Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0275-K/07
Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-K/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Bernhard
Lehner, Wirtschaftstreuhänder, 2500 Baden, Wiener
Straße 89, vom 26. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 11. April 2007 betreffend die Abweisung des Antrages
gemäß
§ 205 Abs.6 BAO auf Nichtfestsetzung der
Anspruchszinsen 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. Feber
2007 wurde vom Finanzamt Baden Mödling die Einkommensteuer 2005 mit
€ 6.326,86 festgesetzt, was zu einer Nachforderung an Einkommensteuer
in Höhe von € 483,47 führte. Die steuerpflichtigen
Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit wurden im Bescheid mit
€ 28.549,00 festgestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 19. Feber
2007 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass dem Finanzamt vom ehemaligen Dienstgeber des
Berufungswerbers (Bw.) ein Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Oktober 2005 übermittelt worden sei. Dem Bw. sei aber für
den Monat Oktober kein Gehalt mehr ausbezahlt worden, weshalb der
Einkommensteuererklärung ein korrigierter Lohnzettel beigelegt worden sei.
Die steuerpflichtigen Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit
würden daher nur € 25.694,10 betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden
Mödling vom 26. Feber 2007 wurde der Berufung stattgegeben und die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit € 5.843,39
festgesetzt.
Bereits mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
9. Feber 2007 wurden die Anspruchszinsen für das Jahr 2005 in
Höhe von € 54,96 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 stellte der Bw. den
Antrag auf Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen 2005 gemäß
§ 205 Abs.6 BAO, da der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a), nämlich des letztergangenen
Einkommensteuerbescheides 2005, sei und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen würden. Bei einer Neuberechnung der Anspruchszinsen
würden diese den Betrag von € 50,00 nicht erreichen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
11. April 2007 wurde der Antrag gemäß
§ 205 Abs.6 BAO
auf Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen 2005 abgewiesen. Begründend wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass der zuletzt ergangene
Einkommensteuerbescheid 2005 (Berufungsvorentscheidung vom 26. Feber 2007) nicht
aufgrund eines nachträglichen Ereignisses mit Rückwirkung auf den
Abgabenanspruch 2005 ergangen sei, sondern habe der Abgabenanspruch in diesem
Umfang bereits von Beginn an bestanden habe. Es habe sich somit nicht der
Abgabenanspruch nachträglich vermindert, sondern lediglich die
unrichtigerweise zu hoch erfolgte Abgabenfestsetzung.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom
26. April 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass infolge seiner
Abstraktheit nicht dem Abgabenanspruch Bedeutung zukomme, sondern vielmehr der
daraus abgeleiteten Abgabenfestsetzung. Nur diese bewirke die
Zahlungsverpflichtung und stelle somit ein Ereignis im abgabenrechtlichen Sinne
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs.3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs.1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes
des Abs.2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs.6 BAO sind
Anspruchszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs.1) Folge eines
rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit
vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Gemäß
§ 295a BAO kann auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen ein Bescheid insoweit abgeändert werden, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Dem
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsenbescheid liegt die in dem
Einkommensteuerbescheid vom 9. Feber 2007 ausgewiesene Abgabennachforderung
in Höhe von € 6.326,86 für den Zeitraum von 1. Oktober
bis 3. Dezember 2006 bzw. € 483,47 für den Zeitraum
4. Dezember 2006 bis 11. Feber 2007 zugrunde. Anspruchszinsenbescheide
sind grundsätzlich an die Höhe der im Bescheidspruch der
entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig. Erweist sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden Abgabenfestsetzung,
sollte der Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
für den Abgabepflichtigen weitgehend egalisieren. Im
verfahrensgegenständlichen Fall erreichen die errechneten Gutschriftzinsen
aber nicht den in § 205 Abs.2 festgesetzten Mindestbetrag von
€ 50,00, der sowohl für Nachforderungs- als auch für
Gutschriftzinsen gilt. Ein entsprechender Gutschriftzinsenbescheid konnte daher
nicht erlassen werden.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 stellte der Bw.
daher einen Antrag gemäß
§ 205 Abs.6 BAO auf
Nichtfestsetzung der Anaspruchszinsen. Im gegen den abweisenden Bescheid
anhängigen Berufungsverfahren ist strittig, ob ein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 295a BAO vorliegt.
Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat. Die Rückwirkung von Ereignissen ergibt sich
aus den Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 295a,
Tz. 6ff. und die dort angeführten Beispiele). Der Bw. beruft sich in
seinem Antrag auf das rückwirkende Ereignis der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005, da diese
Abgabenfestsetzung und nicht der abstrakte Zahlungsanspruch eine Zahlungspflicht
bewirke. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist aber kein
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, da der
Gesetzeswortlaut des § 295a BAO fordert, dass das Ereignis auf den Bestand
oder den Umfang eines Abgabenanspruches Wirkung haben muss. Auch die Tatsache,
dass das Finanzamt Baden Mödling die Einkommensteuer aufgrund des vom
Arbeitgeber des Bw. übermittelten und nicht aufgrund des händisch
berechneten - der Abgabenerklärung beigelegten - Lohnzettels errechnete,
stellt kein derartiges nachträgliches Ereignis dar, vielmehr hat der
Abgabenanspruch unbestrittenermaßen von Beginn an nur im verminderten
Ausmaß bestanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-K/07
- Stammnummer
- 29664
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF