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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0836-W/04

Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. | (2) | Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemäß § 194 Abs. 0 wirken." § 252 BAO lautet: | "(1) | Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. | (2) | Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. | (3) | Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. | (4) | Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlass gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 248) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war." Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. § 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist. a) Einkommensteuer für das Jahr 1997 Aus der dem Schreiben vom 19. Jänner 2004 beigelegten Berufung der I. II Liegenschafts- und Mobilienvermietungsgesellschaft m.b.H. & Mitgesellschafter gegen den "Nichtfeststellungsbescheid vom 2. Dezember 2003 war zu ersehen, dass dem angefochtenen Nichtfeststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 190 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 188 BAO zufolge eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1997 bis 2001 zu unterbleiben habe. Da Einwendungen gegen den "Nichtfeststellungsbescheid" nur im Verfahren gegen den letztgenannten Bescheid vorgebracht werden konnten und dieser Bescheid gegen den Bw. im gegenständlichen Verfahren gegenüber wirksam geworden war, vermochte die Berufung des Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen den gem. § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 eine Mangelhaftigkeit dieses angefochtenen Bescheides nicht offen zu legen. b) Einkommensteuer für die Folgejahre Die obigen Rechtsausführungen zum Einkommensteuerbescheid 1997 gelten sinngemäß auch für die angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Folgejahre. Die obigen Ausführungen für die Streitjahre deckten sich mit den anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 protokollierten Ausführungen des aktuellen steuerlichen Vertreters Dr. Schuster, diesen nach der Rechtstitel, aus dem eine Änderung des Bescheides in Sachen I. erfolgt sei, irrelevant sei, weshalb dieser Berufungspunkt außer Streit gestellt werde. | 6) Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 Unter Tz 13 PB wurde die Kürzung der Vorsteuer analog zu Tz 17 bis Tz 20 PB wie folgt dargestellt: | | 1998 | 1999 | 2000 | | S | S | S | Vorsteuer lt. Vlg. | 2.660.743,65 | 1.717.836,90 | 4.605.644,52 | Kürzung lt. Tz 17 | - 50.000,00 | | | Kürzung lt. Tz 18 | - 11.500,00 | | - 12.000,00 | Kürzung lt. Tz 20 | - 928,00 | | | Kürzung lt. Tz 19 | - 27.455,87 | - 24.354,73 | - 37.351,23 | Vorsteuer lt. Bp | 2.570.859,78 | 1.693.482,17 | 4.556.293,29 Den obigen Ausführungen wurde in der Berufung im Wesentlichen erwidert, dass laut Tz 13 PB die für das Büro in K. 00 geltend gemachten Vorsteuern mit der gleichen Begründung nicht anerkannt worden seien, mit der die Hinzurechnung bei der Ermittlung der Einkünfte erfolgt sei. Im Rahmen der Besprechung am 4. September 2003 sei dieser Punkt mit keinem Wort erwähnt worden. Die Betriebsprüfung habe bisher keinen Zweifel daran gelassen, dass das oberste Stockwerk des Hauses - es werde von der Behörde nicht als Büro, sondern nur als (ein) Arbeitszimmer bezeichnet - ausschließlich zur betrieblichen Benutzung vorgesehen und eingerichtet sei und tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werde. "Wenn daran ein Zweifel bestanden hätte, wären die umfangreichen Berechnungen der Betriebsprüferin, die Diskussionen zwischen Betriebsprüfung, Steuerberatung und dem Bw. und die von der Betriebsprüfung verlangte Ausarbeitung der Steuerberatungskanzlei sinnlos gewesen". Das Finanzamt habe seine Auffassung offensichtlich erst nach Intervention des Dienststellenleiters und mit seiner Begründung (Höhe der Herstellungskosten und Adresse des Büros) geändert, wobei dem Bw. weder bei der Besprechung, an der er teilgenommen habe, noch zu einem späteren Zeitpunkt eine diesbezügliche Frage gestellt und Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur geänderten Auffassung des Finanzamts zu äußern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 24. September 2002, 98/14/0198, vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom 3. Juli 2003, 99/15/0177-6, festgestellt habe, sei die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996/BGBl Nr. 201/1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung) durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt worden. Die von der Betriebsprüfung für das Büro in K. 00 vorweggenommenen Vorsteuerkürzungen seien daher in jedem Fall rechtswidrig. Im Bezug auf die übrigen Vorsteuerkorrekturen werde auf die Ausführungen gegen die Einkommensteuerbescheide verwiesen. Die Einwendungen gegen die Hinzurechnungen bei der Ermittlung der Einkünfte würden auch für die Vorsteuerkürzungen gelten. Mit der zur Berufung erfolgten Stellungnahme bestritt die Bp - auf Seite 9, drittletzter Absatz ST - die Richtigkeit der Behauptung des Bw. bzw. dessen steuerlichen Vertreters "im Rahmen der Besprechung am 4. September 2003 wurde dieser Punkt mit keinem Wort erwähnt" und fügte dem Gesagten im daran anschließenden Absatz hinzu: Selbstverständlich sei auch dieser Punkt besprochen worden. Die Betriebsprüferin habe auch eine Berechnungsunterlage vorgelegt, der zu entnehmen sei, woraus sich die Vorsteuerkürzung zusammensetze. Die Betriebsprüfung habe weder zu beurteilen gehabt, ob das oberste Stockwerk des Hauses ausschließlich zur betrieblichen Nutzung vorgesehen "war", noch sei zu ermitteln gewesen, welche seinerzeitigen Beweggründe bei der Errichtung und Einrichtung des Büros für den Bw. entscheidend gewesen seien. (Seite 10 ST:) Eine Büroeinrichtung könne nach Art und Umfang immer sowohl für private, als auch betriebliche Zwecke tauglich sein. Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liege darin, dass seine Mitnutzung im Rahmen der Lebensführung nahe liege, der Umstand allein, dass die Einrichtung für betriebliche Zwecke geeignet "wäre", sei jedoch kein Nachweis für eine tatsächliche betriebliche Nutzung. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers sei von der Bp erst aufgrund umfangreicher Erhebungen ausgeschlossen worden. Ferner würden gelegentliche Besprechungen (laut Angaben des Bw.) Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten machen. Wie bereits oben angeführt, habe die Bp zu prüfen gehabt, ob und inwieweit das Arbeitszimmer betrieblich genutzt werde. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 20 EStG 1988 und § 12 UStG i.g.F. sowie aufgrund der umfangreichen Judikatur zur betrieblichen Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sei es erforderlich gewesen, Details über die räumliche Beschaffenheit, die spezielle Arbeitsweise des Bw. und eventuelle Gegebenheiten im Einfall zu erfahren, um die wesentlichen Sachverhaltselemente rechtlich richtig beurteilen zu können. Die "Diskussionen" und "verlangten Ausarbeitungen" seien, insbesondere im Hinblick auf die geänderte und in der Berufung zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Umsatzsteuer, nicht sinnlos gewesen, da sie Bestandteil der Sachverhaltsermittlung gewesen seien. Dass der Bw. sehr wohl Gelegenheit "hatte", sich zu äußern, sei bereits in Punkt 2.) erläutert worden. Die Aufwendungen für dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer seien unter anderem deswegen nicht anerkannt worden, weil die ausgeübte Tätigkeit des Bw. ein Arbeitszimmer nicht notwendig mache und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum (gesamtes Dachgeschoß der Villa) auch nicht tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werde. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges habe der Verwaltungsgerichtshof in den vom Bw. zitierten Erkenntnissen (vom 24.September 2002, 98/14/0198, 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und 3. Juli 2003, 99/15/0177-6) die Notwendigkeit und die ausschließliche betriebliche Nutzung herangezogen. Im zitierten Erkenntnis vom 3. Juli 2003 sei die einschränkende Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996 verdrängt worden, wonach für den Vorsteuerabzug das Arbeitszimmer auch als Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. entscheidend gewesen sei. Dieses Kriterium sei aber im gegenständlichen Fall nicht als Begründung für die Versagung des Vorsteuerabzuges durch die Betriebsprüfung herangezogen worden. Wie in Tz 19 unter Hinweis auf Tz 13 des Bp-Berichtes (letzter Satz) ausgeführt, sei das gesamte Dachgeschoß der Luxusvilla in der K-Gassegasse nicht tatsächlich als Arbeitszimmer genutzt worden, der Vorsteuerabzug sei daher gemäß § 12 Abs. 2 UStG im Zusammenhang mit nicht betrieblichen Aufwendungen mangels Notwendigkeit versagt worden. Das Arbeitszimmer des Bw. werde in besonderen Fällen (bekannter Fall aus den Medien sei als Argument wiederholt herangezogen worden) für eine Besprechung genutzt, ansonsten werde das Büro in der C-Str. den Klienten als Kanzleisitz bekannt gegeben, dort seien auch heute noch alle Mitarbeiter des Bw. gemeldet und tatsächlich tätig. Das habe auch der Bw. in der Besprechung vom 13. März 2003 bestätigt, die Vorsteuerkürzung sei somit zu Recht erfolgt und stehe nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Gegen die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde in der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom 29. April 2004 vorgebracht: Absatz 1 ST sei unrichtig. Das Thema Umsatzsteuer sei mit keinem Wort erwähnt worden. Die in der Aufstellung enthaltenen Beträge würden von der Steuerberatungskanzlei stammen, besprochen seien sie nicht worden. Die Ausführungen in Seite 10, Abs. 2 ST seien rätselhaft, da die Betriebsprüferin weder dem Bw., noch seinen Vertretern eine diesbezügliche Frage gestellt habe. Weder der Bw., noch seine Vertreter hätten je behauptet, dass die Büroräume in K. 00 nur für gelegentliche Besprechungen verwendet würden. Eine diesbezügliche Vermutung sei auch dem Bw. nie vorgehalten worden. Dass die Betriebsprüfung derartige Behauptungen aufstelle, habe erst der Stellungnahme vom 9. Februar 2004 zur Berufung entnommen werden können. Die "Diskussionen" und "verlangten Ausarbeitungen" (Seite 10, 4. Absatz ST) hätten mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzsteuer in dieser Frage nichts zu tun. Bis zur Berufung habe sich die Betriebsprüferin mit diesem Thema überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Diskussionen und Ausarbeitungen seien, wie der Bw. und seine steuerliche Vertretung jederzeit bezeugen können, nur darum gegangen, die Bemessungsgrundlage für den betrieblich genutzten Hausanteil zu berechnen. In diesem Zusammenhang habe die Betriebsprüferin u. a. verlangt, dass die anteiligen Herstellungskosten des Kellers und des Daches aus der Bemessungsgrundlage mit der Begründung auszuscheiden seien, dass die Herstellungskosten dafür auch angefallen "wären", wenn das oberste Geschoß (Büro) des Hauses nicht errichtet worden "wäre". Die weiteren Ausführungen der Betriebsprüferin zum Thema Umsatzsteuer würden zeigen, dass ihr die unterschiedliche Rechtslage zwischen der einkommensteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Behandlung erst aufgrund der Berufung bekannt geworden sei. Das, was jetzt in der Stellungnahme als Begründung für die Versagung des Vorsteuerabzuges angeführt werde, sei in keinem Stadium der Prüfung, auch nicht in der Besprechung am 4. September 2003, auch nur andeutungsweise erwähnt worden. Auch weder die sogenannte Niederschrift, noch der Betriebsprüfungsbericht würden einen einzigen Hinweis darauf enthalten. Die Behauptung, das Dachgeschoss in der K-Gassegasse sei nicht tatsächlich als Arbeitszimmer genützt worden, widerspreche den Tatsachen, den Feststellungen der Betriebsprüfung und sei frei erfunden. Was der Bw. in diesem Zusammenhang am 13. März 2003 bestätigt haben soll, sei Wunschdenken der Betriebsprüferin. In keinem Stadium des Verfahrens einschließlich der Besprechung vom 4. September 2003 sei erwähnt oder schriftlich festgehalten worden, dass der Vorsteuerabzug für das Büro K-Gassegasse mangels Notwendigkeit versagt werde. Mit den Grundsätzen des Parteiengehörs sei es jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn ein Abgabepflichtiger die Begründung für eine Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs erstmalig in der Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung erfahre, wobei diese Stellungnahme Behauptungen enthalte, die im Zug des Prüfungsverfahrens "hätten widerlegt werden können". | rechtliche Würdigung Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zufolge kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Gemäß § 11 Absatz 1 UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den auf Absatz 1 nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: | 1) | Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; | 2) | den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; | 3) | die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; | 4) | den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; | 5) | das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und | 6) | den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Zur Tz 17 PB: Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Anerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern gem. § 12 Abs. 1 leg. cit. erforderlich, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 leg. cit. gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm. 2). Es muss also die Leistung erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. eventuell gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Leistung in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1997, 97/14/0138). Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1998, 96/15/0220). Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen, "Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" anzuführen, wird von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen (vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 5. Juli 2007, RV/1930-W/05). Aus dem Arbeitsbogen war das mit 15. Mai 1998 datierte Schreiben des Bw. mit nachfolgend zitierten Text zu entnehmen: "In der großen Causa - der Name muss ob besonderer Diskretion wohl nicht der Korrespondenz anvertraut werden - haben Sie mir und durch mich der Mandantschaft in der Zeit von Februar bis April 1998 durch das Produzieren und Liefern von Ideen besonders wertvolle Dienste erwiesen. Ich selber weiß aus meiner beruflichen Erfahrung nur zu gut, dass sie schwer messbar und manchmal geradezu unbezahlbar sind. Dass sie in Ihrem Fall auch noch von medialem Fachwissen und Know how unterlegt waren, haben Ihre Leistungen in dieser sehr komplexen Sache noch wertvoller gemacht. Mein Verrechnungsvorschlag: Eine Pauschale von S 100.000 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das sind S 20.000 insgesamt sohin S 120.000." Der Berufung zufolge hat sich der Bw. "hilfesuchend an den renommierten und routinierten Wirtschaftsjournalisten E. gewandt mit der Bitte, ihn im Umgang mit neugierigen Journalisten diese Causa betreffend zu schulen und erforderlichenfalls persönliche Kontakte zu Redakteuren zu vermitteln. " Auf der Seite 6 der Gegenäußerung vom 29. April 2004 zeigte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt u. a. an: Einer Vorstellung der Betriebsprüfung kann allerdings in diesem Zusammenhang denkunmöglich nachgekommen werden; Auskunft zu geben über die "Menge" der zu erhaltenen Leistung." Für die Identifikation der tatsächlich erbrachten Leistungen war die Beschreibung der an den Bw. erbrachten Leistungen mit "Das Produzieren und Liefern von Ideen" auf der Grundlage von medialem Fachwissen und Know how", "die Schulung im Umgang mit neugierigen Journalisten diese Causa betreffend", die Vermittlung von persönlichen Kontakten zu Redakteuren" zu allgemein. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters auf der Seite 6 der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin "Einer Vorstellung der Betriebsprüfung kann allerdings in diesem Zusammenhang denkunmöglich nachgekommen werden; Auskunft zu geben über die "Menge" der zu erhaltenen Leistung." hieß, dass eine Indentifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung nicht möglich war. Damit fehlte eine ordnungsgemäße Rechnung, infolge dessen der Vorsteuerabzug dem Bw. im gegenständlichen Streitpunkt nicht zustand. Tz 18 und Tz 20 PB Mangels Glaubhaftmachung des Bw. von Umsätzen als Folge der unter der Tz 18 PB thematisierten Kosten war die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges der in Rede stehenden Vorsteuerbeträge mit einer Tätigkeit des Bw. als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 in den in Rede stehenden Streitjahren nicht festzustellen. Was die in Tz 20 PB angeführten Transportkosten des Samovars betrifft, hatten diese ihre Ursache in persönlichen Gründen der Schwiegertochter des Bw.. Waren die Transportkosten Folge einer privat veranlassten Leihgabe, so war der Bestand eines unmittelbaren Zusammenhanges dieser Kosten mit vom Bw. als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 erbrachten Leistungen zu verneinen. Es war daher, was die Tz 18 a) PB betrifft, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000, was die Tz 18 lit. b) PB und Tz 20 PB betrifft, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, als unbegründet abzuweisen. Tz 19 PB Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs war § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden somit innerstaatliche Regelungen getroffen, die eine Einschränkung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bewirken. Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 konnten nämlich Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1999, Zl. 97/15/0070, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde eine private (Mit-) Nutzung des Arbeitszimmers nicht festgestellt, weshalb - nach der Rechtslage vor der genannten Novelle und bei gegebener Notwendigkeit - die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges hätte geltend gemacht werden können. Gemeinschaftsrechtlich ist das Umsatzsteuersystem durch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgegeben. Nach Art. 17 Abs. 1 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Nach Art. 17 Abs. 6 sind die Mitgliedsstaaten berechtigt, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits innerstaatlich bestehenden Vorsteuerausschlüsse beizuhalten. Für nachträgliche (befristete) Erweiterungen der Vorsteuerausschlüsse regelt Art. 17 Abs. 7, dass diese aus konjunkturellen Gründen und vorbehaltlich Konsultationen beim Mehrwertsteuerausschuss im Sinn des Art. 29 der Richtlinie zulässig sind. Für die Stattgabe der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 im gegenständlichen Punkt war entscheidend, dass die Betriebsprüferin im Betriebsprüfungsbericht vom 22. Oktober 2003 festgestellt hatte: "Gelegentliche Besprechungen machen Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten". Auch wenn Beweise für die Annahme, das "Atelier" wäre Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlten, ließ der letztzitierte Satz den Schluss zu: Besprechungen hatten im "Atelier" stattgefunden. Diese Schlussfolgerung fand Deckung in den protokollierten - bereits oben zitierten - Ausführungen des Hausfaktotums V. zu Zusammenkünften im in Rede stehenden "Atelier". Obwohl das in Rede stehende Dachgeschoss in dem als Beweismittel im Arbeitsbogen abgelegten Plan des Architekten die mehrdeutige Bezeichnung "Atelier" enthalten hatte, waren dem Betriebsprüfungsbericht Feststellungen über eine Nutzung des "Ateliers" für Wohnzwecke nicht zu entnehmen; abgesehen von der Mehrdeutigkeit des dem Plan ersichtlichen Begriffs "Atelier" wurde dieser Begriff im Betriebsprüfungsbericht nicht thematisiert. Dies sprach für eine beruflich veranlasste Nutzung der Räumlichkeit in den Streitjahren, wenn den Ausführungen der Parteien zum Punkt "Schlussbesprechung" zu entnehmen war, dass die Betriebsprüferin das Atelier besichtigt hatte. In den Streitjahren war der Bw. ein Rechtsanwalt, für dessen Berufsausübung ein Besprechungszimmer notwendig war. Da das Finanzamt eine private (Mit-) Nutzung des Arbeitszimmers nicht festgestellt hatte, war die Geltendmachung der auf die Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1998 bis 2000 nach der Rechtslage vor der genannten Novelle und bei gegebener Notwendigkeit zulässig, weshalb die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998, 2000 und 2001 im gegenständlichen Streitpunkt abzuändern waren. Als Folge dessen, dass der Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 1999 - wie aus nachfolgenden Punkt 7) zu ersehen - mangels einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO aufzuheben war, trat der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999 aus seinem Rechtsbestand. Es war daher den Berufungen im gegenständlichen Streitpunkt Folge zu geben. | 7) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2000 Unter Tz 28 PB brachte die Betriebsprüferin vor, dass Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 unter den Tz 13 bis 16 bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer für die vorgenannten Jahre 1998 bis 2000 unter den Tz 24 bis 27 getroffen worden waren, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würde. Gegen die Bescheide, mit denen das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2000 ausgesprochen hatte, wurde in der Berufung vorgebracht: Dem Finanzamt sei seit der Errichtung des Gebäudes in K. 00 bekannt, dass der Bw. dort im obersten Stockwerk sein Büro habe. Alle Details dazu seien den Steuererklärungen in den vergangenen Jahren beigelegt worden. Die einzige steuerlich relevante Tätigkeit, "die die Betriebsprüfung hätte feststellen können, wäre die teilweise oder gänzliche private Nutzung der Betriebsräume gewesen." Eine derartige Feststellung habe die Betriebsprüfung nicht getroffen. Im Gegenteil: Anlässlich der Besichtigung sei die ausschließliche betriebliche Nutzung bestätigt worden. Die vom Dienststellenleiter für die Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Punkt angeführten Gründe, das sind die Höhe der Herstellungskosten von rund S o,0 Milliarden und die Adresse K. 00, K-Gassegasse, seien zwar neue, die Objektivität vermissen lassende Argumente, aber wie aus der Aktenlage klar hervorgehe, keine neuen Tatsachen. Auch die Berichtigungen bei der Beteiligung an der I. II GmbH & Mitges. seien kein Wiederaufnahmegrund, da es bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Berufung keine Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften dazu gebe (§ 295 Abs. 1 BAO). Laut Auskunft des Steuerberaters "wären Berichtigungen, sollten sie so wie von der Betriebsprüfung beim Bw. angenommen durchgeführt werden," inhaltlich rechtswidrig und daher im Berufungswege zu bekämpfen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Betriebsprüfung abgeleitete Einkommensteuerbescheide ausfertigen lasse, ohne über die dazu notwendigen Grundlagenbescheide zu verfügen. Den obigen Ausführungen hielt die Bp in ihrer zur Berufung abgegebenen Stellungnahme nach Vermerk dessen, dass der Bw. bzw. dessen steuerlicher Vertreter seine Begründung für das Nichtvorhandensein von Wiederaufnahmegründe lediglich auf zwei von fünf Feststellungen stütze, und der Zitierung des § 303 Abs. 4 BAO, entgegen: Maßgebend sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Aus den dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Erklärungen seien lediglich die jährlichen Summen der Aufwendungen für Substitutionshonorare, Rechts- und Beratungskosten sowie Transportkosten hervorgegangen. Dass in diesen Beträgen nicht betrieblich bedingte Ausgaben enthalten gewesen seien, sei den im Veranlagungsakt vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen. In den im Akt befindlichen Unterlagen sei das häusliche Arbeitszimmer nicht als solches, sondern als Büro bezeichnet worden. Die gewählte Textierung lasse vielmehr vermuten, dass es sich um ein vom Wohnungsverband getrenntes Büro handle. Es gebe in der Erklärung keinen Hinweis darauf, dass es sich in Wirklichkeit um ein im Wohnungsverband befindliches Arbeitszimmer handle, das aber nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde. "Über das tatsächliche Ausmaß der Nutzung des Arbeitszimmers und" (für die Beantwortung der Frage,) "ob der nunmehrige Sitz der Kanzlei, das Büro in der C-Str., aufgegeben" worden sei, darüber hätten erst im Zuge der Betriebsprüfung Erhebungen durchgeführt werden müssen. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei in umfangreiche Unterlagen zum Bau der gegenständlichen Räumlichkeiten im Dachgeschoß einer Luxusvilla, wie beispielsweise in Einreichpläne des Wohnhauses, Rechnungen betreffend Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Honorarnoten, etc., Einsicht genommen worden. Da es sich dabei um erklärungsbedürftige Unterlagen gehandelt hatte, seien daraus resultierende Fragen in den Besprechungen mit dem Bw. und teilweise auch mit dessen steuerlichen Vertreter behandelt worden. Dem Bw. bzw. dem steuerlichen Vertreter des Bw. seien alle aufgenommenen Beweise zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten worden, sich zu den sachverhaltsbezogenen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu äußern. Hinsichtlich des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung werde auf die inhaltlichen Darstellungen unter dem obigen Punkt Arbeitszimmer verwiesen. Die Behauptung in der Berufung, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, deren Berücksichtigung zu einem anderen (als vom Erstbescheid zum Ausdruck gebrachten) Ergebnis geführt "hätte", sei nicht richtig, denn bei der Veranlagung der Erklärungen habe aufgrund der dazu vorgelegten Unterlagen nicht einmal festgestellt werden können, woraus sich die einzelnen Aufwandspositionen zusammensetzen. Umso weniger habe eine Möglichkeit bestanden, aus den Beilagen zur Erklärung zu erkennen, in welchem Zusammenhang das Büro genutzt werde, und ob es sich überhaupt um ein steuerlich anzuerkennendes, betrieblich genutztes Büro handle. Somit hätten auch keine entsprechenden Rechtsfolgen daran geknüpft werden können. Im Zuge der Betriebsprüfung habe sich infolge umfangreicher Recherchen zum Sachverhalt (wie oben dargestellt) herausgestellt, dass es sich mangels Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers um steuerlich nicht anzuerkennenden Aufwand gehandelt habe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1995, 94/15/0003, bestätige, dass im gegenständlichen Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof halte fest: Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar sei, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht worden seien, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt habe. Wie oben dargestellt, hätten umfangreiche Ermittlungen im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommen werden müssen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung "hätte gelangen können". Aufgrund der Darstellungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei die Offenlegung weder vollständig, noch wahrheitsgemäß erfolgt. Damit habe der Abgabenbehörde kein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft werden können, wesentliche steuerlich relevante Tatsachen seien durch die Erklärung des Bw. verschwiegen worden. Mit der zur obigen Stellungnahme erfolgten Gegenäußerung brachte der steuerliche Vertreter vor: Die von der Betriebsprüfung laut Tz 17, 18 und 20 des Berichts hinzugerechneten Beträge seien betrieblich bedingte Ausgaben, die u. U. nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sich die Berufungsbehörde wider Erwarten der Ansicht der Finanzverwaltung anschließe. Es sei dem Bw. ein Rätsel, warum die Betriebsprüfung sich nicht an die Tatsachen halte, sondern die Dinge immer wieder tendenziös und falsch darstelle. "Warum hätte der oberste Stock des Hauses- um die Abgabenbehörde zu beeinflussen werde in der Stellungnahme immer wieder von einer Luxusvilla gesprochen - nicht als Büro bezeichnet werden sollen, zumal dieses Stockwerk ausschließlich als Büro errichtet und auch ausschließlich betrieblich genutzt wurde und wird." Die Betriebsprüfung habe über das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung keinerlei Erhebungen angestellt, schon gar nicht sei darüber mit dem Bw. oder seinem Berater etwas besprochen worden. Die Betriebsprüfung habe lediglich versucht, die Höhe der Betriebsausgaben zu kürzen, indem sie zum Beispiel die absurde Forderung gestellt habe, aus den anteiligen Herstellungskosten das Dach und den Keller mit der Begründung auszuscheiden, dass diese Kosten auch angefallen "wären", wenn kein Bürotrakt errichtet worden "wäre". Nur darüber sei mit dem Bw. und seinem Berater vor dem 4. September 2003 gesprochen worden. Die Ausführungen im 5. Absatz auf Seite 8 ST, wo die Betriebsprüferin behaupte, dem Bw. bzw. dem steuerlichen Vertreter alle aufgenommenen Beweise zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten zu haben, sich zu den sachverhaltsbezogenen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu äußern, seien daher falsch. Der Bw. habe von dem Wunsch der Betriebsprüfung, das Büro in K. 00 überhaupt nicht als betrieblich bedingt anerkennen zu wollen, erst am 4. September 2003 durch den Anruf seines Beraters nach der Besprechung beim Dienststellenleiter erfahren. Dem Finanzamt sei seit der Errichtung des Hauses in K. 00 bekannt gewesen, dass sich dort das Büro der Rechtsanwaltskanzlei befinde. Dieser Umstand und auch die Tatsache, dass in der Mariahilfer Straße eine Zweigstelle unterhalten werde, sei dem Finanzamt aus den vorgelegten Anlagenlisten und aus den Erläuterungen bekannt gewesen. Ein Beweis dafür sei der Umstand, dass das Finanzamt die Zuständigkeit vom Finanzamt -/-/-- in das Finanzamt für den 00. Bezirk verlegt habe. Ohne die näheren Umstände zu kennen, "hätte" das Finanzamt dazu keine Veranlassung gehabt. Die Ausführungen auf den Seiten 8 und 9 ST (aus den Beilagen zur Erklärung sei nicht zu erkennen gewesen, in welchem Zusammenhang das Büro genutzt werde u.s.w.) würden daher mit der Aktenlage nicht übereinstimmen. | rechtliche Würdigung Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sinne des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängend tatsächliche Umstände (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1998, 96/16/0158); also Sachverhaltselement, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (siehe Ritz, BAO³, Tz 7 zu § 303, und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 0042; 23. April 1998, 95/15/0108). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie beispielsweise die Zahlungswilligkeit (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1982, 82/12/0056). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO³; Tz 10 zu § 303, und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 96/13/0185; 28. Jänner 1998, 95/13/0141, und 21. Juli 1998, 93/14/0187,0188). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 96/13/0185). Mit den Abgabenerklärungen für die Streitjahre 1998 bis 2000 wurde dem Finanzamt der Eindruck vermittelt, der Bw. hätte eine Rechtsanwaltskanzlei in K. 00., K-Gassegasse 08/15, errichtet. Da der Bw. Rechtsanwalt war, hatte er einen steuerlichen Vertreter bevollmächtigt, seine abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Daher konnte das Finanzamt auf die Vorlage von abgabenrechtskonformen Abgabenerklärungen vertrauen. Wurde dem Finanzamt erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bekannt, dass beispielsweise nur ein Teil des Hauses in K. 00., für berufliche Zwecke bestimmt worden war, ohne dass der steuerliche Vertreter für Beweise vorgesorgt hätte, die das Dachgeschoss als Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw. in den Streitjahren offen gelegt hätten, waren schon allein die die im Betriebsprüfungsverfahren aufgezeigten Hausverhältnisse, was die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 bis 2000 betrifft, als neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO festzustellen. Wie aus den obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1998 bis 2000 ersichtlich, war den in der Tz 13 PB angeführten Kosten zur Tz 19 PB der Vorsteuercharakter zuzusprechen, weil das Ergebnis des abgabenbehördlichen Betriebsprüfungsverfahrens eine gelegentliche Nutzung des Ateliers für berufliche Zwecke nicht auszuschließen vermochte. Damit fehlte dem Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 die für dessen Erlassung erforderliche neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO. Im Gegensatz dazu wurde dem Finanzamt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 (Tz 17 PB) sowie der Mangel an Beweisen für den Betriebsausgabencharakter der in den Tz 18 und 20 PB genannten Kostenpositionen tatsächlich erst im Betriebsprüfungsverfahren bekannt; diese Feststellungen waren neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO, weshalb das Finanzamt die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 zurecht zu erlassen hatte. Es war daher die Berufung gegen die angefochtenen Wiederaufnahmenbescheide, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 und die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 betrifft, als unbegründet abzuweisen; der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 1999 war Folge zu geben und die Außerkrafttretung des vom Finanzamt im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1999 auszusprechen. | Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils für das Jahr 2001 wurden die Vorsteuern um S 34.577,34 gekürzt und der Gewinn aus selbständiger Arbeit um S 558.875,48 erhöht. Analog den obigen Rechtsausführungen zum Streitpunkt "Arbeitszimmer" war der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 Folge zu geben bzw. die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1998 sowie der Vorsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 dargestellt: | Einkünfte | 1998 | lt. Bescheid | 65.023.153,00 | Tz 17 | - 250.000,00 | Tz 13/17 | - 50.000,00 | Einkünfte neu | 64.723.153,00 | Vorsteuer | 1998 | 2000 | 2001 | lt. Bescheid | 2.570.859,78 | 4.556.293,29 | 2.795.610,95 | Tz Tz 13/19 | 27.455,87 | 37.351,23 | 34.577,34 | Vorsteuer neu | 2.598.315,65 | 4.593.644,52 | 2.830.188,29 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 8 Berechnungsblätter Wien, am 13. November 2008

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerTransportkostenSamowarAtelier

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0836-W/04
Stammnummer
37744
Gültig
13.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF