Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4610-W/02
Entschuldbarkeit des Nicht-Einlangens bzw In-Verstoß-Geratens einer Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4610-W/02vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob das Nichteinlangen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt entschuldbar iSd § 135 BAO ist und somit kein Verspätungszuschlag verhängt werden darf, ist die Judikatur nicht anwendbar, die im Kommentar von Ritz unter Tz 10 zu § 108 BAO zitiert wird und wonach der Absender die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trage, wofür wiederum der Beweis der Postaufgabe nicht ausreiche.
Mit der Erlassung einer Berufungsentscheidung, die den angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheid ersatzlos aufhebt, scheidet auch eine allfällige Berufungsvorentscheidung, die den Verspätungszuschlag abweichend festgesetzt hatte und trotz des Stellens eines Vorlageantrages materiell wirksam geblieben war, aus dem Rechtsbestand aus. Die aufhebende Berufungsentscheidung hat somit praktisch dieselbe Wirkung wie eine Berufungsentscheidung, die den Verspätungszuschlag mit Null festsetzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberater, vom 11. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Waidhofen an der Thaya vom 14. März 2002 betreffend
Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer Dezember 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf dem Steuerkonto der Berufungswerberin (Bw) bestand von
21. August 2001 bis 18. Oktober 2001 ein Guthaben von
92.273 öS, von 18. Oktober 2001 bis 9. November 2001 ein
Guthaben von 201.268 öS, von 9. November 2001 bis
29. November 2001 ein Guthaben von 190.611 öS, von
29. November 2001 bis 12. Dezember 2001 ein Guthaben von
276.441 öS, von 12. Dezember 2001 bis 12. März 2002 ein
Guthaben von 190.611 öS bzw umgerechnet 13.852,24 €, von
12. März 2002 bis 14. März 2002 ein Guthaben von
13.569,61 € (Kontoausdrucke: UFS-Akt Bl 39, 22ff).
Vor den am 14. März 2002 verbuchten,
bescheidmäßigen Umsatzsteuerfestsetzungen wurden auf dem Steuerkonto
der Bw keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw -vorauszahlungen für die
Monate Oktober, November und Dezember 2001 verbucht.
Im Februar und März 2002 fand bei der Bw eine
abgabenbehördliche Prüfung über die Umsatzsteuer für April
bis Dezember 2001 statt, worüber am 13. März 2002 eine
Niederschrift (USt-Akt Bl 2ff) aufgenommen wurde. Demnach betrage die
Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 (Tz 5)
59.905 öS und für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2001
(Tz 7) 203.053 öS; laut Tz 3 sei hinsichtlich
Oktober 2001 ein Verspätungszuschlag von 8% und hinsichtlich Dezember
2001 ein Verspätungszuschlag von 5% festzusetzen.
Dementsprechend setzte das Finanzamt am 14. März
2002 die Umsatzsteuer für Oktober 2001 mit (umgerechnet)
4.353,47 € und für Dezember 2001 mit (umgerechnet)
14.756,44 € fest und erließ weiters - entsprechend
Tz 3 der Prüfungsniederschrift -
einen
mit 14. März 2002 datierten Bescheid, mit dem der
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2001
mit 8% von 4.353,46 € und somit 348,25 € festgesetzt wurde
(UFS-Akt Bl 20);
einen
mit 14. März 2002 datierten Bescheid, mit dem der
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001
mit 5% von 14.756,43 € und somit 737,77 € festgesetzt wurde
(UFS-Akt Bl 21).
Gegen diese beiden
Bescheide erhob die Bw mit Schreiben vom 11. April 2002 (USt-Akt
Bl 73ff; Postaufgabe 12. April 2002 und somit jedenfalls rechtzeitig;
am Finanzamt eingegangen am 15. April 2002) Berufung mit dem Begehren nach
ersatzloser Aufhebung der Verpätungszuschlagsbescheide und brachte vor,
dass angesichts des Guthabens am Steuerkonto ein Zahlschein mit Betrag
0 öS / Verwendungszweck U 10/2001 gemeinsam mit der UVA 11/2001 in
einem Kuvert durch die Bw am 10. Dezember 2001 in den Postkasten beim
Örtlichkeit zur Versendung aufgegeben worden sei sowie nach der Erstellung
der UVA 12/2001 durch den Bruder der Bw am 2. Februar 2002 wiederum nur ein
Zahlschein (Betrag 0 öS / Verwendungszweck U 12/2001)
ausgefüllt und in der Woche darauf von der Bw an das Finanzamt verschickt
worden sei. Erst bei der Schlussbesprechung sei die Bw vom Prüfer darauf
hingewiesen worden, dass für Oktober bis Dezember 2001 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien. Die Bw könne diesen
Umstand absolut nicht anerkennen, da sie sich zu 100% sicher sei, iherer
Abgabepflicht pünktlich und gewissenhaft nachgekommen zu sein; ihr Bruder
und ihr Ehegatte könnten dies bezeugen. Es habe auch keinen Grund gegeben,
die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abzugeben, da zu diesem Zeitpunkt ein
Guthaben beim Finanzamt bestanden habe. Wäre sie ihrer Abgabepflicht
bewusst nicht nachgekommen, hätte sie spätestens nach der
telefonischen Mitteilung über den vorgesehenen Prüfungstermin am
20. Februar 2002 die Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht.
Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit
15. Mai 2002 datierte Berufungsvorentscheidung (USt-Akt Bl 81ff), mit
der jedoch - zugunsten der Bw - die Verspätungszuschläge
auf 2% pro Monat reduziert und somit laut einer Beilage zur
Berufungsvorentscheidung mit 261,21 € (6% von 4.353,47 €)
hinsichtlich Oktober 2001 und mit 295,13 € (2% von
14.756,44 €) hinsichtlich Dezember 2001 festgesetzt
wurden.
Der mit Vollmacht vom 21. Mai 2002 (ESt-Akt,
Dauerbelege Bl 1) ausgewiesene steuerliche Vertreter der Bw stellte
für seine Mandantin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 (am selben Tag und
somit rechtzeitig am Finanzamt eingereicht) einen Vorlageantrag (USt-Akt
Bl 85ff) und brachte vor, dass das Nichteinlangen der ggstdl
Umsatzsteuervoranmeldungen bei den zur Erfassung berufenen Stellen im Finanzamt
durch drei Faktoren ausgelöst worden sein könne:
Die
Bw habe die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht zur Post gegeben.
Die
Umsatzsteuervoranmeldungen seien auf dem Postweg verloren gegangen.
Die
Umsatzsteuervoranmeldungen seien innerhalb des Finanzamtes verloren
gegangen.
Die zweite und die dritte Variante
lägen außerhalb des Einflussbereiches der Bw und hätten zu einer
entschuldbaren Verspätung geführt, könnten von der Bw jedoch
nicht bewiesen werden. Aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen könnten
auch diese Faktoren gegeben sein, zumal seit einigen Monaten durch die
Umstrukturierung der Postverwaltung Verspätungen aufträten. Auch das
Finanzamt könne den Nichteingang nicht beweisen.
Notwendig sei zu überprüfen, ob die Bw durch die
Wahl des normalen Postweges (Nicht-Einschreiben, keine persönliche Abgabe
in der Einlaufstelle) die Möglichkeit einer Verspätung geschaffen
habe, die nicht entschuldbar wäre, oder ob die Wahrscheinlichkeit
dafür spreche, dass die Bw die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht zur
Post gebracht habe. Zum Ersteren habe die Bw einen üblichen,
zumutbaren und keineswegs zu irgendeiner Fahrlässigkeit führenden
Übermittlungsweg gewählt. Zu Letzterem hätte die Bw trotz
Verbuchung der drei ggstdl Umsatzsteuervoranmeldungen noch ein Guthaben von rund
94.000 öS gehabt; der Bruder der Bw habe die
Umsatzsteuervoranmeldungen an näher spezifizierten Tagen erstellt, was aus
im Detail dargestellten Begleitumständen noch nachvollziehbar sei; die Bw
habe an näher spezifizierten Tagen die Umsatzsteuervoranmeldungen
fristgerecht zur Post gegeben, was aus im Detail dargestellten
Begleitumständen noch nachvollziehbar sei und wofür es in einem Fall
eine Zeugin gebe. Es widerspreche den Denkgesetzen der Logik und den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand eine ohnedies vorhandene
Umsatzsteuervoranmeldung, aus der kein wie immer gearteter Geldbedarf
fließe, nicht fristgerecht an das Finanzamt übermittle.
Das Finanzamt befragte am 23. September 2002 die von
der Bw als Zeugin namhaft gemachte Arbeitskollegin, die bestätigte, dass
die Bw am 10. Dezember 2001 ein Kuvert mitgehabt und in den Postkasten beim
Haupteingang des Örtlichkeit eingeworfen habe; die Bw habe ihr gesagt, dass
es sich um Umsatzsteuervoranmeldungen für das Finanzamt handle; die Zeugin
erklärte auch, aus welchen Begleitumständen sie sich an den
10. Dezember 2001 noch so gut erinnern könne (USt-Akt
Bl 90f).
Mit zweiter, stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
10. Dezember 2002 setzte das Finanzamt wegen der glaubwürdigen
Zeugenaussage den Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer Oktober 2001
mit Null fest (USt-Akt Bl 92ff).
Hingegen legte das Finanzamt die Berufung gegen den
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer Dezember 2001 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor, ua mit der Begründung, dass die
Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mit deren Einreichung beim
Finanzamt gleichzusetzen sei, das Vorbringen hinsichtlich
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2001 kein schlüssiger Beweis für die
fristgerechte Postaufgabe sei und die Bw wechselnd argumentiere - anfangs
mit der Einsendung von Zahlscheinen mit Verrechnungsweisungen und später
mit der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu entscheiden ist (nur noch) über den
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer Dezember 2001. Wie aus dem
diesbezüglichen Vorbringen der Bw in der Berufungsschrift hervorgeht, ist
ihre Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 nicht auf dem
gemäß
§ 133 Abs 2 BAO zu verwendenden Formular U30
(Ruppe,
UStG 19942,
§ 21 Tz 16) erstellt worden. Ob die stattdessen erfolgte
Eintragung - (möglicherweise nur) der Zahllast - auf der sog
Verrechnungsweisung eines Zahlscheines im Falle des Einlangens dieses
Zahlscheines beim Finanzamt die Wirkung einer Abgabenerklärungseinreichung
gehabt hat, kann dahingestellt bleiben: Zwar ist auch die
Umsatzsteuervoranmeldung eine Abgabenerklärung; Abgabenerklärungen
liegen auch dann vor, wenn sie ohne amtlichen Vordruck eingereicht werden,
außer der Informationsgehalt ist zu gering (in diesem Sinne wohl:
Ritz,
BAO2, § 133
Tz 3 und 6). Ein erst aus derart subtilen Überlegungen erkennbares
Unterlassen der Abgabenerklärungseinreichung infolge der Verwendung der sog
Verrechnungsweisung auf einem Zahlschein statt des Formulares U30 wäre aber
im ggstdl Fall jedenfalls entschuldbar iSd § 135 BAO, zumal nicht
erkennbar ist, dass der Bw vorher schon von der Verwendung der sog
Verrechnungsweisung auf einem Zahlschein als Formular-Ersatz abgeraten worden
wäre.
Die vorgebrachte Deckung der Zahllasten für Oktober
2001 und Dezember 2001 durch das Guthaben auf dem Steuerkonto und den
Vorsteuerüberschuss für November 2001 ist per 15. Februar 2002
- dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahllast für Dezember 2001
- zu untersuchen:
|
|
öS
|
tatsächliches
Guthaben
|
190.611,00
|
abzüglich
Zahllast Oktober 2001
|
-59.905,00
|
zuzüglich
Überschuss November 2001
|
80.952,00
|
abzüglich
Zahllast Dezember 2001
|
-203.053,00
|
Saldo
|
+8.605,00
Somit ist angesichts des unverzinsten Guthabens auf dem
Steuerkonto kein finanzielles Interesse der Bw ersichtlich, die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 2001 nicht
einzureichen.
Für die Sachverhaltsfeststellung durch freie
Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs 2 BAO ist im
ggstdl Fall die Judikatur, wonach der Absender die Beweislast für das
Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trage, wofür der
Beweis der Postaufgabe nicht ausreiche (Ritz,
BAO2, § 108
Tz 10), nicht zielführend anwendbar, weil das mangelnde Vorhandensein
eines Schriftstückes im Akt zwar ein gewichtiges Indiz für sein
Nichteinlangen darstellt, im ggstdl Fall jedoch die Entschuldbarkeit eines
allfälligen Nichteinlangens im Vordergrund steht.
Weiters ist im ggstdl Fall die Tatsache, dass ein
Zahlschein hauptsächlich anderen Zwecken dient als ein Formular U30, ein
Indiz für diejenige Sachverhaltsvariante, dass das als
Umsatzsteuervoranmeldung gedachte Zahlscheinformular im Finanzamt zu einem
Irrläufer wurde bzw sonstwie in Verstoß geriet.
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO wird
sachverhaltsmäßig dem Vorbringen der Bw gefolgt, dass sie das Kuvert
mit dem Zahlscheinformular, das ihrer Ansicht nach eine Umsatzsteuervoranmeldung
für den Dezember 2001 darstellte, rechtzeitig in der zweiten Februarwoche
2002 zur Post gegeben hat. Das Kuvert bzw sein Inhalt ist dann entweder auf dem
Postweg oder innerhalb des Finanzamtes in Verstoß geraten; in beiden
Fällen wäre das Geschehen entschuldbar iSd § 135
BAO:
Die
Verwendung des normalen Postweges für eine Umsatzsteuervoranmeldung ist ein
ordnungsgemäßes Verhalten und ein Abhandenkommen daher
entschuldbar.
Inwieweit
ein In-Verstoß-Geraten innerhalb des Finanzamtes durch die Nichtverwendung
des Formulares U30 mitverursacht worden sein könnte, bleibt dahingestellt,
weil - wie schon oben ausgeführt - die Nichtverwendung des
Formulares U30 im vorliegenden Fall als entschuldbar angesehen
wird.
Die Entschuldbarkeit einer Verspätung
bzw Nichtabgabe einer Abgabenerklärung steht gemäß
§ 135 BAO der Festsetzung eines Verspätungszuschlages entgegen.
Der angefochtene Verspätungszuschlagsbescheid hinsichtlich Umsatzsteuer
Dezember 2001 wird daher entsprechend dem Berufungsbegehren ersatzlos
aufgehoben, was dasselbe Ergebnis wie die Festsetzung des
Verspätungszuschlages mit Null - wie sie hinsichtlich Oktober 2001
mit zweiter Berufungsvorentscheidung erfolgt war - bewirkt: Durch die
Zustellung der vorliegenden Berufungsentscheidung scheidet auch die -
trotz Stellung eines Vorlageantrages materiell wirksam gebliebene - erste
Berufungsentscheidung samt Festsetzung des Verspätungszuschlages
hinsichtlich Umsatzsteuer Dezember 2001 mit 295,13 € (2%) aus dem
Rechtsbestand aus (vgl auch Ritz,
BAO2, § 276
Tz 16).
Ergeht auch an Finanzamt XzuStNrY
Wien, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4610-W/02
- Stammnummer
- 13815
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF