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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0076-L/02

Tätigkeiten im Baunebengewerbe: Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb ?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/02vom 19.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zustellproblematik, die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist. Von dieser Rechtzeitigkeit geht auch der nunmehr zuständige Unabhängige Finanzsenat aus. Im Folgenden ist daher über die Berechtigung zur Schätzung und die Grundlagen dieser abzusprechen. Gem. § 42 Abs.1 EStG1972 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum abzugeben, wenn 1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder 2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs.3 Z.1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder 3. das Einkommen mehr als 43.000,-- ATS betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs.1 Z.1 von mehr als 10.000,-- ATS enthalten sind oder 4. in dem Einkommen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7.000,-- ATS enthalten sind. Gem. § 133 Abs.1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Gem. § 21 Abs.1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Der Zufluss von Provisionszahlungen seitens der Firma H wurde durch den Bw. nicht bestritten. Vielmehr wurden diese Zahlungen in der sogenannten 'Selbstanzeige' vom 1. März 1990 von ihm selbst ziffernmäßig dargestellt. Durch die ursprüngliche Nichtangabe der Zahlungen und Nichtabgabe der zugesendeten Erklärungen war das FA U jedenfalls berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Da der Bw. nachweislich von Ermittlungsschritten Kenntnis erlangt hat, wäre es an ihm gelegen gewesen, dem FA U rechtzeitig Daten zur Verfügung zu stellen und somit einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO aus dem Wege zu gehen. Eine Schätzung ist unter anderem jedenfalls dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. VwGH 30. September 1998, 93/13/0258). Dass der Bw., wie in der Berufungsschrift vom 30. Dezember 1990 (Eingang FA U am 2. Jänner 1990) angeführt, einen Steuerberater beauftragt hätte, die Steuererklärungen zu erstellen, vermag dem Berufungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da bei der Abgabenbehörde erster Instanz jedenfalls keinerlei Erklärungen eingelangt sind. Die Darstellungen in der Berufungsschrift sind weiters ein Indiz dafür, dass dem Bw. sehr wohl bewusst war, dass er Erklärungen einzureichen gehabt hätte. Zumal einem steuerlichen Vertreter gegenüber keine Vollmacht vorlag, wäre es an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. In der Berufungsergänzung vom 25. April 1991 gab der bevollmächtigte Vertreter des Bw. an, das dem Bw. die Bestimmung des § 21 BAO zunächst nicht bekannt gewesen sei. Da in den gegenständlichen Zeiträumen in Wahrheit eine unselbständige Tätigkeit vorliegen würde, hätte für ihn keine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden. Auch hier widerspricht sich der Bw. gegenüber seinen früheren Angaben selbst. In einer Bestätigung, welche der Firma H vorgelegt wurde (datiert mit 1.9.1984), gab der Bw. ausdrücklich bekannt, dass er die Einkünfte bei der Firma H im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erziele und eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt abgeben werde. Wie bereits obenstehend ausgeführt, ist im gegenständlichen Berufungsfall von einer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit auszugehen. Aber selbst wenn vom Vorliegen einer nicht selbständigen Tätigkeit auszugehen gewesen wäre, hätte dies den Bw. von der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht entbunden. Dies deshalb, da die Erklärungen vom FA U an ihn zugesendet worden sind und er so gemäß § 133 Abs.1 BAO jedenfalls zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet war. Diese Verpflichtung war dem Bw. sehr wohl bekannt. Dies geht eindeutig aus dem Schreiben vom 13.3.1987 hervor, in welchem der Bw. mitteilte, dass er die zugesendeten Abgabenerklärungen für die Jahre 1984 und 1985 erst Ende April 1987 einreichen könne. Somit ist für die Frage der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen vollkommen belanglos, welche rechtliche Qualität den zugeflossenen Einnahmen zukommt. In der Selbstanzeige vom 1. März 1990 gab der Bw. bekannt, im Zeitraum vom 21. Jänner 1985 bis 24. November 1989 einen Gesamtbetrag von brutto 1.737.220,40 ATS von der Firma H bezogen zu haben. Dem FA U standen allerdings Unterlagen zur Verfügung, die an den Bw. geleistete Zahlungen bereits im April 1984 nachweisen. Die den Abgabenbehörden vorliegenden Abrechnungen mit der Firma H wurden vom Bw. eigenhändig unterfertigt. Auch bestätigt er auf diesen die Bezahlung an ihn mit folgender Formel: 'Betrag dankend erhalten'. Somit ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass diese bestätigten Zahlungen auch tatsächlich geflossen sind. Der Bw. führt weiters an, dass sämtliche Bescheide lediglich nicht nachvollziehbare Zahlen ausweisen würden und nicht ausreichend begründet seien. Diese Behauptung des Bw. würde allenfalls einen Bescheidmangel darstellen, ändert aber nichts an der Schätzungsberechtigung der zuständigen Behörde. Dem Bw., sowie seinem Vertreter, wurde in einer persönlichen Vorsprache beim FA U am 25. März 1991 die Gelegenheit gegeben, sämtliche Besteuerungsgrundlagen nachzuvollziehen. Hinsichtlich der Schätzungsgrundlagen ist anzuführen, dass dem FA U einerseits Abrechnungen der Firma H zur Verfügung gestanden sind, andererseits auch Kontrollmitteilungen, wie beispielsweise jene vom 15. Juli 1986 und 19. Jänner 1989, hinsichtlich der Tätigkeit für die Firma S. Hauptziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand der Unterlagen des Abgabepflichtigen, auf Grund seiner Bücher und Aufzeichnungen sowie der Abgabenerklärungen zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen. Ist eine Schätzung zulässig, was gegenständlich - wie oben stehend ausgeführt- außer Zweifel steht, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Im gegenständlichen Fall konnten zahlreiche Zuwendungen an den Bw. eindeutig ermittelt werden. Doch aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Bw. besteht noch immer die Möglichkeit, dass einzelne einkünftebringende Tatbestände nicht erfasst wurden. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten erscheint die gewählte Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages als am geeignetesten. Ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, kann angenommen werden, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen, nicht nur die nachgewiesenen Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art, nicht aufgezeichnet worden sind. Im gegenständlichen Fall wurden durch den Bw. keine vollständigen Unterlagen beigebracht. Das FA U hat nur jene Unterlagen verwertet, die es selbst beschaffen konnte. Dass es dem FA U gelungen ist, alle Zahlungen zu ermitteln, ist in berechtigten Zweifel zu ziehen. Somit ist die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls geboten. Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Mängeln zu richten. Der Bw. gibt in einer Vorhaltsbeantwortung vom 21.10.2003 an, dass die geschätzten Betriebsausgaben in Höhe von 40% der Einnahmen durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Bezüglich der weiteren Zahlen wird seitens des Bw. nur wiederholend angeführt, dass die Zahlungen durch die Firma H der Lohnsteuer unterworfen worden wären. Diese Ausführungen des Bw. gehen schon deshalb in Leere, da die Firma H im berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Lohnzettel für den Bw. ausgestellt hatte. Warum er zu der Ansicht gelangte, dass Lohnsteuer durch die Firma H abgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Vereinbarung mit dem Bw. und den Gegebenheiten der Tätigkeit sah sich die Firma H richtigerweise auch nicht veranlasst, Lohnsteuer ihrerseits einzubehalten und abzuführen. Abweichend von der Schätzung des FA U führte der Unabhängige Finanzsenat eine geringfügig andere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch. Das FA U ging bei seiner Schätzung von in den berufungsgegenständlichen Jahren variierenden Sicherheitszuschlägen aus. Nach Ansicht des Referenten erscheint ein Sicherheitszuschlag in einem Ausmaß von 30% für die Jahre 1984 bis 1988 als richtige Größe. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Bw. musste man sich an den vorliegenden Fakten orientieren. Zu diesen Fakten zählt der vom Bw. in der Selbstanzeige vom 1.9.1990 (1.737.220,40 ATS) selbst bekannt gegebene Betrag. Unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen, ergibt die nunmehr vorgenommene Schätzung vor Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 40% einen Betrag von 1.746.000,-- ATS; also ein Betrag der nahezu ident ist mit dem vom Bw. angezeigten Betrag. Schon allein dieser Näherungswert lässt den Schluss zu, dass die nunmehr gewählte Schätzungsmethode auf jeden Fall geeignet war, jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die der Realität am nächsten kommen. Aufgrund des Vorbringens des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 21.10.2003 konnte sich der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht anschließen und ließ folgende geschätzten Bezüge der Firma DS außer Ansatz, da deren tatsächlicher Zufluss nicht nachgewiesen werden konnte: 1986: 40.000,-- (nsA) 1987: 100.000,-- (nsA) und 20.000,-- (sA) 1988: 10.000,-- (sA) Gem. § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn Abgabepflichtige, die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren und die Verspätung nicht entschuldbar ist. Der Verspätungszuschlag ist eine Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen (vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125). Aufgrund folgender Ausführungen ist der Ansatz eines Verspätungszuschlages nicht zu beanstanden: 1.) Ausmaß der Fristüberschreitung: Der Bw. hat bereits am 28. September 1988 nachweislich (Verf30 wurde persönlich entgegengenommen) von Ermittlungen im Zusammenhang mit Steuererklärungen Kenntnis erlangt. Bereits über ein Jahr vorher (am 13.3.1987) erbat der Bw. in einem Schreiben an das FA U betreffend die Einkommensteuererklärungen 1984 und 1985 einen Aufschub der Abgabenerklärung bis Ende April 1987. Er versicherte damals, verlässlich bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Unterlagen nachzureichen. 2.) Höhe des finanziellen Vorteils durch die Nichtabgabe der Erklärungen: In der Selbstanzeige vom 1.3.1990 bezifferte der Bw. die Höhe der bezogenen Zahlungen seitens der Firma H mit einem Betrag von 1.737.220,40 (brutto für den Zeitraum von 1/1985 bis 11/1989). Hierin kann ein nicht unbeträchtlicher finanzieller Vorteil gesehen werden. 3.) Steuerliches Verhalten des Bw.: Trotz Kenntnis von Ermittlungen fand es der Bw. über Jahre hinweg nicht der Mühe wert, das zuständige Finanzamt von seinen Tätigkeiten zu informieren. 4.) Grad des Verschuldens: Ein hoher Grad des Verschuldens ist eindeutig im Ignorieren von Ermittlungsschritten des Finanzamtes zu sehen; weiters in Ankündigungen die dann nicht eingehalten wurden. In Erinnerung gerufen wird hier nochmals das Schreiben vom 13.3.1987, worin der Bw. versichert, die Einkommensteuererklärungen für 1984 und 1985 bis spätestens Ende April 1987 nachzureichen. Die ersten Angaben wurden 3 Jahre später nachgereicht (Selbstanzeige vom 1.3.1990): Auch hier kann jedenfalls von einem sehr hohen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Da der Bw. im Jahr 1991 keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte mehr erzielte, war dem entsprechend die Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung mit einem Betrag von Null festzusetzen. In Anbetracht all dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.   Beilage: 7 Berechnungsblätter Linz, 19. Dezember 2003

Normen und Schlagworte

SchätzungsberechtigungEinkünfte aus nicht selbständiger TätigkeitEinkünfte aus GewerbebetriebBaunebengewerbe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0076-L/02
Stammnummer
7803
Gültig
19.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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