…Tz 3 und 6). Ein erst aus derart subtilen Überlegungen erkennbares Unterlassen der Abgabenerklärungseinreichung infolge der Verwendung der sog Verrechnungsweisung auf einem Zahlschein statt des Formulares U30 wäre aber im ggstdl Fall jedenfalls entschuldbar iSd § 135 BAO, zumal nicht erkennbar ist, dass der Bw vorher…
…Der Bw. brachte aber seine Erklärung erst am 3. September 2010 (in Papierform) und sohin unzweifelhaft verspätet beim Finanzamt ein. Dass dieses Verspätung entschuldbar gewesen wäre, wird selbst in der Berufung nicht schlüssig dargelegt. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob diese Säumigkeit dem Bw…
…die eine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, eine Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat in seinem Abgabenbescheid vom 26.1.2012 dem Bf einen derartigen Verspätungszuschlag iHv € 1…
…der Umsatzsteuererklärungen für 2004 bis 2009 am 22. Februar 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt. Denn die Verspätung ist - entgegen dem Vorbringen im Berufungsschreiben - nicht entschuldbar, weil die Bw eine unternehmerische Tätigkeit in einem solchen Ausmaß entwickelt hat, welches ihr die rechtzeitige Erfüllung der daraus folgenden…
…Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle. Der Gesetzeswortlaut des § 135 BAO normiert den Ermessensspielraum insoferne, als die Verspätung nicht entschuldbar sein muss. Kein Verschulden liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verspätung auf einer vertretbaren Rechtsansicht der Partei beruht (vgl. VwGH 22…
…1994). Für den Verspätungszuschlag gilt: Die Abgabenbehörde kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den…
…die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete bzw für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus…
…durch die Bw. erfolgte jedoch nicht. Über die Berufungen wurde erwogen: Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die…
…gewesen. Die Bw hat die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen am 15. Dezember 2010 eingereicht. Die Bw hat damit die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht gewahrt. Bezüglich Entschuldbarkeit bringt die Bw vor, sie hätte zuerst angenommen, dass sich für die einzelnen Voranmeldungszeiträume keine Zahllasten ergeben würden…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe…
…nicht festzusetzen seien, als den Abgabepflichtigen bzw. dessen Vertreter an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grundsätzlich hätten die berufsmäßigen Parteienvertreter organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass die Umsatzsteuererklärungen rechtzeitig erstellt und eingereicht werden, wobei übliche Personalausfälle im Hinblick auf die daraus entstehende Säumnis nicht entschuldbar…
…vgl. VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006). Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO). Vor diesem Hintergrund geht der Einwand…
…Schulausbildung vor. Die aufgezählten Gründe mögen allenfalls dazu führen, dass ein oder mehrere Module negativ beurteilt werden müssen. Eine Nichtbeurteilung aufgrund der Anzahl der Fehlstunden ist damit aber nicht entschuldbar. Wurde Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, entfällt auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3…
…zit. Vorjudikate). Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO idgF). Da die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 20. Oktober…
… 135 BAO kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegt werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind…
…unstrittig nicht entschuldbar), dass es zu verspäten bzw. keinen ordnungsgemäßen Steuerzahlungen komme. Der Beschuldigte habe auch erklärt, für diese Fehler einstehen zu wollen. Im Zuge der Überschuldung sei es jedoch dazu gekommen, dass sich der Beschuldigte in Folge des gegen ihn bestehenden hohen Druckes nicht…
…erkennbar, welche die verspätete Zahlung entschuldbar erscheinen ließen. Schon aus diesem Grund ist die unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung vorwerfbar und verschuldet. Was das im Vorlageantrag eingewendete - für die Berechnung der um zirka 33.000 S zu niedrigen Vorauszahlung ursächliche - Versehen betrifft, so hat die Bw. nicht aufgezeigt…
…Abgabepflichtige, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Unbestritten ist (es wurden weder der diesbezügliche Bescheid vom 10.11.2006 noch jener vom 6.2.2007 bekämpft)…
… bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen (vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125). Aufgrund folgender Ausführungen ist der Ansatz eines Verspätungszuschlages nicht zu beanstanden: 1.) Ausmaß der Fristüberschreitung…
…Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Der Bw hat nichts vorgebracht…