…Monaten für Abgabenansprüche, die vor dem 1. Jänner 2005 entstanden seien), wobei durch Ansatz eines "nicht entrichteten Zahlungsanspruches" in Höhe des zu verzinsenden Differenzbetrages ab dem 8. September 2003 im Ergebnis nur eine Zinsengutschrift für den Zeitraum bis 7. September 2003 erfolgt sei. die Berufung…
…1 gegenüberzustellenden Beträge (bisher festgesetzt gewesene Abgabe) entrichtet sind, war vom Differenzbetrag der nicht entrichtete Zahlungsanspruch in den im angefochtenen Bescheid für die angegebenen Zeiträume in unterschiedlichem - von der Bw. nicht bestrittenen - Ausmaß abzuziehen, sodass sich insgesamt Gutschriftszinsen in Höhe von € 583,14 ergaben…
…ein nicht entrichteter Betrag von € 7.305,17 mit Fälligkeit 30. April 2010 verblieb. Nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung ist eine weitere Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2009 in Höhe von € 3.775,76 mit Fälligkeit 28. Oktober 2011 angefallen. Der Zahlungsanspruch ist…
…umsatzsteuerbaren Forderung richten müsse, würde nicht für die Fälle der Änderung der Bemessungsgrundlage auf Grund von anerkannten Mängeleinreden gelten. Daraus leitete die Finanzprokuratur ab, dass dem MV ein Anspruch gegen die Republik Österreich auf Rückzahlung bereits entrichteter Beträge an Umsatzsteuer zustehen würde, weshalb sich aber…
…die durch den Bescheid vom 19. Dezember 2006 erwirkte Gutschrift am 21. Juni 2007 zu einem nicht entrichteten Zahlungsanspruch, sodass die Gutschrift, der Differenzbetrag ab dem 22. Juni 2007 nicht zu verzinsen war. Dies wurde im Bescheid vom 28. Juni 2007 auch entsprechend und nachvollziehbar…
…Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt würden, ist auf die in der Berechnung der Anspruchszinsen vom 8. Mai 2012 angeführten Beträge von € 51.010,91 bzw. € 46.078,29 an nicht entrichtetem Zahlungsanspruch zu verweisen, welche aufgrund der Bestimmung des § 205 Abs. 5 BAO vom Differenzbetrag…
…von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket. § 1439 ABGB bestimmt jedoch: Zwischen einer richtigen und nicht richtigen…
…Februar 2010, dem Zeitpunkt der letzten Voranmeldung für das Jahr 2009 fällig und wurde demnach nicht bei Fälligkeit entrichtet. Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung unterblieb, damit ist ein erster Säumniszuschlag verwirkt worden. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. verspätet entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies…
…€ 739,05. Ein Betrag von € 13.260,95 wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet. Die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von € 17.000,00 war am 5. September 2011 fällig und wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet. Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung ist…
…47 wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet. Am 30. August 2011 ging eine Einzahlung von € 7.297,47 und am 1. September 2011 eine Einzahlung von € 6.500,00 ein, damit war das Abgabenkonto am 1. September 2011 wieder ausgeglichen. Der Zahlungsanspruch ist entstanden…
…bzw. 15. Februar 2011 fällig und wurde demnach nicht bei Fälligkeit entrichtet. Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung ist bei Fälligkeit unterblieben, damit ist ein erster Säumniszuschlag verwirkt worden. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. verspätet entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies völlig unabhängig davon, ob…
…bei deren Fälligkeit festzusetzen, zu tun. Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung ist bei Fälligkeit unterblieben und die Säumnis betrug mehr als fünf Tage, damit ist ein erster Säumniszuschlag verwirkt worden. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. verspätet entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies völlig unabhängig…
…Der Bw. beruft sich in seinem Antrag auf das rückwirkende Ereignis der Erlassung der Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005, da diese Abgabenfestsetzung und nicht der abstrakte Zahlungsanspruch eine Zahlungspflicht bewirke. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist aber kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a…
…Auf Basis des berichtigten Bescheides und unter Anwendung des § 205 Abs. 2 BAO sei die Voraussetzung für Anspruchszinsen nicht gegeben. Es werde daher beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 aufzuheben und keinen neuen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zu erlassen…
…Unrecht festgesetzt worden seinen, als die Mindestkörperschaftsteuer der Firma J-GmbH bei der M-GmbH (der übernehmenden Gesellschaft) nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der gleichzeitig eingebrachten Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. September 2004 der Körperschaftsteuerbescheid…
…226, Punkt 7 letzter Absatz, der ausführe, dass soweit die offenen Zahlungsansprüche zwar nicht entrichtet sind, sich aber aus der Sicht des späteren (zur Gutschrift führenden) Bescheides der offene Zahlungsanspruch als unberechtigt erweise, die Gutschriftszinsen trotz Nichtentrichtung insoweit festzusetzen seien, als Nachforderungszinsen angefallen seien. Dabei…
…hervorgeht, hat die R. GmbH das Honorar aus dem Turnaroundvertrag mit schuldbefreiender Wirkung für die XGmbH für den Ankauf der Appartements bereits November 2000 entrichtet. Weiters ist die BP der Ansicht, dass es sich bei der XGmbH allenfalls um eine bloße Zahlungsstockung handeln konnte, die…
…d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Auf Grund des Abs. 7 leg.cit sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein…
…Zahlungsanspruch des Bw. gegenüber der CSH in Höhe von 2.436,13 DM ergeben hätte. Dieser Betrag sei dem Bw. auch ausbezahlt worden. Ursprünglich seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Bw. in Deutschland steuerpflichtig sei. Artikel 9 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens sei jedoch nicht…
…1987, 84/16/0113), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung von langjährigen Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Der erkennbare Versuch der Bf., trotz widriger Umstände dem Zahlungsanspruch zu entsprechen, kann jedoch möglicherweise einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des …