…Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren, bei richtiger rechtlicher Subsumption, zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte…
…10.6 PB ("Neue Tatsachen und Beweismittel § 303 Abs. 4 BAO") hielt die Außenprüferin fest: "Die angeführten Feststellungen lt. Tz. 10.1. bis 10.5. lt. Bp stellen keine geringfügigen Differenzen, die aufgrund der "Prognose" für zukünftige Veranlagungszeiträume entstehen, dar. Im Jahr 2000 hätten die…
…aktenkundigen Unterlagen vermochten dem Finanzamt zum Zeitpunkt seiner Erstentscheidung keine Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Betrag dem Bw. im Jahr 2005 von der Firma G. tatsächlich ausbezahlt wurde. Für das Finanzamt traten durch das Schreiben der Firma G. vom 28. Jänner 2008 neue Tatsachen im…
…August 2006 (Akt 2004 Seite 9ff) brachte die Bw. vor: 1. Wiederaufnahme: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO setzte ua. voraus, dass Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien (nova reperta), die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können. Es entspreche…
…Bilanzen zum 31.12.2002 bis 2004 war dieses Wirtschaftsgut (nach der Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten) mit rund EUR 288.000,00 ausgewiesen. Wie oben schon erwähnt wurden den Prüfungsorganen auch die Auszüge bezüglich des Kreditkontos [Bank_A] Kto.Nr. [#######] vorgelegt (siehe Vermerk im Arbeitsbogen Bl…
…findet im Aktengeschehen somit keine Entsprechung. Evident ist lediglich, dass dem Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft O am 22. Mai 2002 zur Kenntnis gelangte. Im gegebenen Fall steht somit unzweifelhaft fest, dass die Veräußerungen der Liegenschaften D und W durch den Bw. neue Tatsachen darstellten…
…| -84.198,10 Zumal sich im Akt der Vermerk findet, dass die Vertriebstätigkeit der GBP realistisch erscheine, geht die Rechtsmittelinstanz davon aus, dass es sich um eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit handelt. Durch die im Gegensatz zu den Feststellungen der ersten Instanz deutlich niedrigeren…
…finanzieren den Umbau der von ihnen bewohnten Wohnungen und bezahlen für diese größeren Wohnungen dem Fruchtgenussberechtigten eine entsprechende Miete. Diese Vorgangsweise ist gegenüber fremden Dritten nicht vorstellbar. Dies stellt im Zuge der Prüfung neu hervorgekommene Tatsachen dar. Verhältnis Mieter - Vermieter Verhältnis Mieter - Vermieter W.S…
…u.s.w.) würden daher mit der Aktenlage nicht übereinstimmen. | rechtliche Würdigung Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…In einem Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 wurde festgehalten: "Gem. § 23 ZustellG im Akt hinterlegt am 23. Jänner 2003". Darunter wurde der Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit 24. Februar 2003 vermerkt. Nach Bekanntwerden der neuen Wohnanschrift des Bf wurde diesem laut einem Vermerk der…
…neuen Tatsachen festgestellt wurden, von einem Betriebsprüfungsauftrag umfasst war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Anzumerken ist, dass der Prüfer, entgegen der Ansicht der Bw. seinen Prüfungsauftrag nicht überschritten und für 1991 ohnehin keine Änderungen vorgenommen hat. Er beschränkte sich auf einen Hinweise im…
…Diese wurde aber freiwillig schon früher beendet. Im Aktenvermerk der Einbringungsstelle des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien vom 12.5.2003, der dem Bw übermittelt wurde, ist dementsprechend vermerkt: "1. Am 28.4.2003 wurde die Abgabenschuldnerin für einen Rückstand von…
…der strittigen Wirtschaftsgüter hatte, zeigt der Vermerk, wonach eine Verbuchung der beantragten Prämie ungeprüft erfolgen könne, da die Bw. ohnehin laut Prüfungsplan für eine Betriebsprüfung vorgesehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bezieht sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs…
…Bearbeitung einer Berufung eines späteren Jahres geschehen sei. Denn es sei - wie oben ausgeführt - unerheblich, ob der Abgabenbehörde die neu hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet unbekannt geblieben sein würden. Damit stelle aber das Bekanntwerden des Umstandes, dass das vom Arbeitgeber des Berufungswerbers in…
…bereits aktenkundig sind. Was die Einvernahme der Mutter anlangt, so kann einerseits eine Erheblichkeit des Beweisantrages für das Berufungsverfahren nicht erkannt werden. Andererseits steht im Berufungsfall der Kostenaufwand (die Mutter der Bw. wohnt in Ungarn) in einer unverhältnismäßigen Relation zur Bedeutung der zu beweisenden Tatsache…
…folgt Stellung: Zu Punkt: Wiederaufnahme des Verfahrens: Neue Tatsachen seien anlässlich der Betriebsprüfung dem Finanzamt nicht bekannt geworden. Aus den Unterlagen der BP 1991 - 1993 (Berufung ist noch nicht erledigt) gehe hervor, dass im Jahr 2003 eine Ausschüttung von ca S 120 Mio stattgefunden habe…
…allerdings laut Vermerk vom 7. Mai 2008 storniert worden war, und jener vom 19. Mai 2008, der nunmehr auch die einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen hatte. In diesem Zusammenhang wurde ihm gegenüber vom Sachbearbeiter des Finanzamtes dargelegt, dass nach dessen Erachten neue Tatsachen insofern vorlägen…
…seltenen Besuchen in Österreich auch im öffentlichen Leben anzutreffen bin. Daraus kann man unschwer erkennen, dass der Behörde zumindest seit 2001 der Sachverhalt bekannt ist und keinesfalls neue Tatsachen im Zuge der aktuellen Bearbeitung der Abgabenerklärung 2005 aufgetaucht sind. Somit liegen keine neuen Tatsachen vor…
…Auch im vorliegenden Berufungsverfahren - welches sich allerdings auf die Überprüfung der Frage zu beschränken hat, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht - besteht kein Neuerungsverbot. Neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) können daher in der Entscheidung verwertet…
…Lohnzettel - richtigerweise als "aktiver" Lohnzettel in der Lohnzetteldatenbank hätte eingespeichert sein müssen, erkennbar. Dieser Umstand wurde der die Veranlagung durchführenden Abteilung erst im Zuge von Erhebungen im Zusammenhang mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006 bekannt und ist somit als neu hervorgekommene Tatsache zu qualifizieren. Nach…