…Monaten für Abgabenansprüche, die vor dem 1. Jänner 2005 entstanden seien), wobei durch Ansatz eines "nicht entrichteten Zahlungsanspruches" in Höhe des zu verzinsenden Differenzbetrages ab dem 8. September 2003 im Ergebnis nur eine Zinsengutschrift für den Zeitraum bis 7. September 2003 erfolgt sei. die Berufung…
…1 gegenüberzustellenden Beträge (bisher festgesetzt gewesene Abgabe) entrichtet sind, war vom Differenzbetrag der nicht entrichtete Zahlungsanspruch in den im angefochtenen Bescheid für die angegebenen Zeiträume in unterschiedlichem - von der Bw. nicht bestrittenen - Ausmaß abzuziehen, sodass sich insgesamt Gutschriftszinsen in Höhe von € 583,14 ergaben…
…00, nicht entrichteter Zahlungsanspruch 0,00, Bemessungsgrundlage -4.056,00, 155 Tage, Tageszinssatz 0,0052) Euro ergeben. Allerdings erfolge nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 205 Abs 2 letzter Satz BAO keine Festsetzung von Anspruchszinsen, die den Betrag von Euro 50,00 nicht erreichten. Da…
…01.10.2012-07.05.2013 | -9.126,00 | 08.05.2013-29.09.2013 | -9.126,00 | Nicht entrichteter Zahlungsanspruch | 0,00 | Zeitraum | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2012-07.05.2013 |…
…sich ergebende Nachforderungen) zwar nicht entrichtet sind, sich aber aus der Sicht des späteren (zur Gutschrift führenden) Bescheides (insbesondere Abgabenbescheides) der offene Zahlungsanspruch als unberechtigt erweist, sind (in verfassungskonformer Auslegung) Gutschriftszinsen trotz Nichtentrichtung insoweit festzusetzen, als Nachforderungszinsen angefallen sind. Beispiel: Nicht entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen für 2000:…
…wurde die Geldstrafe erst am 23.01.2026 entrichtet. Daher gelangt § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu entrichten ist…
…Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen…
…ein nicht entrichteter Betrag von € 7.305,17 mit Fälligkeit 30. April 2010 verblieb. Nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung ist eine weitere Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2009 in Höhe von € 3.775,76 mit Fälligkeit 28. Oktober 2011 angefallen. Der Zahlungsanspruch ist…
…auf mit Bescheid festgesetzte Abgaben. Rz 718: Verrechnungsweisungen betreffen Zahlungsansprüche und sind somit bezüglich Vorauszahlungen je Fälligkeitszeitpunkt zulässig. Eine Verrechnungsweisung für ein bestimmtes Einkommensteuervorauszahlungsviertel ist daher zulässig, selbst wenn ein Einkommensteuervorauszahlungsviertel mit einer früheren Fälligkeit noch nicht entrichtet ist. Rz 719: Sind mehrere Einkommensteuernachforderungen offen…
…umsatzsteuerbaren Forderung richten müsse, würde nicht für die Fälle der Änderung der Bemessungsgrundlage auf Grund von anerkannten Mängeleinreden gelten. Daraus leitete die Finanzprokuratur ab, dass dem MV ein Anspruch gegen die Republik Österreich auf Rückzahlung bereits entrichteter Beträge an Umsatzsteuer zustehen würde, weshalb sich aber…
…Gutschrift in Höhe von -6.411,03 €. Berechnung der Anspruchszinsen in Euro: | Zeitraum | Differenz-betrag | nicht entrichteter Zahlungs-anspruch | Bemessungs-grundlage | Anzahl Tage | Tages-zinssatz | Zinsen | 01.10.2019-18.12.2019 | -2.134.404…
…Im Zeitraum 1.10.2007 bis 15.6.2008 (259 Tage) ergab sich aus diesem Differenzbetrag bei Ansatz eines nicht entrichteten Zahlungsanspruches in Höhe von € 0 unter Zugrundelegung eines Tageszinssatzes von 0,0142 % der angeführte Gutschriftsbetrag. (11) Aufgrund einer Bescheidberichtigung wurden unter Ansetzung eines…
…die durch den Bescheid vom 19. Dezember 2006 erwirkte Gutschrift am 21. Juni 2007 zu einem nicht entrichteten Zahlungsanspruch, sodass die Gutschrift, der Differenzbetrag ab dem 22. Juni 2007 nicht zu verzinsen war. Dies wurde im Bescheid vom 28. Juni 2007 auch entsprechend und nachvollziehbar…
…Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt würden, ist auf die in der Berechnung der Anspruchszinsen vom 8. Mai 2012 angeführten Beträge von € 51.010,91 bzw. € 46.078,29 an nicht entrichtetem Zahlungsanspruch zu verweisen, welche aufgrund der Bestimmung des § 205 Abs. 5 BAO vom Differenzbetrag…
…abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag bzw. noch immer obliegt. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine…
…von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket. § 1439 ABGB bestimmt jedoch: Zwischen einer richtigen und nicht richtigen…
…mit Bescheid vom 9. September 2019 gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der nicht entrichteten Geldstrafe, also in Höhe von € 420,00, sowie gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs…
…Februar 2010, dem Zeitpunkt der letzten Voranmeldung für das Jahr 2009 fällig und wurde demnach nicht bei Fälligkeit entrichtet. Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung unterblieb, damit ist ein erster Säumniszuschlag verwirkt worden. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. verspätet entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies…
…€ 739,05. Ein Betrag von € 13.260,95 wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet. Die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von € 17.000,00 war am 5. September 2011 fällig und wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet. Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung ist…
…47 wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet. Am 30. August 2011 ging eine Einzahlung von € 7.297,47 und am 1. September 2011 eine Einzahlung von € 6.500,00 ein, damit war das Abgabenkonto am 1. September 2011 wieder ausgeglichen. Der Zahlungsanspruch ist entstanden…