Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1836-W/03
Verspätungszuschlag nicht EU-widrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1836-W/03vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch St., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 3. November
2003 betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen
verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05,
06 und 07/2003 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 05/2003 wird festgesetzt mit
447,55 € (3,5 % von
12.787,01 €).
Der
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 06/2003 wird festgesetzt mit
339,01 € (3 % von
11.300,25 €).
Der
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 07/2003 wird festgesetzt mit
312,23 € (2,5 % von
12.489,13 €).
Entscheidungsgründe
Mit drei Bescheiden vom 3. November 2003 setzte das
Finanzamt wegen der verspäteten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate 05/2003, 06/2003 und 07/2003 Verspätungszuschläge
in Höhe von 1.022,96 € (8 % von 12.787,01 €), in
Höhe von 904,02 € (8 % von 11.300,25 €) bzw. in
Höhe von 999,13 € (8 % von 12.489,13 €)
fest.
Die Berufungswerberin (Bw.) erhob gegen die oben
angeführten Bescheide Berufung mit der Begründung, es könne
durchaus richtig sein, dass Abgabenerklärungen verspätet eingereicht
worden sind. Daran träfe sie jedoch kein Verschulden, da sie einen
Steuerberater habe, dessen Aufgabe es sei, die erforderlichen Erklärungen
fristenkonform für sie einzubringen.
Der Verspätungszuschlag sei dem Wesen nach keine
Strafe, sondern solle den erhöhten Arbeitsaufwand des Finanzamtes abdecken,
der dadurch entstehe, dass ein Steuerpflichtiger seine im Gesetz vorgesehenen
Erklärungen nicht fristenkonform einreiche. Pauschalierte Entgelte für
solche Arbeitsaufwendungen seien aber EU-widrig. Auch in Firmenbuchsachen
würden wegen Beanstandung infolge EU-Widrigkeit die Aktenbearbeitung nun
auf den konkreten Arbeitsaufwand verrechnet und entsprechende Zahlungen so
vorgeschrieben. Die in Firmenbuchsachen vor einiger Zeit vorgesehenen
Pauschalverrechnungen seien abgeschafft worden.
Eine idente oder zumindest ähnliche Rechtssache liege
hier vor. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich solche
Säumnisse bei ihr vorlägen oder nicht.
Die Behörden hätten in Österreich -
abgesehen von den innerstaatlichen Gesetzen, Verordnungen etc. -
primär und unmittelbar EU-Recht anzuwenden. Danach sei es dem dortigen
Finanzamt verwehrt, österreichisches Recht dann anzuwenden, wenn EU-Recht
andere Regelungen vorsehe. Zufolge der aufgezeigten EU-Widrigkeit der Bestimmung
des § 135 BAO seien daher die angefochtenen Bescheide ersatzlos
zu beheben.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
7. Oktober 2005 wurde der Bw. mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates von keiner EU-Widrigkeit der
Bestimmung des § 135 BAO ausgegangen werden kann.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw. die
Möglichkeit geboten, Umstände, die gegen ihr Verschulden an der
verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
05, 06 und 07/2003 sprechen, vorzubringen.
Eine diesbezügliche Ergänzung der Berufung durch
die Bw. erfolgte jedoch nicht.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbst berechnete Betrag.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und
Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 1 zu § 135 BAO, sowie die dort angeführte
Judikatur; Stoll, BAO, Kommentar, Wien
1994, 1524). Daneben bezweckt der Verspätungszuschlag auch einen gewissen
Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen
Vorteile sowie eine gewisse Ahndung der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen.
Der Verspätungszuschlag hat somit zugleich repressiven und präventiven
Charakter (vgl. Pahlke/König,
Abgabenordnung, Kommentar, Beck'sche Steuerkommentare, München 2004, Tz 8
zu § 152 der (deutschen) Abgabenordnung).
Die von der Bw. eingewendete EU-Widrigkeit des
Verspätungszuschlages (weil es sich um pauschalierte Entgelte für
erhöhten Arbeitsaufwand handle) ist somit nicht gegeben.
Voraussetzung für die Verhängung von
Verspätungszuschlägen ist, dass die verspätete Einreichung der
Abgabenerklärungen nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH
24.10.2000, 95/14/0086; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005,
2001/13/0133).
Die Bw. führt für das Nichtvorliegen eines
Verschuldens ihrerseits lediglich ins Treffen, dass sie einen Steuerberater mit
der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragt hat. Nach der
Rechtsprechung trifft ein Verschulden des Vertreters jedoch den Vertretenen
(vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125; VwGH 27.9.2000, 96/14/0174; VwGH 12.8.2002,
98/17/0292).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB
VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; VwGH 12.8.2002, 98/17/0292).
Bei der Ermessensübung sind vor allem zu
berücksichtigen:
das
Ausmaß der Fristüberschreitung,
die
Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung
erzielten finanziellen Vorteils,
das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur
Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten bzw. dass der Abgabepflichtige in der
Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich
nachgekommen ist, weiters etwa die Nichteinreichung der Erklärungen
für die Vorjahre oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits
mehrfach säumig war,
der
Grad des Verschuldens
(vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 13 zu § 135 BAO, sowie die dort angeführte
Judikatur).
Im gegenständlichen Fall ist bei der
Ermessensübung zu berücksichtigen, dass die Fristen für die
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05/2003, 06/2003
und 07/2003 um
11/2,
21/2
bzw.
31/2
Monate überschritten wurden.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Bw. zwar die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05/2003, 06/2003 und 07/2003, aus
welchen sich Zahllasten ergaben, daneben jedoch auch Umsatzsteuervoranmeldungen,
aus denen Gutschriften resultierten (zB die Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate 09/2002 und 02/2003) verspätet einreichte. Es wurden daher aus
der verspäteten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nur
finanzielle Vorteile, sondern auch Nachteile erzielt. Aus dem
Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2003 vom 23. März 2005 ergab sich
zudem eine Gutschrift in Höhe von 10.966,91 €.
Da sich das Unternehmen im Jahr 2003 erst im Aufbau befand
(die Gesellschaft wurde am 5. August 2002 gegründet, die eigentliche
Tätigkeit in der ersten Jahreshälfte 2003 aufgenommen) ist infolge der
hiebei in der Regel auftretenden Anfangsschwierigkeiten aber auch der
Verschuldensgrad geringer.
Die Verspätungszuschläge werden daher in
Ausübung des eingeräumten Ermessens für den Monat 05/2003 auf
447,55 € (3,5 % von 12.787,01 €), für den Monat 06/2003
auf 339,01 € (3 % von 11.300,25 €) und für den
Monat 07/2003 auf 312,23 € (2,5 % von 12.489,13 €)
herabgesetzt.
Die angefochtenen Bescheide werden dementsprechend
abgeändert.
Wien, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1836-W/03
- Stammnummer
- 19345
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF