Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0421-W/03
Säumniszuschlag wegen nicht zeitgerechter Entrichtung infolge eines behaupteten unvorhergesehenen Ereignisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0421-W/03vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PKF Österreicher-Staribacher WP GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Säumniszuschlag August
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Dezember 2002 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag
in Höhe von € 4.723,81 fest, da die Umsatzsteuer August 2002 in
Höhe von € 236.190,31 nicht innerhalb der dafür zur
Verfügung stehenden Frist entrichtet wurde.
In der
dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum August 2002 zum
15. Oktober 2002 durch eine unvorhergesehene krankheitsbedingte Abwesenheit
des zuständigen Sachbearbeiters irrtümlich unterblieben sei (ein
Vertreter sei aufgrund der Komplexität dieser Buchhaltung nicht bestellt
worden), diese jedoch unmittelbar nach der Aufforderung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt worden sei. Zudem
seien in der Vergangenheit die Umsatzsteuerzahlungen immer pünktlich
entrichtet worden und habe zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer
08/2002 in Höhe von € 236.190,31 auf dem Abgabenkonto ein
rückzahlungsfähiges Guthaben in Höhe von € 343.899,86
bestanden.
Darüber
hinaus dürfe angeführt werden, dass die stark schwankenden
Umsatzsteuerzahlungen bzw. -gutschriften daraus resultieren, dass die Bw. als
Bilanzgruppenkoordinator im Sinne des (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes) EIWOG die Ausgleichsenergie sofort abrechnen müsse,
jedoch die Eingangsabrechnungen der Market Marker (die eine Prämie für
die Bereitstellung von Energie erhalten) über einen Zeitraum von 3 Monaten
erfolge, sodass nach Erhalt der Eingangsrechnungen, Vorsteuerüberhänge
bzw. in den anderen Monaten, Umsatzsteuerzahllasten resultieren.
Zusätzlich
werde für den bestrittenen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 4.723,81 die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2003 als
unbegründet ab.
In dem
dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge
insoweit nicht festzusetzen seien, als den Abgabepflichtigen bzw. dessen
Vertreter an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grundsätzlich
hätten die berufsmäßigen Parteienvertreter organisatorische
Vorkehrungen zu treffen, dass die Umsatzsteuererklärungen rechtzeitig
erstellt und eingereicht werden, wobei übliche Personalausfälle im
Hinblick auf die daraus entstehende Säumnis nicht entschuldbar erscheinen.
Wie jedoch bereits in der Berufung angeführt worden sei, habe es sich im
vorliegenden Fall um einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt des
zuständigen Sachbearbeiters gehandelt, wodurch die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum August 2002 zum 15. Oktober
2002 unterblieben sei. Aufgrund der Komplexität dieser Buchhaltung, die
sich aufgrund von Spezialkenntnissen EIWOG ergebe, der Übernahme der
Eingangs- und Ausgangsfakturen über die Ausgleichsenergie von der
Österreichischen Kontrollbank sowie der Sensibilität der Daten
für die Teilnehmer am Strommarkt, werde die Buchhaltung durch einen
befugten Berufsangehörigen der Kanzlei (Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater) vorgenommen. Daher handle es sich um keine Routinetätigkeit,
für die üblicherweise ein Vertreter bestellt werden könne.
Demnach liege, unter Berücksichtigung all dieser Besonderheiten in diesem
konkreten Einzelfall kein grobes Verschulden vor, sodass die
Anwendungsvoraussetzungen des Abs. 7 gegeben erscheinen.
In der Berufungsvorentscheidung
werde weiters angeführt, dass zwar am gesetzlichen Fälligkeitstag der
Umsatzsteuer 8/2002, dem 15. Oktober 2002, ein Guthaben in Höhe von
€ 343.899,86 auf dem Abgabenkonto der Bw. bestanden habe, welches in
weiterer Folge jedoch teilweise verbraucht worden sei, sodass im
Tilgungszeitpunkt nur mehr ein Restguthaben in Höhe von
€ 49.980,62 zur Verfügung gestanden sei. Die Verwendung dieses
Guthabens sei zum einen Teil für die Entrichtung der Umsatzsteuer 9/2002
sowie der Lohnabgaben 10/2002 in Höhe von insgesamt € 89.923,50
und zum anderen Teil für eine Rückzahlung in Höhe von
€ 200.000,00 am 13. November 2002 erfolgt. Die Rückzahlung
dieses Guthabens sei jedoch nur beantragt worden, weil sich die Einbuchung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum 8/2002 am 27. November 2002 knapp mit
dem Rückzahlungsantrag überschnitten habe, und über das gesamte
Jahr 2002 erhebliche Guthabensstände auf dem Abgabenkonto der Bw.
aufgeschienen sind:
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Zeitraum:
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Guthaben:
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22.03. -
16.04.2002
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€
334.664,54
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17.04. -
02.07.2002
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€
334.309,54
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03.07. -
17.07.2002
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€
145.663,79
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18.07. -
31.07.2002
|
€
330.218,57
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01.08. -
08.08.2002
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€
240.884,81
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09.08. -
13.08.2002
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€
239.085,09
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14.08.-
24.09.2002
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€
53.953,05
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25.09.-
16.10.2002
|
€
346.334,86
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17.10. -
13.11.2002
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€
343.899,86
Auch aus diesen nicht
unbeträchtlichen Guthaben sei ersichtlich, dass in der Vergangenheit die
Umsatzsteuerguthaben nie rückbezahlt worden seien, sondern zum Ausgleich
der stark schwankenden Umsatzsteuerzahlungen bzw. Gutschriften, die sich aus den
Einnahmen bzw. Ausgabenüberhängen der Abrechnungen der
Ausgleichsenergie ergeben haben, auf dem Finanzamtskonto belassen worden seien,
und bei Kenntnis der kurzfristig später erfolgten Einbuchung der
Umsatzsteuer (27. November 2002) die Rückzahlung sicher unterblieben
worden wäre. Der Vollständigkeit halber dürfe in diesem
Zusammenhang auch angeführt werden, dass die Umsatzsteuerzahlungen in der
Vergangenheit immer pünktlich gemeldet und entrichtet worden seien.
Aufgrund der obigen
Ausführungen liege im konkreten Einzelfall kein grobes Verschulden vor,
sodass die Anwendungsvoraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO gegeben
seien, und daher die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
gerechtfertigt erscheine.
Es werde beantragt, den ersten Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO aufzuheben und die Einhebung
für den bestrittenen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 4.723,81 auszusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Soweit
eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf
einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung
stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß
§ 214 auf
diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen
gemäß
§ 210 Abs. 6 BAO für die Entrichtung der
erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden
Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.
Entgegen der Begründung
der Berufungsvorentscheidung kann ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(Ritz, BAO-Handbuch, 155).
Wie auch aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, stand der Bw. auf
Grund der Verrechnung des am Abgabenkonto zum 13. November 2002 vorhandenen
Guthabens in Höhe von € 343.899,86 mit am 15. November 2002
fällig werdenden Abgaben eine Nachfrist bis 15. November 2002 zu. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für August 2002 wurde am 14. November 2002
eingereicht. Die Entrichtung erfolgte jedoch erst am 13. Dezember 2002. Der
Einwand, wonach die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2002 und
die Entrichtung der sich daraus ergebenden Umsatzsteuerschuld auf Grund eines
unvorhergesehenen Krankenhausaufenthaltes des zuständigen Sachbearbeiters
unterblieben sei, geht somit insofern ins Leere, als trotz des unvorhergesehenen
Krankenhausaufenthaltes des zuständigen Sachbearbeiters eine Entrichtung
der Umsatzsteuer 8/2002 - wie auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung -
innnerhalb der gewährten Nachfrist bis 15. November 2002 möglich
war. Ein Anwendungsfall des § 217 Abs. 7 BAO liegt daher
nicht vor.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0421-W/03
- Stammnummer
- 12277
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF