Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1764-W/03
Vertreterhaftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1764-W/03vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk,
vertreten durch Amtsbeauftragter, vom 19. August 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin
nach der am 12. Jänner 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, als der Haftungsbetrag von bisher € 14.821,34 auf
nunmehr € 4.296,06 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Gerichtes vom
22. März 2001 wurde der Konkurs über das Vermögen der GesmbH
(im Folgenden kurz Gmbh genannt) mangels Vermögens abgewiesen.
Mit Bescheid vom
19. August 2002 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der Gmbh bzw. der bis 6. November 2000 auf I-GmbH
lautenden Gesellschaft für Abgaben in der Höhe von
€ 14.821,34, nämlich
|
|
Betrag
in €
|
fällig
am
|
Bescheid
vom
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Zahlungsfrist
|
U
1996
|
2.220,02
|
17.
02. 97
|
25.
10. 00
|
04.
12. 00
|
U
1997
|
159,88
|
16.
02. 98
|
25.
10. 00
|
04.
12. 00
|
U
1998
|
1.916,16
|
15.
02. 99
|
25.
10. 00
|
04.
12. 00
|
KB
1-12/98
|
1.855,85
|
25.
10. 00
|
25.
10. 00
|
04.
12. 00
|
SZ
|
37,14
|
25.
10. 00
|
09.
11. 00
|
04.
12. 00
|
K
1997
|
286,62
|
04.
12. 00
|
25.
10. 00
|
|
K
1998
|
635,02
|
04.
12. 00
|
25.
10. 00
|
|
US
2000
|
1.849,52
|
15.
12. 00
|
09.
11. 00
|
|
SZ
|
36,99
|
15.
12. 00
|
09.
02. 01
|
|
L
1995
|
1.945,45
|
15.
01. 96
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DB
1995
|
274,70
|
15.
01. 96
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DZ
1995
|
32,34
|
15.
01. 96
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
L
1996
|
975,27
|
15.
01. 97
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DB
1996
|
137,35
|
15.
01. 97
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DZ
1996
|
16,21
|
15.
01. 97
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
L
1997
|
1.060,01
|
15.
01. 98
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DB
1997
|
137,35
|
15.
01. 98
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DZ
1997
|
16,21
|
15.
01. 98
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
L
1999
|
1.060,01
|
17.
01. 00
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DB
1999
|
137,35
|
17.
01. 00
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
|
DZ
1999
|
16,21
|
17.
01. 00
|
29.
11. 00
|
08.
01. 01
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten, nämlich für eine
gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen,
nicht hätten eingebracht werden können. Hinsichtlich der aushaftenden
Lohnsteuer führte das Finanzamt aus, dass die Einbehaltung und zeitgerechte
Abfuhr Pflicht des Bw. gewesen wäre, da für Abfuhrabgaben wie die
Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten würden, da nach
§ 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hätte. Darüber hinaus wäre der Bw. ohnedies auch
selbst Schuldner der Kapitalertragsteuer, da die als verdeckte
Gewinnausschüttung festgestellten Kapitalerträge ihm zugeflossen
wären.
In der dagegen sowie gegen die
der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide am 18. September 2002
rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, er hätte seine ihm
nach dem Gesetz sowie sonstigen Vorschriften obliegenden Pflichten als
Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt und keinerlei
Abgaben, die er im Namen der Gesellschaft vereinnahmt oder einbehalten
hätte, nicht abgeführt. Auch hätte er die Finanzbehörde
keinesfalls schlechter behandelt als die übrigen Gläubiger der
Gesellschaft.
Damit über die materielle
Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide und in weiterer Folge
über eine allfällige Haftung abgesprochen werden könne,
erklärte der Bw., sich eine Ausdehnung des Berufungsbegehrens gegen die der
Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide vorbehalten zu wollen, und
beantragte die Zustellung dieser Grundlagenbescheide.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass die in Haftung gezogenen Abgabenbeträge durchwegs aus
abgabenbehördlichen Prüfungen resultieren würden. Da die
Prüfung der lohnabhängigen Abgaben möglicherweise zu einem
Zeitpunkt, zu dem der Bw. nicht mehr Geschäftsführer der
Primärgesellschaft gewesen wäre, stattgefunden hätte, sei daher
eine Haftung für die angeführten Nachforderungsbeträge
auszuschließen. Dazu käme, dass sowohl die genannten
lohnabhängigen Abgaben als auch die angeführten
Umsatzsteuerbeträge von der Gesellschaft bzw. vom Bw. weder einbehalten
noch vereinnahmt, sondern vielmehr im Rahmen von abgabenbehördlichen
Prüfungen zufolge anderslautender Interpretation zu Lasten der Gesellschaft
vorgeschrieben worden wären. Seine Haftung zufolge Pflichtverletzung
wäre deshalb auszuschließen, da eine Abführung dieser
Beträge ausschließlich aus dem Vermögen der Gesellschaft
möglich gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Juni 2003 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass dem Einwand des Bw., dass eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht vorliegen würde, wenn die vorhandenen Mittel unter
den andrängenden Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt
würden, hinsichtlich der Umsatz- und Lohnsteuer keine
schuldausschließende Bedeutung zukommen würde, da es sich diesfalls
um "Treuegelder" handeln würde, welche an die Abgabenbehörde zu
entrichten wären (VwGH 20.4.1982, 1569/78).
Außerdem würde es
nach Ansicht des Finanzamtes für die Inanspruchnahme zur Haftung
unerheblich erscheinen, dass die Abfuhrdifferenzen bei den Lohnabgaben 1995-1997
und 1999 erst im November 2000, also nach Ablauf der Funktionsperiode als
Geschäftsführer, festgestellt und am Konto vorgeschrieben worden
wären, da jeweils der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in die
Funktionsperiode gefallen wäre. Pflichtverletzungen durch den Vertreter
innerhalb seiner Funktionsperiode würden stets die Haftungsfolgen
auslösen, und zwar auch dann, wenn der Abgabenausfall erst danach wirksam
geworden wäre.
Darüber hinaus wäre
entgegen der Ansicht des Bw. festgestellt worden, dass die Nachforderung an
Umsatzsteuer 1996 nicht infolge einer anders lautenden Interpretation der
Behörde, sondern erklärungsgemäß erfolgt
wäre.
Abschließend wandte das
Finanzamt ein, dass eine Berufung gegen die Abgabenbescheide sowie eine
Zustellung derselben erst nach Anerkennung der Haftung möglich
sei.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 15. September 2003 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die Nachforderungen an Umsatzsteuer 1996 bis 1998 aus
den Feststellungen einer mit Bericht vom 30. Oktober 2000 abgeschlossenen
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung resultieren würden. Dabei
wären nicht anerkannte Vorsteuern, insbesondere aus Provisionszahlungen
festgesetzt worden, deren Nichtabsetzbarkeit für den Bw. im Zeitpunkt der
Zahlung dieser Provisionen keineswegs erkennbar gewesen wäre, da von den
Provisionsempfängern glaubhaft versichert bzw. teilweise auch nachgewiesen
worden wäre, dass diese beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig erfasst
seien. Es wären daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes keine
Umsatzsteuerbeträge vereinnahmt und in weiterer Folge nicht abgeführt
worden, was aber für die Geltendmachung der Haftung unabdingbare
Voraussetzung wäre. Den Bw. treffe daher hinsichtlich dieser
Umsatzsteuerbeträge kein persönliches Verschulden.
Betreffend Kapitalertragsteuer
1996 - 1998 brachte der Bw. vor, dass im Zuge der bereits genannten
Betriebsprüfung nicht abzugsfähige Aufwändungen bzw. verdeckte
Gewinnausschüttungen festgestellt worden wären. Ein pflichtwidriges
Verhalten, das eine Inanspruchnahme zur Haftung rechtfertigen würde, liege
hier aber ebenfalls nicht vor, da der Bw. auch diesen Betrag nicht vereinnahmt
hätte.
Hinsichtlich der Festsetzung
der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 wandte der Bw. ein, dass diese
zumindest ab 15. Jänner 2001 dem Steuerkonto der GmbH wieder
gutzuschreiben gewesen wäre, weshalb deren Nichtentrichtung keine Haftung
begründen könne. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, nämlich
Vorverlegung des Fälligkeitstages, würde ausschließlich die
Gesellschaft treffen.
Bezüglich der zu Grunde
liegenden Lohnabgaben 1995 - 1999 führte der Bw. aus, dass diese
Nachforderungen aus einer am 29. November 2000 durchgeführten
Lohnsteuerprüfung resultieren würden, er jedoch bereits am
5. November 2000 als Geschäftsführer abberufen worden wäre,
weshalb er bei dieser Lohnsteuerprüfung auch nicht anwesend gewesen
wäre. Darüber hinaus wäre ihm bis dato das Ergebnis dieser
Prüfung, einschließlich Bescheidzustellung, nicht zur Kenntnis
gebracht worden.
Im Zuge dieser Prüfung
wäre insbesondere für die vom Finanzamt behauptete private Nutzung des
Firmenfahrzeuges der (höchstmögliche) Sachbezugswert für die
Bemessung der Lohnabgaben angesetzt worden. Die daraus resultierenden
Lohnsteuerbeträge wären daher ebenfalls nicht einbehalten worden,
weshalb auch die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Behauptung,
dass es sich hierbei um sogenannte "Treuhandgelder" handeln würde, ins
Leere ginge. Das Ausmaß einer möglichen Pflichtverletzung durch den
Bw. müsste erst in einem eigenen Rechtsmittelverfahren gegen den
gegenständlichen Nachforderungsbescheid einwandfrei geklärt werden.
Der Bw. wies auch auf den Umstand hin, dass hinsichtlich der möglichen
privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges einerseits bei der
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung und andererseits bei der
vorerwähnten Lohnsteuerprüfung Feststellungen getroffen worden
wären, somit zumindest hinsichtlich des Jahres 1996 eine doppelte
Würdigung und daher doppelte Versteuerung dieses Sachverhaltes erfolgt
wäre.
Abschließend wandte der
Bw. ein, dass die vom Gesetz geforderte Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und nachfolgender Uneinbringlichkeit vom Finanzamt bisher
weder behauptet noch nachgewiesen worden wäre.
In der am 13. Dezember
2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden dem Bw. Kopien
folgender haftungsgegenständlicher Abgabenbescheide
ausgehändigt:
U/K sowie KESt 1996-1998 vom
25. Oktober 2000 samt Betriebsprüfungsbericht vom 30. Oktober
2000; L, DB, DZ 1995-1999 samt Lohnsteuerbericht vom 29. November
2000
Da der steuerliche Vertreter
beantragte, dass ihm zur Ausführung der Berufung gegen die ihm heute
ausgehändigten Grundlagenbescheide auch für das gegenständliche
Haftungsverfahren eine Frist von vier Wochen eingeräumt werden möge,
wurde die mündliche Verhandlung vertagt. In der am 12. Jänner
2005 fortgesetzten Verhandlung legte der steuerliche Vertreter eine Liste
betreffend Entwicklung der - lediglich laufenden - Verbindlichkeiten vom
31. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 vor, aus der hervorgehen
würde, dass die Finanzamtsschulden zur Gänze, die übrigen
Verbindlichleiten hingegen überhaupt nicht bedient worden
wären.
Ergänzend brachte er
weiters vor, dass der Bw. im gesamten haftungsgegenständlichen Zeitraum
neben dem ausschließlich geschäftlich genutzten Firmen-PKW über
einen privaten PKW verfügt hätte. Auch könne im Nichtführen
eines Fahrtenbuches kein Verschulden gelegen sein, da ohne private Nutzung des
Firmen-PKWs auch keine Führung eines Fahrtenbuches verpflichtend
vorgeschrieben wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der
nach Haftungsvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die
Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt
§ 245 Abs. 2 und 4 BAO (Hemmung der Berufungsfrist)
sinngemäß.
Den Ausführungen der
Abgabenbehörde erster Instanz, dass eine Berufung gegen die
Abgabenbescheide und eine Zustellung derselben erst nach Anerkennung der Haftung
möglich wäre, muss entgegengehalten werden, dass sich aus dem dem
Haftungspflichtigen eingeräumten Berufungsrecht ergibt, dass ihm
anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde
über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis, in der
Regel durch Zusendung der betreffenden Abgabenbescheide und zwar auch ohne einen
konkreten Antrag, zu verschaffen ist (VwGH 18.3.1994, 92/17/0003). Eine solche
Bekanntmachung ist auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom
Abgabenanspruch Kenntnis haben muss (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049).
Darüber hinaus ist
entgegen der Ansicht des Finanzamtes eine Berufung gegen die Abgabenbescheide
nicht erst nach Abschluss des Haftungsverfahrens möglich, da eine Berufung
gegen die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gemäß
§ 248 BAO innerhalb der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid
eingebracht werden muss (im gegenständlichen Fall aber mit Hemmung auf
Grund der fehlenden Bescheidzustellung). Allerdings ist dem Einwand des Bw.,
dass erst nach Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der
Grundlagenbescheide in weiterer Folge über eine allfällige Haftung
abgesprochen werden könne, entgegenzuhalten, dass zunächst über
die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist (VwGH 17.9.1996,
92/14/0138), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da der Konkursantrag über das
Vermögen der Gmbh mit Beschluss des Gerichtes vom 22. März 2001
mangels Vermögens abgewiesen wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994,
94/15/0016).
Der Bw. vertrat die
Gesellschaft seit 3. März 1989. Strittig ist jedoch, wann er als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin abberufen wurde. Der Bw.
brachte dazu vor, dass die am 23. November 2000 abgeführte
Lohnsteuerprüfung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätte, zu dem er
nicht mehr Geschäftsführer der Gmbh gewesen wäre, weshalb er auch
keine Kenntnis von deren Ergebnis hätte, da er bereits am 5. November
2000 als Geschäftsführer ausgetreten wäre
Diesem Vorbringen muss jedoch
entgegengehalten werden, dass der bei der Lohnsteuerprüfung anwesende (und
ihn nach wie vor auch im gegenständlichen Berufungsverfahren
rechtsfreundlich vertretende) Steuerberater selbst den Bw. als aufrechten
Geschäftsführer der Gesellschaft angegeben hatte. Wenn auch die am
29. November 2000 approbierten Bescheide selbst unbestrittenermaßen
erst nach seiner Abberufung zugestellt wurden, so hatte der Bw. jedenfalls
Kenntnis sowohl vom Verfahren als auch von dessen Ergebnis. Glaubhafter ist
daher der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Änderung der
Firmenbucheintragung, nämlich der 27. November 2000.
Hinsichtlich der am
30. Oktober 2000 abgeschlossenen abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung bestehen ohnedies keine Zweifel über das Vorliegen der
Kenntnis über die zu erwartenden Nachforderungen, zumal auch die Bescheide
zum überwiegenden Teil, nämlich Umsatzsteuer 1996-1998,
Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie Kapitalertragsteuer 1-12/1998,
bereits am 25. Oktober 2000 ergingen.
Auf eine Klärung des
tatsächlichen Zeitpunktes der Abberufung konnte jedoch verzichtet werden,
da dies auf Grund der Anbindung an den ohnehin jedenfalls wesentlich früher
eingetretenen Zeitpunkt der Fälligkeit für die Beurteilung der
Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme ohne Bedeutung war.
Dem Vorbringen der
Abgabenbehörde erster Instanz, dass Pflichtverletzungen durch den Vertreter
auch dann Haftungsfolgen auslösen würden, wenn der Abgabenausfall erst
nach dem Ablauf seiner Funktionsperiode wirksam werden würde, ist zwar
grundsätzlich beizupflichten, jedoch ist dabei entgegen der Ansicht des
Finanzamtes nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches
maßgeblich, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998,
98/16/0018).
Bei Selbstbemessungsabgaben wie
die Umsatzsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Lohnabgaben ist daher der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, der jedenfalls vor dem Ausscheiden des Bw. als
Geschäftsführer lag, maßgebend, unabhängig davon, ob die
Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.10.1996,
93/17/0280).
Bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben wie die Körperschaftsteuer ist grundsätzlich
die erstmalige Abgabenfestsetzung, die am 10. November 1998 für
K 1997 sowie am 16. März 2000 für K 1998 erfolgte,
entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216).
Der Einwand des Bw., dass die
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 zumindest ab 15. Jänner 2001 dem
Steuerkonto der GmbH wieder gutzuschreiben gewesen wäre, weshalb deren
Nichtentrichtung keine Haftung begründen könne, besteht zu Recht.
Obwohl die Gutschrift mit Verrechnungsweisung zwar tatsächlich am
9. Februar 2001 verbucht wurde, scheint diese Abgabe aber zu Unrecht noch
im Rückstandsausweis auf. Darüber hinaus kann für die
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 ohnehin keine Haftung in Frage kommen, weil
diese am 15. Dezember 2000, somit jedenfalls erst nach der Abberufung des
Bw. als Geschäftsführer, fällig wurde. Außerdem
übersieht das Finanzamt, dass dem Steuerpflichtigen mit der Norm des
§ 21 Abs 1a UStG ein Wahlrecht eingeräumt ist, entweder
die Sondervorauszahlung rechtzeitig zu leisten oder aber die Rechtsfolgen der
Vorverlegung des Fälligkeitstages sowie die Verwirkung eines
Säumniszuschlages in Kauf zu nehmen (VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006),
weshalb die Nichtentrichtung keine für die Haftungsinanspruchnahme
vorausgesetzte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten begründen
kann.
Obwohl Einreden betreffend
Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem
die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind (VwGH
23.5.1990, 89/13/0250), war im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens
einer schuldhaften Pflichtverletzung dennoch der Einwand des Bw., dass die von
der Betriebsprüfung festgestellten nicht abzugsfähigen
Aufwändungen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen von ihm für die
GmbH nicht vereinnahmt worden wären, nicht unbeachtlich. Im Falle der
Nachforderungen wegen des im Jahr 1998 unverzinsten Verrechnungskontos, der
für das Jahr 1996 nicht in Ansatz gebrachten Privatnutzung des Firmen-PKWs,
aus denen die mit 1-12/98 bezeichnete Nachforderung an Kapitalertragsteuer
resultiert, sowie der nicht abzugsfähigen Aufwändungen, auf denen
wiederum die Nachforderungen an Körperschaftsteuer basieren, handelt es
sich nämlich lediglich um strittige Rechtsfragen, die nicht zuletzt durch
die glaubhaften Angaben des Bw., neben dem ausschließlich
geschäftlich genutzten Firmen-PKW auch über einen privaten PKW
verfügt zu haben, die nicht geeignet erscheinen, dem Bw. eine schuldhafte
Verletzung seiner ihm als Geschäftsführer obliegenden
Sorgfaltspflichten vorzuwerfen.
Auch hinsichtlich der
Nachforderungen an Lohnabgaben ist festzustellen, dass es sich hierbei um
Nachversteuerungen auf Grund von fehlenden Fahrtenbüchern im Zusammenhang
mit der Privatnutzung des Firmen-PKWs durch den Bw. handelt, wobei der
Privatanteil für 1996 neu angesetzt, hingegen in den Jahren 1995, 1997 und
1999 lediglich von 0,75 % auf 1,5 % erhöht wurde. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung kann auf Grund des Vorerwähnten auch
diesfalls nicht vorliegen, zumal im Zuge der für die betrieblichen Abgaben
abgeführten Betriebsprüfung lediglich Feststellungen für das Jahr
1996 getroffen wurden.
Hingegen lässt sich aus
dem Vorbringen des Bw. bezüglich der der Haftung zu Grunde liegenden
Umsatzsteuer, dass für ihn zum Zeitpunkt der Zahlung dieser Provisionen die
Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern keineswegs erkennbar gewesen wäre,
da von den Provisionsempfängern glaubhaft versichert und sogar teilweise
nachgewiesen worden wäre, dass diese beim Finanzamt als
umsatzsteuerpflichtig erfasst seien, nichts gewinnen, da diese Verantwortung
lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden kann, da die
Provisionsempfänger in Wahrheit eben nicht Unternehmer waren, ein Nachweis,
der daher - auch der Abgabenbehörde gegenüber - nicht erbracht werden
konnte. Darüber hinaus liegt jedenfalls eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht vor, da auch Vorsteuern nicht anerkannt wurden, die von
Fakturen geltend gemacht wurden, die den Formerfordernissen einer Rechnung im
Sinne des § 11 UStG nicht entsprachen.
Dem Vorbringen des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung, dass die Nachforderung an Umsatzsteuer 1996
nicht durch eine anders lautende Interpretation der Behörde, sondern
erklärungsgemäß erfolgt wäre, muss entgegengehalten werden,
dass die Feststellungen der Betriebsprüfung eine Differenz zur am
25. Mai 1998 erfolgten erklärungsgemäßen Veranlagung in der
Höhe der Nachforderung ergab.
Dem Bw. oblag daher als
Geschäftsführer der WHI die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung
für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Dem Einwand des Finanzamtes,
dass die Umsatz- und Lohnsteuer jedenfalls an die Abgabenbehörde
abzuführen wäre, ohne auf eine etwaige Gleichbehandlung Bedacht zu
nehmen, da es sich dabei um "Treuhandgelder" handeln würde, ist
entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0038, in ständiger
Rechtsprechung die Sonderstellung der Umsatzsteuer verneint, weshalb das
Verschulden des Vertreters hinsichtlich der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer
ebenso wie bei anderen Abgaben - ausgenommen Abfuhrabgaben - zu
beurteilen ist.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im Rahmen der besonderen
Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die
aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles
vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in
Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum
jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei
es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bw. jedoch nicht
aufgestellt, da lediglich eine Liste betreffend Entwicklung der laufenden,
jedoch nicht sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wurde, und darüber
hinaus auch keine Aufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
erfolgte, weshalb ihm diesfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Grund der
Nichtentrichtung vorzuwerfen ist.
Dem Vorbringen des Bw., dass
die vom Gesetz geforderte Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
nachfolgender Uneinbringlichkeit vom Finanzamt bisher weder behauptet noch
nachgewiesen worden wäre, kann zwar nicht widersprochen werden, jedoch
konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0134).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der Gmbh lediglich für die Umsatzsteuer 1996-1998 im
Ausmaß von € 4.296,06 zu Recht, hinsichtlich der übrigen
Abgaben wurde die Haftungsinanspruchnahme jedoch zu Unrecht
vorgenommen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1764-W/03
- Stammnummer
- 13534
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF