Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1444-W/03
Kein Bereicherungswille im geschäftlichen Verkehr
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1444-W/03vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Unternehmer, Adr., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
25. April 2003, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Notariatsakt vom 28. Juni 2002 erwarb der Bw. von Z.,
Unternehmer, und D., Unternehmer, je einen Geschäftsanteil an der A.GmbH im
Nominale von € 2.900,00 um jeweils € 1,00.
Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) erklärte der Bw. mit Eingabe
vom 17. September 2002 den gemeinen Wert der abgetretenen Geschäftsanteile
unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um
einen Kaufvertrag und in keinster Weise um einen Schenkungsvertrag handle, mit
je € 12.714,76.
In der Folge setzte das FAG für den Erwerb der
Geschäftsanteile von Z. und D. mit den beiden angefochtenen Bescheiden vom
25. April 2003 gegenüber dem Bw. Schenkungssteuer in Höhe von je
€ 2.016,48 fest. Die Bescheidbegründung enthält lediglich
die Berechnung der Bemessungsgrundlage.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete
der Bw. ein, dem gemeinen Wert der beiden Geschäftsanteile von €
25.427,52 stünde insofern eine Gegenleistung in Form einer Sachleistung
gegenüber, als der Bw. seinen Klientenstock aus seiner
Ziviltechnikertätigkeit in die GmbH mitgebracht habe. Weiters bestünde
für die A.GmbH durch den Eintritt des Bw. die Möglichkeit
ziviltechnische Arbeiten übernehmen zu dürfen. Der Wert des
mitgebrachten Klientenstocks und der Ziviltechnikerbefugnis sei derart bewertet
worden, dass letztlich ein fremdüblicher Kaufpreis von € 1,00 je
Anteil vereinbart worden sei.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom
25. August 2003 als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen
führte das FAG aus, es stünde wohl außer Zweifel, dass der Bw.
um den gemeinen Wert der übertragenen Geschäftsanteile objektiv
bereichert worden sei. Da dies vom Abtretenden billigend in Kauf genommen worden
sei, liege eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
vor. Die in der Berufung angeführten Umstände stellten keine
Leistung an den Abtretenden dar, sondern seien allenfalls geeignet, den Fortgang
des Unternehmens in Zukunft positiv zu beeinflussen.
In den dagegen eingebrachten Vorlageanträgen meinte
der Bw. im Wesentlichen, dass auf Grund der Tatsache, dass der Bw. seien
Klientenstock einbringe und dadurch für die Gesellschaft automatisch die
Möglichkeit bestehe, auch ziviltechnische Arbeiten durchführen zu
können, könne von einer Bereicherung auf Kosten der
ursprünglichen Gesellschafter nicht die Rede sein. Es sei zwar eine
objektive Bereicherung ohne Zweifel gegeben, aber der Tatbestand der subjektiven
Bereicherung sei in keinem Fall erfüllt. Weiters erklärte der
Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.5.1992,
91/16/0012, dass im Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden könne, dass
im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner (wie im obigen Fall)
keine Leistungsverpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung eingegangen werde,
weshalb im geschäftlichen Verkehr im Gegensatz zu Zuwendungen unter
Angehörigen ein Bereicherungswille von vornherein nicht zu vermuten
sei.
Dazu ist zu sagen, dass jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, auf
Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG als Schenkung im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes gilt. Eine freigebige Zuwendung setzt
neben der objektiven Bereicherung einen Bereicherungswillen voraus.
Der Berufungswerber behauptete, dass die vom FAG als
freigebige Zuwendung angesehene Abtretung von Geschäftsanteilen zwischen
zwei unabhängigen Vertragspartnern im geschäftlichen Verkehr
erfolgte. Wie der Bw. in den Vorlageanträgen zutreffend
ausführte, ist ein Bereicherungswille im geschäftlichen Verkehr nicht
zu vermuten, weil im Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden kann, dass im
Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine
Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen wird
(Fellner, Kommentar zur Erbschafts- und Schenkungssteuer Band III A, Rz 12b zu
§ 3 ErbStG).
Aus der Darstellung des Bw. wäre zu schließen,
dass sich die abtretenden Gesellschafter durch die Aufnahme des Bw. als weiteren
Gesellschafter einen geschäftlichen Vorteil erhofften, und dass der neu
aufgenommene Gesellschafter auch bereit war, für die Übertragung der
Geschäftsanteile den abtretenden Gesellschaftern einen entsprechenden
Vorteil zu verschaffen.
Es liegt auf Grund des § 115 Abs. 1 BAO an den
Abgabenbehörden, sich mit den Behauptungen des Abgabepflichtigen, die hier
durchaus der Wahrheit entsprechen können, sachlich auseinander zu setzen,
die Angaben zu überprüfen und entsprechende Ermittlungen
durchzuführen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Da Ermittlungen seitens des FAG nicht durchgeführt
wurden, auf Grund welcher die Richtigkeit der Angaben des Bw. festgestellt
hätte werden können, es aber nicht Aufgabe der Berufungsbehörde
ist, statt ihre Kontrollbefugnis wahr zu nehmen, erstmals den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu
unterziehen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 5 zu
§ 289, und die dort angeführte Judikatur) und die vorgebrachten,
jedoch nicht überprüften Behauptungen gegen eine
Schenkungssteuerpflicht sprechen, waren die angefochtenen Bescheide samt
Berufungsvorentscheidungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben.
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1444-W/03
- Stammnummer
- 22859
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF