Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0076-L/02
Tätigkeiten im Baunebengewerbe: Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/02vom 19.12.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Führt jemand eigenständig Stundenaufzeichnungen durch und verrechnet er diese mittels Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und dem weiteren Hinweis, diese Leistungen als freier Mitarbeiter getätigt zu haben, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG 1972 vor (hier Abmessungs- und Kalkulationsarbeiten).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Aflenzer gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 - 1988;
Verspätungszuschläge für die Jahre 1984 - 1988 hinsichtlich
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer; Einkommen- und
Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide für das Jahr 1991 vom 3.10.1990
entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung für das
Jahr 1991 wird Folge gegeben. Die diesbezüglichen Vorauszahlungen sind mit
einem Betrag von 0,00 ATS festzusetzen.
Die Berufung
betreffend Umsatz,- Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1985 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984, 1986,
1987 und 1988 wird als unbegründet abgewiesen. Die diesbezüglichen
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Umsatzsteuer
1984
|
ATS
|
EUR
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
110.000,00
|
7.994,01
|
Zahllast
|
22.000,00
|
1.598,80
|
Verspätungszuschlag
|
2.200,00
|
159,88
|
Einkommensteuer
1984
|
|
|
zu versteuerndes
Einkommen
|
97.724,00
|
7.101,88
|
Tarifsteuer
|
18.279,00
|
1.328,39
|
Abgabenschuld
|
14.279,00
|
1.037,70
|
Verspätungszuschlag
|
1.428,00
|
103,78
|
Gewerbesteuer
1984
|
|
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb
|
66.000,00
|
4.796,41
|
Bundesgewerbesteuer
|
0,00
|
0,00
|
Verspätungszuschlag
|
0,00
|
0,00
|
Umsatzsteuer
1986
|
ATS
|
EUR
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
450.000,00
|
32.702,78
|
Zahllast
|
90.000,00
|
6.540,56
|
Verspätungszuschlag
|
9.000,00
|
654,06
|
Einkommensteuer
1986
|
|
|
zu versteuerndes
Einkommen
|
266.724,00
|
19.383,59
|
Tarifsteuer
|
91.017,00
|
6.614,46
|
Abgabenschuld
|
85.917,00
|
6.243,83
|
Verspätungszuschlag
|
8.592,00
|
624,4
|
Gewerbesteuer
1986
|
|
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb
|
270.000,00
|
19.621,67
|
Bundesgewerbesteuer
|
41.820,00
|
3.039,18
|
Verspätungszuschlag
|
4.182,00
|
303,92
|
Umsatzsteuer
1987
|
ATS
|
EUR
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
321.000,00
|
23.327,98
|
Zahllast
|
64.200,00
|
4.665,60
|
Verspätungszuschlag
|
6.420,00
|
466,56
|
Einkommensteuer
1987
|
|
|
zu versteuerndes
Einkommen
|
189.324,00
|
13.758,71
|
Tarifsteuer
|
55.827,00
|
4.057,11
|
Abgabenschuld
|
47.367,00
|
3.442,29
|
Verspätungszuschlag
|
4.737,00
|
344,25
|
Gewerbesteuer
1987
|
|
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb
|
192.600,00
|
13.996,79
|
Bundesgewerbesteuer
|
27.486,00
|
1.997,49
|
Verspätungszuschlag
|
2.749,00
|
199,78
|
Umsatzsteuer
1988
|
ATS
|
EUR
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
465.000,00
|
33.792,87
|
Zahllast
|
93.000,00
|
6.758,57
|
Verspätungszuschlag
|
9.300,00
|
675,86
|
Einkommensteuer
1988
|
|
|
zu versteuerndes
Einkommen
|
275.724,00
|
20.037,64
|
Tarifsteuer
|
95.787,00
|
6.961,11
|
Abgabenschuld
|
87.147,00
|
6.333,22
|
Verspätungszuschlag
|
8.715,00
|
633,34
|
Gewerbesteuer
1988
|
|
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb
|
279.000,00
|
20.275,72
|
Bundesgewerbesteuer
|
42.967,00
|
3.122,53
|
Verspätungszuschlag
|
4.297,00
|
312,28
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus den Buchungsmitteilungen zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Besteuerungsgrundlagen des
Berufungswerbers wurden in den berufungsgegenständlichen Jahren (1984
- 1988) seitens des FA U mangels Abgabe von Abgabenerklärungen
geschätzt (§ 184 BAO).
Dies, nachdem die
Abgabenbehörde erster Instanz über Jahre hinweg versucht hatte, den
Berufungswerber zur Abgabe von Steuererklärungen zu bewegen. Bereits am
19. Dezember 1986 wurden dem Bw. Steuererklärungen für die
Jahre 1984 und 1985 zugesendet. Weiters sollte er einen Fragebogen
(Verf 25) mit Angaben zu seinen Tätigkeiten in diesem Zeitraum
retournieren. Die Abgabenbehörde hatte Kenntnis erlangt, dass
Provisionszahlungen an den Bw. geleistet worden wären. Das FA U setzte
die Frist zur Abgabe der Erklärungen und des Fragebogens mit 31.1.1987
fest.
Mit Eingabe vom 13.3.1987 gab
der Bw. bekannt, dass er aufgrund beruflicher Auslandsreisen bisher nicht
genügend Zeit gefunden hätte, die Steuererklärungen für die
Jahre 1984 und 1985 vollständig abzuschließen. Er bitte daher um
einen Aufschub bis zum April 1987. Zu diesem Zeitpunkt werde er die Unterlagen
dem FA U zur Verfügung stellen. Das FA U stimmte dieser Bitte zu
und gewährte eine letztmalige Fristverlängerung.
Am 29. Juli 1987
wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangstrafe iHv.
1.000,-- ATS erlassen, mit dem gleichzeitigen Ersuchen, die geforderten
Angaben (Erklärungen und Fragebogen) bis zum 15. August 1987
nachzureichen. Dieser Bescheid wurde allerdings mit Bescheid vom
20. August 1987 gem. § 293 BAO berichtigt (Zwangstrafe:
festgesetzt mit 0,-- ATS), da der betreffenden Festsetzung keine Erinnerung
vorausgegangen war. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte jeweils durch
Hinterlegung beim zuständigen Postamt.
Mit Schriftsatz vom
20. Juni 1988 sendete das FA U dem Bw. neuerlich
Steuererklärungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis
1987, sowie einen Fragebogen bezüglich seiner Tätigkeiten
(Verf 24) zu. Da der Bw. innerhalb der gesetzten Frist weder die
Steuererklärungen noch den Fragebogen retournierte, wurde er am
23. September 1988 seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
nochmals erinnert, die angeforderten Unterlagen bis 10. Oktober 1988
nachzureichen. Weiters sollte ein Pass und ein Meldezettel beigebracht werden.
Dieses Erinnerungsschreiben wurde vom Bw. am 28. September 1988
persönlich entgegengenommen (Zustellung mittels RSb).
Bezugnehmend auf oben genannte
Erinnerung, legte der Bw. am 11. Oktober 1988 die Kopie eines
Lichtbildausweises sowie des Meldezettels an die Abgabenbehörde erster
Instanz vor.
Am 24. Oktober 1989
wurde der Bw. neuerlich aufgefordert, (2. Erinnerung) die bereits mehrmals
urgierten Unterlagen (Steuererklärungen sowie Fragebogen) nachzureichen.
Als Frist dafür wurde der 15. November 1989 festgesetzt. Dieses
Schriftstück, welches RSb zugestellt wurde, nahm die Mutter des Bw., die zu
diesem Zeitpunkt ebenfalls an der Abgabestelle wohnhaft war,
entgegen.
Am 13. Februar 1990
erfolgte seitens der Betriebsprüfung die Vernehmung der
Geschäftsführerin der Firma H, Frau A.M.. Gegenstand der
Befragung war die Tätigkeit des Bw., welche er für die Firma H im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ausübte. Die
Geschäftsführerin gab diesbezüglich an, dass der Bw. im Jahr 1979
eine Lehre als Bürokaufmann bei der gegenständlichen Firma begonnen
hätte. Bis März 1984 sei er als Bürokaufmann tätig
gewesen. Weiters teilte die Geschäftsführerin mit, dass der Bw. in der
Zeit von 1984 bis 1989 als freier Mitarbeiter für die Firma H
gearbeitet hätte. Diesbezüglich werde eine Bestätigung des Bw.,
datiert mit 1. August 1984, vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass
der Bw. die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte selbst versteuern
würde. Die Arbeit für die Firma H hätte darin bestanden,
fertige Malerarbeiten an Fassaden auszumessen und für die Abrechnung
vorzubereiten. Der Bw. hätte für seine diesbezüglichen Leistungen
Rechnungen inkl. Umsatzsteuer ausgestellt. Bei Bedarf würden diese
vorgelegt werden. Weitere Angaben hätte die Geschäftsführerin
nicht zu machen.
In einem Aktenvermerk der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 28. Februar 1990 wurde
festgehalten, dass der damalige Finanzamtsvorstand anordnete, neuerlich
Steuererklärungen zuzusenden. Dem Bw. sollte mitgeteilt werden, dass das
FA U Kenntnis von Provisionszahlungen hätte und daher eine
begünstigende Selbstanzeige ausgeschlossen sei.
Mit Datum
28. Februar 1990 wurden dem Bw. zum wiederholten Male
Steuererklärungen zugesendet (diesmal die Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1988). Als Abgabefrist
wurde der 15. April 1990 bestimmt.
Mit Eingabe vom
1. März 1990 gab der Bw. unter der Bezeichnung 'Selbstanzeige'
bekannt, dass er in der Zeit vom 31.1.1985 bis 24.11.1989 Einnahmen in Höhe
von 1.737.220,40 ATS bei der Firma H bezogen hätte. Gleichzeitig
beantragte er beim FA U eine Fristverlängerung von sechs Wochen zur
Abgabe der Steuererklärungen; dies, um die Ausgabenaufstellung ebenfalls
beibringen zu können.
In einem Erinnerungsschreiben,
datiert mit 16. Mai 1990, wurde der Bw. unter Androhung einer
Zwangsstrafe nochmals zur Abgabe der vorstehend angeführten Unterlagen
unter gleichzeitiger Fristsetzung bis 31. Mai 1990 aufgefordert. Die
Zustellung erfolgte durch Hinterlegung beim zuständigen
Postamt.
Mit Bescheid vom
2. Juli 1990 wurde die bereits angedrohte Zwangstrafe iHv
1.000,-- ATS festgesetzt. Als weitere Frist zur Abgabe der Unterlagen wurde
der 16. Juli 1990 angeführt.
Am 9. August 1990
wurde neuerlich mit Bescheid eine Zwangstrafe in Höhe von 2.000,-- ATS
vorgeschrieben.
Nachdem auch diese
Maßnahmen zu keinem Ergebnis geführt hatten, schätzte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Besteuerungsgrundlagen betreffend
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis
1988.
Die Schätzung wurde auf
Basis der vorliegenden Unterlagen (Provisionszahlungen seitens der Firma H;
Kontrollmitteilungen, Abfrage bei der Gebietskrankenkasse hinsichtlich weiterer
Arbeitgeber des Bw.) durchgeführt. Als Schätzungsbegründung wurde
die Nichtabgabe von zugesendeten Steuererklärungen
angeführt.
Mit Ausstellungsdatum
10. September 1990 übermittelte die Firma AMC einen
Lohnzettel für das Jahr 1984 betreffend den Bw.. Der Lohnzettel war mit dem
Hinweis 'einkommensteuerpflichtig' versehen. Weiters erfolgte eine Aufstellung
der Abrechnungen mit der Firma H. In der Zeit von April bis
September 1984 seien insgesamt 204 Stunden an Arbeitszeitaufwand
angefallen. Ein Betrag iHv. 29.580,-- ATS (aufgeteilt in 4
Teilbeträgen) sei bar entgegengenommen (Bestätigung mittels
Unterschrift des Bw. auf der Abrechnung) worden.
Die von der Firma H an den
Bw. geleisteten Provisionszahlungen beurteilte das FA U entsprechend der
vom Bw. mit Datum vom 1.9.1984 ausgestellten Bestätigung, welche auch von
der Geschäftsführerin der Firma H erläutert worden ist, als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher wäre neben der Einkommensteuer
auch Umsatz- und Gewerbesteuer festzusetzen.
Bei seinen Schätzungen
ging das FA U von folgenden Grundlagen aus:
1984:
|
Provisionszahlungen
|
ATS
(inkl. 20% USt)
|
von der
Firma H
|
69.040,--
|
von der Firma S
|
24.627,--
|
von der Firma AMC
|
7.188,11
|
Gesamtprovision
1984 (brutto, ohne SZ und BA)
|
100.855,--
|
arbeitslos von
30.5.-7.10.1984
|
täglich
161,40 ATS
|
nichtselbständige
Bezüge (Firma H)
|
45.000,--
Unter Berücksichtigung
eines Sicherheitszuschlages und pauschaler Betriebsausgaben wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionszahlungen) mit einem Betrag von
200.000,-- ATS ermittelt. Die genaue Berechnung ist dem in der Anlage
angefügten Berechnungsblatt zu entnehmen.
1985:
|
Provisionszahlungen
|
ATS
(inkl. 20% USt)
|
von der
Firma H
|
349.457,--
|
von der Firma S
|
6.273,--
|
von der Firma AMC
|
3.386,--
|
Gesamtprovision
1985 (brutto, ohne SZ und BA)
|
359.116,--
Wie bereits für das Jahr
1984 angeführt, wurde auch hier ein Sicherheitszuschlag und pauschale
Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Provisionszahlungen) wurden mit einem Betrag von 240.000,-- ATS
festgesetzt (siehe dazu das beiliegende Berechnungsblatt).
1986:
|
Provisionszahlungen
|
ATS
(inkl. 20% USt)
|
von der
Firma H
|
413.741,--
|
Gesamtprovision
1986 (brutto, ohne SZ und BA)
|
413.741,--
|
nichtselbständige
Bezüge seitens der Firma DS
|
40.000,--
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Provisionszahlungen) wurden mit einem Betrag von
210.000,-- ATS unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages und
von Betriebsausgaben festgesetzt.
Die
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit stehen im Zusammenhang mit der in
der Bilanz der Firma DS ausgewiesenen Lohnzahlungen, welche vom FA L
festgestellt wurden. Aus der Bilanz der Firma DS geht hervor, dass der Bw.
einen Betrag von 40.000,-- ATS für den Zeitraum 1. Oktober
- 31. Dezember 1986 bezogen hätte. Der Bw war 1986 mit 25%
an dieser Gesellschaft
beteiligt.
1987:
|
Provisionszahlungen
|
ATS
|
von der
Firma H
|
250.000,--
|
Gesamtprovision
1986 (netto, ohne BA)
|
250.000,--
|
nichtselbständige
Bezüge seitens der Firma DS
|
100.000,--
|
Einkünfte aus selbst.
Tätigkeit
|
20.000,--
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Provisionszahlungen) wurden wie in den Vorjahren
ermittelt.
Auch in diesem Jahr wurden
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach Angaben des
FA L (in Anlehnung an die Bilanz der Firma DS) mit einem Betrag von
100.000,-- ATS festgesetzt. Da der Bw. ab 6. November
1987 an dieser Firma wesentlich (75 %) beteiligt war, wurden die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit einem Betrag von
20.000,-- ATS geschätzt. Auch dieser Betrag wurde der Bilanz der
Firma DS entnommen.
1988:
|
Provisionszahlungen
|
ATS
|
von der
Firma H
|
380.000,--
|
Gesamtprovision
1986 (netto, ohne BA)
|
380.000,--
|
arbeitslos von 1.1. -
28.4.1988
|
täglich
65,30 ATS
|
Einkünfte aus selbst.
Tätigkeit (Firma DS)
|
10.000,--
Wie in den Vorjahren wurde im
Jahr 1988 ein Sicherheitszuschlag sowie pauschale Betriebsausgaben
berücksichtigt.
Weiters wurde wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen ein Verspätungszuschlag iHv. 10 % der
geschätzten Besteuerungsgrundlagen für jedes Jahr und jede Abgabenart
festgesetzt.
Basierend auf den vorstehend
dargestellten Besteuerungsgrundlagen wurden die Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1988 mit Datum
3. Oktober 1990 erlassen.
Diese vorstehend
angeführten Bescheide wurden mit Datum 8. Oktober - nach
Ankündigung - beim Zustellpostamt hinterlegt. Datiert mit
30. Oktober 1990 wurden diese Bescheide wieder an das zuständige
FA U mit der Vermerk 'nicht behoben' retourniert.
Nachdem Rechtsanwalt Dr. A
eine Vollmacht beigebracht hatte, wurden die Bescheide der Jahre
1984 - 1988 durch das FA U diesem am 27. Dezember 1990
persönlich ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom
31. Dezember 1990 stellte der bevollmächtigte Vertreter des Bw.
folgende Anträge:
|
1.
|
Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
|
2.
|
Ersuchen um
Bescheidbegründung und Offenlegung der gem. § 184 BAO
herangezogenen Bemessungsgrundlagen zu Handen des angeführten
Vertreters
|
3.
|
Berufung gegen die Bescheide
vom 3.10.1990
|
4.
|
Antrag auf Fristerstreckung
zur Ausführung der Berufung bis zum
15. Februar 1991.
Dies mit folgender
Begründung:
Dr. A. wurde vom Bw. im
gegenständlichen Abgabenverfahren mit der rechtsfreundlichen Vertretung
betraut. Eine schriftliche Vollmacht ist am 27. Dezember 1990
vorgelegt worden. Am 21. Dezember 1990 sind dem Bw. insgesamt
fünf Bescheide des FA U vom 28. November 1990, betreffend
die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen sowie des
Arbeitseinkommens über angebliche Abgabenrückstände in einer
Gesamthöhe von 947.937,-- ATS zugestellt worden. Jedoch hätte der
Bw. erstmals davon erfahren, dass Steuerforderungen gegen ihn erhoben
würden. Nach der Intervention des ausgewiesenen Vertreters am
27. Dezember 1990 bei der Abgabenbehörde erster Instanz, habe er
erstmals Kenntnis erlangt, dass seitens des FA U am 3. Oktober 1990
mehrere Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und
Gewerbesteuer samt Verspätungszuschlägen für die Jahre 1984
- 1988, sowie der Einkommensteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 1991 an den Bw. erlassen worden seien. Diese wären jedoch
nicht wirksam zugestellt worden, weil diese beim Postamt hinterlegt worden sind,
sodass der Bw. ohne sein Verschulden weder von der Existenz noch vom Inhalt der
Abgabenbescheide Kenntnis erlangt hätte. Die Zustellung durch Hinterlegung
sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Zustellgesetz
einerseits unwirksam, sodass die genannten Bescheide nicht in Rechtskraft
erwachsen seien, andererseits hätte der Bw., jedenfalls ohne sein
Verschulden, von diesen Bescheiden keine Kenntnis erlangt. Die Voraussetzungen
auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumnis der Berufungsfrist gem. § 308 ff BAO
würden somit vorliegen. Die Zustellung durch Hinterlegung sei primär
deshalb rechtsunwirksam, weil für den Zusteller kein Grund zur Annahme
bestanden hätte, dass der Bw. sich regelmäßig an der
Abgabenstelle aufhalten würde und der Bw. sei auch niemals durch die gem.
§ 17 Abs.2 Zustellgesetz erforderliche Verständigung
über die beabsichtigte Hinterlegung informiert worden. Der Bw. sei in der
Adresse 'Im L-Grund' gemeldet, dies sei das Wohnhaus der Eltern. Er hätte
sich jedoch - aktenkundig - an der Abgabenstelle ab
Frühjahr 1990 berufsbedingt nicht mehr aufgehalten. Er sei vielmehr
als Dienstnehmer der Firma T-S auf Dienstreisen in ganz Österreich
unterwegs gewesen, sodass er von den Zustellvorgängen keine Kenntnis
erlangen hätte können. Erst durch Intervention des ausgewiesenen
Vertreters hätte der Bw. dann erfahren, dass vor den gegenständlichen
Bescheiden auch eine Reihe von Aufforderungen zur Abgabe von
Steuererklärungen ergangen seien, wobei diese dem Bw.- aktenkundig
- nicht zugestellt worden wären. Allein aus dem Steuerakt beim
FA U wäre evident gewesen, dass sich der Bw. keineswegs
regelmäßig an der Abgabenstelle aufgehalten hätte. Auch
hätte für den Zusteller kein Grund zu einer gegenteiligen Annahme
bestanden. Es sei dem Bw. auch unverständlich, warum eine Zustellung nicht
am Dienstort erfolgt sei (dieser ist gem. § 4 Zustellgesetz
eine Abgabestelle). Eine wirksame Zustellung der Bescheide vom
3. Oktober 1990 sei sohin erst durch die Ausfolgung an den
ausgewiesenen Vertreter mit 27. Dezember 1990 erfolgt, sodass die
Rechtsmittelfrist erst mit diesem genannten Tage zu laufen begonnen habe. Da der
Bw. jedenfalls ohne sein Verschulden daran verhindert gewesen sei, die
Berufungsfrist einzuhalten und es aktenkundig sei, dass sich der Bw. an der
Adresse 'Im L-Grund' nicht regelmäßig aufgehalten hätte,
würde vorsichtshalber der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfristen betreffend die Abgabenbescheide
vom 3. Oktober 1990 gestellt werden. Allein deshalb, weil der Bw. die
Weihnachtsfeiertage in seinem Elternhaus verbracht hätte, hätte er von
den gegenständlichen Bescheiden erfahren. Zur weiteren Bescheinigung, dass
der Bw. ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist zu
wahren, werde neben der Einvernahme des Bw. auch die Einvernahme des
Zustellorgans beantragt.
Zugleich werde durch den
ausgewiesenen Vertreter gegen die eingangs bezeichneten Bescheide des FA U
vom 3. Oktober 1990 Berufung erhoben. Die vorliegenden Bescheide
würden ihrem gesamten Inhalte nach angefochten. Mit den vorliegenden
Umsatz-, Einkommen- sowie Gewerbesteuerbescheiden samt
Verspätungszuschlägen, betreffend die Jahre 1984 - 1988, sowie
den Vorauszahlungsbescheiden 1991, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer,
seien bei weitem überhöhte Beträge vorgeschrieben worden. Bei der
Schätzung gem. § 184 BAO sei nicht auf die
tatsächlichen gesetzlichen Bemessungsgrundlagen Bedacht genommen worden.
Auch wären abzugsfähige Aufwendungen in den fraglichen Zeiträumen
nicht berücksichtigt worden. Den vorliegenden Bescheiden könne nicht
entnommen werden, wie die Abgabenbehörde erster Instanz zu den
vorgeschriebenen Beträgen gelangt sei. Sämtliche Bescheide würden
lediglich nicht nachvollziehbare Zahlen ausweisen und seien nicht ausreichend
begründet. Mangels Nachvollziehbarkeit der Bemessungsgrundlagen sei es
derzeit nicht möglich, die Berufung detailliert zu
begründen.
Es werde daher der Antrag
gestellt, dem ausgewiesenen Vertreter die vorliegenden Bescheide unter
Offenlegung der herangezogenen Bemessungsgrundlagen gem.
§ 184 BAO schriftlich - oder zur Vermeidung eines
übermäßigen Verwaltungsaufwandes - nach Vorladung,
mündlich zu begründen. Eine detaillierten Ausführung der
Berufungsgründe könne erst nach Kenntnis der herangezogenen
Bemessungsgrundlagen erstellt werden. Es werde um eine Fristerstreckung bis
15. Februar 1991 ersucht. Weiters werde der Antrag gestellt, der
Berufung bereits jetzt, allenfalls im Rahmen der Berufungsvorentscheidung,
vollinhaltlich Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide zur Gänze
aufzuheben und die Einkommen-, Gewerbe- sowie Umsatzsteuer nach
Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des
Parteiengehörs neu festzusetzen. In letzterem Zusammenhang werde darauf
hingewiesen, dass am 1. März 1990 eine Selbstanzeige erstattet
worden sei und hiebei die Bruttoeinkünfte bei der Firma H offen gelegt
worden wären. Der Bw. hätte in der Folge dem Steuerberater
detaillierte Aufstellungen samt Belegen mit dem Auftrag zur Erstellung der
Steuererklärungen überlassen. Er sei der Annahme gewesen, dass die
Abgabenerklärungen durch den Steuerberater ordnungsgemäß
durchgeführt würden und demgemäss auch Zustellungen an diesen
erfolgen würden. Erst durch die Intervention des nunmehr ausgewiesenen
Vertreters hätte der Bw. erfahren, dass aus bislang unerfindlichen
Gründen weder eine Vollmachtsvorlage durch den Steuerberater erfolgt sei,
noch durch ihn die Abgabenerklärungen eingereicht worden seien. Da der Bw.
- bedingt durch die Weihnachtsfeiertage - die Unterlagen vom
Steuerberater noch nicht zurückerhalten hätte, werde um
Fristerstreckung im obigen Sinne ersucht. Hinsichtlich des Einkommen- und
Gewerbesteuervorauszahlungsbescheides 1991 werde darauf verwiesen, dass der Bw.
bereits ab 1989 ausschließlich unselbständig als Dienstnehmer der
Firma T-S tätig gewesen wäre. Der Bw. hätte zwar an die
Firma H noch im Jahr 1989 Leistungen verrechnet, diese Fakturen hätten
jedoch storniert werden müssen, da die Leistungserbringung im Rahmen einer
unselbständigen Tätigkeit für die Firma T-S erfolgt sei und daher
vom Bw. nicht hätte verrechnet werden dürfen. Der Bw. sei auch im Jahr
1990 ausschließlich lohn- und nicht einkommensteuerpflichtig gewesen,
sodass keine Grundlage für eine Einkommen- oder Gewerbesteuervorauszahlung
bestehen würde.
In einer persönliche
Vorsprache beim FA U am 25.3.1991 brachte der Bw. in Begleitung seines
Anwaltes Folgendes vor: Nach Ansicht des Bw. handle es sich bei der
Tätigkeit für die Firma H um eine nichtselbständige
Beschäftigung. Eine Ergänzung der Berufung werde auch in diesem Sinne
erfolgen.
Das Ergebnis dieser Vorsprache
wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Folgende Einigung wurde
erzielt:
1. Das Ansuchen um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen, da der Bw. nicht durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen ist, die
Berufung rechtzeitig einzubringen.
2. Die Berufung wird als
rechtzeitig anerkannt, da der Abgabepflichtige zur Zeit der Hinterlegung auf
Dienstreisen gewesen ist.
3. Bis zum 25. April 1991
wird eine Ergänzung zur Berufung nachgereicht.
Da der Bw. eine abweisende
Berufungsvorentscheidung nicht akzeptieren würde, ersuche er um Vorlage an
die Finanzlandesdirektion zur Klärung der Grundsatzfrage, ob von
Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger
Tätigkeit auszugehen sei.
Wie vereinbart, wies das
FA U mit Bescheid vom 27. März 1991 das Ansuchen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Mittels Eingabe vom
25. April 1991 wurde obige Berufung wie folgt näher
begründet: Der Bw. hätte bereits in der Berufung darauf
verwiesen, dass sein Steuerberater damit beauftragt worden sei, nach
Maßgabe der überlassenen Belege die vermeintlich erforderlichen
Steuererklärungen einzureichen. Dies sei jedoch aus zunächst
unerklärlichen Gründen unterblieben. Die Bestimmung des
§ 21 BAO sei dem Bw. zunächst nicht bekannt gewesen und er
hätte erst im Nachhinein erfahren, dass die Tätigkeit bei der
Firma H in den gegenständlichen Zeiträumen in Wahrheit als
unselbständige Tätigkeit zu beurteilen wäre bzw. gewesen
wäre. Es hätte also keine Verpflichtung zur Abgabe von
Steuererklärungen bestanden. Der Bw. sei während der Tätigkeit
für die Firma H in den Betriebsorganismus vollständig
eingegliedert gewesen und wäre hinsichtlich der Art und des Umfanges der
Tätigkeit voll den Anweisungen der Geschäftsleitung unterlegen
gewesen. Der Bw. wäre damals wirtschaftlich völlig abhängig
gewesen und hätte auch die übertragenen Aufgaben persönlich
ausführen müssen. Es hätte sich hierbei vor allem um
Aufmaßerstellungen bzw. die Erstellung von Kalkulations- und
Abrechnungsgrundlagen für Teil- und Schlussrechnungen für
verschiedenste Bauvorhaben des Dienstgebers gehandelt. Der Bw. sei nicht befugt
gewesen, diese Tätigkeiten zu delegieren und es hätte
ausschließlich persönliche Tätigkeits- und Anwesenheitspflicht
bestanden. Weiters wäre die Tätigkeit an den allgemeinen
Betriebsdienstzeiten orientiert gewesen. Der Bw. hätte auch über keine
eigene Betriebsstätte verfügt, Büro- und Schreibmaterial sei vom
Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden und die Abrechnung wäre nach
Stunden und nicht nach Leistung erfolgt. Die Tätigkeit bei der Firma H
hätte den Bw. völlig ausgefüllt und er hätte auch laufend
Überstunden erbracht, dies bis zu 200 und mehr Arbeitsstunden pro Monat. In
diesem Zusammenhang werde auf die exemplarisch beigeschlossenen Kopien der
Stundenaufzeichnungen, die auch von der Geschäftsleitung bzw. vom
Dienstnehmer genehmigt worden seien, verwiesen. Zum Beweis der Ausführungen
werde weiters auf die Einvernahme des Zeugen CD, von Beruf Angestellter,
verwiesen. Zusammenfassend hätte sohin ein Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG vorgelegen, sodass die
Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem.
§ 25 EStG zu beurteilen wären. Mangels jeglicher
gewerblicher Tätigkeit oder Unternehmereigenschaft sei der Bw. auch weder
umsatz- noch gewerbesteuerpflichtig gewesen. Vielmehr hätten die
Einkünfte ausschließlich als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beurteilt werden müssen, wobei die den
angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Entgelte für den Bw. nach wie
vor nicht nachvollziehbar seien. Im Übrigen werde beantragt, der Berufung
Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und die
Abgabensache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur korrekten Ermittlung
der Lohnsteuerbemessungsgrundlage zurückzuverweisen.
Es werde das Ansuchen gestellt,
Einbringungsmaßnahmen gem. § 212 BAO zu unterlassen bzw.
werde um Stundung der derzeit aufgrund eines bestehenden
Rückstandsausweises in Exekution gezogenen Gesamtbeträge bis zur
Entscheidung über die Berufung ersucht, da die sofortige Abgabeneinhebung
der offenkundig zu Unrecht vorgeschriebenen Abgabenbeträge eine unzumutbare
Belastung darstellen und die weitere wirtschaftliche Existenz des Bw. ernstlich
gefährden würde.
Mittels Schreiben vom
5. September 1996 wurde das FA U seitens der Finanzlandesdirektion
für OÖ. gem. § 289 Abs. 1 BAO eingeladen, die
gegenständliche Berufung mittels Berufungsvorentscheidung abzuweisen.
Begründet wurde dies mit dem Hervorkommen neuer Umstände aufgrund
einer durch das FA L durchgeführten Betriebsprüfung.
Das FA U folgte der
Weisung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 1996 die Berufung gegen die
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1984 - 1988 und die
diesbezüglichen Verspätungszuschläge als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom
15. Oktober 1996 wurde innerhalb offener Frist der Antrag gem.
§ 276 BAO gestellt, die Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
In einem telefonischen
Auskunftsersuchen beim ehemaligen Prokuristen der Firma H (Herr L.)
versuchte der Unabhängige Finanzsenat nochmals Informationen hinsichtlich
der Tätigkeit des Bw. zu erlangen (festgehalten in einem Aktenvermerk vom
17. März 2003). Soweit sich dieser noch erinnern konnte, teilte
er mit, dass der Bw. als freier Dienstnehmer beschäftigt gewesen und auch
als solcher behandelt worden sei. Seine Tätigkeit hätte
Aufmessarbeiten und in weiterer Folge die Abrechnung von Projekten umfasst. Da
bei Anboterstellung das endgültige Ausmaß der Tätigkeiten noch
nicht genau feststehe, sei es erforderlich, nach Beendigung der Arbeiten genaue
Abmessungen vorzunehmen. Eine genaue Kontrolle dieser Tätigkeiten
hätte es seitens der Firma H nicht gegeben. Der Bw. hätte diese
Arbeiten nach eigener Einteilung durchgeführt und nach
Stundenaufzeichnungen mit der Firma H abgerechnet. Auch bezüglich
Urlaubseinteilungen hätte es keinerlei Vereinbarungen gegeben.
Haftungsfragen hätten sich nicht ergeben, da der Bw. nicht an den
tatsächlichen Arbeiten beteiligt gewesen wäre. Der Bw. sei je nach
Auftragslage für diese Tätigkeiten herangezogen worden.
Um Auffassungsdifferenzen zu
vermeiden, wurden dem Bw. seitens des Unabhängigen Finanzsenates mittels
Schreiben vom 1. Oktober 2003 nochmals die Schätzungsgrundlagen
und Schätzungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz mitgeteilt.
Weiters wurde der Bw. aufgefordert, jenen, in der Selbstanzeige vom
1. März 1990, dargestellten Gesamtbetrag iHv.
1.737.220,40 ATS (brutto) genauer aufzugliedern. Da die
Schätzungsergebnisse seitens der Betriebsprüfung nicht wesentlich von
diesem Betrag abweichen, werde um diesbezügliche Stellungnahme
ersucht.
Mittels Antwortschreiben vom
21. Oktober 2003 wurde im Bezug auf obiges Schreiben Folgendes
dargestellt:
Es sei auf die Selbstanzeige
vom 1. März 1990 verwiesen worden, diese sei jedoch - wie
aus dem Berufungsvorbringen zweifelsfrei zu entnehmen sei - insofern
gegenstandslos, als der Bw. im Zeitraum 1984 bis 1988 lediglich Einkünfte
aus unselbständiger Arbeit bei der Firma H bezogen hätte.
Diesbezüglich werde auf die Ausführung der Berufungsgründe
(Eingabe vom 25.4.1991) verwiesen. Ergänzend sei dazu auszuführen,
dass sich der Bw. damals aus Rechtsunkenntnis lange Zeit des Umstandes nicht
bewusst gewesen sei, dass die bei der Firma H verrichteten Tätigkeiten
als unselbständige Tätigkeiten zu qualifizieren gewesen wären.
Aufgrund der vorliegenden Aussage des Zeugen CD sowie der weiters vorgelegten
Belege, sei ohne jeden Zweifel erwiesen, dass es sich damals um eine
unselbständige Tätigkeit gehandelt hätte.
Aus oben angeführten
Gründen sei die Fragestellung für den Bw. nicht nachvollziehbar.
Sämtliche Bezüge im Zeitraum 1984 bis 1988 seien exakt erfasst worden.
Einerseits aufgrund der vorliegenden Belege, andererseits aufgrund der
Lohnunterlagen.
Es sei unstrittig, welche
Beträge der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum von der
Firma H bezogen hätte. Ebenso unstrittig seien die von der
Firma S und der Firma AMC International bezogenen Beträge.
Nicht nachvollziehbar wären sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach,
die offenbar erfolgten Zuschätzungen; vorwiegend betreffend die Jahre 1984
und 1985. Es sei nicht nachvollziehbar, wer und wann diese 'Zuschätzungen'
vorgenommen hätte. Nicht nachvollziehbar sei auch, auf welcher Grundlage
die für die Jahre 1986 und 1987 gemachten Zuschätzungen betreffend die
Bezüge bei der Firma DS erfolgt seien. Soweit der Bw. Dienstnehmer bei der
Firma DS gewesen sei, sei er als Dienstnehmer gemeldet gewesen. Die
Lohnsteuer sei vom Bezug abgezogen worden. Nachdem die Firma DS
- amtsbekannt 1987 - in Insolvenz verfallen sei, erscheine die Annahme
bzw. Zuschätzung von Bezügen oder Beteiligungserträgen mit
jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit unvereinbar.
Gegen eine pauschale
Berücksichtigung eines Aufwandes von 40%, bezogen auf die
tatsächlichen Nettobezüge, bestehe im berufungsgegenständlichen
Zeitraum kein Einwand. Allerdings würden dies keine Betriebsausgaben
sondern Werbungskosten darstellen. Die diesbezüglichen Belege seien aber
beim vormaligen Steuerberater in Verstoß geraten.
Weitere Ausführungen
würden sich erübrigen, da in jedem Fall davon auszugehen sei, dass die
berufungsgegenständlichen Abgaben im Hinblick auf
§ 209 Abs.3 BAO verjährt seien.
In einem weiteren Schreiben
seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. aufgefordert, die oben
genannte Zeugenaussage des Zeugen CD sowie weitere Belege zur Bestätigung
über das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom
10.11.2003 wurde angeführt, dass der Zeuge CD nach Kenntnis des Bw. derzeit
in Warschau tätig und auch in Warschau wohnhaft sei. Da die Zustellung von
Ladungen trotz des künftigen EU-Beitrittes nach wie vor Probleme bereite,
werde um allfällige Terminvorschläge für den Fall ersucht, dass
eine ergänzende Zeugenaussage benötigt werde.
Weiters wurde ausgeführt,
dass der diesem Schreiben beigefügte Fragenkatalog vom 18.11.1993, welcher,
lt. Stellungnahme vom 22.11.1993, vom steuerlichen Vertreter des Bw. selbst
erstellt worden war, die Befragung des oben genannten Zeugen zum Inhalt gehabt
habe. Dem Zeugen seien die Fragen per Post übermittelt worden und
ließen jeweils drei Antwortmöglichkeiten zu (ja/nein/keine
Antwort).
Im Folgenden wird der an den
Zeugen CD gerichtete Fragenkatalog dargestellt. Die vom Zeugen gegebenen
Antworten stehen in Klammer:
"1. War der Bw. als
Angestellter der Firma H tätig? (JA)
2. Sind Ihnen Vereinbarungen
darüber bekannt, dass der Bw. ab April 1984 als freier Mitarbeiter für
die Firma H tätig werden sollte? (NEIN)
3. War der Bw. verpflichtet,
die ihm übertragenen Aufgaben persönlich auszuführen?
(JA)
4. War der Bw. befugt, sich
eigener Hilfskräfte zu bedienen? (NEIN)
5. Wurde dem Bw. von der
Firma H ein Büro zur Verfügung gestellt? (JA)
6. Hat die Firma H
Schreibmaterial zur Verfügung gestellt? (JA)
7. Stand von Seiten der
Firma H für die Abfassung von Reinschriften bzw. Durchführung des
Schriftverkehrs eine Sekretärin zur Verfügung? (JA)
8. War der Bw. an feste
Dienstzeiten gebunden? (KEINE ANTWORT)
9. Hat der Gesamtstundenaufwand
des Bw. die wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden)
überschritten? (JA)
10. War der Bw. an Weisungen
der Firma H gebunden? (JA)
11. Konnte der Bw. einen
Urlaubsantritt selbst bestimmen? (NEIN)
12. Hat der Bw. über eine
eigene Betriebsstätte verfügt? (NEIN)
13. War der Bw. in seinem
wirtschaftlichen Fortkommen von den Einkünften von der Firma H
abhängig? (JA)
14. War die Fertigstellung von
Projektabrechnungen Voraussetzung für einen Entgeltanspruch?
(NEIN)
15. War der Bw. als
Abrechnungstechniker auch für eines oder mehrere andere Unternehmen
tätig? (NEIN)"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat
der unabhängige Finanzsenat über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden.
Die Neufassung des
§ 260 leg.cit. tritt nach § 323 Abs.10 BAO mit
1.1.2003 in Kraft und ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen
anzuwenden.
Die gegenständliche
Berufung wurde am 25. November 1996 der Finanzlandesdirektion
vorgelegt. Da bis zum 1.1.2003 die Berufung noch nicht erledigt war, ging die
Zuständigkeit gem. oben genannter gesetzlichen Regelung auf den
Unabhängigen Finanzsenat über.
Gem.
§ 208 Abs.1 lit.a BAO beginnt die Verjährung in
den Fällen des § 207 Abs.2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gem.
§ 209 Abs.1 BAO wird die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gem.
§ 209 Abs.3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung
einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehen des
Abgabenanspruches (§ 4).
Gem.
§ 209a Abs.1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen.
Der Bw. wendet in der
Vorhaltsbeantwortung vom 21.10.2003 ein, dass die streitgegenständlichen
Abgaben bereits verjährt seien.
Die ältesten, hier
streitgegenständlichen Abgaben (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer)
betreffen das Jahr 1984. Die Verjährungsfrist dieser Abgaben beginnt also
mit dem Ablauf des Jahres 1984. Die Festsetzung der Abgaben für die Jahre
1984 bis 1988 erfolgte mit Bescheiden vom 3. 10.1990, also bereits im sechsten
Jahr nach Entstehen des Abgabenanspruches der ältesten Abgabe.
Seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz wurden bereits vor dem Jahr 1990 zahlreiche
Unterbrechungshandlungen getätigt. Eine Unterbrechung der Verjährung
liegt dann vor, wenn eine Amtshandlung nach außen wirksam und einwandfrei
nach außen erkennbar ist (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Zum Beispiel
wurden dem Bw. bereits am 19.12.1986 Abgabenerklärungen für die Jahre
1984 und 1985 zugesendet. Weiters erfolgte im Juli 1987 die Festsetzung einer
Zwangstrafe. Im Juni 1988 wurden abermals Abgabenerklärungen zugesendet.
Selbst wenn die getätigten behördlichen Schritte dem Abgabenschuldner
nicht zur Kenntnis gelangt wären, würde ihnen Unterbrechungswirkung
zukommen (vgl. VwGH 23.6.1992, 92/14/0036).
Gem.
§ 209a Abs.1 BAO kann trotz langer Verfahrensdauer keine
Verjährung eintreten, wenn der Fall bei einer Abgabenbehörde zweiter
Instanz anhängig ist. Diese gesetzliche Bestimmung ermöglicht auch
Sachentscheidungen über Berufungen, die nach Ablauf der
Verjährungsfrist eingebracht wurden, wenn zum Beispiel der angefochtene
Bescheid etwa gem. Abs.2 leg.cit. zulässigerweise nach Eintritt der
Verjährung erlassen wurde.
Eine Verjährung im Sinne
des § 209 Abs.3 BAO kann also in den
streitgegenständlichen Zeiträumen keinesfalls eingetreten sein, da die
diesbezüglichen Bescheide bereits mit Datum 3.10.1990 erstmals festgesetzt
worden sind.
Gem.
§ 47 Abs.3 EStG 1972 liegt ein Dienstverhältnis
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
In einer persönlichen
Vorsprache beim FA U am 25. März 1991 wendete der
steuerliche Vertreter des Bw. erstmals ein, dass es sich bei der Tätigkeit
im Zusammenhang mit der Firma H um eine nichtselbständige
Tätigkeit handeln würde.
Strittig ist daher, ob der Bw.
seine Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (also als
nichtselbständig Tätiger) oder als selbständig Tätiger
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erbracht hat.
Nach Lehre und Rechtsprechung
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II,
§ 47 Tz.14 ff.; VwGH 31.7.1996, Zl. 95/13/0220) liegt
ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Dazu muss ein Arbeitnehmer unter der Leitung des
Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus eingegliedert sein
und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sein.
Die wesentlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind
demnach die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Eine Weisungsgebundenheit
bedingt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers
zu folgen. Die Stärke des geforderten Weisungsrechtes ist abhängig von
der Art der Tätigkeit. Nicht jede Unterordnung unter den Willen eines
anderen hat bereits die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person
zur Folge. Auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, ist in der
Regel verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers bezüglich der
Tätigkeit einzuhalten, ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren
(vgl. VwGH 16.2.1994, Zl. 92/13/0149; 9.7.1997, Zl. 95/13/0289). Ist
der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb eines bestimmten örtlichen und
zeitlichen Bereiches tätig zu werden, dann handelt es sich um eine
sachliche Weisungsgebundenheit, welche auch bei einem Werkvertrag vereinbart
werden kann. Ebenso ist die Verpflichtung, eine Arbeit sach- und termingerecht
fertig zu stellen, bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit. Dieses
sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet.
Wie die Aussagen der ehemaligen
Geschäftsführerin und des ehemaligen Prokuristen der Firma H
bestätigen, wurden dem Bw. Objekte zur Abmessung und Abrechnung zugewiesen,
die Art und Weise der Ausführung bestimmte jedoch ausschließlich der
Bw.. Er war also nur verpflichtet die ihm zugewiesenen Arbeiten sach- und
termingerecht fertig zu stellen. Es lag also nur eine sachliche
Weisungsgebundenheit vor, die - wie obenstehend
ausgeführt - auch bei einem Werkvertrag vereinbart werden
kann.
In den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann
eingegliedert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und die
Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Weiters ist das zeitliche Ausmaß
der Tätigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Verpflichtung zur
Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden. Auch eine verhältnismäßig
starke Eingliederung steht der Selbständigkeit nicht entgegen (vgl. VwGH
17.5.1989, Zl. 85/13/0110; 11.8.1993, Zl. 92/13/0022). Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers liegt auch
dann nicht vor, wenn die Tätigkeit nur gewissen Bindungen an die Dienstzeit
des Auftraggebers unterliegt, um etwa eine Abstimmung einzelner Projektphasen im
Rahmen eines Gesamtprojektes zu ermöglichen und der Auftragnehmer den
zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann.
Wie die Stundenaufzeichnungen
des Bw. beweisen, führte er die Tätigkeiten in einem weitgehend selbst
festgelegten Zeitrahmen durch. Er war an keine wesentlichen Vorgaben in
zeitlicher Hinsicht gebunden. Geschuldet wurde lediglich der Arbeitserfolg in
Form der genauen Abmessungen und die Darstellung der Abrechnungen. Der Bw.
versprach die Ausführung der einzelnen Arbeiten und nicht das
Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitskraft.
Auch die vom Bw. unterfertigten
Abrechnungen über die geleistete Tätigkeit geben einen eindeutigen
Hinweis auf das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Der Bw. legte
für die Arbeiten Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer offen auswies;
überdies sind diese Rechnungen mit dem Hinweis versehen, dass die Arbeiten
von ihm als freier Mitarbeiter ausgeführt wurden. Diese Vorgangsweise
stimmt auch mit den Aussagen der oben angeführten Personen
(Geschäftsführerin, Prokurist) überein.
Wie aus dem Akt hervorgeht,
absolvierte der Bw. eine kaufmännische Ausbildung (Bürokaufmann). Auch
dies ist ein Hinweis darauf, dass sich der Bw. im Klaren gewesen sein musste,
dass er mit der Unterfertigung der vorstehend angeführten Rechnungen,
allein schon der Form, nach die Abrechnung selbständig erbrachter
Leistungen bestätigte.
Ein weiteres Indiz für die
gewerbliche Tätigkeit des Bw. ist in dem Umstand zu sehen, dass er weder
einen Urlaubszuschuss noch eine Weihnachtsremuneration erhalten hat.
Es entspricht auch den
allgemeinen Gepflogenheiten, dass ein selbständig Tätiger für das
vom ihm erbrachte Werk bzw. für die von ihm durchgeführte
Tätigkeit nach einem bestimmten Stundensatz honoriert wird (vgl. VwGH
17. Mai 1989, 85/13/0110).
In der Niederschrift vom
13.2.1990 wurde anlässlich einer Befragung der Geschäftsführerin
der Firma H, Frau A.M. festgehalten, dass der Bw. bis März 1984
bei der Firma H als Bürokaufmann tätig war. In der Zeit von 1984
bis 1989 arbeitete er als freier Mitarbeiter. Der Bw. maß fertige
Malerarbeiten ab und bereitete diese für die Abrechnung vor. Für diese
Tätigkeiten stellte der Bw. Rechnungen inkl. Umsatzsteuer aus.
Diese Angaben wurden auch in
einer weiteren Sachverhaltsermittlung vom 17.3.2003 - Befragung des
ehemaligen Prokuristen der Firma H - bestätigt. Dieser gab
bekannt, dass der Bw. als freier Dienstnehmer beschäftigt gewesen war und
auch als solcher behandelt worden ist. Der Bw. musste die Abmessungen bei
Fassadenarbeiten durchführen. Er erledigte diese Tätigkeiten nach
eigener Einteilung und rechnete nach eigenen Stundenaufzeichnungen mit der
Firma H ab. Eine genaue Kontrolle seitens der Firma H gab es nicht
('... sonst würden ja mehr
Beschäftigte kontrollieren als arbeiten ...'). Auch gab es keine
Urlaubseinteilung. Haftungsfragen hinsichtlich der Bauausführungen kommen
nicht zumTragen, da der Bw. nicht selbst an den Arbeiten beteiligt war, sondern
nur die Abmessungen und Abrechnungen durchführte. Der Bw. ist je nach
Auftragslage für diese Tätigkeiten herangezogen worden, was auch der
Grund für die Beschäftigung als freier Mitarbeiter gewesen ist.
In der Berufungsergänzung
vom 25.4.1991 wird die Einvernahme des Zeugen CD beantragt.
Unter Beachtung der eindeutigen
Aussagen der ehemaligen Geschäftsführerin und des ehemaligen
Prokuristen erübrigt sich nach Ansicht des Referenten eine weitere
Einvernahme des beantragten Zeugen CD. Dies vor allem deshalb, weil der Zeuge
bereits durch den steuerlichen Vertreter des Bw. - und zwar in Form
eines von diesem erstellten Fragebogens - einvernommen wurde. Die von
CD gemachten Aussagen geben großteils lediglich die Ansichten des Bw.
wieder. Die Antworten lassen darauf schließen, dass der Zeuge die
tatsächlichen Verhältnisse nicht näher erläutern kann. So
führt der Zeuge beispielsweise in der Beantwortung des Fragenkataloges aus,
dass ihm eine Vereinbarung vom April 1984, in der über die
Tätigkeit des Bw. als freier Mitarbeiter für die Firma H
abgesprochen wurde, unbekannt sei. Lt. den im Akt befindlichen Unterlagen ist
diese Vereinbarung jedoch existent. Dies wurde auch vom Bw. nicht in Abrede
gestellt. Weiters existieren auch Abrechnungen als freier Mitarbeiter.
Beispielsweise für den Zeitraum April bis August 1984 (insgesamt 204
Stunden) und in weiterer Folge jeweils monatliche Abrechnungen. Daraus, dass
sich die weitere Angaben des Zeugen mit den Angaben des Bw. decken, kann
für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden. Dies deshalb, da der
Zeuge die Frage, ob der Bw. an feste Dienstzeiten gebunden war, nicht
beantworten konnte. Es ist also davon auszugehen, dass der Bw. entsprechend
seinen eigenen Aufzeichnungen entlohnt wurde. Diese Aufzeichnungen weisen die
unterschiedlichsten Zeitangaben auf; z.B.: 14.00-18.00; 8.00-18.00; 9.30-14.30;
10.30-18.00; usw.. Daher ist sehr wohl von einer freien Zeiteinteilung
auszugehen. Zumal die freie Zeiteinteilung des Bw. auch von der ehemaligen
Geschäftsführerin und vom ehemaligen Prokuristen der Firma H
bestätigt wurde. Eine Abrechnung ist laut deren Aussagen
ausschließlich anhand der vom Bw. vorgelegten Stundenaufzeichnungen
erfolgt. Übereinstimmend wurde von diesen ausgesagt, dass es keine
Zeitvorgaben gegeben hat. Die einzigen Zeitangaben waren Terminvorgaben, bis zu
denen eine Abmessung durchgeführt werden musste, mit dem Hintergrund, die
einzelnen Projektphasen zu koordinieren. Vereinbarte Anwesenheitsstunden hat es
dagegen nicht gegeben.
Abschließend ist
festzuhalten, dass aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen nicht vom
Vorliegen einer nicht selbständigen Tätigkeit des Bw. für die
Firma H ausgegangen werden kann. Die von ihm erzielten Einnahmen sind
vielmehr im Rahmen eines gewerblichen Tätigwerdens für die
Firma H zugeflossen.
Gem.
§ 184 Abs.1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht
ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gem. Abs.2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1) wesentlich
sind.
Im gegenständlichen
Berufungsfall wurde der Bw. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
mehrmals aufgefordert, Steuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1988
einzureichen bzw. Angaben über seine Provisionseinkünfte zu machen.
Der Bw. behauptet, dass er von den Aufforderungen keine Kenntnis erlangt
hätte, dies deshalb, da er auf Dienstreisen gewesen sei.
Laut Aktenlage hat der Bw. am
28. September 1988 aber die Erinnerung, datiert mit
23. September 1988 (Verf30), hinsichtlich der Abgabe der
Steuererklärungen (Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987;
Fragebogen Verf 24) persönlich entgegengenommen. Er hat somit
nachweislich von Ermittlungsschritten seitens des FA U gegen ihn Kenntnis
erlangt. Selbst dieser Aufforderung ist der Bw. nur in der Weise nachgekommen,
dass er eine Ablichtung eines Lichtbildausweises und des Meldezettels mit der
Anschrift 'Im L-Grund' dem FA U übermittelt hat. Angaben hinsichtlich
der Einnahmen in den berufungsgegenständlichen Jahren unterließ er
neuerlich. Nachdem durch Vollmachtserteilung vom 27. Dezember 1990 ein
Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden war, wurden diesem vom
FA U die Bescheide für die Jahre 1984 bis 1988 ausgehändigt. Auch
wurde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters
am 25.3.1991 mit diesem vereinbart, dass aufgrund der aktenkundig bekannten
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungsberechtigungEinkünfte aus nicht selbständiger TätigkeitEinkünfte aus GewerbebetriebBaunebengewerbe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-L/02
- Stammnummer
- 7803
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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