Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4300003/2026
Säumniszuschlag bei nicht entrichteter Geldstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4300003/2026vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft, Unterer Platz 11, 9300 St.Veit/Glan, über die Beschwerde der Bestraften vom 21. Jänner 2026 gegen den zu Strafkontonummer ***1*** ergangenen Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 09. Jänner 2026 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 09.01.2026, Strafkontonummer ***1***, erfolgte die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 240 Euro. Begründend angeführt wurde, dass die über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) verhängte Geldstrafe nicht bis zum 29.12.2025 entrichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 21.01.2026 Beschwerde und führte darin aus, ihr sei erstmals mit dem bekämpften Bescheid eine Bankverbindung zur Bezahlung der mit Straferkenntnis vom 06.11.2025 verhängten Geldstrafe bekannt gegeben worden. Anders als sonst in allen Strafverfahren der Republik Österreich üblich, sei bis zur Zustellung des bekämpften Bescheides weder ein Zahlschein zugestellt, noch eine Bankverbindung bekannt gegeben worden. Es sei daher bis zum gegenständlich bekämpften Bescheid der Bf. unmöglich gewesen, ihre Strafe fristgerecht zu bezahlen. Sie habe nicht gewusst, wohin sie die Überweisung hätte tätigen sollen.
Am 10.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass die zugrundeliegende Geldstrafe vom Spruchsenat am 28.10.2025 verhängt worden sei. Bis zum Fälligkeitstag (29.12.2025) sei keine Zahlung bzw. auch kein Zahlungserleichterungsansuchen eingelangt. Daher sei die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt. Wenn Abgabenschuldigkeiten nicht am Fälligkeitstag entrichtet werden, so trete mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, dass kein Erlagschein zugesendet worden sei und somit keine Zahlung geleistet werden konnte, gingen ins Leere, da die Bestrafte darüber in Kenntnis gewesen sei, dass mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnis die Strafe fällig und vollstreckbar werde. Sie hätte sich daher bezüglich der entsprechenden Bankverbindung zur Überweisung bei der Finanzstrafbehörde melden bzw. informieren können. Nach hg. Judikatur seien Geldschulden Bringschulden, weshalb es dem Schuldner obliege, sie fristgerecht aus eigenem Antrieb zu begleichen oder etwaige negative Folgen in Kauf zu nehmen.
Die Bf. erstattete am 16.04.2026 eine Gegenäußerung zum Vorlagebericht und führte darin aus, im Rechtsverkehr zwischen dem Staat und seinen Bürgern, so insbesondere auch in Gerichtsstrafverfahren, sei es gängige Norm, dass Zahlungen durch eigene Zahlungsaufforderungen, meist in Verbindung mit Bekanntgabe von Bankdaten und/oder Überweisungsscheinen, eingefordert werden. Dies gelte umso mehr im Anlassfall, als es völlig unerklärlich sei, dass mit geringem Aufwand eine Zahlungsaufforderung hätte übermittelt werden können, anstelle der Vorschreibung eines Säumniszuschlags.
Das Bundesfinanzgericht trug der Bf. mit Beschluss vom 17.04.2026 die Mängelbehebung ihrer Beschwerde auf, da die Unterschrift einer für die Vertretung der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei bevollmächtigten Person fehlte. Zudem wurde die Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, ihr Beschwerdebegehren dahingehend zu konkretisieren, ob mit der Beschwerde ein Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt werde und gegebenenfalls die Gründe hinsichtlich des fehlenden groben Verschuldens darzulegen.
Mit Eingabe des Parteienvertreters vom 20.04.2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 22.04.2026, wurde dem Mängelbehebungsauftrag fristgemäß Rechnung getragen und erklärt, dass die Bf. einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO stelle.
Das Bundesfinanzgericht trug der belangten Behörde am 30.04.2026 auf, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat und die Buchungsmitteilung über die Verbuchung der Geldstrafe und Kosten samt Zustellnachweis vorzulegen. Zudem wurden die Gegenäußerung der Bf. und der Mängelbehebungsauftrag samt Beantwortung übermittelt. Dem Auftrag zur elektronischen Aktenvorlage kam die belangte Behörde am 11.05.2026 nach und übermittelte die Niederschrift vom 28.10.2025. Zur angeforderten Buchungsmitteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine solche am 19.11.2025 nicht ausgefertigt wurde, weil für das Verbuchen, das einen faktischen Vorgang darstelle, keine Buchungsmitteilung nötig sei, sondern lediglich die mündliche Verkündigung des Erkenntnisses oder die Bekanntgabe des Bescheids. Eine Buchungsmitteilung sei am 09.01.2026 zeitgleich mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlags ergangen. Eine Zweitschrift könne nicht beigebracht werden, da Buchungsmitteilungen keine Bescheide darstellen und daher ohne Zustellnachweis versendet werden. Aus demselben Grund würden davon auch keine Zweitschriften aktenkundig gemacht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 09.01.2026 wurde wegen Nichtentrichtung einer Geldstrafe ein Säumniszuschlag 240 Euro festgesetzt. In dem zugrundeliegenden Finanzstrafverfahren wurde die Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2025 vom Spruchsenat K-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Tage). Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit 500 Euro festgesetzt. Nach Verkündung dieses Erkenntnisses in der Verhandlung erklärten sowohl der Verteidiger der Bf. als auch die Amtsbeauftragte einen Rechtsmittelverzicht, wodurch die Rechtskraft am 28.10.2025 eingetreten ist. Als Verteidiger im Finanzstrafverfahren schritt Rechtsanwalt ***2*** als Partner der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ein.
Der Fälligkeitstag war sowohl dem Verteidiger als auch der Bf. bekannt. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses enthält die Strafkontonummer, eine Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung, aus welcher hervorgeht, dass die Geldstrafe samt Kosten einen Monat nach Rechtskraft - somit am 28.11.2025 - fällig ist. Das Erkenntnis wurde dem Verteidiger am 11.11.2025 zugestellt und von diesem mit E-Mail vom 12.11.2025 an die Bf. übermittelt. Er teilte mit, dass er der Bf. berichten werde, sobald der in der Zahlungsaufforderung angeführte Zahlschein einlangt.
Am 19.11.2025 wurden die Geldstrafe und die Verfahrenskosten von der belangten Behörde auf ein neu errichtetes Strafkonto mit der Nummer ***1*** gebucht, wobei eine (verspätete) Fälligkeit für den 29.12.2025 ausgewiesen wurde. Es wurde darüber weder eine Buchungsmitteilung ausgestellt noch ein Erlagschein zugesandt.
Eine Buchungsmitteilung erging erst zeitgleich mit dem angefochtenen Bescheid am 09.01.2026. Die Geldstrafe wurde von der Bf. am 23.01.2026 entrichtet. Eine Zahlung der Verfahrenskosten wurde bislang nicht geleistet.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem gegen die Bf. geführten Finanzstrafverfahren gründen auf die Verhandlungsniederschrift vom 28.10.2025 und das Erkenntnis des Spruchsenates, welches folgende Rechtsmittelbelehrung und Zahlungsaufforderung enthält:
[...]
Die an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Erkenntnisses ist durch den aktenkundigen Rückschein nachgewiesen. Die Feststellung, dass der Bf. das Erkenntnis zugegangen ist, gründet auf die mit Schriftsatz vom 20.04.2026 vorgelegte E-Mail des Verteidigers. Somit ist die Kenntnis über den Fälligkeitstag erwiesen.
Dass die Verbuchung der Geldstrafe und der Kosten auf dem neu errichteten Strafkonto am 19.11.2025 erfolgte, geht aus dem aktenkundigen Auszug vom 27.03.2026 hervor. Die Feststellung, dass hinsichtlich dieser Verbuchung weder eine Buchungsmitteilung ausgestellt wurde noch ein Erlagschein versendet wurde, beruht auf den Ausführungen im Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.05.2026. Die Entrichtung der Geldstrafe am 23.01.2026 ist auf dem Strafkonto-Auszug ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 171 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. ´
Gemäß § 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war strittig, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages gegeben waren und ob dem Antrag auf Nichtfestsetzung nach § 217 Abs. 7 BAO Folge zu geben ist.
Wurde nach mündlicher Verkündung eines Straferkenntnisses sofort wirksam ein Rechtsmittelverzicht abgegeben, wird das Erkenntnis sofort rechtskräftig. Die Monatsfrist für den Eintritt der Fälligkeit beginnt zu laufen (Köck/Kalcher/Hacker/Schmitt Finanzstrafgesetz6 § 171 Rz 2). Daraus folgt, dass die unmittelbar nach Verkündung am 28.10.2025 aufgrund des erklärten Rechtsmittelverzichtes beider Parteien rechtskräftig gewordene Geldstrafe samt pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG am 28.11.2025 fällig geworden ist.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Geldstrafe erst am 23.01.2026 entrichtet. Daher gelangt § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu entrichten ist. Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art". Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz/Koran, BAO8 § 217 BAO Rz 2 mwN).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind für die Festsetzung eines Säumniszuschlages grundsätzlich nicht beachtlich (VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0054). Dementsprechend setzt die Festsetzung von Säumniszuschlägen auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (VwGH vom 25.5.2005, 2003/17/0256). Da die Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurde, waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages gegeben. Die Höhe des vorgeschriebenen Säumniszuschlages entspricht dem in § 217 Abs 2 genannten Betrag (2 % der Geldstrafe). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.
Zum Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO ist festzuhalten, dass Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, sodass ein derartiger Antrag auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann (VwGH vom 20.1.2016, Ro 2014/17/0036 mwN). Die Bf. hat im ergänzenden Schriftsatz vom 20.04.2026 einen Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt. Ob dieser Antrag gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob der Bf. betreffend Versäumung der Frist ein Verschulden anzulasten ist, und wenn ja, ob es sich um ein grobes Verschulden handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 11.11.2022 Ra 2022/15/0065).
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH vom 12.5.1999, 99/01/0189).
Ein grobes Verschulden ist daher nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein (VwGH 6.10.1994, 93/16/0075). Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (VwGH vom 25.11.1999, 99/15/0118; VwGH vom 26.4.2000, 2000/14/0006).
In der Beschwerde bzw. dem ergänzenden Schriftsatz wird hinsichtlich des fehlenden groben Verschuldens vorgebracht, dass in der Zahlungsaufforderung des Straferkenntnisses vom 28.10.2025 wörtlich stehe, dass "die Geldstrafe … mittels des mit der Lastschriftanzeige zugesandten Erlagscheines einzuzahlen" ist. Demgemäß habe der Vertreter mit E-Mail vom 12.11.2025 die Bf. darauf hingewiesen, dass "sobald der Zahlschein einlangt, werden wir berichten". In weiterer Folge sei weder eine Lastschriftanzeige noch ein Zahlschein eingelangt, weder bei der Bf. noch bei deren Rechtsvertretern. Erstmals mit dem angefochtenen Bescheid sei die Bankverbindung der zuständigen Zahlstelle bekanntgegeben worden, an die die Zahlung durch die Bf. zu leisten war. Diese habe daraufhin sofort die Zahlung geleistet. Unter diesen Umständen sei nicht die geringste Schuld der Abgabepflichtigen begründet. Andere Gründe, die ein Verschulden ausschließen würden, werden nicht angeführt. Insbesondere wird nicht angeführt, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die Zahlungsfrist zu wahren.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Verteidiger als solcherart befugter Vertreter in Finanzstrafsachen den Rechtsmittelverzicht nach Verkündung der Strafentscheidung abgegeben. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an den Verteidiger und nunmehrigen Vertreter in der gegenständlichen Beschwerdesache unter Angabe der Strafkontonummer erfolgte am 11.11.2025, somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf des Fälligkeitstages. Darin ist angeführt, dass aufgrund des Rechtsmittelverzichtes weder der Beschuldigten noch der Amtsbeauftragten ein Rechtsmittel zusteht und Geldstrafen und Kosten nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnisses fällig und vollstreckbar werden. Mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hat sich der Vertreter nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht ausreichend befasst, obwohl ihm dies als rechtskundige Person jedenfalls zumutbar gewesen ist. Hätte er sich mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen auseinandergesetzt, hätte ihm auffallen müssen, dass der Fälligkeitstag am 28.11.2025 war. Der Verweis auf die Zusendung eines Erlagscheines war zwar unrichtig, es wäre aber zumutbar gewesen, innerhalb der Fälligkeit entsprechende Erkundigungen über die Zahlungsmodalitäten und die Bankverbindung durch einen Anruf bei der belangten Behörde oder durch eine Abfrage auf der Homepage des BMF einzuholen und nicht auf einen Erlagschein zu warten, zumal es um die Bezahlung einer Strafe in beträchtlicher Höhe ging. Die Strafe wurde erst entrichtet, nachdem der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag verhängt wurde. Irrelevant ist, dass die Buchungsmitteilung erst nach Fälligkeit ergangen ist, da einer Buchungsmitteilung keine Bescheidqualität zukommt (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0234), sodass daraus auch keine Rechte oder Pflichten begründet, abändert oder aufgehoben werden können. Vielmehr handelt es sich bei einer Buchungsmitteilung lediglich um eine Information seitens der (Finanzstraf)behörde.
Durch die selbstverschuldete Unkenntnis der Rechtslage war eine Versäumung der Zahlungsfrist durch die Bf. durchaus möglich und vorhersehbar und hätte ihr Vertreter diese durch ein ihm zumutbares Verhalten, nämlich durch rechtzeitige Kenntnisverschaffung von der Rechtslage oder durch Einholung rechtzeitiger Erkundigungen bei der belangten Behörde, abwenden können, zumal an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist somit ein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der Geldstrafe bis zur Fälligkeit vorwerfbar. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO war daher abzuweisen, ohne dass es aufgrund der klaren Rechts- und Verfahrenslage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 160 Abs. 2 FinStrG).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages folgt die Entscheidung der höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen eines groben Verschuldens war eine Frage der Beweiswürdigung. Somit wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4300003/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4300003.2026
- Stammnummer
- 152111
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF