Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3423-W/08
Verspätungszuschlag ist nicht EU-widrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3423-W/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., H.K.xxx,
vom 18. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22,
vertreten durch HR Dr. Edith Satovitsch, vom 16. Juli 2008 betreffend den
Verspätungszuschlag für die Monate Februar und März 2008
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand
der Berufungswerberin (Bw.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
ist der "Betrieb von Friseursalons".
Dem Akteninhalt
ist zu entnehmen, dass das Finanzamt wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt und am 12. Dezember 2007 die Bescheide betreffend die Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2006 erlassen hat.
Darüber
hinaus erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am 30. April 2008
für den Zeitraum Februar bis März 2008 infolge fehlender Meldungen der
vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer einen Haftungsbescheid.
Mit den
Festsetzungsbescheiden betreffend die Umsatzsteuer für die Monate Februar
und März 2008 setzte das Finanzamt am 16. Juli 2008 wegen verspäteter
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen Verspätungszuschläge in
Höhe von 115,69 € (8% von 1.446,13 €) für Februar 2008 und
180,49 € (8% von 2.256,16 €) für März 2008 fest.
Die
gegenständliche Berufung richtet sich gegen die oben genannten
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide. Im Begründungsteil des Rechtsmittels
führte der Geschäftsführer der Bw. aus, dass der
Verspätungszuschlag keine Strafe sei, sondern den bedingt durch die
Verspätung zusätzlichen Arbeitsaufwand des Finanzamtes abdecken soll.
Dabei dürfe nur der konkrete nachgewiesene Arbeitsaufwand in Rechnung
gestellt werden. Pauschalierungen dieser oder ähnlicher Art würden dem
EU Recht widersprechen. Die Justiz habe von pauschalierten
Zahlungsvorschreibungen (insbesondere in Firmenbuchangelegenheiten) Abstand
genommen, weil eine Beanstandung und Kollision mit dem EU-Recht vorliege. Das
EU-Recht verdränge innerstaatliches Recht und sei unmittelbar und
primär anzuwenden. Dies bedeute in weiterer Konsequenz, dass auch bei
nachgewiesener Verspätung derartige Vorschreibungen nicht erfolgen
dürften. Ein zusätzlicher Arbeitsaufwand sei dem Finanzamt nicht
erwachsen. Die Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung bzw. den
Verspätungszuschlag auf ein Mindestausmaß zu reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen,
die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen
Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Zweck des
Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der
Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung
der Abgabe sicherzustellen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
Auflage, Wien 2005, Tz 1 zu § 135 BAO, sowie die dort angeführte
Judikatur; Stoll, BAO, Kommentar, Wien 1994, 1524). Daneben bezweckt der
Verspätungszuschlag auch einen gewissen Ausgleich der aus der
verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie eine
gewisse Ahndung der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen. Der
Verspätungszuschlag hat somit zugleich repressiven und präventiven
Charakter (vgl. Pahlke/König, Abgabenordnung, Kommentar, Beck'sche
Steuerkommentare, München 2004, § 152 Tz 8 der (deutschen)
Abgabenordnung). Die von der Bw. eingewendete EU-Widrigkeit des
Verspätungszuschlages, weil es sich um pauschalierte Entgelte für
erhöhten Arbeitsaufwand handeln soll, ist somit nicht gegeben.
Voraussetzung
für die Verhängung von Verspätungszuschlägen ist, dass die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran
ein Verschulden trifft, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die
Entschuldbarkeit ausschließt (vgl. VwGH 24.10.2000, 95/14/0086; VwGH
16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133). Die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; VwGH
12.8.2002, 98/17/0292).
Im konkreten
Fall ist den Veranlagungsakten zu entnehmen, dass die Bw. ihren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon mehrmals nicht rechtzeitig nachgekommen
ist, zumal sie nicht fristgerecht ihre Steuererklärungen abgab und auch mit
ihren Zahlungen oft in Verzug geraten ist.
Der
Verspätungszuschlag kann gemäß
§ 135 BAO bis zu maximal 10%
betragen. Das Finanzamt verblieb mit der Festsetzung des Zuschlages im
Ausmaß von lediglich 8% ohnedies unter diesem Wert, und war deshalb diese
Ermessensübung vor dem Hintergrund des oben dargelegten steuerlichen
Verhaltens der Bw., keinesfalls als unrichtig zu erkennen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3423-W/08
- Stammnummer
- 37773
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF