…Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war die Verkürzung eingetreten, wenn die Lohnabgaben nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw. abgeführt worden waren (§ 33…
…Rechnung vom 23. Oktober 2010) hat der Spruchsenat das Finanzstrafverfahren eingestellt. Zu den vorgeworfenen nicht entrichteten bzw. nicht abgeführten Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt € 29.126,34: Es mangelt dem Spruchsenatserkenntnis an näheren Ausführungen. Die strafrelevanten…
…Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Daraus folgt aber auch, dass ein Irrtum über den Umstand, ob derartige nicht entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben vor Fälligkeit oder innerhalb der…
…nicht bekannt gegeben") - nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Daraus folgt aber auch, dass ein Irrtum über den Umstand, ob derartige nicht entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben vor Fälligkeit oder innerhalb der fünftägigen Frist gemeldet werden, den Täter nicht zu exkulpieren…
…seine Unterlagen an den Steuerberater zu übermitteln. Er habe auch selbst keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und die bestehenden Zahllasten nicht ermittelt. Auch die Lohnabgaben [für November 2011] wurden nicht berechnet [und nicht entrichtet bzw. abgeführt]. Schließlich wurde am 22. Februar 2012 über das Vermögen des Beschuldigten…
…00 (2007) und € 14.806,00 (2008) berechnet wurden. Solcherart ergaben sich folgende nicht entrichtete bzw. nicht abgeführte Lohnabgaben: 09-12/06: LSt € 1.019,73 + DB € 257,80 + DZ € 24,06, 2007: LSt € 3.080,25 + DB € 678…
…a FinStrG Ausgeführte). Die tatsächliche Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch die verspätete Bekanntgabe der nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben ist jedoch ein zu beachtender mildernder Umstand bei der Strafbemessung (siehe unten). Nach den genannten Abgabenvorschriften sind die Lohnabgaben für Juli 2007 in…
…1 lit. a FinStrG im Falle nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben einer GmbH bzw. im Falle von nicht entrichteten Umsatzsteuerzahllasten oder nicht beim Finanzamt eingereichten Voranmeldungen einer GmbH kommen diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung…
…00 + 02/99 ATS 438,00 + 05/99 ATS 438,00 + 11/99 ATS 856,00 + 12/99 ATS 431,00 + 01/00 ATS 453,00 + 02/00 ATS 474,00) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach …
…zu entnehmen, dass während dieses Zeitraumes für keinen einzigen Lohnzahlungszeitraum Lohnabgaben angemeldet oder entrichtet wurden. Dass die zwei in der Berufung angeführten bewährten Mitarbeiter nicht nur für die Erstellung der Lohnabrechnungen, sondern auch für die Entrichtung der Lohnabgaben zuständig waren, wird nicht behauptet. Aus den…
…Juni bis Oktober und Dezember 2000 zu Recht dem Beschuldigten eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit vorgeworfen. Die in diesem Zusammenhang nicht rechtzeitig abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben haben insgesamt - siehe oben - S 1,874.261,-…
…zumindest) ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Nichtabfuhr der bis dato fälligen Lohnabgaben gehabt hat, aber keine weiteren Veranlassungen getroffen hat. Es ist ihm verständlich gewesen, dass auch in weiterer Folge entsprechende Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. abgeführt werden würden, sollte er nicht entsprechende Abhilfe schaffen…
…€ 10.997,25 nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben in Höhe von € 842,10 für März bis November 2001 und dadurch begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a…
…93 und € 58.922,03 (nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben April, Mai, August 2003, Februar, April, Mai, Juni, Juli 2004) + € 169.989,70 (nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete Kraftfahrzeugsteuer Jänner 2002 bis Juni 2004…
… 49 Abs. 1 lit.a FinStrG betreffend vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 102.870,00 für die Monate August und September 2001 ein (Finanzstrafakt Bl. 23 ff). Der diesbezügliche Rückscheinbrief wurde offenkundig von…
…sohin Selbstbemessungsabgaben in Höhe von insgesamt € 309.964,74, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat. Bei der Strafzumessung hat der Spruchsenat erschwerend den langen Tatzeitraum, als mildernd die Unbescholtenheit und das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung…
…dass die auf die Löhne entfallende Lohnsteuer auch entrichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss die Lohnzahlung so weit reduziert werden, dass mit den vorhandenen Mitteln auch noch die auf diese eingeschränkte Lohnzahlung entfallende Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden kann. Nachdem dem Beschwerdeführer…
…dass die tatsächlich abgeführte Lohnsteuer exakt der auf Basis der ausbezahlten Löhne geschuldeten Lohnsteuer entspreche, geht ins Leere, weil zum Einen die gemeldeten Lohnabgaben bereits ab 02/2004 nicht mehr entrichtet wurden (auf Grund von späteren Teilzahlungen sind diese mittlerweile erst ab 06/2004 aushaftend…
…dazu entgegenzuhalten, dass er nicht behauptet hat, von der von der GmbH (eventuell durch den Steuerberater) gemeldeten und am Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuld keine Kenntnis gehabt bzw. sich insoweit vergewissert zu haben, dass für den bereits im April 2009 gegründeten Betrieb keine Lohnabgaben geschuldet würden. Da…
…Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden…