Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0076-L/02
Tätigkeiten im Baunebengewerbe: Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/02vom 19.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zustellproblematik, die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist. Von dieser
Rechtzeitigkeit geht auch der nunmehr zuständige Unabhängige
Finanzsenat aus. Im Folgenden ist daher über die Berechtigung zur
Schätzung und die Grundlagen dieser abzusprechen.
Gem.
§ 42 Abs.1 EStG1972 hat der unbeschränkt
Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum abzugeben,
wenn
1. er vom Finanzamt dazu
aufgefordert wird oder
2. das
Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs.3 Z.1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund
eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden
ist oder
3. das Einkommen mehr
als 43.000,-- ATS betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des
§ 41 Abs.1 Z.1 von mehr als 10.000,-- ATS enthalten
sind oder
4. in dem Einkommen
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als
7.000,-- ATS enthalten sind.
Gem.
§ 133 Abs.1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist
ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen erfolgen.
Gem.
§ 21 Abs.1 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Der Zufluss von
Provisionszahlungen seitens der Firma H wurde durch den Bw. nicht
bestritten. Vielmehr wurden diese Zahlungen in der sogenannten 'Selbstanzeige'
vom 1. März 1990 von ihm selbst ziffernmäßig
dargestellt. Durch die ursprüngliche Nichtangabe der Zahlungen und
Nichtabgabe der zugesendeten Erklärungen war das FA U jedenfalls
berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Da der Bw. nachweislich
von Ermittlungsschritten Kenntnis erlangt hat, wäre es an ihm gelegen
gewesen, dem FA U rechtzeitig Daten zur Verfügung zu stellen und somit
einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO aus dem Wege zu
gehen.
Eine Schätzung ist unter
anderem jedenfalls dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige seiner
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl.
VwGH 30. September 1998, 93/13/0258).
Dass der Bw., wie in der
Berufungsschrift vom 30. Dezember 1990 (Eingang FA U am
2. Jänner 1990) angeführt, einen Steuerberater beauftragt
hätte, die Steuererklärungen zu erstellen, vermag dem
Berufungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da bei der
Abgabenbehörde erster Instanz jedenfalls keinerlei Erklärungen
eingelangt sind.
Die Darstellungen in der
Berufungsschrift sind weiters ein Indiz dafür, dass dem Bw. sehr wohl
bewusst war, dass er Erklärungen einzureichen gehabt hätte. Zumal
einem steuerlichen Vertreter gegenüber keine Vollmacht vorlag, wäre es
an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen
zur Verfügung zu stellen.
In der Berufungsergänzung
vom 25. April 1991 gab der bevollmächtigte Vertreter des Bw. an,
das dem Bw. die Bestimmung des § 21 BAO zunächst nicht
bekannt gewesen sei. Da in den gegenständlichen Zeiträumen in Wahrheit
eine unselbständige Tätigkeit vorliegen würde, hätte
für ihn keine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen
bestanden.
Auch hier widerspricht sich der
Bw. gegenüber seinen früheren Angaben selbst. In einer
Bestätigung, welche der Firma H vorgelegt wurde (datiert mit
1.9.1984), gab der Bw. ausdrücklich bekannt, dass er die Einkünfte bei
der Firma H im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erziele und
eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt abgeben werde.
Wie bereits obenstehend
ausgeführt, ist im gegenständlichen Berufungsfall von einer
selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit auszugehen. Aber selbst wenn
vom Vorliegen einer nicht selbständigen Tätigkeit auszugehen gewesen
wäre, hätte dies den Bw. von der Verpflichtung zur Abgabe von
Steuererklärungen nicht entbunden. Dies deshalb, da die Erklärungen
vom FA U an ihn zugesendet worden sind und er so gemäß
§ 133 Abs.1 BAO jedenfalls zur Abgabe der Erklärungen
verpflichtet war.
Diese Verpflichtung war dem Bw.
sehr wohl bekannt. Dies geht eindeutig aus dem Schreiben vom 13.3.1987 hervor,
in welchem der Bw. mitteilte, dass er die zugesendeten Abgabenerklärungen
für die Jahre 1984 und 1985 erst Ende April 1987 einreichen könne.
Somit ist für die Frage der Verpflichtung zur Abgabe von
Steuererklärungen vollkommen belanglos, welche rechtliche Qualität den
zugeflossenen Einnahmen zukommt.
In der Selbstanzeige vom 1.
März 1990 gab der Bw. bekannt, im Zeitraum vom
21. Jänner 1985 bis 24. November 1989 einen
Gesamtbetrag von brutto 1.737.220,40 ATS von der Firma H bezogen zu
haben.
Dem FA U standen
allerdings Unterlagen zur Verfügung, die an den Bw. geleistete Zahlungen
bereits im April 1984 nachweisen.
Die den Abgabenbehörden
vorliegenden Abrechnungen mit der Firma H wurden vom Bw. eigenhändig
unterfertigt. Auch bestätigt er auf diesen die Bezahlung an ihn mit
folgender Formel: 'Betrag dankend erhalten'. Somit ist zweifelsfrei davon
auszugehen, dass diese bestätigten Zahlungen auch tatsächlich
geflossen sind.
Der Bw. führt weiters an,
dass sämtliche Bescheide lediglich nicht nachvollziehbare Zahlen ausweisen
würden und nicht ausreichend begründet seien. Diese Behauptung des Bw.
würde allenfalls einen Bescheidmangel darstellen, ändert aber nichts
an der Schätzungsberechtigung der zuständigen Behörde.
Dem Bw., sowie seinem
Vertreter, wurde in einer persönlichen Vorsprache beim FA U am
25. März 1991 die Gelegenheit gegeben, sämtliche
Besteuerungsgrundlagen nachzuvollziehen.
Hinsichtlich der
Schätzungsgrundlagen ist anzuführen, dass dem FA U einerseits
Abrechnungen der Firma H zur Verfügung gestanden sind, andererseits
auch Kontrollmitteilungen, wie beispielsweise jene vom 15. Juli 1986
und 19. Jänner 1989, hinsichtlich der Tätigkeit für die
Firma S.
Hauptziel einer Schätzung
ist es, die Besteuerungsrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand der Unterlagen
des Abgabepflichtigen, auf Grund seiner Bücher und Aufzeichnungen sowie der
Abgabenerklärungen zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen,
möglichst zutreffend festzustellen. Ist eine Schätzung zulässig,
was gegenständlich - wie oben stehend ausgeführt-
außer Zweifel steht, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Im gegenständlichen Fall
konnten zahlreiche Zuwendungen an den Bw. eindeutig ermittelt werden. Doch
aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Bw. besteht noch immer die
Möglichkeit, dass einzelne einkünftebringende Tatbestände nicht
erfasst wurden. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten erscheint die
gewählte Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages
als am geeignetesten. Ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, kann angenommen
werden, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen,
nicht nur die nachgewiesenen Vorgänge, sondern auch noch weitere
Vorgänge gleicher Art, nicht aufgezeichnet worden sind. Im
gegenständlichen Fall wurden durch den Bw. keine vollständigen
Unterlagen beigebracht. Das FA U hat nur jene Unterlagen verwertet, die es
selbst beschaffen konnte. Dass es dem FA U gelungen ist, alle Zahlungen zu
ermitteln, ist in berechtigten Zweifel zu ziehen. Somit ist die Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
jedenfalls geboten.
Die Höhe des
Sicherheitszuschlages hat sich nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles
und nach den festgestellten Mängeln zu richten. Der Bw. gibt in einer
Vorhaltsbeantwortung vom 21.10.2003 an, dass die geschätzten
Betriebsausgaben in Höhe von 40% der Einnahmen durchaus den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Bezüglich der weiteren Zahlen
wird seitens des Bw. nur wiederholend angeführt, dass die Zahlungen durch
die Firma H der Lohnsteuer unterworfen worden wären.
Diese Ausführungen des Bw.
gehen schon deshalb in Leere, da die Firma H im
berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Lohnzettel für den Bw.
ausgestellt hatte. Warum er zu der Ansicht gelangte, dass Lohnsteuer durch die
Firma H abgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der
Vereinbarung mit dem Bw. und den Gegebenheiten der Tätigkeit sah sich die
Firma H richtigerweise auch nicht veranlasst, Lohnsteuer ihrerseits
einzubehalten und abzuführen.
Abweichend von der
Schätzung des FA U führte der Unabhängige Finanzsenat eine
geringfügig andere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch. Das
FA U ging bei seiner Schätzung von in den
berufungsgegenständlichen Jahren variierenden Sicherheitszuschlägen
aus. Nach Ansicht des Referenten erscheint ein Sicherheitszuschlag in einem
Ausmaß von 30% für die Jahre 1984 bis 1988 als richtige
Größe. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Bw. musste man sich an
den vorliegenden Fakten orientieren. Zu diesen Fakten zählt der vom Bw. in
der Selbstanzeige vom 1.9.1990 (1.737.220,40 ATS) selbst bekannt gegebene
Betrag. Unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen, ergibt die
nunmehr vorgenommene Schätzung vor Abzug der pauschalen Betriebsausgaben
von 40% einen Betrag von 1.746.000,-- ATS; also ein Betrag der nahezu ident
ist mit dem vom Bw. angezeigten Betrag.
Schon allein dieser
Näherungswert lässt den Schluss zu, dass die nunmehr gewählte
Schätzungsmethode auf jeden Fall geeignet war, jene Besteuerungsgrundlagen
zu ermitteln, die der Realität am nächsten kommen.
Aufgrund des Vorbringens des
Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 21.10.2003 konnte sich der Unabhängige
Finanzsenat der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht
anschließen und ließ folgende geschätzten Bezüge der
Firma DS außer Ansatz, da deren tatsächlicher Zufluss nicht
nachgewiesen werden konnte:
1986: 40.000,--
(nsA) 1987: 100.000,-- (nsA) und 20.000,-- (sA) 1988: 10.000,--
(sA)
Gem.
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag von bis zu
10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn
Abgabepflichtige, die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
wahren und die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag
ist eine Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. Nichteinreichung
einer Abgabenerklärung. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn
den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH
29.11.1994, 94/14/0094). Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen
(vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125).
Aufgrund folgender
Ausführungen ist der Ansatz eines Verspätungszuschlages nicht zu
beanstanden:
1.)
Ausmaß der Fristüberschreitung: Der Bw. hat bereits am 28.
September 1988 nachweislich (Verf30 wurde persönlich entgegengenommen) von
Ermittlungen im Zusammenhang mit Steuererklärungen Kenntnis erlangt.
Bereits über ein Jahr vorher (am 13.3.1987) erbat der Bw. in einem
Schreiben an das FA U betreffend die Einkommensteuererklärungen 1984
und 1985 einen Aufschub der Abgabenerklärung bis Ende April 1987. Er
versicherte damals, verlässlich bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche
Unterlagen nachzureichen.
2.)
Höhe des finanziellen Vorteils durch die Nichtabgabe der
Erklärungen: In der Selbstanzeige vom 1.3.1990 bezifferte der Bw.
die Höhe der bezogenen Zahlungen seitens der Firma H mit einem Betrag
von 1.737.220,40 (brutto für den Zeitraum von 1/1985 bis 11/1989). Hierin
kann ein nicht unbeträchtlicher finanzieller Vorteil gesehen werden.
3.)
Steuerliches Verhalten des Bw.: Trotz Kenntnis von Ermittlungen fand es
der Bw. über Jahre hinweg nicht der Mühe wert, das zuständige
Finanzamt von seinen Tätigkeiten zu informieren.
4.)
Grad des Verschuldens: Ein hoher Grad des Verschuldens ist eindeutig im
Ignorieren von Ermittlungsschritten des Finanzamtes zu sehen; weiters in
Ankündigungen die dann nicht eingehalten wurden. In Erinnerung gerufen wird
hier nochmals das Schreiben vom 13.3.1987, worin der Bw. versichert, die
Einkommensteuererklärungen für 1984 und 1985 bis spätestens Ende
April 1987 nachzureichen. Die ersten Angaben wurden 3 Jahre später
nachgereicht (Selbstanzeige vom 1.3.1990): Auch hier kann jedenfalls von einem
sehr hohen Grad des Verschuldens ausgegangen werden.
Da der Bw. im Jahr 1991 keine
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte mehr erzielte, war dem entsprechend
die Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung mit einem Betrag von Null
festzusetzen.
In Anbetracht all dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 7
Berechnungsblätter
Linz,
19. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungsberechtigungEinkünfte aus nicht selbständiger TätigkeitEinkünfte aus GewerbebetriebBaunebengewerbe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-L/02
- Stammnummer
- 7803
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF