Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/04
Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
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(2)
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Zur Einbringung einer
Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner
jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß
§ 191
Abs. 3 und 4, und gemäß
§ 194 Abs. 0
wirken."
§ 252 BAO
lautet:
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"(1)
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Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind.
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(2)
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Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1
sinngemäß.
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(3)
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Ist ein Bescheid
gemäß
§ 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben
worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder
Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind.
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(4)
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Die Abs. 1 bis 3
sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid
unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-,
Mess-, Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlass gebende
Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 248) gegenüber
nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den
zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlass gebenden
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war."
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend
den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt
voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten
Bescheides gegenüber wirksam geworden ist.
a) Einkommensteuer für das Jahr 1997
Aus der dem Schreiben vom 19. Jänner 2004
beigelegten Berufung der I. II Liegenschafts- und
Mobilienvermietungsgesellschaft m.b.H. & Mitgesellschafter gegen den
"Nichtfeststellungsbescheid vom 2. Dezember 2003 war zu ersehen, dass
dem angefochtenen Nichtfeststellungsbescheid gemäß
§ 92
Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 190 Abs. 1
BAO in Verbindung mit § 188 BAO zufolge eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1997 bis 2001 zu
unterbleiben habe. Da Einwendungen gegen den "Nichtfeststellungsbescheid" nur im
Verfahren gegen den letztgenannten Bescheid vorgebracht werden konnten und
dieser Bescheid gegen den Bw. im gegenständlichen Verfahren gegenüber
wirksam geworden war, vermochte die Berufung des Bw. im gegenständlichen
Berufungsverfahren gegen den gem. § 295 BAO abgeänderten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 eine Mangelhaftigkeit dieses
angefochtenen Bescheides nicht offen zu legen.
b)
Einkommensteuer für die Folgejahre
Die obigen Rechtsausführungen zum
Einkommensteuerbescheid 1997 gelten sinngemäß auch für die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Folgejahre.
Die obigen Ausführungen für die Streitjahre
deckten sich mit den anlässlich der Berufungsverhandlung vom
15. Oktober 2008 protokollierten Ausführungen des aktuellen
steuerlichen Vertreters Dr. Schuster, diesen nach der Rechtstitel, aus dem
eine Änderung des Bescheides in Sachen I. erfolgt sei, irrelevant sei,
weshalb dieser Berufungspunkt außer Streit gestellt werde.
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6)
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000
Unter Tz 13 PB wurde die Kürzung der
Vorsteuer analog zu Tz 17 bis Tz 20 PB wie folgt dargestellt:
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1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
Vorsteuer lt.
Vlg.
|
2.660.743,65
|
1.717.836,90
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4.605.644,52
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Kürzung
lt. Tz 17
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-
50.000,00
|
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Kürzung
lt. Tz 18
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-
11.500,00
|
|
-
12.000,00
|
Kürzung
lt. Tz 20
|
-
928,00
|
|
|
Kürzung
lt. Tz 19
|
-
27.455,87
|
-
24.354,73
|
-
37.351,23
|
Vorsteuer lt.
Bp
|
2.570.859,78
|
1.693.482,17
|
4.556.293,29
Den obigen
Ausführungen wurde in der Berufung im Wesentlichen erwidert, dass laut
Tz 13 PB die für das Büro in K. 00 geltend gemachten
Vorsteuern mit der gleichen Begründung nicht anerkannt worden seien, mit
der die Hinzurechnung bei der Ermittlung der Einkünfte erfolgt sei. Im
Rahmen der Besprechung am 4. September 2003 sei dieser Punkt mit
keinem Wort erwähnt worden.
Die Betriebsprüfung habe bisher keinen Zweifel daran
gelassen, dass das oberste Stockwerk des Hauses - es werde von der Behörde
nicht als Büro, sondern nur als (ein) Arbeitszimmer bezeichnet -
ausschließlich zur betrieblichen Benutzung vorgesehen und eingerichtet sei
und tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werde.
"Wenn daran ein Zweifel bestanden hätte,
wären die umfangreichen Berechnungen der Betriebsprüferin, die
Diskussionen zwischen Betriebsprüfung, Steuerberatung und dem Bw. und die
von der Betriebsprüfung verlangte Ausarbeitung der Steuerberatungskanzlei
sinnlos gewesen". Das Finanzamt habe seine Auffassung offensichtlich erst
nach Intervention des Dienststellenleiters und mit seiner Begründung
(Höhe der Herstellungskosten und Adresse des Büros) geändert,
wobei dem Bw. weder bei der Besprechung, an der er teilgenommen habe, noch zu
einem späteren Zeitpunkt eine diesbezügliche Frage gestellt und
Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur geänderten Auffassung des
Finanzamts zu äußern.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
24. September 2002, 98/14/0198, vom 19. Dezember 2002,
2001/15/0093, und vom 3. Juli 2003, 99/15/0177-6, festgestellt habe,
sei die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996/BGBl Nr. 201/1996
vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf
Arbeitszimmer (und deren Einrichtung) durch das Gemeinschaftsrecht
verdrängt worden.
Die von der Betriebsprüfung für das Büro in
K. 00 vorweggenommenen Vorsteuerkürzungen seien daher in jedem Fall
rechtswidrig.
Im Bezug auf die übrigen Vorsteuerkorrekturen werde
auf die Ausführungen gegen die Einkommensteuerbescheide verwiesen. Die
Einwendungen gegen die Hinzurechnungen bei der Ermittlung der Einkünfte
würden auch für die Vorsteuerkürzungen gelten.
Mit der zur Berufung erfolgten Stellungnahme bestritt die
Bp - auf Seite 9, drittletzter Absatz ST - die Richtigkeit der Behauptung des
Bw. bzw. dessen steuerlichen Vertreters "im
Rahmen der Besprechung am 4. September 2003 wurde dieser Punkt mit keinem
Wort erwähnt" und fügte dem Gesagten im daran
anschließenden Absatz hinzu:
Selbstverständlich sei auch dieser Punkt besprochen
worden. Die Betriebsprüferin habe auch eine Berechnungsunterlage vorgelegt,
der zu entnehmen sei, woraus sich die Vorsteuerkürzung zusammensetze.
Die Betriebsprüfung habe weder zu beurteilen gehabt,
ob das oberste Stockwerk des Hauses ausschließlich zur betrieblichen
Nutzung vorgesehen "war", noch sei zu
ermitteln gewesen, welche seinerzeitigen Beweggründe bei der Errichtung und
Einrichtung des Büros für den Bw. entscheidend gewesen seien.
(Seite 10 ST:) Eine Büroeinrichtung könne nach
Art und Umfang immer sowohl für private, als auch betriebliche Zwecke
tauglich sein. Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liege darin,
dass seine Mitnutzung im Rahmen der Lebensführung nahe liege, der Umstand
allein, dass die Einrichtung für betriebliche Zwecke geeignet
"wäre", sei jedoch kein Nachweis
für eine tatsächliche betriebliche Nutzung.
Eine ausschließlich betriebliche Nutzung des
Arbeitszimmers sei von der Bp erst aufgrund umfangreicher Erhebungen
ausgeschlossen worden. Ferner würden gelegentliche Besprechungen (laut
Angaben des Bw.) Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten machen.
Wie bereits oben angeführt, habe die Bp zu prüfen
gehabt, ob und inwieweit das Arbeitszimmer betrieblich genutzt werde. Aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben in § 20 EStG 1988 und
§ 12 UStG i.g.F. sowie aufgrund der umfangreichen Judikatur zur
betrieblichen Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sei es
erforderlich gewesen, Details über die räumliche Beschaffenheit, die
spezielle Arbeitsweise des Bw. und eventuelle Gegebenheiten im Einfall zu
erfahren, um die wesentlichen Sachverhaltselemente rechtlich richtig beurteilen
zu können.
Die "Diskussionen" und "verlangten Ausarbeitungen" seien,
insbesondere im Hinblick auf die geänderte und in der Berufung zitierte
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Umsatzsteuer, nicht sinnlos
gewesen, da sie Bestandteil der Sachverhaltsermittlung gewesen seien.
Dass
der Bw. sehr wohl Gelegenheit "hatte", sich zu äußern, sei bereits in
Punkt 2.) erläutert worden.
Die Aufwendungen für dieses im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer seien unter anderem deswegen nicht anerkannt worden, weil
die ausgeübte Tätigkeit des Bw. ein Arbeitszimmer nicht notwendig
mache und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum (gesamtes Dachgeschoß der
Villa) auch nicht tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt werde.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Versagung des Vorsteuerabzuges habe der Verwaltungsgerichtshof in den vom Bw.
zitierten Erkenntnissen (vom 24.September 2002, 98/14/0198,
19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und 3. Juli 2003,
99/15/0177-6) die Notwendigkeit und die ausschließliche betriebliche
Nutzung herangezogen.
Im zitierten Erkenntnis vom 3. Juli 2003 sei die
einschränkende Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996
verdrängt worden, wonach für den Vorsteuerabzug das Arbeitszimmer auch
als Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. entscheidend gewesen sei.
Dieses Kriterium sei aber im gegenständlichen Fall
nicht als Begründung für die Versagung des Vorsteuerabzuges durch die
Betriebsprüfung herangezogen worden.
Wie in Tz 19 unter Hinweis auf Tz 13 des
Bp-Berichtes (letzter Satz) ausgeführt, sei das gesamte Dachgeschoß
der Luxusvilla in der K-Gassegasse nicht tatsächlich als Arbeitszimmer
genutzt worden, der Vorsteuerabzug sei daher gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG im Zusammenhang mit nicht betrieblichen
Aufwendungen mangels Notwendigkeit versagt worden. Das Arbeitszimmer des Bw.
werde in besonderen Fällen (bekannter Fall aus den Medien sei als Argument
wiederholt herangezogen worden) für eine Besprechung genutzt, ansonsten
werde das Büro in der C-Str. den Klienten als Kanzleisitz bekannt gegeben,
dort seien auch heute noch alle Mitarbeiter des Bw. gemeldet und
tatsächlich tätig.
Das habe auch der Bw. in der Besprechung vom
13. März 2003 bestätigt, die Vorsteuerkürzung sei somit
zu Recht erfolgt und stehe nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts.
Gegen die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde in
der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom
29. April 2004 vorgebracht: Absatz 1 ST sei unrichtig. Das Thema
Umsatzsteuer sei mit keinem Wort erwähnt worden. Die in der Aufstellung
enthaltenen Beträge würden von der Steuerberatungskanzlei stammen,
besprochen seien sie nicht worden. Die Ausführungen in Seite 10,
Abs. 2 ST seien rätselhaft, da die Betriebsprüferin weder
dem Bw., noch seinen Vertretern eine diesbezügliche Frage gestellt habe.
Weder der Bw., noch seine Vertreter hätten je behauptet, dass die
Büroräume in K. 00 nur für gelegentliche Besprechungen verwendet
würden. Eine diesbezügliche Vermutung sei auch dem Bw. nie vorgehalten
worden. Dass die Betriebsprüfung derartige Behauptungen aufstelle, habe
erst der Stellungnahme vom 9. Februar 2004 zur Berufung entnommen
werden können. Die "Diskussionen" und "verlangten Ausarbeitungen" (Seite
10, 4. Absatz ST) hätten mit der Judikatur des Europäischen
Gerichtshofs zur Umsatzsteuer in dieser Frage nichts zu tun. Bis zur Berufung
habe sich die Betriebsprüferin mit diesem Thema überhaupt nicht
auseinandergesetzt. Die Diskussionen und Ausarbeitungen seien, wie der Bw. und
seine steuerliche Vertretung jederzeit bezeugen können, nur darum gegangen,
die Bemessungsgrundlage für den betrieblich genutzten Hausanteil zu
berechnen. In diesem Zusammenhang habe die Betriebsprüferin u. a. verlangt,
dass die anteiligen Herstellungskosten des Kellers und des Daches aus der
Bemessungsgrundlage mit der Begründung auszuscheiden seien, dass die
Herstellungskosten dafür auch angefallen "wären", wenn das oberste
Geschoß (Büro) des Hauses nicht errichtet worden "wäre".
Die weiteren Ausführungen der Betriebsprüferin
zum Thema Umsatzsteuer würden zeigen, dass ihr die unterschiedliche
Rechtslage zwischen der einkommensteuerlichen und der umsatzsteuerlichen
Behandlung erst aufgrund der Berufung bekannt geworden sei. Das, was jetzt in
der Stellungnahme als Begründung für die Versagung des
Vorsteuerabzuges angeführt werde, sei in keinem Stadium der Prüfung,
auch nicht in der Besprechung am 4. September 2003, auch nur
andeutungsweise erwähnt worden. Auch weder die sogenannte Niederschrift,
noch der Betriebsprüfungsbericht würden einen einzigen Hinweis darauf
enthalten. Die Behauptung, das Dachgeschoss in der K-Gassegasse sei nicht
tatsächlich als Arbeitszimmer genützt worden, widerspreche den
Tatsachen, den Feststellungen der Betriebsprüfung und sei frei erfunden.
Was der Bw. in diesem Zusammenhang am 13. März 2003
bestätigt haben soll, sei Wunschdenken der Betriebsprüferin. In keinem
Stadium des Verfahrens einschließlich der Besprechung vom
4. September 2003 sei erwähnt oder schriftlich festgehalten
worden, dass der Vorsteuerabzug für das Büro K-Gassegasse mangels
Notwendigkeit versagt werde.
Mit den Grundsätzen des Parteiengehörs sei es
jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn ein Abgabepflichtiger die Begründung
für eine Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs erstmalig in der
Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung erfahre, wobei diese
Stellungnahme Behauptungen enthalte, die im Zug des Prüfungsverfahrens
"hätten widerlegt werden können".
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zufolge
kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 11 Absatz 1
UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den auf Absatz 1 nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
|
1)
|
Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
|
2)
|
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
|
3)
|
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
|
4)
|
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
|
5)
|
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(§ 4) und
|
6)
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den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Zur Tz 17 PB:
Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
ist für die Anerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern gem.
§ 12 Abs. 1 leg. cit. erforderlich, dass über die
tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des
§ 11 leg. cit. gelegt worden ist (Hinweis:
Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm. 2).
Es muss also die Leistung erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die
tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. eventuell gelieferten
Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die entsprechende
Bezeichnung der Leistung in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und
die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.
November 1997, 97/14/0138).
Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im
allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete
Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung
der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die
Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
sicherzustellen (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai
1998, 96/15/0220). Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen,
"Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände"
anzuführen, wird von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der
jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem
Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen
(vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom
5. Juli 2007, RV/1930-W/05).
Aus dem Arbeitsbogen war das mit 15. Mai 1998
datierte Schreiben des Bw. mit nachfolgend zitierten Text zu entnehmen:
"In der großen
Causa - der Name muss ob besonderer Diskretion wohl nicht der Korrespondenz
anvertraut werden - haben Sie mir und durch mich der Mandantschaft in der Zeit
von Februar bis April 1998 durch
das Produzieren und
Liefern von Ideen
besonders wertvolle
Dienste erwiesen. Ich selber weiß aus meiner beruflichen Erfahrung nur zu
gut, dass sie schwer messbar und manchmal geradezu unbezahlbar sind. Dass sie in
Ihrem Fall auch noch von
medialem Fachwissen
und Know how
unterlegt waren, haben
Ihre Leistungen in dieser sehr komplexen Sache noch wertvoller gemacht.
Mein
Verrechnungsvorschlag: Eine Pauschale von S 100.000 zuzüglich
20 % Mehrwertsteuer, das sind S 20.000 insgesamt sohin
S 120.000."
Der Berufung zufolge hat sich der Bw.
"hilfesuchend an den renommierten und
routinierten Wirtschaftsjournalisten E.
gewandt mit der Bitte,
ihn im Umgang mit
neugierigen Journalisten diese Causa betreffend zu schulen und
erforderlichenfalls persönliche Kontakte zu Redakteuren zu
vermitteln.
"
Auf der Seite 6 der Gegenäußerung vom
29. April 2004 zeigte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt u. a.
an: Einer Vorstellung der
Betriebsprüfung kann
allerdings in
diesem Zusammenhang
denkunmöglich
nachgekommen werden; Auskunft zu geben über die "Menge" der zu erhaltenen
Leistung."
Für die Identifikation der tatsächlich erbrachten
Leistungen war die Beschreibung der an den Bw. erbrachten Leistungen mit "Das
Produzieren und Liefern von Ideen" auf der Grundlage von medialem Fachwissen und
Know how", "die Schulung im Umgang mit neugierigen Journalisten diese Causa
betreffend", die Vermittlung von persönlichen Kontakten zu Redakteuren" zu
allgemein. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters auf der Seite 6 der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin
"Einer Vorstellung der Betriebsprüfung
kann allerdings in diesem Zusammenhang denkunmöglich nachgekommen werden;
Auskunft zu geben über die "Menge" der zu erhaltenen Leistung."
hieß, dass eine Indentifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung
nicht möglich war. Damit fehlte eine ordnungsgemäße Rechnung,
infolge dessen der Vorsteuerabzug dem Bw. im gegenständlichen Streitpunkt
nicht zustand.
Tz 18 und
Tz 20 PB
Mangels Glaubhaftmachung des Bw. von Umsätzen als
Folge der unter der Tz 18 PB thematisierten Kosten war die Annahme
eines ursächlichen Zusammenhanges der in Rede stehenden
Vorsteuerbeträge mit einer Tätigkeit des Bw. als Unternehmer im Sinn
des § 2 UStG 1994 in den in Rede stehenden Streitjahren nicht
festzustellen.
Was die in Tz 20 PB angeführten
Transportkosten des Samovars betrifft, hatten diese ihre Ursache in
persönlichen Gründen der Schwiegertochter des Bw.. Waren die
Transportkosten Folge einer privat veranlassten Leihgabe, so war der Bestand
eines unmittelbaren Zusammenhanges dieser Kosten mit vom Bw. als Unternehmer im
Sinn des § 2 UStG 1994 erbrachten Leistungen zu verneinen.
Es war daher, was die Tz 18 a) PB betrifft, die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000, was die Tz 18 lit.
b) PB und Tz 20 PB betrifft, die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998, als unbegründet abzuweisen.
Tz 19 PB
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Versagung des Vorsteuerabzugs war § 12 Abs. 2 Z. 2
lit. a Umsatzsteuergesetz 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder
sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten,
deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)
im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der
Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur dann abzugsfähig, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Im Zuge des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden somit innerstaatliche Regelungen
getroffen, die eine Einschränkung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs
bewirken.
Im Geltungsbereich des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 in der Fassung vor der
Novelle BGBl. Nr. 201/1996 konnten nämlich Aufwendungen für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich bereits dann
berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich
genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich
beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. etwa das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1999, Zl. 97/15/0070, mit
weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde
eine private (Mit-) Nutzung des Arbeitszimmers nicht festgestellt, weshalb -
nach der Rechtslage vor der genannten Novelle und bei gegebener Notwendigkeit -
die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges
hätte geltend gemacht werden können.
Gemeinschaftsrechtlich ist das Umsatzsteuersystem durch die
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgegeben. Nach
Art. 17 Abs. 1 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Nach
Art. 17 Abs. 6 sind die Mitgliedsstaaten berechtigt, die bei
Inkrafttreten der Richtlinie bereits innerstaatlich bestehenden
Vorsteuerausschlüsse beizuhalten. Für nachträgliche (befristete)
Erweiterungen der Vorsteuerausschlüsse regelt
Art. 17 Abs. 7, dass diese aus konjunkturellen Gründen und
vorbehaltlich Konsultationen beim Mehrwertsteuerausschuss im Sinn des Art. 29
der Richtlinie zulässig sind.
Für die Stattgabe der Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 im gegenständlichen
Punkt war entscheidend, dass die Betriebsprüferin im
Betriebsprüfungsbericht vom 22. Oktober 2003 festgestellt hatte:
"Gelegentliche Besprechungen machen Räume
nicht zu Kanzleiräumlichkeiten".
Auch wenn Beweise für die Annahme, das "Atelier"
wäre Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in den Streitjahren
gewesen, fehlten, ließ der letztzitierte Satz den Schluss zu:
Besprechungen hatten im "Atelier" stattgefunden. Diese Schlussfolgerung fand
Deckung in den protokollierten - bereits oben zitierten - Ausführungen des
Hausfaktotums V. zu Zusammenkünften im in Rede stehenden "Atelier".
Obwohl das in Rede stehende Dachgeschoss in dem als
Beweismittel im Arbeitsbogen abgelegten Plan des Architekten die mehrdeutige
Bezeichnung "Atelier" enthalten hatte, waren dem Betriebsprüfungsbericht
Feststellungen über eine Nutzung des "Ateliers" für Wohnzwecke nicht
zu entnehmen; abgesehen von der Mehrdeutigkeit des dem Plan ersichtlichen
Begriffs "Atelier" wurde dieser Begriff im Betriebsprüfungsbericht nicht
thematisiert. Dies sprach für eine beruflich veranlasste Nutzung der
Räumlichkeit in den Streitjahren, wenn den Ausführungen der Parteien
zum Punkt "Schlussbesprechung" zu entnehmen war, dass die Betriebsprüferin
das Atelier besichtigt hatte.
In den Streitjahren war der Bw. ein Rechtsanwalt, für
dessen Berufsausübung ein Besprechungszimmer notwendig war. Da das
Finanzamt eine private (Mit-) Nutzung des Arbeitszimmers nicht festgestellt
hatte, war die Geltendmachung der auf die Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer
im Rahmen des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1998 bis 2000 nach der
Rechtslage vor der genannten Novelle und bei gegebener Notwendigkeit
zulässig, weshalb die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1998, 2000 und 2001 im gegenständlichen Streitpunkt abzuändern
waren. Als Folge dessen, dass der Wiederaufnahmebescheid gem. § 303
Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 1999 - wie aus nachfolgenden Punkt 7) zu
ersehen - mangels einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 4
BAO aufzuheben war, trat der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999 aus seinem
Rechtsbestand.
Es war daher den Berufungen im gegenständlichen
Streitpunkt Folge zu geben.
|
7)
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre
1998 bis 2000
Unter Tz 28 PB brachte die Betriebsprüferin
vor, dass Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1998
bis 2000 unter den Tz 13 bis 16 bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer
für die vorgenannten Jahre 1998 bis 2000 unter den Tz 24 bis 27
getroffen worden waren, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würde.
Gegen die Bescheide, mit denen das Finanzamt die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils für die Jahre
1998 bis 2000 ausgesprochen hatte, wurde in der Berufung vorgebracht:
Dem Finanzamt sei seit der Errichtung des Gebäudes in
K. 00 bekannt, dass der Bw. dort im obersten Stockwerk sein Büro habe. Alle
Details dazu seien den Steuererklärungen in den vergangenen Jahren
beigelegt worden. Die einzige steuerlich relevante Tätigkeit,
"die die Betriebsprüfung hätte
feststellen können, wäre die teilweise oder gänzliche private
Nutzung der Betriebsräume gewesen." Eine derartige Feststellung habe
die Betriebsprüfung nicht getroffen. Im Gegenteil: Anlässlich der
Besichtigung sei die ausschließliche betriebliche Nutzung bestätigt
worden. Die vom Dienststellenleiter für die Wiederaufnahme des Verfahrens
in diesem Punkt angeführten Gründe, das sind die Höhe der
Herstellungskosten von rund S o,0 Milliarden und die Adresse K. 00,
K-Gassegasse, seien zwar neue, die Objektivität vermissen lassende
Argumente, aber wie aus der Aktenlage klar hervorgehe, keine neuen Tatsachen.
Auch die Berichtigungen bei der Beteiligung an der I. II
GmbH & Mitges. seien kein Wiederaufnahmegrund, da es bis zum Zeitpunkt der
Verfassung dieser Berufung keine Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften dazu gebe (§ 295
Abs. 1 BAO). Laut Auskunft des Steuerberaters
"wären Berichtigungen, sollten sie so wie
von der Betriebsprüfung beim Bw. angenommen durchgeführt
werden," inhaltlich rechtswidrig und daher im Berufungswege zu
bekämpfen.
Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die
Betriebsprüfung abgeleitete Einkommensteuerbescheide ausfertigen lasse,
ohne über die dazu notwendigen Grundlagenbescheide zu verfügen.
Den obigen Ausführungen hielt die Bp in ihrer zur
Berufung abgegebenen Stellungnahme nach Vermerk dessen, dass der Bw. bzw. dessen
steuerlicher Vertreter seine Begründung für das Nichtvorhandensein von
Wiederaufnahmegründe lediglich auf zwei von fünf Feststellungen
stütze, und der Zitierung des § 303 Abs. 4 BAO, entgegen:
Maßgebend sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können.
Aus den dem Finanzamt vorgelegten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Erklärungen seien lediglich die
jährlichen Summen der Aufwendungen für Substitutionshonorare, Rechts-
und Beratungskosten sowie Transportkosten hervorgegangen.
Dass in diesen Beträgen nicht betrieblich bedingte
Ausgaben enthalten gewesen seien, sei den im Veranlagungsakt vorhandenen
Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen.
In den im Akt befindlichen Unterlagen sei das
häusliche Arbeitszimmer nicht als solches, sondern als Büro bezeichnet
worden. Die gewählte Textierung lasse vielmehr vermuten, dass es sich um
ein vom Wohnungsverband getrenntes Büro handle. Es gebe in der
Erklärung keinen Hinweis darauf, dass es sich in Wirklichkeit um ein im
Wohnungsverband befindliches Arbeitszimmer handle, das aber nicht den
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde.
"Über das
tatsächliche Ausmaß der Nutzung des Arbeitszimmers und"
(für die Beantwortung der Frage,) "ob der
nunmehrige Sitz der Kanzlei, das Büro in der
C-Str., aufgegeben" worden sei,
darüber hätten erst im Zuge der Betriebsprüfung Erhebungen
durchgeführt werden müssen.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei in
umfangreiche Unterlagen zum Bau der gegenständlichen Räumlichkeiten im
Dachgeschoß einer Luxusvilla, wie beispielsweise in Einreichpläne des
Wohnhauses, Rechnungen betreffend Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
Honorarnoten, etc., Einsicht genommen worden.
Da es sich dabei um erklärungsbedürftige
Unterlagen gehandelt hatte, seien daraus resultierende Fragen in den
Besprechungen mit dem Bw. und teilweise auch mit dessen steuerlichen Vertreter
behandelt worden. Dem Bw. bzw. dem steuerlichen Vertreter des Bw. seien alle
aufgenommenen Beweise zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten worden, sich
zu den sachverhaltsbezogenen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu
äußern.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung
werde auf die inhaltlichen Darstellungen unter dem obigen Punkt Arbeitszimmer
verwiesen.
Die Behauptung in der Berufung, dass keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel hervorgekommen wären, deren Berücksichtigung zu
einem anderen (als vom Erstbescheid zum Ausdruck gebrachten) Ergebnis
geführt "hätte", sei nicht
richtig, denn bei der Veranlagung der Erklärungen habe aufgrund der dazu
vorgelegten Unterlagen nicht einmal festgestellt werden können, woraus sich
die einzelnen Aufwandspositionen zusammensetzen. Umso weniger habe eine
Möglichkeit bestanden, aus den Beilagen zur Erklärung zu erkennen, in
welchem Zusammenhang das Büro genutzt werde, und ob es sich überhaupt
um ein steuerlich anzuerkennendes, betrieblich genutztes Büro handle. Somit
hätten auch keine entsprechenden Rechtsfolgen daran geknüpft werden
können.
Im Zuge der Betriebsprüfung habe sich infolge
umfangreicher Recherchen zum Sachverhalt (wie oben dargestellt) herausgestellt,
dass es sich mangels Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers um
steuerlich nicht anzuerkennenden Aufwand gehandelt habe.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
14. Dezember 1995, 94/15/0003, bestätige, dass im
gegenständlichen Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt
sei. Der Verwaltungsgerichtshof halte fest: Eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens sei nur dann zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar sei,
dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht
worden seien, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt habe. Wie oben
dargestellt, hätten umfangreiche Ermittlungen im Zuge der
Betriebsprüfung vorgenommen werden müssen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme
erlassenen Sachentscheidung "hätte gelangen können".
Aufgrund der Darstellungen in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei die Offenlegung weder vollständig, noch
wahrheitsgemäß erfolgt. Damit habe der Abgabenbehörde kein
richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft werden können,
wesentliche steuerlich relevante Tatsachen seien durch die Erklärung des
Bw. verschwiegen worden.
Mit der zur obigen Stellungnahme erfolgten
Gegenäußerung brachte der steuerliche Vertreter vor:
Die von der Betriebsprüfung laut Tz 17, 18 und 20
des Berichts hinzugerechneten Beträge seien betrieblich bedingte Ausgaben,
die u. U. nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sich die
Berufungsbehörde wider Erwarten der Ansicht der Finanzverwaltung
anschließe.
Es sei dem Bw. ein Rätsel, warum die
Betriebsprüfung sich nicht an die Tatsachen halte, sondern die Dinge immer
wieder tendenziös und falsch darstelle. "Warum hätte der oberste Stock
des Hauses- um die Abgabenbehörde zu beeinflussen werde in der
Stellungnahme immer wieder von einer Luxusvilla gesprochen - nicht als Büro
bezeichnet werden sollen, zumal dieses Stockwerk ausschließlich als
Büro errichtet und auch ausschließlich betrieblich genutzt wurde und
wird." Die Betriebsprüfung habe über das Ausmaß der
tatsächlichen Nutzung keinerlei Erhebungen angestellt, schon gar nicht sei
darüber mit dem Bw. oder seinem Berater etwas besprochen worden. Die
Betriebsprüfung habe lediglich versucht, die Höhe der Betriebsausgaben
zu kürzen, indem sie zum Beispiel die absurde Forderung gestellt habe, aus
den anteiligen Herstellungskosten das Dach und den Keller mit der
Begründung auszuscheiden, dass diese Kosten auch angefallen "wären",
wenn kein Bürotrakt errichtet worden "wäre". Nur darüber sei mit
dem Bw. und seinem Berater vor dem 4. September 2003 gesprochen
worden. Die Ausführungen im 5. Absatz auf Seite 8 ST, wo die
Betriebsprüferin behaupte, dem Bw. bzw. dem steuerlichen Vertreter alle
aufgenommenen Beweise zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten zu haben,
sich zu den sachverhaltsbezogenen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu
äußern, seien daher falsch. Der Bw. habe von dem Wunsch der
Betriebsprüfung, das Büro in K. 00 überhaupt nicht als
betrieblich bedingt anerkennen zu wollen, erst am 4. September 2003
durch den Anruf seines Beraters nach der Besprechung beim Dienststellenleiter
erfahren.
Dem Finanzamt sei seit der Errichtung des Hauses in K. 00
bekannt gewesen, dass sich dort das Büro der Rechtsanwaltskanzlei befinde.
Dieser Umstand und auch die Tatsache, dass in der Mariahilfer Straße eine
Zweigstelle unterhalten werde, sei dem Finanzamt aus den vorgelegten
Anlagenlisten und aus den Erläuterungen bekannt gewesen. Ein Beweis
dafür sei der Umstand, dass das Finanzamt die Zuständigkeit vom
Finanzamt -/-/-- in das Finanzamt für den 00. Bezirk verlegt habe. Ohne die
näheren Umstände zu kennen, "hätte" das Finanzamt dazu keine
Veranlassung gehabt. Die Ausführungen auf den Seiten 8 und 9 ST (aus
den Beilagen zur Erklärung sei nicht zu erkennen gewesen, in welchem
Zusammenhang das Büro genutzt werde u.s.w.) würden daher mit der
Aktenlage nicht übereinstimmen.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sind Tatsachen im Sinne des § 303 BAO ausschließlich mit
dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängend
tatsächliche Umstände (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1998, 96/16/0158); also
Sachverhaltselement, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften
(siehe Ritz, BAO³, Tz 7 zu § 303, und die dort zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994,
93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 0042; 23. April 1998,
95/15/0108). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände,
sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind
(Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie beispielsweise die Zahlungswilligkeit
(Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1982,
82/12/0056).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO³; Tz 10
zu § 303, und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 96/13/0185;
28. Jänner 1998, 95/13/0141, und 21. Juli 1998,
93/14/0187,0188).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 96/13/0185).
Mit den Abgabenerklärungen für die Streitjahre
1998 bis 2000 wurde dem Finanzamt der Eindruck vermittelt, der Bw. hätte
eine Rechtsanwaltskanzlei in K. 00., K-Gassegasse 08/15, errichtet. Da der Bw.
Rechtsanwalt war, hatte er einen steuerlichen Vertreter bevollmächtigt,
seine abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Daher konnte das
Finanzamt auf die Vorlage von abgabenrechtskonformen Abgabenerklärungen
vertrauen. Wurde dem Finanzamt erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
bekannt, dass beispielsweise nur ein Teil des Hauses in K. 00., für
berufliche Zwecke bestimmt worden war, ohne dass der steuerliche Vertreter
für Beweise vorgesorgt hätte, die das Dachgeschoss als Schwerpunkt der
beruflichen Tätigkeit des Bw. in den Streitjahren offen gelegt hätten,
waren schon allein die die im Betriebsprüfungsverfahren aufgezeigten
Hausverhältnisse, was die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre
1998 bis 2000 betrifft, als neue Tatsache im Sinn des § 303
Abs. 1 BAO festzustellen.
Wie aus den obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer
für die Streitjahre 1998 bis 2000 ersichtlich, war den in der
Tz 13 PB angeführten Kosten zur Tz 19 PB der
Vorsteuercharakter zuzusprechen, weil das Ergebnis des abgabenbehördlichen
Betriebsprüfungsverfahrens eine gelegentliche Nutzung des Ateliers für
berufliche Zwecke nicht auszuschließen vermochte. Damit fehlte dem
Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 die für dessen Erlassung
erforderliche neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO.
Im Gegensatz dazu wurde dem Finanzamt das Fehlen einer
ordnungsgemäßen Rechnung im Sinn des
§ 11 UStG 1994 (Tz 17 PB) sowie der Mangel an
Beweisen für den Betriebsausgabencharakter der in den Tz 18 und
20 PB genannten Kostenpositionen tatsächlich erst im
Betriebsprüfungsverfahren bekannt; diese Feststellungen waren neue
Tatsachen im Sinn des § 303 BAO, weshalb das Finanzamt die
Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 zurecht zu erlassen
hatte.
Es war daher die Berufung gegen die angefochtenen
Wiederaufnahmenbescheide, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2000 und die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 betrifft, als
unbegründet abzuweisen; der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
betreffend Umsatzsteuer 1999 war Folge zu geben und die Außerkrafttretung
des vom Finanzamt im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1999 auszusprechen.
|
Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 2001
Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils für das Jahr
2001 wurden die Vorsteuern um S 34.577,34 gekürzt und der Gewinn aus
selbständiger Arbeit um S 558.875,48 erhöht. Analog den obigen
Rechtsausführungen zum Streitpunkt "Arbeitszimmer" war der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid 2001 Folge zu geben bzw. die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 als unbegründet abzuweisen.
Abschließend
wird die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für
das Jahr 1998 sowie der Vorsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001
dargestellt:
|
Einkünfte
|
1998
|
lt. Bescheid
|
65.023.153,00
|
Tz 17
|
-
250.000,00
|
Tz 13/17
|
-
50.000,00
|
Einkünfte neu
|
64.723.153,00
|
Vorsteuer
|
1998
|
2000
|
2001
|
lt. Bescheid
|
2.570.859,78
|
4.556.293,29
|
2.795.610,95
|
Tz Tz 13/19
|
27.455,87
|
37.351,23
|
34.577,34
|
Vorsteuer neu
|
2.598.315,65
|
4.593.644,52
|
2.830.188,29
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 8 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/04
- Stammnummer
- 37744
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF