Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0631-I/02
Bereicherungswille des Erblassers im Zeitpunkt des Abschlusses einer Ablebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-I/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Tatfrage gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG war davon auszugehen, dass der Verstorbene (Versicherungsnehmer und Versicherte) die Versicherung auf Ableben in der Absicht geschlossen hat, dass der Begünstigte im Falle des Eintrittes des Versicherungsfalles (Ableben des Versicherten) durch die Auszahlung der Versicherungssumme einen Vermögensvorteil erhält und damit bereichert wird. Die Absicht der finanziellen Absicherung für einen Begünstigten, dem gegenüber dem Versicherungsnehmer kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zukommt, schließt jedenfalls einen Bereicherungswillen nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Erbschaftssteuer vom 6. August
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Versicherungsnehmer und Versicherte N. K. hat ab 1.
November 1995 bis 1. November 2005 die Risikoversicherung Polizzen- Nr. Zahl X
abgeschlossen, wonach die festgelegte Versicherungssumme von 1.000.000 S sofort
nach dem Ableben der versicherten Person innerhalb der vereinbarten
Vertragsdauer an den bei Ableben Bezugsberechtigten namens C. B. auszuzahlen
ist. Aus der Meldung nach § 26 ErbStG wegen Ableben geht hervor, dass die
versicherte Person N. K. am 12. September 2001 verstorben ist und der
bezugsberechtigten Person C. B. ein Nettobetrag von € 72.653,21 ausbezahlt
wird.
Das Finanzamt Innsbruck schrieb gegenüber dem
Bezugberechtigten (= Berufungswerber) für diesen Erwerb von Todes wegen
nach N. K. ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 998.220
S eine Erbschaftssteuer von 18.861,29 € vor.
Der Berufungswerber wendete in der Berufung gegen diese
Vorschreibung ein, er und der Verstorbene hätten im Jahr 1995 gemeinsam die
Firma B. KEG gegründet. Als gegenseitige finanzielle Absicherung für
den Fall, dass ein Gesellschafter versterbe, hätten C. B. und N. K.
wechselseitig Lebensversicherungen abgeschlossen. Daraus zeige sich, dass keiner
der beiden Gesellschafter im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages dem jeweils
anderen etwas zuwenden wollte. Es fehle daher im konkreten Fall das notwendige
Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versicherungsvertrages.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
nach Darlegung der Rechtslage auszugsweise auf folgende, die Entscheidung
tragende Begründung:
" Im
Gegenstandsfall war davon auszugehen und wurde auch im Berufungsvorbringen
eingewendet, daß der Abschluß der Lebensversicherung zur
finanziellen Absicherung des Berufungswerbers erfolgte, somit vom Erblasser sehr
wohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages eine Bereicherung durch den
Berufungswerber bejaht bzw. in Kauf genommen wurde, zumal den Erblasser
keinerlei Verpflichtung zur Absicherung des Unterhaltes des Berufungswerbers
traf."
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Gegen das Vorliegen eines Bereicherungswillens im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses spreche, dass C. B. und N. K. jeweils Verträge im exakt
gleichen Moment mit den exakt gleichen Bedingungen abgeschlossen hätten.
Der Berufungswerber als Begünstigter habe den Vorteil aus dem
Versicherungsvertrag nur gegen Abschluss eines gleichen Vertrages mit dem
Begünstigen N. K. bekommen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei dem
Vorteil als Berechtigter aus dem einen Vertrag der Nachteil als
Prämienzahler aus dem anderen Vertrag gegenübergestanden. Insofern
wäre in diesem Moment bei keinem der Vertragsparteien ein
Bereicherungswille, auch kein bedingter, gegeben gewesen. Im Übrigen
wären beide Parteien einander fremd und im Geschäftsverkehr unter
Fremden sei grundsätzlich nicht von Unentgeltlichkeit auszugehen. In
Wirklichkeit sei keine Bereicherung vorgelegen, sondern ein Tausch
(wechselseitige Abschlüsse von Versicherungsverträgen) von bedingten
Ansprüchen. Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), BGBl. Nr. 141/1955 idgF unterliegt der
Steuer nach diesem Gesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die um § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
genannten Verträge fallen auch Versicherungsverträge
(Kapitalversicherungen) auf Ableben. Insbesondere
Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen
Steuertatbestand (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 55, 55a zu § 2 ErbStG und die dort
zitierten VwGH- Erkenntnisse).
Bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
ist- weil es sich um Erwerbe im Zusammenhang mit einem erbfallbedingten
Rechtsträgerwechsel handelt, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, das
vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde- nicht nur
zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern
auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorlag oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz
(oder teilweise) ausgeschlossen war (siehe VwGH 4.2.1965 - verstärkter
Senat, Zl. 607/64, Slg. Nr. 3219/f; VwGH 10.10.1968, 1593/67;VwGH 21.5.1970,
1183/69; VwGH 29.4.1982, 81/15/0128, 0130;VwGH 22.10.1992, 91/16/0103). Weiters
ist von keinem Bereicherungswillen des Erblassers zu sprechen, wenn der Dritte
den " Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an
den Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten und dem Erblasser ein
Leistungsaustausch anzunehmen ist (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.10 zu
§ 2 ErbStG).
Dass durch die von der Versicherungsanstalt vorgenommenen
Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 1 Million Schilling beim
Begünstigten (Berufungswerber) ein Vermögensvorteil und damit eine
objektive Bereicherung eintrat steht außer Zweifel und wurde auch gar
nicht bestritten. Streit besteht lediglich, ob Bereicherungsabsicht beim
Erblasser N. K. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Der
Rechtsmittelführer verneint eine solche mit dem Hinweis, dass N. K. ja
selbst den gleichen " Vorteil" in diesem Zeitpunkt erhalten habe.
Die Frage, ob der Bereicherungswille beziehungsweise die
Bereicherungsabsicht des Erblassers bei Abschluss des betreffenden
Lebensversicherungsvertrages fehlte oder nicht, ist keine Rechts-, sondern eine
Tatfrage. Ein solcher Bereicherungswille braucht dabei kein unbedingter zu sein;
es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
beziehungsweise in Kauf nimmt (vgl. VwGH 24.5.1991, 89/16/0068; VwGH 14.5.1992,
91/16/0012; VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Dabei kann der Bereicherungswille von
der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH
8.11.1977, 1168/77; VwGH 30.8.1995, 94/16/0034 und VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
An Sachverhalt war unbedenklich davon auszugehen, dass der
Erblasser und der Begünstigte in keinem Verwandtschaftsverhältnis
zueinander standen. Es ist daher auszuschließen und wurde auch gar nicht
behauptet, dass bei dem in Frage stehenden Versicherungvertrag zu Gunsten des
Berufungswerbers der Erblasser mit dieser Vereinbarung einer moralischen Pflicht
Genüge leisten wollte, den standesgemäßen Unterhalt des Dritten
(der weder Ehegatte noch Kind war und damit ihm gegenüber auch keinen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte) nach seinem Tod zu sichern (siehe
diesbezüglich Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.9 zu § 2 ErbStG). Es
kann daher ausgeschlossen werden, dass ein Bereicherungswille deshalb nicht beim
Erblasser gegeben war, weil er dabei die Absicht hatte, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern. Der
Berufungsswerber vermeint vielmehr, der Bereicherungswille sei letztlich deshalb
beim Erblassser auszuschließen, "da er ja selbst den gleichen "Vorteil"
erhalten hat. Die Versicherungen wurden gegenseitig abgeschlossen ohne die
Absicht, jemandem etwas zuzuwenden". Diesem Vorbringen steht entgegen, dass die
Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten eines im
Versicherungsvertrag benannten Bezugberechtigten der berechtigten Person einen
unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer gewährt. Mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme
gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier
(Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Der Umstand, dass von N. K. und C.
B. am gleichen Tag jeweils (inhaltlich vom Leistungsinhalt her) gleiche
Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, worin sie sich wechselseitig
als Begünstigte eingesetzt haben, rechtfertigt nach Meinung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz keineswegs die Schlussfolgerung, dass zum
Zeitpunkt der Vertragserrichtung beim Versicherungsnehmer kein
Bereicherungswille vorlag. Jedem der beiden Versicherungsnehmer musste im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst und klar gewesen sein, dass im Falle
des Eintrittes des Versicherungsfalles (Ableben) der Begünstigte einen
Anspuch gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme von 1
Million Schilling erhält. Der "Vermögensvorteil" des Begünstigten
war nicht Gegenleistung für eine eigene gegenüber dem Erblasser
erbrachte Leistung, denn für beide Versicherungsnehmer musste zum Zeitpunkt
der Vertragsabschlüsse des weiteren klar sein, dass im Falle des Eintrittes
des Versicherungsfalles nur einer von ihnen persönlich diesen
Vermögensvorteil jemals erhalten konnte. Damit haben aber mit dem Abschluss
der jeweiligen Versicherungsverträge jeder der Versicherungsnehmer für
sich eine Bereicherung des Bezugsberechtigten für den Fall des Eintrittes
des Versicherungsfalles bejaht bzw. in Kauf genommen, entstand doch mit dem
Todesfall der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen die Versicherung
für den (überlebenden) Begünstigten. Die jeweils an die
Versicherung einzuzahlenen Prämien stellen ebenfalls im Verhältnis zum
(möglichen) " Vermögensvorteil" keinen Leistungsaustausch zwischen
Erblasser und Begünstigten dar, sondern schufen lediglich für beide
Begünstigte die versicherungsmäßigen Voraussetzungen, dass im
Falle des Todes eines der Versicherten im vereinbarten Zeitraum der
übrigbleibende Begünstigte die Versicherungssumme von der Versicherung
erhält.
Von einem aus dem Sachverhalt erkennbaren Ausschluss des
Bereicherungswillens kann im Berufungsfall keine Rede sein. Das Finanzamt hat im
angefochtenen Bescheid mit Recht den Schluss gezogen, der Erblasser hat die
Versicherung auf Ableben in der Absicht geschlossen, dass der Begünstigte
im Falle des Eintrittes des Versicherungsfalles durch die Auszahlung der
Versicherungssumme einen Vermögensvorteil erhält und damit bereichert
wird. Die Absicht der "finanziellen Absicherung" für einen
Begünstigten, dem gegenüber dem Versicherungsnehmer kein gesetzlicher
Unterhaltsanspruch zukommt, schließt jedenfalls einen Bereicherungswillen
nicht aus.
Da das streitige Tatbestandsmerkmal " Vorliegen der
Bereicherungsabsicht beim Erblasser zum Zeitpunkt des
Versicherungsvertragsabschlusses" vorlag, hat das Finanzamt zu Recht die
erhaltene Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsbesteuerung unterzogen und mit dem bekämpften Bescheid ausgehend
von der unbedenklichen Bemessungsgrundlage von 998.220 S Erbschaftsteuer in
Höhe von 18.861,29 € vorgeschrieben. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
VersicherungsnehmerVersicherterBezugsberechtigterBereicherungswilleAblebensversicherungVersicherungsfall
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-I/02
- Stammnummer
- 3088
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF