Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/03
Unbeschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/03vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitet ein Dienstnehmer, der über einen Wohnsitz in Österrecih verfügt, auf einem unter nigerianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff einer deutschen Reederei, so steht Österrecih das Besteuerungsrecht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, geb.
10. Oktober 1942, Wien8 , vertreten durch Dr. Peter SCHMAUTZER,
Rechtsanwalt, 1070 WienX-Str , vom 20. Februar 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
5. Februar 2002 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1995
bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19.4.2000 übermittelte
der Bw. dem Finanzamt die
Steuererklärungen für die
Jahre 1995, 1996 und 1997. Diese waren mit Ausnahme des Namens, der
Sozialversicherungsnummer und der Adresse unausgefüllt.
Beiliegend war jedoch ein
Schreiben des AMS, in welchem dieses
-aufgrund eines Antrages des Bw. um
Bezug der Notstandshilfe, in dem dieser angegeben hatte, von Geburt an laufend
in Wien zu wohnen - am 18.8.1998 eine Anfrage an das Zentralmeldeamt
richtete.
Der, von der
Bundespolizeidirektion Wien - Meldeamt, ausgestellten
Meldeauskunft ist zu entnehmen, dass der
Bw. in den Jahren 1965-1975 abwechselnd in Wien und Hamburg wohnhaft war
und seit dem 8.1.1976 bis zum Abfragedatum durchgehend an verschiedenen Adressen
in Wien gemeldet war.
Weiters übermittelte der
Bw. ein Schreiben der Rechtsanwälte CM, Hamburg an den Rechtsanwalt Dr.K.,
Wien, dem zu entnehmen ist, dass deren Mandantin, die CSH mit dem Bw. - ebenso
wie mit anderen Mitarbeitern, die auf fremdflaggigen Schriften eingesetzt worden
waren - vereinbart habe, dass er während dieser Einsätze die
Nettoheuer erhalten solle, die er auf einer Schrift unter deutscher Flagge
erhalten hätte. Aus diesem Grund hätte der Bw. Steuerabrechnungen
erhalten, in denen unterstellt worden sei, dass er ganzjährig unter
deutscher Flagge gefahren sei. Die steuerlichen Angaben hätten daher nur
fiktiven Charakter.
Entsprechend dieser
Vereinbarung habe der Bw. die vorliegende Abrechnung seiner Steuerberaterin
eingereicht, aus der sich auf Basis der getroffenen Nettolohnvereinbarung unter
Berücksichtigung eines Erstattungsanspruches gegen das deutsche Finanzamt
in Höhe von 6.199,00 DM ein weiterer Zahlungsanspruch des Bw.
gegenüber der CSH in Höhe von 2.436,13 DM ergeben hätte. Dieser
Betrag sei dem Bw. auch ausbezahlt worden.
Ursprünglich seien alle
Beteiligten davon ausgegangen, dass der Bw. in Deutschland steuerpflichtig sei.
Artikel 9 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens sei
jedoch nicht anwendbar, wenn die selbständige Arbeit an Bord eines Schiffes
in Drittstaaten ausgeübt werde. Diesfalls komme gem. Artikel 13 des
BDA Deutschland dem Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht
zu.
In einem weiteren Schreiben
teilen die Anwälte CM Rechtsanwalt Dr.K. mit, dass die CSH dem Bw. den
Betrag ersetzen werde, den er für den in Frage stehenden Zeitraum als
Einkommensteuer an den österreichischen Fiskus abgeführt
habe.
Die CSH bestätigte mit
Schreiben vom 19.9.1998, dass der Bw. vom 12.4.1977 bis 8.9.1998 als
Elektrotechniker in ihrer Reederei beschäftigt gewesen war.
Unter Zugrundelegung des
Jahreslohnzettel 1995, 1996, 1997 erließ das Finanzamt mit Datum 29.6.2000
die Einkommensteuerbescheide für
die betreffenden Jahre. Gegen diese Bescheide erhob der Bw. am 20.6.2000
Berufung, da in der Berechnung Fehler unterlaufen seien, der mit
Berufungsvorentscheidung vom 29.6.2000 stattgegeben wurde.
Am 9.11.2001 beantragte Dr.S.
namens des Bw. die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Jahre 1995 bis 1998 und führte begründend aus,
dass der Bw. seit 1977 nichtselbständiger Dienstnehmer an Bord eines
Schiffes - im internationalen Verkehr - gewesen sei. Ab
März 1995 habe die Reederei die Schiffe unter liberianischer Flagge
betrieben. Er hätte bezüglich seiner Ansprüche gegenüber
seinem Dienstgeber ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg gehabt. "Ich
habe gegen die o.a. Bescheide berufen, da insbesondere im Bescheid 1998
offenbare Mängel deshalb aufgeschienen sind, da nicht berücksichtigt
war, dass in meinen Einkünften eine Abfertigung enthalten
war."
Eine neuerliche
Überprüfung der Bescheide hätte ergeben, dass die Sonderzahlungen
im Bescheid zwar erwähnt, aber von den Einkünften nicht in Abzug
gebracht worden seien. Außerdem sei ein Verkehrsabsetzbetrag zu
berücksichtigen gewesen. Dem Antrag beigelegt waren die Berechnungen der
Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997.
In der Folge nahm das Finanzamt
das Verfahren wieder auf und erließ mit Datum 5.2.2002 neue
Einkommensteuerbescheide, die, mit
Ausnahme des nicht gewährten Arbeitnehmerabsetzbetrages, dem Antrag des Bw.
entsprachen. Am 21. Februar 2002 langte die
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 mit nachfolgender Begründung
beim Finanzamt ein.
Dem Bw. seien für die
Jahre 1995 56.169 öS, 1996 63.819 öS und 1997
79.554 öS an Einkommensteuer vorgeschrieben worden. Er sei seit 1977
nichtselbständiger Dienstnehmer auf Seeschiffen gewesen, habe 1995 seine
Steuer in Deutschland entrichtet und auch dort Lohnsteuer bezahlt, wie der
beiliegende Steuerbescheid belege. Der Bw. sei bei einem Arbeitgeber mit Sitz in
Hamburg tätig gewesen.
Gem. Art. 18 Z. 5 des
DBA Deutschland müssten Personen, die auf Schiffen in internationalen
Verkehr tätig sind, dort besteuert werden, wo sich die tatsächliche
Geschäftsleitung des Unternehmens befinde. Diese sei in Hamburg gelegen. Er
hätte somit seine Steuer in Deutschland zu entrichten gehabt und sei dieser
Verpflichtung, wie aus dem Bescheid für 1995 ersichtlich sei, auch
nachgekommen. Am 3.12.2002 sprach der Bw. beim Finanzamt vor und gab an,
dass er Österreich 1977 verlassen habe. Die Ehewohnung sei anlässlich
der damaligen Scheidung seiner Gattin zugesprochen worden. Danach sei der Sohn
der Wohnungsmieter geworden. In Österreich habe er lediglich eine
Meldeadresse gehabt, damit ihm der Pass verlängert werde. Vor 1994 sei dies
die Wohnung einer Bekannten gewesen. Danach sei sein Stiefsohn an ihn
herangetreten und habe ihm die Adresse angeboten. In der Zeit seines 4-monatigen
Urlaubes habe er Reisen unternommen. Somit habe er weder in Deutschland noch in
Österreich eine faktische Wohnstätte gehabt. Sein Lebensmittelpunkt
sei das Schiff gewesen. Er habe in diesen Jahren keinen Anknüpfungspunkt in
Österreich gehabt. Mit seiner Tochter habe er nur schriftlich oder
telefonisch verkehrt. Erst seit 1998 benütze er die Wohnung seines
Stiefsohnes als Dauergast.
Zum Beweis seines Vorbringens
überreichte der Bw. ein Faltblatt der Stadt Hamburg aus 1997, in dem dem
Bw. mitgeteilt wurde, dass er als Mitglied eines EU-Staates berechtigt sei, die
Bezirksversammlung mitzuwählen.
Am 3.1.2003 ersuchte das Fa.
den Stiefsohn des Bw. Hrn. FS (aufgrund dessen Meldung an der Adresse des Bw.)
u.a. um Bekanntgabe, ob der Bw. in den Jahren 1995-1993 an der Adresse Wien8
einen Wohnsitz innehatte.
In Beantwortung dieses
Schreibens teilte Hr.FS mit, dass der
Bw. die Wohnung nur gelegentlich als Gast genutzt, über kein eigenes Zimmer
verfügt und auch keine persönlichen Dinge in der Wohnung aufbewahrt
habe. Auch habe er für die Benützung kein Entgelt bezahlt. Die
polizeiliche Meldung sei erfolgt, damit der Bw. über eine Postadresse
verfüge. Wo sich dieser während des Urlaubes aufgehalten habe, wisse
er nicht.
Am 4.4.2003 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Aufklärung, warum dieser gegen die CSH eine
arbeitsgerichtliche Klage mit der Begründung eingebracht habe, dass er in
Österreich aufgrund seines dortigen Wohnsitzes einkommensteuerpflichtig
sei; weiters um Vorlage der entsprechenden Klagschrift und des
Urteiles.
Am 17.4.2003 übermittelte
der Bw. das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg sowie ein Schreiben und weitere
Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Dr.K. über weitere ihm
gehörige Unterlagen verfüge, ihm diese jedoch nicht zugänglich
seien.
Dem Vergleichsurteil ist zu
entnehmen, dass sich die CSH verpflichtete, dem Bw. einen Betrag von
DM 60.000,00 zu bezahlen.
Am 16.5.2003 erließ das
Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung´in der es
begründend ausführte, dass der Bw. am 9.5.2000 um Vergabe einer
Steuernummer für die in den Jahren 1995-1997 von der CSH bezogenen Heuer
ersucht habe. In den vorgelegten Unterlagen habe sich die Korrespondenz des
Rechtsanwaltes Dr.K., wonach von ihm ein arbeitsgerichtlicher Prozess um
Rückerstattung der einbehaltenen deutschen Lohnsteuer angestrebt wurde,
befunden. Als Begründung habe der Bw. angegeben, dass er in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig sei und daher auch in Österreich
Einkommensteuer zu zahlen hätte.
Das arbeitsgerichtliche
Verfahren sei mit Vergleich in der Weise abgeschlossen worden, dass sich die
Reederei CSH verpflichten musste, einen Betrag in Höhe von
DM 60.000,00 zu zahlen.
Eine Veranlagung zur
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bedinge einen Wohnsitz in
Österreich, den der Bw. auch bei Aufnahme des Veranlagungsaktes nicht
bestritten habe.
Als Beweis habe er ein
Schreiben des AMS vorgelegt, demgemäß er seit Geburt bis laufend
(Zeitpunkt 1988) laufend in Wien wohnhaft gewesen sei.
Wenn der Bw. nunmehr behaupte
(in den berufungsgegenständlichen Jahren) in Österreich keinen
Wohnsitz gehabt zu haben, werde dies als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
Der Bw. habe im Zuge der
Aufnahme des Steueraktes angegeben in der fraglichen Zeit in Österreich
einen Wohnsitz gehabt zu haben, habe Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice
Wien beantragt und besitze einen Österreichischen Pass.
Notstandshilfe könne der
Bw. nur erhalten, wenn er in den letzten Jahren vor Antragstellung in
Österreich einen Wohnsitz innnegehabt habe. Für die Ausstellung des
Passes sei keine Meldung erforderlich. Zwar sei die polizeiliche Meldung nur ein
Indiz für die Annahme eines Wohnsitzes, sie sei jedoch als Anhaltspunkt zu
werten (VwGH 89/16/0020). Die Annahme eines Wohnsitzes und die Tatsache, dass
der Bw. in den Jahren ab 1998 Notstandshilfe bezogen habe, sei als Beweis zu
werten, dass der Bw. - entgegen der Aussage in der Berufung - sehr wohl an der
Adresse des Stiefsohnes einen Wohnsitz begründet habe, zumal diese Adresse
auch ab dem Jahr 1998 der Wohnsitz sei.
Der Bw. habe über keinen
Wohnsitz in der BRD inne gehabt, da die Reedereianschrift nicht als Wohnsitz
anzusehen sei, und der Aufenthalt auf einem, unter liberianischer Flagge
fahrenden Schiffes keinen deutschen Wohnsitz begründe. Zu dieser Ansicht
sei auch das Arbeitsgericht Hamburg gekommen, als es den Bw. und seinen
Dienstgeber zu diesem Vergleich animierte. Da aus obigen Gründen nur ein
Wohnsitz, und zwar der in Österreich gegeben sei, erübrige sich die
Frage nach dem Mittepunkt des Lebensinteresses.
Am 26.5.2003 brachte der Bw.
einen Vorlageantrag ein und führte
aus, dass er weder Notstandshilfe beantragt, noch bezogen habe. Die Ausstellung
eines Passes lasse nicht den Rückschluss auf einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich zu. Dies beweise auch der gerichtliche Vergleich.
Das DBA mit Deutschland definiere den gewöhnlichen Aufenthalt als Ort, wo
sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lasse, dass er an
diesen Ort oder Land nicht nur vorübergehend verweilt. In Österreich
sei er jedoch nur vorübergehend gewesen.
Hinsichtlich des Wohnsitzes
habe es die Behörde unterlassen die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Wohnsitz bedeute jedenfalls, dass er sich an diesem Ort nicht nur
vorübergehend aufhalte. Wo sich der Bw. aufgehalten habe, habe die
Behörde aber nicht ermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig ist
Wie bereits einleitend festgestellt beantragte der Bw. am
9.5.2000 die Erteilung einer Steuernummer und belegte seinen
österreichischen Wohnsitz durch Vorlage eines meldeamtlichen
Verzeichnisses.
In der Folge ergingen am 29.6.2000 Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1995 - 1997 und aufgrund einer Berufung eine
stattgebende Berufungsvorentscheidung mit Datum 5.2.2000.
Am 9.11.2001 stellte der Bw. einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens. Erst in der am 21.2.2002 erhobenen Berufung gegen
die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide brachte
der Bw. erstmals vor, dass er in Österreich keinen Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Den Vorlageantrag begründete der
Bw. lediglich damit, dass er in Österreich keinen gewöhnlichen
Aufenthalt habe.
§ 26 Abs 1 BAO normiert:
Einen Wohnsitz im
Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Hinsichtlich der Steuerpflicht des Bw. war somit
zuerst zu klären, wo sich der Wohnsitz des Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum befand.
Wie unzweifelhaft feststeht war der Bw. als
Elektrotechniker für die CSH tätig und fuhr in den Jahren 1995 -
1998 auf Schiffen unter liberianischer Flagge.
Ein Indiz, dass der Bw. in Wien8 einen Wohnsitz hat, ist
zum Ersten die polizeiliche Meldung.
Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, stellte der Bw. im
Jahr 1998 einen Antrag auf Bezug der Notstandshilfe und gab dem AMS
gegenüber an, dass er seit Geburt laufend in Wien wohnhaft gewesen sei. Das
AMS überprüfte die Angabe des Bw. und gewährte aufgrund deren
Richtigkeit vom 9.9.-31.12.1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 53.056,00
öS. Dies stellt ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines
inländischen Wohnsitzes dar.
Darüber hinaus ist aus den vorgelegten Unterlagen
ersichtlich, dass der Bw. einen arbeitsrechtlichen Prozess in Hamburg
führte, mit der Begründung, dass er nicht in Deutschland sondern in
Österreich steuerpflichtig sei. Das deutsche Gericht und der Dienstgeber,
die CSH teilten offenbar die Ansicht des Bw. und wurde der Prozess mit einem
Vergleich geschlossen, in dem dem Bw. ein Betrag in Höhe von 60.000 DM
zugesprochen wurde.
Bereits aus obigen Ausführungen ergibt sich eindeutig,
dass der Bw. über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.
Zusätzlich wird dies durch die ursprünglichen
Aussagen des Bw. dem Finanzamt gegenüber bestätigt, denen der UFS
erhöhte Glaubhaftigkeit zumaß, da sie dem Gesamtbild entsprechen. So
hat der Bw. erstmalig in der Berufung gegen die im wiederaufgenommen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheide das Vorliegen eines Wohnsitzes bestritten,
während er bis dahin immer behauptet hat über einen solchen zu
verfügen.
Somit gelangte der UFS zu der Überzeugung, dass die
späteren Aussagen des Bw. als Schutzbehauptung zur Vermeidung von
Steuerzahlungen zu werten waren. Die Ausstellung/Verlängerung eines Passes
wäre auf jeder Botschaft möglich gewesen; die Postadresse wäre
sinnvollerweise die Reederei gewesen, da dies Nachsendungen ermöglicht
hätte. Auch die Aussage des Stiefsohnes des Bw, erschien dem UFS (wie auch
bereits dem Finanzamt) aus obig angeführten Gründen, als reine
Gefälligkeitsbestätigung.
Als
Lebensmittelpunkt ist, den Aussagen des
Bw. entsprechend, das jeweilige Schiff zu werten. Gemäß dem DBA mit
Deutschland steht Deutschland das Besteuerungsrecht nur zu, wenn sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland befindet.
Artikel 9 DBA Deutschland
(i.d.f. das Berufungsjahr geltenden Fassung) normiert hinsichtlich der
Tätigkeit aus nicht selbständiger Arbeit.: "Bezieht eine
natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird,
so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte soweit
nicht Artikel 10 (Einkünfte aus öffentlichen Kassen) etwas anderes
bestimmt".
Eine, auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden
Hochseeschiff ausgeübte Arbeit wird aber nicht mehr in Deutschland
ausgeübt und fällt somit nicht unter die Regelungen des DBA mit
Deutschland, so dass Art 13 Abs. 1 des Abkommens (i.d.f. das Berufungsjahr
geltenden Fassung) zum Tragen Kommt: "Bezieht eine Person in einem der
Vertragsstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln
keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte."
Die mit dem inländischen Wohnsitz verknüpften
österreichischen Besteuerungsrechte werden, da der Bw. nicht auf einem
Schiff unter deutscher Flagge fuhr, durch das Abkommen nicht
berührt.
Die Besteuerung des Bw. in Österreich erfolgt daher zu
Recht und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/03
- Stammnummer
- 22871
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF