Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0002-I/06
Durch einen Geschäftsführer schuldhaft nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-I/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Mag. Thomas Karner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, vertreten durch
Dr. Gert Kastner, Dr. Hermann Tscharre, Mag. Martin Wolf, Rechtsanwälte in
6020 Innsbruck, Templstrasse 32, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 3. November
2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 22. September 2005, StrNr. 083/2005/00029-001, nach der am 28.
September 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag.
Martin Wolf, der Amtsbeauftragten Mag. Anita Grauß-Auer sowie der
Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der
Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das bekämpfte, im
Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass die
gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
10.000,--
(in
Worten: Euro zehntausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechzehn
Tage
verringert
werden.
II.
Im
Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. September 2005, StrNr.
083/2005/00029-001, wurde A schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH im Wirkungsbereich des Finanzamtes
Kufstein Schwaz fortgesetzt und vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Monate Mai, November 2002, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2003,
Jänner, Februar, Juni 2004, September 2003 [richtig: 2004] und November
2004 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in einer
Gesamthöhe von € 72.783,-- [(im Detail: 05/02 € 1.876,36 +
11/02 € 3.141,-- + 01/03 € 1.295,08 + 02/03 € 3.722,37+ 03/03
€ 2.554,53 + 04/03 € 2.746,34 + 05/03 € 3.406,34 + 06/03 €
3.286,60 + 07/03 € 3.397,20 + 08/03 € 3.261,18 + 09/03 € 4.572,54
+ 10/03 € 3.569,93 + 11/03 € 3.039,82 + 12/03 € 5.310,44 + 01/04
€ 19,19 + 02/04 € 4.025,90 + 06/04 € 7.958,55 + 09/04 €
5.800,-- + 11/04 € 15.226,80)] bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat, sowie
2. Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge betreffend
die Monate März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und
Dezember 2002 in einer Gesamthöhe von € 6.596,-- nicht
spätesten am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt hat und
hiedurch begangen hat zu 1.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
zu 2. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG, weswegen über ihn nach § 33 Abs. 5 FinStrG
[ergänze: in Verbindung mit § 49 Abs.2 FinStrG] unter Anwendung des
§ 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben [gemäß
§ 20
FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verhängt
worden ist.
Auch wurden dem Beschuldigten
pauschale Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [ergänze:
Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 363,--
vorgeschrieben.
Begründend stellte der
Spruchsenat dazu im Wesentlichen fest [Ergänzungen des Berufungssenates in
eckiger Klammer], dass der Beschuldigte seit 2001 als Geschäftsführer
der A-GmbH tätig war und als Verantwortlicher dieses Unternehmens
fortgesetzt und vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
die Monate Mai, November 2002, Jänner bis Dezember 2003, Jänner,
Februar, Juni 2004, September 2003 [richtig: 2004] und November 2004 eine
Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe
von € 72.783,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat. Weiters hat der Beschuldigte Lohnsteuer
und Dienstgeberbeiträge für die Monate März bis Mai und Juli bis
Dezember 2002 in einer Gesamthöhe von € 6.596,-- nicht
spätesten am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abgeführt. Ende 2005 wurde über das Vermögen der A-GmbH das
Konkursverfahren eröffnet. Der Beschuldigte zeigte sich unter Hinweis auf
die abgespannte finanzielle Situation geständig.
Ausgehend von den getroffenen
Feststellungen hat der Beschuldigte Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie auch der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in
objektiver und in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der Strafzumessung wertete
der Spruchsenat den langen Deliktszeitraum als erschwerend und die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A sowie sein Geständnis als
mildernd und erachtete in Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie
unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten eine
Geldstrafe von € 4.000,-- [richtig: 12.000,--] als angemessen.
Die gegen
dieses Erkenntnis fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten richtet sich
ausschließlich gegen den Ausspruch über die Strafe.
In der
Berufungsschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, die gegen den Beschuldigten
verhängte Geldstrafe sei insbesondere auch in Anbetracht seiner
finanziellen Möglichkeiten eindeutig zu hoch ausgefallen. Laut
Straferkenntnis werde zwar im Spruchtenor eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12,000,-- verhängt, in der Begründung erachte jedoch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz lediglich eine Geldstrafe von €
4.000,-- als angemessen. Diesbezüglich stehe der Tenor mit der
Begründung im klaren Widerspruch, was ausdrücklich gerügt werde.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz habe darüber hinaus die
Strafzumessungsgründe zwar aufgelistet, jedoch unrichtig gewertet. Die
bisherige Unbescholtenheit und das volle und umfassende Geständnis des
Beschuldigten sei nicht entsprechend strafmildernd gewürdigt worden.
Tatsächlich sei die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe zu hoch
angesetzt. Die Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe
doch beträchtlich überwiegen. Erschwerend sei lediglich der lange
Deliktszeitraum gewertet worden. Dem würden die Unbescholtenheit und das
reumütige Geständnis des Beschuldigten gegenüberstehen.
Im Zuge der
Strafzumessung sei auch entsprechen zu berücksichtigen, dass über das
Vermögen der Fa. A-GmbH im Frühjahr 2005 das Konkursverfahren
eröffnet worden sei. Im Zuge der angespannten finanziellen Situation der
Firma sei es allenfalls verständlich (wenn auch unstrittig nicht
entschuldbar), dass es zu verspäten bzw. keinen ordnungsgemäßen
Steuerzahlungen komme. Der Beschuldigte habe auch erklärt, für diese
Fehler einstehen zu wollen. Im Zuge der Überschuldung sei es jedoch dazu
gekommen, dass sich der Beschuldigte in Folge des gegen ihn bestehenden hohen
Druckes nicht mehr als Geschäftsführer ordnungsgemäß um die
steuerlichen Verpflichtungen gekümmert habe. Seine äußerst
krisenhafte Lebenssituation und die damit verbundene schwerwiegende emotionale
und psychische (Ausnahme-)Situation sei bei der Strafbemessung nicht
entsprechend berücksichtigt worden. Tatsächlich hätte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz auch mildernd werten müssen, dass
der Beschuldigte sich im Deliktszeitraum in großen finanziellen
Schwierigkeiten befunden habe und gegen das Vermögen der Fa. A-GmbH in
weiterer Folge der Konkurs eröffnet worden sei.
In
Zusammenschau ergebe sich, dass die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen würden. Es bestehe zudem
die begründete Aussicht, dass der Beschuldigte keine weiteren
finanzstrafrechtlich relevanten Handlungen mehr begehen werde. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz hätte unter Berücksichtigung
der aufgezeigten Milderungsgründe und der besonderen Voraussetzungen auch
eine außerordentliche Strafmilderung als gegeben annehmen müssen. Die
aufgezeigten Milderungsgründe und die besonderen Umstände der Taten
würden die Erschwerungsgründe sowohl an Zahl als auch an gewicht
beträchtlich überwiegen und im Hinblick auf den bisher untadeligen
Lebenswandels des Beschuldigten bestehe auch die begründete Aussicht, dass
er auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß
unterschreitenden Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen
werde.
Eine Berufung
der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge einer
mündlichen Verhandlung wurden die vorgebrachten Argumente nochmals
ausführlich vorgetragen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel des Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen den
Ausspruch der Strafe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des
Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77,
VwGH 10.1.1985, 83/16/0179; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201; VwGH 4.9.1992,
91/13/0021; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 )
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil wie im
gegenständlichen Fall vom Beschuldigten lediglich gegen die Strafhöhe
berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass
die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung
genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999,
98/14/0177).
Anzumerken ist, dass der
Berufungssenat im vorliegenden Fall in Nachvollziehung der Argumentation des
Erstsenates auch keinen Anlass gefunden hat, am Schuldspruch zu zweifeln.
Zur
Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des A in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG großteils
noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis
zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie
die des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit empfindlicher Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe bei ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht
auf einmal oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann, hindert
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen,
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit
einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Summe der verkürzten bzw. nicht
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Beträge geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die
strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von € 72.783,-- und den nicht entrichteten
Beträgen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von €
6.596,-- die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 72.783,-- X 2 = € 145.566,74
zuzüglich € 6.596,-- : 2 = 3.298,-- insgesamt €
148.864,74.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 145.566,74 : 3 = € 48.522,24, was einen
Rahmen von etwa € 100.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe
von rund € 50.000,-- zu verhängen gewesen.
Bei Bedachtnahme auf die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die schlechte
Finanzlage des Betriebes, welche ihn offensichtlich zu seinen Fehlverhalten
verleitet hat, den Umstand, dass teilweise (2002, 2004) die Voranmeldungen nur
wenig verspätet eingereicht worden sind, der zwischenzeitigen
Schadensgutmachung von ca. € 50.000,-- und dem abgelegten Geständnis
als mildernd, andererseits auf die Vielzahl der deliktischen Angriffe über
drei Jahre hinweg als erschwerend, verringerte sich dieser Ausgangswert auf
ungefähr € 36.000,--, wobei die derzeitige äußert
schlechte Finanzlage des A einen Abschlag auf die Hälfte, somit auf eine
Geldstrafe von € 18.000,-- ermöglicht hätten.
Mangels einer Strafberufung der
Amtsbeauftragten ist jedoch unter Beachtung des Verböserungsverbotes nach
§ 161 Abs. 4 FinStrG grundsätzlich von der Strafbemessung
des Erstsenates (welcher zu Gunsten des Beschuldigten als mildernd lediglich
seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie sein Geständnis ins
Treffen geführt hatte), weshalb die nunmehr festgestellten
zusätzlichen Milderungsgründe eine weitere Verringerung der Geldstrafe
auf die spruchgemäße Höhe erzwingen.
Eine derartige Geldstrafe von
lediglich € 10.000,-- erreicht lediglich 6,72 % des
Strafrahmens.
Eine weitere Abmilderung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus generalpräventiven Gründen
- siehe oben - jedoch verwehrt.
Die obigen
Abwägungen gelten auch grundsätzlich für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten ohne Bedeutung verbleibt, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
An sich wäre bei einer
Geldstrafe von ca. € 7.000,-- bis € 8.000,-- laut
gängiger Spruchpraxis eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
vorzuschreiben.
Bei Beachtung des obgenannten
Verböserungsverbotes war aber - ausgehend von der vom Spruchsenat
verhängten Ersatzfreiheitsstrafe - diese verhältnismäßig
auf nunmehr sechzehn Tage zu verringern.
Hinsichtlich seines
Mehrbegehrens war der Beschuldigte (er zitiert den in der Begründung des
Erstsenates offenbar versehentlich erwähnten Betrag von € 4.000,-- an
Geldstrafe) auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Höhe
der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der
Geldstrafe, maximal aber € 363,-- (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG), und erfährt daher keine Änderung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5544.839 des Finanzamtes Kufstein Schwaz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
28. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenNichtentrichtungVerkürzungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-I/06
- Stammnummer
- 37668
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF