Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0113-L/02
Keine Stundung einer verhängten Geldstrafe bei Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0113-L/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in Linz in der Finanzstrafsache
gegen die Bf. wegen Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung über
die Beschwerde vom 4. Dezember 2002 der Bf. gegen den Bescheid vom
4. November 2002 des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde I.
Instanz betreffend Abweisung eines Ansuchens um
Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
22. August 2002 wurde die Bf. wegen der Finanzvergehen nach den
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer
Geldstrafe von 3.000,-- €, im Nichteinbringungsfall 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und die Kosten des Strafverfahrens mit 300,--
€ festgesetzt. Die Fälligkeit von Geldstrafe und Verfahrenskosten ist
am 4. November 2002 eingetreten.
Mit Eingabe vom 24. Oktober
2002 ersuchte die Bf., den gesamten Betrag von 3.300,-- € bis zum Ablauf
der derzeitigen Ratenzahlungen zu stunden. Sie beziehe ein Einkommen von 757,--
€, leiste monatliche Zahlungen von 250,-- € an das Finanzamt und sei
auf Grund ihrer schlechten finanziellen Situation momentan nicht in der Lage,
den Betrag von 3.300,-- € bis zum Fälligkeitstag zu
entrichten.
Mit Bescheid vom 4. November
2002 wies die Finanzstrafbehörde Wels dieses Stundungsgesuch ab und
begründete ihre Entscheidung zum einen damit, dass Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen
könnten und die selbst verursachte "besondere Härte" somit keinen
Grund für einen Zahlungsaufschub darstelle, zum anderen damit, dass
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
würden. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im
Stundungsgesuch gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Beschwerde zu wertende Berufung der Beschuldigten
vom 4. Dezember 2002, in welcher sie im Wesentlichen wie folgt
vorbrachte:
Ihr
monatliches Einkommen betrage derzeit 757,59 €, wobei von diesem Betrag die
monatliche Miete von 291,-- €, die dem Finanzamt zu leistenden
Ratenzahlungen von 250,-- € sowie Betriebs- und Telefonkosten in Höhe
von insgesamt 145,-- € in Abzug zu bringen seien. Der verbleibende Rest
müsse für Benzin, Lebensmittel, Versicherung und sonstige Ausgaben
verwendet werden, sodass sie den geforderten Betrag von 3.300,-- € nicht
bezahlen könne. Sie bitte daher neuerlich um einen Zahlungsaufschub bis zum
Ablauf der derzeitigen Ratenzahlungen von 250,-- €. Die Einbringlichkeit
sehe sie dadurch nicht gefährdet, sondern eine Chance, ihr Leben wieder in
den Griff zu bekommen. Die Vorstellung, ins Gefängnis zu müssen, mache
ihr nicht nur Angst, sondern sie würde dadurch auch ihre Arbeit, ihre
Wohnung und ihre Freunde verlieren. Sie sei gewillt, zu bezahlen und sei mit dem
Ergehen einer Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Einer Abfrage
der Strafkonten 1, 2 und 3 ist zu entnehmen, dass über die Bf. mit
Strafverfügung vom 18. April 2001 eine Geldstrafe von 70.000,-- S
(Strafkonto 1), mit Strafverfügung vom 10. Oktober 2001 wegen Verfehlungen
gleicher Natur eine Geldstrafe von 100.000,-- S (Strafkonto 2) und mit
Strafverfügung vom 22. August 2002 die gegenständliche Geldstrafe von
3.000,-- € verhängt worden sind. Zur Abdeckung des Rückstandes
auf dem Strafkonto 1 gewährte das Finanzamt eine Ratenbewilligung bis zum
10. Juni 2003 und für das Strafkonto 2 eine Ratenbewilligung bis zum 5.
Juni 2003. Die vom Finanzamt bewilligten Raten von 100,-- € (Strafkonto 1)
und von 150,-- € (Strafkonto 2) werden von der Bf. seit rund einem Jahr
pünktlich entrichtet. Der gesamte fällige Rückstand auf den drei
Strafkonten (einschließlich der Verfahrenskosten,
Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Kosten des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens) beträgt per 27. Mai 2003
10.056,88 €. Auf die genannten Strafkonten hat die Bf. bislang Einzahlungen
von insgesamt rund 7.026,-- € getätigt.
Auf dem
beschwerdegegenständlichen Strafkonto 3 wurde lediglich der vorgeschriebene
Säumniszuschlag von 60,-- € entrichtet, sodass die verhängte
Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten von insgesamt 3.300,-- € , welche
bereits vor rund sieben Monaten fällig gewesen sind, nach wie vor zur
Gänze unentrichtet aushaften.
Am 13.
März 2002 wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren
eröffnet. Die Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluss vom 18.
März 2002 bewilligt. Mit Beschluss vom 6. März 2003 wurde der Konkurs
nach rechtskräftiger Bestätigung des am 30. Jänner 2003
angenommenen Zahlungsplans, worin sich die Bf. zur Zahlung einer 7,5 %-igen
Quote verpflichtete, aufgehoben.
Mit Eingabe
vom 23. Mai 2002 teilte die Bf. mit, seit 1. Mai 2002 im ADEG-Markt W in V als
Marktleiterin unselbstständig beschäftigt zu sein und ein monatliches
Bruttogehalt von 1.388,-- € zu beziehen, wovon ihr das
Existenzminimum von 757,49 € verbleibe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172
Abs.1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von
Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz
(FinStrG) nichts anderes bestimmt.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelverfahren liegen jedoch konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So
steht gemäß
§ 151 Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das
Rechtsmittel der Berufung zu und ist gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit.
gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 2. Dezember
2002 war daher als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren.
Darüber hinaus ist in den
das Rechtsmittelverfahren regelnden Bestimmungen des FinStrG (§§
150ff) die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht vorgesehen.
Die Finanzstrafbehörde
kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen bzw. des Bestraften den Zeitpunkt der
Entrichtung einer Geldstrafe hinausschieben oder die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Geldstrafe für diesen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Geldstrafe
durch den Aufschub nicht gefährdet wird (§ 212 Abs.1
BAO).
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei
Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der
entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten
Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen
zwingend abzuweisen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
tritt bei Begünstigungsbestimmungen wie jener des § 212 BAO in den
Hintergrund. Es ist daher Sache des die Begünstigung Beantragenden, die
Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch,
dass die Einbringung der Geldstrafe nicht gefährdet ist - aus eigenem
darzulegen und glaubhaft zu machen.
Gefährdung der
Einbringlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem
tatsächlichen Abgabenausfall gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass
anhand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung
erkennbar ist. Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und
Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. Insolvenz(gefahr) des
Antragstellers vor und stehen der Gewährung von Zahlungserleichterungen
entgegen. Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig an Hand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung
bzw. der Geldstrafe und des dem Abgabepflichtigen bzw. Bestraften zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können.
Die Bf. hat im
gegenständlichen Verfahren ihre wirtschaftliche Notlage vorgebracht und
auch dargelegt. Eine derartige wirtschaftliche Notlage kann als Begründung
für einen Antrag auf Zahlungserleichterung nur dann zum Erfolg führen,
wenn gleichzeitig glaubhaft versichert wird, dass die Einbringlichkeit der
(restlichen) Geldstrafe durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im
beantragten Ausmaß nicht gefährdet wird. Dazu brachte die Bf.
lediglich vor, dass sie durch den beantragten Zahlungsaufschub die
Einbringlichkeit nicht gefährdet sehe, ohne dieses Vorbringen näher zu
konkretisieren.
Inwieweit es der Bf. nach
Ablauf der gewährten Ratenzahlungen für die auf den Strafkonten 1 und
2 aushaftenden Rückstände im Juni 2003 möglich wäre, den auf
dem Strafkonto 3 aushaftenden Betrag von 3.300,-- € zu entrichten, obwohl
nach Ablauf der beiden Ratenbewilligungen auf den Strafkonten 1 und 2 noch ein
Betrag von rund 6.500,-- € aushaften wird, wurde nicht dargelegt.
Selbst unter der Annahme, dass
die Bf. beabsichtigte, auf die Strafkonten 1 und 2 weiterhin bis zur
vollständigen Rückstandsabdeckung Zahlungen von 250,-- € zu
leisten, würde dies - unter Einbeziehung der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - zu einer
Abstattungsdauer von mehr als weiteren zwei Jahren führen und stünden
ihr erst dann Mittel zur Abdeckung des Rückstandes auf dem Strafkonto 3 zur
Verfügung. Dass sich ihre Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse
in absehbarer Zeit verbessern werden, hat die Bf. nicht
vorgebracht.
Die behauptete
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde von der Bf. nicht plausibel
dargelegt. Mag der Bf. der beantragte Zahlungsaufschub durch die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens auch faktisch zugekommen sein, so bietet der vorliegende
Sachverhalt für die Bewilligung eines (förmlichen) Zahlungsaufschubes
über rund sieben Monate hinweg auf Grund der vorgenannten Überlegungen
dennoch keinen Raum.
Bei den
Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen Härte einerseits und der
mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits handelt es sich um
kumulative Merkmale. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt,
dann kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht, und es bedarf daher
auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zufolge § 212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen
bei Strafrückständen nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit
der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (vgl.
VwGH 7.5.1987, 84/16/0113), da einer rechtskräftig verhängten Strafe
nicht durch die Gewährung von langjährigen Zahlungserleichterungen der
Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll.
Der erkennbare Versuch der Bf.,
trotz widriger Umstände dem Zahlungsanspruch zu entsprechen, kann jedoch
möglicherweise einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne
des § 187 FinStrG für die gnadenweise Nachsicht eines Teiles der
rechtskräftig verhängten Geldstrafe darstellen, sofern es der Bf.
gelingen sollte, trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse
zumindest einen Großteil der Geldstrafe zu bezahlen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0113-L/02
- Stammnummer
- 4974
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF