Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0586-W/03
Gemischte Schenkung, wenn der dreifache Einheitswert größer als die vereinbarte Gegenleistung ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-W/03vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein entgeltliches Rechtsgeschäft, das an sich der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist von der Besteuerung nach dem Schenkungssteuergesetz nicht ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften ermittelte Wert der Gegenleistung höher ist, als der ebenfalls nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Wert des Grundstückes, wobei als Wert des Grundstückes der dreifache zuletzt festgestellte Einheitswert zu verstehen ist.
Im Abgabenrecht, insbesondere im Verkehrsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (VwGH 30.8.1995, 94/16/0295).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
31. Jänner 2003 St. Nr. XY betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 13. Dezember 2002 hat die Bw.
gemeinsam mit ihrem Ehemann von Frau M.M. die Liegenschaft EZ 11 je zur
Hälfte um einen Kaufpreis von insgesamt € 16.500,00 erworben. Laut
Abgabenerklärung war der Einheitswert der Liegenschaft mit S 232.000,00
(das entspricht 16.860,10 Euro) ausgewiesen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien beurteilte diesen Sachverhalt als gemischte Schenkung und setzte mit
Bescheiden je vom 31. Jänner 2001 Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
fest. Für die Schenkungssteuer wurde die Bemessungsgrundlage aus der
Differenz zwischen dem dreifachen Einheitswert und der Gegenleistung
ermittelt.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass im Berufungsfall ein entgeltlicher
Vertrag vorliege, der der Grunderwerbsteuer unterliege. Weiters sei auf Grund
einer falschen Berechnung die Schenkungssteuer auf jeden Fall zu hoch angesetzt
worden .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, inwieweit ein
entgeltlicher Erwerb eines Grundstückes der Schenkungssteuer unterzogen
werden kann.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der
jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter
einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich
und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen,
als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Als Schenkung gilt nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG neben
der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Zum Wesen der Schenkung bzw. der freigebigen Zuwendung
gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das
Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv
eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver
Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte,
sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu
treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich
grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der
Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der
Überlegung, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe
dazu Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer
Judikatur).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist, oder festgestellt
wird.
Ein entgeltliches Rechtsgeschäft, das an sich der
Grunderwerbsteuer unterliegt, ist daher dann nicht von der Besteuerung nach dem
Schenkungssteuergesetz ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher
Vorschriften ermittelte Wert der Gegenleistung höher ist, als der ebenfalls
nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Wert des Grundstückes, wobei als
Wert des Grundstückes der dreifache zuletzt festgestellte Einheitswert zu
verstehen ist.
Übersteigt daher der dreifache Einheitswert die
vereinbarte Gegenleistung, so unterliegt der Differenzbetrag zwischen dem
dreifachen Einheitswert und dem Kaufpreis der Schenkungssteuer.
Gemäß Punkt III. des gegenständlichen
Übergabsvertrages ist die Übergabe der Vertragsliegenschaft in den
tatsächlichen Besitz der Übernehmer mit Gefahr und Zufall, Vorteil und
Last bereits vor Vertragsfertigung durch gemeinsames Betreten der Liegenschaft
und durch die Übernahme der Verwaltung sowie der Besitzurkunden, Polizzen
und Pläne seitens der Übernehmer erfolgt.
Nachdem die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht, wurde die
Zuwendung der in Rede stehenden Liegenschaft tatsächlich
ausgeführt.
Bemerkt wird, dass im Abgabenrecht, insbesondere aber im
Verkehrsteuerrecht der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht
durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll.
Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen
lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl.
Verwaltungsgerichtshof 30.8.1995, 94/16/0295). Das ErbStG kennt - anders
als § 17 GrEStG - keinen Tatbestand, wonach die
einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung
führt.
Zur Klarstellung ist daher darauf zu verweisen, dass durch
nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, wie die einvernehmliche
Erhöhung der Gegenleistung, die bereits entstandene Steuerpflicht nicht
mehr rückwirkend beseitigt werden kann.
Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Dreifacher Einheitswertvereinbarte Gegenleistungentgeltliches Rechtsgeschäftfreigebige Zuwendungobjektive Bereicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-W/03
- Stammnummer
- 15363
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF