…a FinStrG Ausgeführte). Die tatsächliche Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch die verspätete Bekanntgabe der nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben ist jedoch ein zu beachtender mildernder Umstand bei der Strafbemessung (siehe unten). Nach den genannten Abgabenvorschriften sind die Lohnabgaben für Juli 2007 in…
…1 lit. a FinStrG im Falle nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben einer GmbH bzw. im Falle von nicht entrichteten Umsatzsteuerzahllasten oder nicht beim Finanzamt eingereichten Voranmeldungen einer GmbH kommen diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung…
…00 + 02/99 ATS 438,00 + 05/99 ATS 438,00 + 11/99 ATS 856,00 + 12/99 ATS 431,00 + 01/00 ATS 453,00 + 02/00 ATS 474,00) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach …
…zu entnehmen, dass während dieses Zeitraumes für keinen einzigen Lohnzahlungszeitraum Lohnabgaben angemeldet oder entrichtet wurden. Dass die zwei in der Berufung angeführten bewährten Mitarbeiter nicht nur für die Erstellung der Lohnabrechnungen, sondern auch für die Entrichtung der Lohnabgaben zuständig waren, wird nicht behauptet. Aus den…
…Juni bis Oktober und Dezember 2000 zu Recht dem Beschuldigten eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit vorgeworfen. Die in diesem Zusammenhang nicht rechtzeitig abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben haben insgesamt - siehe oben - S 1,874.261,-…
…zumindest) ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Nichtabfuhr der bis dato fälligen Lohnabgaben gehabt hat, aber keine weiteren Veranlassungen getroffen hat. Es ist ihm verständlich gewesen, dass auch in weiterer Folge entsprechende Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. abgeführt werden würden, sollte er nicht entsprechende Abhilfe schaffen…
…€ 10.997,25 nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben in Höhe von € 842,10 für März bis November 2001 und dadurch begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a…
…93 und € 58.922,03 (nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben April, Mai, August 2003, Februar, April, Mai, Juni, Juli 2004) + € 169.989,70 (nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete Kraftfahrzeugsteuer Jänner 2002 bis Juni 2004…
… 49 Abs. 1 lit.a FinStrG betreffend vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 102.870,00 für die Monate August und September 2001 ein (Finanzstrafakt Bl. 23 ff). Der diesbezügliche Rückscheinbrief wurde offenkundig von…
…sohin Selbstbemessungsabgaben in Höhe von insgesamt € 309.964,74, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat. Bei der Strafzumessung hat der Spruchsenat erschwerend den langen Tatzeitraum, als mildernd die Unbescholtenheit und das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung…
…dass die tatsächlich abgeführte Lohnsteuer exakt der auf Basis der ausbezahlten Löhne geschuldeten Lohnsteuer entspreche, geht ins Leere, weil zum Einen die gemeldeten Lohnabgaben bereits ab 02/2004 nicht mehr entrichtet wurden (auf Grund von späteren Teilzahlungen sind diese mittlerweile erst ab 06/2004 aushaftend…
…dazu entgegenzuhalten, dass er nicht behauptet hat, von der von der GmbH (eventuell durch den Steuerberater) gemeldeten und am Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuld keine Kenntnis gehabt bzw. sich insoweit vergewissert zu haben, dass für den bereits im April 2009 gegründeten Betrieb keine Lohnabgaben geschuldet würden. Da…
…noch entrichtet werden konnte, wäre es bei der Primärschuldnerin unzweifelhaft zu keinem Abgabenausfall im gegebenen Umfang gekommen. Da der Bw selbst keine tauglichen Gründe, die die genannte Vermutung widerlegen hätten können, aufgezeigt hat, und Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch nicht aktenkundig…
…Finanzamt zum gesetzlichen Fälligkeitstermin bekanntzugeben und zu entrichten, werde nicht dadurch aufgehoben, dass in weiterer Folge im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung dieser Abgaben zu den Zahlungsterminen gemäß § 210 Abs. 4 BAO keine Gesellschaftsmittel mehr vorhanden wären. Für nicht abgeführte Lohnsteuer werde auf die Bestimmung des…
…keineswegs erkennbar gewesen wäre, da von den Provisionsempfängern glaubhaft versichert bzw. teilweise auch nachgewiesen worden wäre, dass diese beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig erfasst seien. Es wären daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes keine Umsatzsteuerbeträge vereinnahmt und in weiterer Folge nicht abgeführt worden, was aber für…
…den Bw. abgeführte Finanzstrafverfahren, in dem er mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2007 für schuldig erkannt wurde, Lohnabgaben im Zeitraum 01/2003 bis 06/2006, die allesamt im Haftungsbescheid enthalten sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben, weil er…
…Dezember 2001, März bis Mai 2002, Oktober 2002 bis Februar 2003, Mai 2003 mit nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 25.793,55 schuldig gesprochen und über ihn nach § 33 Abs.5 (ergänze: und § 49 Abs.2) FinStrG iVm § 21…
…BAO auch solche Geschäftsführer treffen könne, die nicht an der Gesellschaft beteiligt seien. Seine mittels Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO erfolgte Heranziehung für nicht abgeführte Umsatzsteuer und Lohnabgaben stehe zweifellos mit seiner Stellung als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH im Zusammenhang. Die im Jahr 2009 geleisteten Zahlungen…
…Juni 2006 in Höhe von € 376,00 sowie Straßenbenützungsabgabe Juni bis Dezember 2000 in Höhe von € 10.650,78 und Jänner bis Oktober 2001 in Höhe von € 21.925,28 nicht bis spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt. Gemäß …
…Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See gegen E wegen des Verdachtes begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführte bzw. entrichtete Lohnabgaben hinsichtlich die Zeiträume 1998 und 1999 anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 136…