, so genannte gemischte Schenkungen (§ 935 ABGB),
bestehen aus einem Kauf und einer Schenkung und sind gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, insoweit
von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (dh unterliegen insoweit der
Schenkungssteuer), als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva).
Bei der Verkäuferin handelt es sich um die Tante des
Bw., weshalb aus der Nahebeziehung auf einen (zumindest bedingten)
Bereicherungswillen der Verkäuferin geschlossen werden kann. Wie bereits
ausgeführt braucht der Bereicherungswille kein absoluter sein, sondern
reicht es aus, wenn die Bereicherung bloß in Kauf genommen wird. Bei einem
Kaufvertrag zwischen Tante und Neffen ist nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon auszugehen, dass die Tante eine Bereicherung ihres
Neffen in Kauf genommen hat und dass sie die Eigentumswohnung zu diesem Preis
nicht an einen ihnen Fremden verkauft hätte.
Eine objektive Bereicherung des Bw. wäre nur dann
ausgeschlossen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft den gemeinen Wert der
vereinbarten Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nicht
erreicht. Da erfahrungsgemäß selbst der dreifache Einheitswert einer
Liegenschaft noch deutlich niedriger ist als der gemeine Wert einer Liegenschaft
(in der Regel beträgt der Einheitswert einer Liegenschaft 1/10 bis 1/20 des
Verkehrswertes, siehe Bruckner SWK 2000, S 813) ist davon auszugehen, dass der
Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft den vereinbarten Kaufpreis
übersteigt und daher der Bw. durch die Ausführung des Kaufvertrages
objektiv bereichert wurde.
Der Bw. ist in seinem Vorlageantrag den zutreffenden
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass aus
Erfahrungswerten gesagt werden kann, dass der Verkehrswert einer
Eigentumswohnung in der Katastralgemeinde O jedenfalls über dem dreifachen
Einheitswert liegt, nicht entgegen getreten. Selbst für Eigentumswohnungen
in älteren Wohnhäusern (Wohnungseigentum an der gegenständlichen
Liegenschaft wurde erstmalig im Jahr 1964 begründet) und mit erheblichem
Reparaturbedarf besteht in diesem Bezirk eine erhebliche Nachfrage. Dies zeigt
sich deutlich an der Anzahl der Verkäufe die in den Jahren 2002 bis 2005
über Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft erfolgt sind. Auf
Grund des Vergleiches des im vorliegenden Fall vereinbarten Kaufpreises von
€ 24.725,40 mit jenen Kaufpreisen, die sich in den übrigen über
die gegenständliche Liegenschaft abgeschlossen Kaufverträgen über
kleinere Eigentumswohnungen finden (zwischen € 54.000,00 bis €
156.250,00) schließt der unabhängige Finanzsenat, dass der gemeine
Wert des gegenständlichen Kaufobjektes im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages jedenfalls den dreifachen Einheitswert überstiegen
hat.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 iVm § 18 ErbStG
ist für die Wertermittlung bei Schenkungen unter Lebenden der Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung maßgebend.
Die Bewertung richtet sich nach 19 Abs. 1 ErbStG
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl. I Nr.
142/2000 ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird, sofern vom Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird,
dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld niedriger ist als der dreifache Einheitswert.
Für die EZx wurde der Einheitswert zum 1. Jänner
1988 mit umgerechnet € 610.597,15 festgestellt. Davon entfallt auf die vom
Bw. erworbenen 2130/105800-stel Anteil ein anteiliger Wert in Höhe von
€ 12.292,75. Da vom Bw. auch kein Nachweis über einen geringeren
gemeinen Wert erbracht wurde (hinsichtlich des Nachweises eines niedrigeren
gemeinen Wertes liegt die Beweislast beim Bw. und nicht bei der
Abgabenbehörde), ist auf Grund der Bindungswirkung der
Einheitswertfeststellung als steuerlicher Wert der übergebenen
Liegenschaftsanteile deren dreifache Einheitswert von € 36.878,25
anzusetzen.
Das Finanzamt ist daher im vorliegenden Fall zu Recht von
einer gemischten Schenkung ausgegangen und war somit die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-W/04
- Stammnummer
- 23648
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF