Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/04
Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
15. Oktober 2008 wies Dr. Schuster als aktueller steuerlicher
Vertreter des Bw. bezüglich der Kanzleiräumlichkeiten in K-Gasse
darauf hin, dass sich diese seiner Ansicht nach nicht im Wohnungsverband
befinden würden, da dies voraussetzen würde, dass die genannten
Räumlichkeiten tatsächlich dem Wohnen dienen würden. Es seien
aber ausdrücklich getrennte Räumlichkeiten im Zuge der Bauführung
von seinem Mandanten geschaffen worden.
Ferner scheine das Finanzamt nicht sehr von seiner
Rechtansicht überzeugt zu sein, weil es den Akt trotz länger
zurückliegendem Prüfungsabschluss nicht an das - trifft die
Rechtsansicht der Betriebsprüfung zu - zuständige Finanzamt K. -/-/--
abgetreten habe. Was die Räumlichkeiten in der C-Str. anlange, so sei
erwähnenswert, dass der Mandant über einen Kanzleipartner, und zwar
Mag. Aa, verfüge; dieserhabe im
Wesentlichen die Räumlichkeiten an diesem Ort benutzt.
Der Bw. arbeite nicht regelmäßig an einem
bestimmten Ort; er arbeite viel außer Haus, reise viel und pflege
Kontakte.
Dem
Gesagten konterte die Amtsvertreterin Gürschka:
Betreffend der Tatsache, dass bislang der Akt nicht wieder
an das Finanzamt K. -/-/-- rückabgetreten worden sei, sei auszuführen,
dass dies eben wegen des offenen Berufungsverfahrens bislang nicht erfolgt
sei.
Soweit Fragen des Arbeitszimmers angesprochen würden,
sei darauf hinzuweisen, dass der Bw. sehr wohl in der C-Str. über eine
Kanzlei verfügt habe und verfüge, die mit der nötigen
Infrastruktur ausgestattet sei. Es möge wohl zutreffen, dass eine
Sekretärin gelegentlich bzw. im Bedarfsfall für Agenden, die am
K-Gasse durchgeführt würden, zur Verfügung stehe; dies
ändere aber nichts daran, dass das Archiv und die gesamte Infrastruktur
sich
überwiegend in der C-Str. befinde.
Dr. Schuster ergänzte, dass das Archiv teilweise in
der C-Str., teilweise am K-Gasse geführt werde.
Abschließend beharrte die Amtsvertreterin auf der
Ansicht des Finanzamts, dass das Arbeitszimmer sowohl einkommensteuerlich, als
auch umsatzsteuerlich nicht anzuerkennen sei, weil die Betriebsprüfung
bereits schlüssig die betriebliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers
verneint habe und es sich deshalb bei diesen Aufwendungen um gemäß
§ 20 EStG nicht absetzbare Kosten der Lebensführung handle und
diese Betrachtung auch für den Bereich der Umsatzsteuer
durchschlage.
Zur Abrundung des Sachverhalts im gegenständlichen
Punkt sei auf die Ausführungen sowohl des steuerlichen Vertreters, als auch
der Betriebsprüferin zum im Berufungsverfahren thematisierten Punkt
"Schlussbesprechung" insoweit, als diese Bezug zur Kostenposition
"Arbeitszimmer" hatten, verwiesen.
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rechtliche
Würdigung
a)
Zuständigkeit des Finanzamts
Gemäß
§ 119 Abs. 1 leg. cit.
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 leg. cit.
dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
25. Jänner 1999, 93/17/0313, bedeutet Offenlegen", der
Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für
die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1983,
82/15/0166). Dem Abgabepflichtigen kann dabei unter Umständen auch
zugemutet werden, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem
dann, wenn es gilt, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft
zu machen. Er kommt seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dann nicht nach, wenn
er erst eine Aufforderung der Behörde zum Nachweis seiner Behauptungen
abwarten wollte, obschon es ihm ohne weiteres möglich ist, in Kenntnis des
Verfahrensgegenstandes die notwendigen Beweismittel vorzulegen (vgl. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1969, 27/68; E
8. Mai 1973, 844/71).
Vor diesem Hintergrund vermochte die mit der Berufung
thematisierte "Zuständigkeit" des Finanzamts zur Erlassung der
angefochtenen Bescheide die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht zu
begründen, weil der Bw. mit den abgegebenen Abgabenerklärungen beim
Finanzamt den Irrtum herbeigeführt hatte, für die Streitjahre die
für den Bw. zuständige Abgabenbehörde zu sein. Erst im Zuge der
Betriebsprüfung wurde das dem Finanzamt mit den Abgabenerklärungen
vermittelte Bild einer objektiven Kontrolle zugänglich und mit den
angefochtenen Bescheiden, die das Finanzamt auf der Grundlage des
abgabenbehördlichen Prüfungsergebnisses erlassen hatte, berichtigt.
Dem Finanzamt K. -/-/-- war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerlassung seine
Zuständigkeit jedenfalls noch nicht bekannt, weshalb gemäß
§ 73 BAO die Zuständigkeit des Finanzamts 00/00/00 zurecht
gegeben war.
Es waren daher die Berufungen im gegenständlichen
Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
b)
Arbeitszimmer
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988
BGBl. Nr. 400/1988 in den Fassungen des BGBl. Nr. 201/ 1996, Nr. 128/1997
Nr. 79/1998, Nr. 28/1999 bzw. Nr. 106/1999 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig. Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer des Bw. in dessen Haus
gelegen ist, ist unstrittig.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
18. April 2007, 2004/13/0025, ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit
nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf
abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (vgl. für viele die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166, und vom
24. Juni 2004, 2001/15/0052). Der Mittelpunkt der beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit eines Freiberuflers mit auswärtiger Kanzlei
oder Praxis ist nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer zu sehen
(vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, § 20 Tz. 104/6).
Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, das in
Rede stehende Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der vom Bw.
ausgeübten beruflichen Tätigkeit in den Streitjahren, war
entscheidend, dass aufgrund des Gesamtbildes die Wahrscheinlichkeit des
materiellen Schwerpunkts der rechtsanwaltlichen Tätigkeiten in der Kanzlei
in K. O höher als im häuslichen Arbeitszimmer war.
An Indizien dafür seien der Schriftkopf mit der
Kanzleiadresse C-Str. 0, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
01.. Jänner 20.., 20../00/0000, mit dem die Beschwerde des
A&F GmbH inBU, vertreten durch den Bw.,
Rechtsanwalt in K. O, C-Str. 0, dieser vertreten durch MMag. K.B., Rechtsanwalt,
ebendort, gegen den Bescheid der -------------------- Landesregierung vom
24. Dezember 20.., Zl. BauR-0...../.-20.. -Ka/Vi, betreffend einen
Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde BU, vertreten durch den
Bürgermeister), als unbegründet abgewiesen wurde, sowie die im Zuge
des Betriebsprüfungsverfahrens gesichteten Meldedaten bei der
Sozialversicherungsanstalt genannt, weil der Bw. bei der Anmeldung des Personals
gemäß dem ASVG an der Kanzleiadresse in K. O., die nachfolgend
zitierten Bestimmungen des § 30 ASVG BGBl. Nr. 189/ 1955 in der
Fassung des BGBl. I Nr. 30/1998 zu beachten hatte:
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"(1)
|
Die örtliche
Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den
Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16
Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des
Versicherten,
bei
selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes
bzw. in Ermangelung eines solchen nach
dem Wohnsitz. (BGBl. Nr. 31/1973,
Art. I Z 20 lit. b) - 1.1.1974; (BGBl.
Nr. 704/1976, Art. I Z 18) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 201/1996,
Art. 34 Z 12) - 1. 5. 1996.
|
(2)
|
Beschäftigungsort
ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt
wird.
Wird eine Beschäftigung
abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen
Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine
Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der
Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort
von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des
Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres
verbringt.
|
(3)
|
..."
§ 41
ASVG BGBl. Nr. 189/1955, welcher die Form der Meldungen bestimmt, lautet:
|
"(1)
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Die Meldungen nach
§ 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind
mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband
festgelegten einheitlichen Datensätzen
(§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
|
(2)
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Die
Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
|
|
1.
|
die
Dienstgeberkontonummer;
|
|
2.
|
Familienname, Vorname(n)
und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
|
|
3.
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Ort
und Tag der
Beschäftigungsaufnahme
;
|
|
4.
|
die
Art der Versicherung."
Der Umstand, dass der Bw. über eine kleine Kanzlei,
d. h. über einen anderen Arbeitsraum in den Streitjahren verfügt
hatte, machte das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer zwangsläufig
nicht zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wenn das
"Atelier" für Konsultationsgespräche außerhalb der Kanzlei in K.
O., Verwendung gefunden haben soll. Ist die Kanzlei in K. O., im Vergleich zum
Haus in K. 00., näher beispielsweise beim Justizpalast (Wien 1,
Schmerlingplatz 1), dem Justizzentrum (Wien 3., Marxergasse 1A), dem
Verfassungs-/ Verwaltungsgerichtshof (Wien 1, Judenplatz 11), der Sitzadresse
der seinerzeitigen Zentralen der CA/BV und Bank Austria gelegen, so sprach die
als Folge deren zentraler Lage leichtere Erreichbarkeit der Kanzlei, also der
Standort-/ Lagevorteil der Kanzlei (und deren Fortbestand auch nach
Bezugsfertigkeit des Dachgeschossausbaus) für den Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit des Bw. an der in Rede stehenden Adresse in K.
O. D.V..
Weder die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in
der Berufung/Gegenäußerung zur Berufung abgegebenen Stellungnahme der
Bp, noch die nachfolgend zitierten Erklärungen des Hausbesorgers bzw. der
Ehegattin des Bw., beide vom 26. April 2004, indizierten das
Dachgeschoß als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw..
|
"Der Unterzeichnete
U.V., ... ist seit 1.10.1993 im Hause
K.00,
K-Gassegasse
08/15 (Bw.) als Hausbesorger
beschäftigt und wohnt auch dort.
Bis auf wenige Wochen,
die ich urlaubshalber außer Haus verbringe, habe ich, teils aus
beruflichen Gründen, teils aufgrund der Lage meiner Wohnung nahezu
sämtliche Besucher im Auge. Insbesondere auch, wenn beispielsweise Klienten
oder Chauffeure von Klienten des Bw. bei Anfahrt anrufen, damit ich Ihnen das
Einfahrtstor öffne, damit sie innerhalb des Areals uneingesehen aus- und
einsteigen können. Abgesehen davon fällt es in mein Aufgabengebiet,
die technischen Anlagen ständig unter Beobachtung und Kontrolle zu halten,
weil beispielsweise Glühlampen ausgewechselt werden müssen,
Lifttüren quietschen, WC-Lüftungen versehentlich nicht ausgeschaltet
sind, Fenster nach kurzen Lüftungen im Winter versehentlich offen bleiben,
kleinere Erhaltungs- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen sind u. v.
m.
Aus all diesen
Gründen kann ich mit Sicherheit angeben, dass das Ehepaar Dr. W..., die
Alleinbewohner des Hauses, die Büroetage im letzten Stock niemals privat
benutzt haben, im Gegenteil, es sind beide besonders darauf bedacht - offenbar
aus Gründen ihrer privaten Ungestörtheit - diese Trennung scharf
durchzuhalten. Ich habe schon beobachtet, dass mehrere Leute, die ich z.T. aus
Medien kennen, zu Sitzungen in die oberste Etage entweder von mir im Lift oder
vom Bw. hinaufgeführt und auch auf die gleiche Weise wieder
"heruntergeschleust" wurden, um den privaten Wohnbereich (Parterre und erster
Stock) Tag und Nacht von der beruflichen Tätigkeit des Bw. und den
entsprechenden Klientenbesuchen getrennt zu halten."
|
"
Ich,
T. W..., geborene
A....., geb.
01.01.19.., bin die Ehefrau des Bw. und
wohne mit ihm im gemeinsamen Haushalt in
K.00,
K-Gassegasse
08/15. Wir haben die Konzipierung und
Planung des Hauses nach Erwerb des Grundstückes und Demolierung eines
Altbaues gemeinsam vorgenommen. Es war meines Gatten berufliche und meine
persönliche Vorgabe an die Planer und Bauausführenden, das oberste
Geschoss als Anwaltsbüro so zu konzipieren, dass eine absolute Trennung vom
privaten Bereich möglich und gegeben ist. Die beruflichen und privaten
Gründe hiefür sind wohl ohne besondere Erklärung selbstredend.
Dies geschah auch und diese Trennung wird seither konsequent durchgezogen. Eine
private Nutzung des Obergeschosses erfolgt nicht. Nicht selten erfolgt die
Nutzung des Bürogeschosses in einem zeitlich nahezu exzessiven Ausmaß
beruflich, dann werde ich z.B. spät nachts von meinem Mann gebeten, Kaffee
für einige Sitzungsteilnehmer hinaufzuservieren oder Aschenbecher
auszuleeren. Meist sind mir die Teilnehmer solcher Besprechungen als
Persönlichkeiten des öffentlichen oder wirtschaftlichen Lebens
bekannt."
Anstatt den Dachgeschossbau als Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit des Bw. nachzuweisen vermittelten die beiden
Bestätigungen in Verbindung mit den am 18. September 2008
protokollierten Ausführungen des Zeugen V. das Bild der Tätigkeit des
Hausbesorgers anlässlich des Besuchs von Gästen, deren Gesprächen
mit dem Bw. die Ehefrau fernblieb, wenn sie nicht spät nachts vom Bw.
gebeten wurde, Kaffee zu servieren und Aschenbecher auszuleeren.
Das Schreiben der Ehegattin des Bw., mit dem diese ihr
schon im Bauplanungsstadium (!) vorhandenes, vorrangiges Interesse am Schutz der
eigenen Privatsphäre klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, war der
Beweis für den Bestand von räumlich getrennten Sphären im Haus,
von denen das (Arbeits-)Zimmer in die Sphäre des Bw. fiel. Allein die
Erklärung der Ehegattin, derzufolge die Nutzung des Bürogeschosses in
einem zeitlich nahezu exzessiven Ausmaß beruflich nicht selten erfolgt,
war nicht ausreichend, die Annahme, das "Arbeitszimmer" im Dachgeschoss
wäre tatsächlich Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ihres
Ehegatten in den Streitjahren gewesen, zu begründen, wenn es dem Bw. in
örtlicher Hinsicht in den Streitjahren möglich gewesen war, seine
beruflichen Aktivitäten von einer außerhalb seines Hauses gelegenen
Kanzlei zu entfalten.
Obwohl die Ehepartnerin des Bw. sowohl mit der oben
zitierten, als auch mit der von Dr. Schuster im Berufungsverfahren
nachgereichten schriftlichen Erklärung die Behauptung des Bw. in der
Berufung, anlässlich der Errichtung des Hauses ein Stockwerk
ausschließlich für Bürozwecke geplant zu haben, bekräftigt
hatte, war diese Bestätigung mit den Angaben des Mag. Arch. Hannes X., 1...
K., B-Gasse O, als Verfasser des Bestandplans des Einfamilienhauses nicht
zwingend vereinbar, wenn im Bestandplan
ein Teil des Dachgeschosses als Atelier
bezeichnet wurde.
Der Begriff "Atelier" (aus dem französischen für
Werkstatt) ist die Bezeichnung des Arbeitsplatzes beispielsweise eines
Künstlers oder Fotografen, aber nicht die übliche Bezeichnung für
eine Kanzlei. Gab der Zeuge Y. anlässlich dessen Zeugeneinvernahme am
16. September 2009 zur Bezeichnung "Atelier" zu Protokoll:
"Atelier, dieser Begriff ist ein dehnbarer
Begriff. In solchen Räumlichkeiten kann musiziert, Hobbymalen, alles
gemacht werden. Alles ist dort möglich.", so war von der
Mehrdeutigkeit des Begriffs "Atelier" auf die Errichtung eines geplanten
Mehrzweckraums im Dachgeschoss zu schließen. Hatte der Bw. seine Kanzlei
in K. O., nach der Errichtung des "Ateliers" nicht aufgegeben, sondern
fortgeführt, so sprachen die nachfolgend zitierten Aussagen des von der
Ehegattin des Bw. angestellten Zeugen V. vom 18. September 2008
bloß für eine gelegentliche Nutzung des
"Ateliers" für rechtsanwaltliche Tätigkeiten des
Bw. und daher für den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. an der in Rede
stehenden Adresse in K. O., :
"Die Hausbesuche sind
unregelmäßig. In einem Monat ist ein Hausbesuch. In anderen Monaten
ist wieder keine Besprechung, da ist der Bw. wieder in seinem Büro oder bei
Dr. Sz. oder bei anderen Klienten
(?). ... Betreffend Auslandsaufenthalte kann ich nur sagen: Ich höre, dass
es Geschäftsreisen gibt. In solchen Fällen ist Dr.
W. ein bis zwei Tage ortsabwesend."
Die obigen Ausführungen des Zeugen fanden Deckung in
dessen Antwort auf die Frage des Referenten, wie der Tagesablauf des Bw. in den
Streitjahren gewesen sei:
"Meistens fährt er
um
ca.
7:15
Uhr
in das Büro in der
C-Str.; hat er Besprechungen in
K.00., bleibt er dort oben und wartet bis
irgendwer aufmarschiert. Wenn der Bw. wegfährt, arbeite ich im Garten. Ich
mache meine Arbeit. Sagt er, ich fahre ins Büro, kommt er den ganzen Tag
nicht zurück, außer er trifft sich für Besprechungen. Die
Rückkehrzeit
ist verschieden,
meistens zwischen
18:00 Uhr und 20:00 Uhr
. Einmal
früher, einmal später."
Wider den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im
Mehrzweckraum sprach des weiteren auch die Ungewöhnlichkeit der
Ausführung des Bw., derzufolge die Klienten weder ein Kanzleischild, noch
ein Briefpapier und schon gar nicht die bei der Sozialversicherung gemeldete
Anschrift der Sekretärin interessiere, in Verbindung mit der Bestimmung des
§ 11 UStG 1994 (Rechnungskriterien) insofern, als sie für
eine Stammklientel des Bw. sprach, die entweder keine zum Vorsteuerabzug im Sinn
des § 12 UStG 1994 berechtigende Umsätze tätigt, oder
auf die Ausfertigung von Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994
generell verzichtet. Ist für ein Verhältnis zwischen einem
Rechtsanwalt und dessen (Stamm-) Klienten charakteristisch, dass es von einem
besonderen Vertrauen des Mandanten in die Fähigkeiten des
rechtsfreundlichen Vertreters geprägt ist, dem eine
Verschwiegenheitspflicht gegenübersteht (siehe § 171 Abs. 1
lit. c bzw. Abs. 2 BAO), so war das Verhalten des Bw., wenn er
beispielsweise den Sohn von Dkfm. R. in einer Causa unentgeltlich vertreten
hatte, zwar allgemein verständlich, vermochte jedoch nicht, das Vorliegen
eines unmittelbaren Zusammenhangs dieser Kosten zu durch diese Kosten bedingten
Einnahmen offen zu legen.
Aufgrund der zwischen Klienten und deren
Rechtsanwälten üblicherweise vorhandenen Vertrauensverhältnisse
war der Vorteilscharakter des vom Bw. ins Treffen geführten "Vorteils" des
Büros in K. 00., demzufolge Fahrzeuge unbemerkt in die Garage fahren
könnten und direkte Besprechungen mit prominenten Personen geführt
werden könnten, für den Unabhängigen Finanzsenat nicht glaubhaft,
weil der Bw. - wie bereits oben ausgeführt - den Kanzleibetrieb an der
Adresse in K. O., nach Bezugsfertigkeit des Dachgeschosses in K. 00.,
fortgeführt hatte, ohne für den Nachweis dafür, das "Atelier"
wäre tatsächlich Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw. in
den Streitjahren gewesen, Vorsorge getroffen zu haben. Dies hätte eine
Berufungsentscheidung im Sinne der Berufungen erfordert, weil der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zufolge der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach
ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen ist; im Zweifel ist darauf
abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird. Werden Angestellte am Ort der Beschäftigungsaufnahme
angemeldet, so sprach das Vorbringen des Bw., zwar das Personal am Standort der
Kanzlei angemeldet, jedoch Dienstleistungen der Frau N.N. an der in Rede
stehenden Adresse am K-Gasse in Anspruch genommen zu haben, für den
höheren Grad an Wahrscheinlichkeit dessen, dass der Bw. die
Räumlichkeiten für Konferenzgespräche nur gelegentlich genutzt
hatte, wenn Besprechungen an Wochenenden und in der Nacht "unter Verwendung des
Personals" ebenso wie auch im Ausland abgehalten worden waren.
Was die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in
der Gegenäußerung betrifft, vermochten auch diese nicht den Mangel an
Beweisen für die Darstellung des in Rede stehenden Dachgeschosses als
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw. in den Streitjahren zu
ersetzen. Zu den Ausstattungsgegenständen sei bemerkt, dass ein
Fernsehgerät kein Arbeitsmittel (Aufteilungsverbot) ist (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Seite 646,
Tz 68). Eine Couch ist ein beweglicher Gegenstand, deren Lage im Raum ohne
Veränderung der Substanz änderbar ist. Das Gleiche gilt für vier
Fauteuils um einen kleinen Tisch, acht Sessel um einen größeren
Tisch, einen Sessel hinter einem Schreibtisch und die "zwei spartanischen
Sitzgelegenheiten zur Bedienung der Telekommunikationsgeräte und
Schreibgeräte" im Sekretariat. Die Annahme, dass auf solchen
Sitzmöglichkeiten Klienten aus der Gruppe "Möbelstücken, Mangern,
Kaufleuten, Wirtschaftstreuhändern" aktuelle Ereignisse aus Wirtschaft und
Politik (z.B. Nachrichten, Börsekurse) verfolgen wollen und müssen"
ist nahezu unwahrscheinlich, weil einerseits Börsen beispielsweise in
Österreich und in Deutschland spätnachts und an Wochenenden
geschlossen haben, andererseits die Klienten, soweit bekannt, bestimmende Kraft
in der österreichischen Politik waren/sind (vgl. die Übernahme der
AA/-- durch die DC, an der u. a der spätere Kanzler Helmut K.... beteiligt
war).
Die örtlich wechselnde Betätigung beispielsweise
von Frau N.N. als Sekretärin an der in Rede stehenden Adresse in K. 00.,
machte diese Adresse noch nicht zum Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit
des Bw., weil die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers darin liegt,
dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der
Lebenserfahrung vielfach nahe liegt. Von der Behörde ist aber der Nachweis
seiner Nutzung für die Lebensführung nur schwer zu erbringen, weil ein
solcher Nachweis Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen
erfordern würde. Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abziehbarkeit von Aufwendungen für das
Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der
entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen bildet (vgl. für viele
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1999,
98/15/0100).
Außer Streit steht die Zeugenaussage des Architekten
Y., dieser nach der Begriff Atelier "ein
dehnbarer Begriff ist. In solchen Räumlichkeiten kann musiziert,
Hobbymalen, alles gemacht werden. Alles ist dort möglich." Auch wenn
der Bw. gedacht haben mochte, im Dachgeschoß auch einen Büroraum
einzurichten, sollte das Haus primär die Funktion eines Einfamilienhauses
erfüllen.
Für diese primäre Funktion sprach das
offensichtliche Desinteresse des Bw. an einer zeitnahen Kanzleieröffnung,
somit wider den beruflichen Schwerpunkt des Bw. an der Örtlichkeit in K.
00., wenn die Unstimmigkeiten zwischen dem Bw. und dem als Zeuge einvernommenen
Architekten Folge vielfacher Änderungswünsche waren, mit denen
Bauzeitverzögerung verbunden waren, das Dachgeschoss zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Architekten Y. - 1993 - nicht bezugsfähig war und die
Antwort des Hausmeisters auf die Frage des Referenten, wer die Entscheidungen im
Haus - der Bw. oder dessen Ehefrau - treffe, lautete:
"Der Bw. hat ungefähr gesagt: Für
das Haus ist die Frau zuständig." Kann in den Räumlichkeiten
eines Ateliers musiziert, Hobbymalen, alles gemacht werden, so traf den Bw.
dadurch, dass er als Widmungsbestimmung des Dachgeschosses den dehnbaren Begriff
Atelier akzeptiert hatte (was aus der Übernahme der Zweckwidmungsdaten
durch den Nachfolgearchitekten des Mag. Y. zu folgern war), ohne für
Beweise zum Thema Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit in K. 00.,
K-Gassegasse 08/15, Vorsorge getroffen zu haben, der damit verbundene
einkommensteuerrechtliche Nachteil.
Einen solchen Beweis stellte das mit
1. Oktober 2008 datierte Schreiben der Ehegattin des Bw. nicht dar,
wenn Teile des Textes dieses Schreiben lauten:
"Ich bin nicht immer zu Hause, wenn Klienten
in den K-Gasse kommen, weiß aber,
dass
zwei
bis dreimal pro Woche
Besprechungen
in den Kanzleiräumen in unserem
Haus
stattfinden. ... Private
Gäste und Freunde kommen zu uns ins Wohnzimmer im Parterre. Angesichts der
großen
Reisetätigkeit
meines Mannes ist
dies allerdings selten."
Diese Textteile standen in einem unauflösbaren
Widerspruch zu der - wenige Tage zuvor - am 18. September 2008
protokollierten Antwort des Hausmeisters V. auf die Frage nach dem Tagesablauf
des Bw. in den Streitjahren:
"Meistens
fährt er um ca. 7:15 Uhr in das Büro in der
C-Str.; hat er Besprechungen in
K.00., bleibt er dort oben und wartet bis
irgendwer aufmarschiert. ...Sagt er,
ich fahre
ins Büro, kommt er den ganzen Tag nicht
zurück
, außer er trifft sich
für Besprechungen. Die
Rückkehrzeit
ist verschieden, meistens
zwischen
18:00 Uhr und 20:00 Uhr
. Einmal
früher, einmal später. ...
Die
Hausbesuche sind unregelmäßig. In einem Monat ist ein Hausbesuch. In
anderen Monaten ist wieder keine Besprechung, da ist der Bw. wieder in seinem
Büro oder bei Dr. P... oder bei anderen
Klienten
. ... Betreffend
Auslandsaufenthalte kann ich nur sagen: Ich höre, dass es
Geschäftsreisen gibt. In solchen Fällen ist der
Bw
. ein bis
zwei Tage
ortsabwesend."
Bei Vergleich des Aussagegehalts der beiden Darstellungen
war jener des Hausmeisters ein höheres Maß an Beweiskraft
zuzusprechen, weil der Hausmeister Angestellter der Ehegattin des Bw. war und
als Zeuge unter Hinweis auf die strafrechtliche Folgen einer falschen
Zeugenaussage Angaben zum nach außen hin ersichtlichen Arbeitsverhalten
des Bw. in den Streitjahren gemacht hatte, die mit den anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung protokollierten Angaben des steuerlichen
Vertreters, diesen nach der Bw. nicht
regelmäßig an einem bestimmten Ort arbeite, viel außer Haus
arbeite, viel reise und Kontakte pflege, vereinbar waren.
Aus Mangel an stichhaltigen Beweise dafür, dass der
Dachgeschossbau Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Rechtsanwalt in den
Streitjahren gewesen war, waren die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 im gegenständlichen strittigen
Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
|
4) Transportkosten
(Tz 20 PB)
Unter Tz 20 PB wurde festgestellt, dass es sich
bei dem in der Kanzlei befindlichen Samovar um ein antikes, religiöses
Relikt mit unbekannt hohem Wert handle, das sich im zivilrechtlichen Eigentum
der Schwiegertochter befinde und eine Leihgabe an den Bw. sei. Es handle sich
daher nicht um Betriebsvermögen. Die damit in Zusammenhang stehenden
Transportkosten in Höhe von S 75.572,40 zuzüglich S 928
Umsatzsteuer im Jahr 1998 könnten gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 mangels betrieblicher Veranlassung in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. nicht anerkannt
werden. Da die Leistung nicht für das Unternehmen ausgeführt worden
sei, sei die Vorsteuer gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 nicht abzugsfähig. Auf Tz 13 PB sei hingewiesen.
Den obigen Ausführungen wurde in der Berufung
entgegnet: Der Samowar stehe in dem einzigen Raum (C-Str.), den die
Betriebsprüfung als betriebsbedingt zur Kenntnis nehme. Neu sei dabei die
Auffassung, wonach Betriebsausgaben nur dann anzuerkennen seien, wenn sie im
Zusammenhang mit Gegenständen des Betriebsvermögens stünden. Mit
der gleichen Begründung
"hätte" die Betriebsprüfung
auch den Mietaufwand für die C-Str. hinzurechnen müssen, da auch
dieser Raum nicht zum Anlagevermögen gehöre. Der Büroraum in der
C-Str. werde samt allen Einrichtungsgegenständen ausschließlich
betrieblich und nicht privat genutzt.
Mit der Stellungnahme der Betriebsprüferin wurde den
Ausführungen des Bw. im gegenständlichen Punkt erwidert: Der Begriff
Betriebsvermögen sei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff
Anlagevermögen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum
Betriebsvermögen entscheide auch über die Zuordnung der mit dem
Wirtschaftsgut zusammenhängenden Einnahmen und Aufwendungen. Die Tatsache,
dass ein Gegenstand sich in betrieblichen Räumen befinde, bedeute nicht
gleichzeitig, dass dieser Gegenstand auch zum Betriebsvermögen gehöre.
In diesem Fall sei von der Bp nach umfangreichen Erhebungen
festgestellt worden, dass es sich um eine Leihgabe an den Bw. handle. Dies gehe
unter anderem auch aus dem Schriftverkehr zwischen dem Bw. und der mit dem
Transport betrauten Fa. XY hervor: "Der
Samovar ist das Geschenk des Hr. H. an
seine Tochter, Mrs. J.W., geborene
H., amerikanische Staatsbürgerin,
wohnhaft in WV und New York. Da sie aus
persönlichen Gründen die Aufstellung dieses Objektes im Hause ihres
Schwiegervaters, d.h. in meinem Haus in
K., wünscht."
Bei
diesem Samovar handle es sich daher keinesfalls um Betriebsvermögen.
Da sich dieser antike Samovar aufgrund seiner
Beschaffenheit auch nicht für die betriebliche Nutzung innerhalb eines
Büros eigne und kein typischer Einrichtungsgegenstand eines Büros sei,
sei davon auszugehen, dass dieser Samovar allenfalls repräsentative Zwecke
erfülle, welche wiederum zu nicht absetzbaren Aufwendungen führen.
Die mit dem Samovar in Zusammenhang stehenden
Transportkosten in Höhe von S 75.572,40 zuzügl. S 928 USt
könnten gemäß
§ 4 Abs. 4 mangels betrieblicher
Veranlassung in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2
lit. b nicht anerkannt werden.
Den
obigen Ausführungen wurde in der Gegenäußerung gekontert:
Hier bestehe ein Verständnisproblem: Einerseits stelle
die Betriebsprüfung richtig fest, dass es sich bei dem Samowar um eine
Leihgabe handle, d.h., dass er nicht im Eigentum des Bw. (sei es Privat- oder
Betriebsvermögen) stehe. Andererseits setze sich die Betriebsprüfung
kritisch mit der Frage auseinander, ob ein Gegenstand, der sich in den
betrieblichen Räumen befinde, deswegen automatisch zum
Betriebsvermögen gehöre oder nicht. Hier fehle der logische Konnex.
Dass aber ein antiker Samowar, der sich im Kanzleiraum befinde, nicht für
private Teeparties verwendet werde, dürfe unterstellt werden. Ausgaben in
diesem Zusammenhang könnten daher denkmöglich nur Betriebsausgaben
sein.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vom
15. Oktober 2008 gab der steuerliche Vertreter zum
gegenständlichen Streitpunkt unter dem Schlagwort "Samowar" zu Protokoll,
es sei zwar zutreffend, dass es sich hierbei um eine Leihgabe handle, jedoch
liege ein Gegenstand vor, der, vergleichbar einem aus Eigenmitteln erworbenem
Bild, der Ausschmückung der Kanzlei diene. Da somit der Rechtstitel der
Benutzung nicht von Bedeutung sein könne, sei für den steuerlichen
Vertreter nicht nachvollziehbar, warum "nicht auch die Transportkosten für
diesen Gegenstand nicht als Betriebsausgaben anerkannt bzw. die Vorsteuern
gewährt werden."
Dem Gesagten konterte die Amtsvertreterin: Die
Betriebsprüfung habe die Nichtanerkennung der Aufwendungen darauf
gestützt, dass schon dem Rechtsgrund des Erwerbes eine private Veranlassung
zugrunde gelegen sei, da die Schwiegertochter des Bw. ausdrücklich
gewünscht habe, der Gegenstand möge in K. aufgestellt werden.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Ziffer 3 EStG
1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Ein Samowar ist eine russisch-türkische Teemaschine,
die aus einem mit Holzkohle oder auch elektrisch beheizten (kupfernen) Kessel
besteht und einen Ablasshahn besitzt. Der klassische russische Samowar wird
vorwiegend in der Stadt Tula hergestellt. Wörtlich übersetzt bedeutet
"samo"= "selbst" und "war"="kocht", also handelt es sich um einen
"Selbstkocher".
Der Samowar selbst ist ein großer, optisch
ansprechender Wasserkocher. Der eigentliche Tee (meist indischer Schwarztee)
wird in einer kleinen Kanne als Konzentrat hergestellt, das heißt, man
nimmt eine große Menge an Teeblättern bei relativ wenig Wasser. Den
trinkbaren Tee erhält man, indem man eine kleine Menge Teekonzentrat mit
dem heißen Wasser aus dem Samowar verdünnt.
Aus dem Arbeitsbogen war ein an die Fa. ABCDP adressiertes
Schreiben des Bw. vom 8. Jänner 1998 ersichtlich, das nachfolgend
zitierte Textteile enthielt:
"Der Samowar ist das
Geschenk des Herrn H. an seine Tochter
..., wohnhaft in WV und New York. Da
sie aus persönlichen Gründen die Aufstellung dieses Objektes im Hause
ihres Schwiegervaters, d.h. in meinem Haus in
K. wünscht, erfolgte die
Übersendung über ihre Anweisung an mich."
Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende
unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit. Obwohl
der im Kanzleiraum befindliche Samovar ein antikes religiöses Relikt sein
soll, der auf Wunsch der Schwiegertochter des Bw. im Haus des Schwiegervaters
aufgestellt hätte werden sollen, wurde der leihweise überlassene
Gegenstand an die im Schreiben vom 8. Jänner 1998 ersichtliche
Adresse zugestellt. Da die Transportkosten Folge einer privat veranlassten
Leihgabe waren, also ihre Ursache in der Privatsphäre hatten und die
Zustelladresse nicht die Wohnsitzadresse des Schwiegervaters war, war der
Bestand eines unmittelbaren Zusammenhanges der durch den Transport der Leihgabe
bedingten Kosten zur beruflichen Sphäre nicht mit hinreichender Sicherheit
festzustellen.
Es war daher die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 auch im gegenständlichen Streitpunkt als
unbegründet abzuweisen.
|
5)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
a)
1997
Mit dem mit 12. Dezember 2003 datierten
Einkommensteuerbescheid 1997 wurde gem. § 295 Abs. 1 BAO jener
Bescheid vom 2. März 2001 abgeändert, mit dem das Finanzamt
den Ersteinkommensteuerbescheid 1997 gem. § 295 Abs. 1 BAO
geändert hatte. Als Begründung für die Aufhebung dieses Bescheids
vom 12. Dezember 2003 führte S. Fl. als Steuerberater des Bw. vom
16. Jänner 2004 in der Berufung ins Treffen:
Der angefochtene Bescheid sei nach Abschluss einer
Betriebsprüfung bei der I. II Liegenschafts- und
Mobilienvermietungsgesellschaft m.b.H. & Mitgesellschafter ergangen.
Inhaltsgleiche Feststellungsbescheide seien an den Geschäftsherren als auch
die still Beteiligten adressiert worden. Der Geschäftsherr, die I. II
Liegenschafts- und Mobilienvermietungsgesellschaft m.b.H. habe mit
ausführlicher Begründung gegen den Feststellungsbescheid berufen. Auf
die Begründung dieser Berufung werde verwiesen. Zu einem späteren
Zeitpunkt werde allenfalls eine ergänzende Berufung nachgereicht.
Mit dem mit 19. Jänner 2004 datierten
Ergänzungsschreiben des steuerlichen Vertreters zu den Berufungen gegen die
Steuerbescheide laut Betriebsprüfung vom 26. November 2003 und gegen
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom
16. Jänner 2004 wurde dem Finanzamt eine Kopie der Berufung der
KPMG vom 30. Dezember 2003 gegen den Nichtfeststellungsbescheid des
Finanzamts für den 1. Bezirk der I. II Liegenschafts- und
Mobilienvermietungsgesellschaft m.b.H. & Mitgesellschafter übermittelt.
Auf die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 1997 folgte der Vorlageantrag vom 5. März 2004,
demzufolge das Finanzamt die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf
§ 252 BAO damit begründe, dass ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden könne, dass der dem Bescheid
zugrundeliegende Feststellungsbescheid unzutreffend sei.
Die Betriebsprüfung und das Finanzamt würden die
I. II Liegenschafts- und MobilienvermietungsgmbH & Mitges. nicht als
Personengesellschaften anerkennen. Der Bescheid darüber sei der GmbH
zugestellt worden, die dagegen berufen habe. Die Berufung sei dem Finanzamt in
Kopie übermittelt worden.
Da der Bw. keine Möglichkeit habe, gegen den an die
GmbH gerichteten Bescheid zu berufen, sei ein Rechtsmittel nur im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung möglich. "Eine
andere Vorgangsweise würde dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung und der
herrschenden Rechtsmeinung widersprechen (vgl. Stoll, Kommentar zur BAO 4
lit. b, Seiten 2589 und 2590 zu § 252)"
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
15. Oktober 2008 gab Dr. Schuster zu Protokoll, dass der Rechtstitel,
aus dem eine Änderung des Bescheides in Sachen I. erfolgt sei, irrelevant
sei. Daher werde dieser Berufungspunkt außer Streit gestellt.
|
b)
Tz 22 PB und Tz 24 PB
Unter Bezugnahme auf die Beteiligung des Bw. an der I. II
GmbH und Mitgesellschafter wurde in der Tz 22 PB festgestellt:
Aufgrund der bei der I. II von der Bp zu St.Nr. 01 - 000/0000 getroffenen
Feststellungen (Nichtvorliegen einer Mitunternehmerschaft) würden die
bisherigen Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung durch Nichtfeststellungsbescheide ersetzt. Die Gewinnanteile
würden daher S 0 lauten.
Mit der nachfolgenden Tabelle wurde die Erhöhung der
Einkünfte des Bw. aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 295 BAO wie folgt dargestellt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
Gewinnanteil
bisher
|
-
8.289.749,00
|
-
7.980.143,00
|
-
25.823,00
|
Gewinnanteil
lt. Bp
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Hinzurechnung
|
8.289.749,00
|
7.980.143,00
|
25.823,00
|
|
|
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
Einkünfte
aus Gw. bisher
|
-
8.332.669,00
|
-
135.272.159,00
|
18.432.486,00
|
Hinzurechnung
|
8.289.749,00
|
7.980.143,00
|
25.823,00
|
Einkünfte
aus Gw lt. Bp
|
-
42.920,00
|
-
127.292.016,00
|
18.458.309,00
Tz 24 PB: Mit der nachfolgenden Tabelle wurde
der Verlustabzug aufgrund des geänderten Gesamtbetrages der Einkünfte
wie folgt berichtigt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Einkünfte
aus s.A. bisher
|
118.745.487,00
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gw. bisher
|
-
121.837.796,00
|
|
|
|
Berichtigung I. II
|
120.392.519,00
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gw neu
|
117.300.210,00
|
|
|
|
Verlustabzug
bisher
|
|
3.092.309,00
|
0,00
|
52.851.029,00
|
Verlustabzug
lt. Bp
|
|
0,00
|
0,00
|
44.407.068,00
Den obigen Ausführungen wurde in der Berufung nach
Zitierung des § 295 Abs. 1 BAO erwidert, dass sich die
Betriebsprüfung bei der Hinzurechnung von Ergebnisanteilen bei der I. II
GmbH und Mitges. auf Feststellungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung
bei dieser Gesellschaft berufe.
Da bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Berufung weder
bei der Gesellschaft, noch bei deren steuerlichen Vertretung diesbezügliche
Bescheide und der erwähnte Betriebsprüfungsbericht eingelangt seien,
seien die Hinzurechnungen beim Bw. willkürlich und ohne gesetzliche
Grundlagen vorgenommen worden. Auch die darauf basierenden
Einkommensteuervorschreibungen in Höhe von € 721.343 seien
gesetzwidrig, da keine entsprechenden Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften ergangen seien.
Den obigen Ausführungen zum Vorsteuerabzug wurde in
der Berufung entgegen gehalten, dass diese Korrektur aus dem gleichen Grunde
rechtswidrig sei, wie die Hinzurechnungen gem. Tz 22 PB, da sie sich
auf eine Mitunternehmerschaft beziehen, für die es keine entsprechenden
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gebe.
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme hielt die
Betriebsprüferin dem Bw. im gegenständlichen Punkt vor:
Im Rahmen der wegen der o.a. Prüfungsfeststellungen
notwendigen Wiederaufnahme des Verfahrens seien auch die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, deren Prüfung ebenfalls Gegenstand der Betriebsprüfung
gewesen seien, berichtigt worden. Die Berichtigung sei erforderlich gewesen, da
aufgrund der bei der I. II von der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen (Nichtvorliegen einer Mitunternehmerschaft), die bisherigen
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durch
Nichtfeststellungsbescheide ersetzt worden seien. Die Gewinnanteile würden
daher S 0,- lauten.
Die abgeänderten Bescheide der I. II St.Nr.
01-000/0000 für die Jahre 1998, 1999 und 2000 seien am
2. Dezember 2003 ergangen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
würden abgeleitete Bescheide bereits vor Erlassung des jeweiligen
Grundlagenbescheides ergehen dürfen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 1994, 94/16/0176, und
28. Mai 1998, 96/15/0083).
§ 295 BAO ordne dem Gebot der
Folgeänderung somit auch Fälle unter, in denen der Grundlagenbescheid
später als der Folgebescheid ergehe. Es bestehe keine Verpflichtung der
Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung
bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten.
Der Verlustabzug sei dem geänderten Gesamtbetrag der
Einkünfte anzupassen gewesen, weshalb der Betriebsprüfung weder
Willkür, noch Gesetzeswidrigkeit unterstellt werden könne.
Mit der
zur Stellungnahme erfolgten Gegenäußerung konterte der steuerliche
Vertreter:
Die Betriebsprüfung behaupte, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (gemeint sei damit offensichtlich unter anderem die Beteiligung
an der I. II) "waren ebenfalls Gegenstand der
Betriebsprüfung". Wenn dem tatsächlich so gewesen sei, habe die
Betriebsprüferin diese Prüfung geheim und ohne den Bw. und/oder seiner
Vertretung darüber auch nur eine einzige Andeutung zu machen,
durchgeführt. Die Feststellung sei in keiner Besprechung erwähnt
worden, sie sei in der Unterlage, die anlässlich der Besprechung am
4. September 2003 übergeben worden sei, nicht enthalten, die
sogenannte Niederschrift enthalte keinen Hinweis darauf. Die Hinzurechnung sei
erst im Bericht vorgenommen worden, also zu einem Zeitpunkt, der lange nach der
Besprechung liege, die laut Betriebsprüfung die Schlussbesprechung gewesen
sei. Der Grund für diese Vorgangsweise "dürfte" der Ausweis eines
höheren Mehrergebnisses sein, da durch diese Hinzurechnung der Mehrbetrag
von S 1.003.838,00 um S 9.694.012 auf S 10.697.850 erhöht
worden sei (Bp-Bericht Tz 27).
Die Bescheide der I. II für die Jahre 1998 bis 2000
seien nicht am 2., sondern erst am 9. Dezember 2003 ergangen. Bis zu
diesem Zeitpunkt sei auch noch kein Betriebsprüfungsbericht zur I. II
vorgelegen.
Das von der Betriebsprüfung zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1994, Zahl 94/16/0176, betreffe
einen völlig anders gelagerten Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof zwar
die Beschwerde abgewiesen, damit jedoch die Ansicht der Betriebsprüfung im
Falle des Bw. nicht bestätige, sondern ihr widersprochen habe. Die
Betriebsprüfung habe, ohne sich mit den Details des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses zu beschäftigen, zwei Sätze aus
dem Zusammenhang gerissen, die ihre Ansicht nur scheinbar
"bestätigen". Im Fall des
zitierten Erkenntnisses sei der gemeine Wert der Anteile an einer Gesellschaft
mit Bescheid vom 6. Februar 1990 zum 1. Jänner 1989
festgestellt worden. Auf dieser Basis habe das Finanzamt im Zusammenhang mit
einem Abtretungsvertrag vom 13. Oktober 1993 eine Rechtsgebühr
vorgeschrieben. In der Berufung gegen diesen Gebührenbescheid habe der Bf.
vorgebracht, beim Finanzamt seien bereits im November 1993 Erklärungen
über den Wert der Anteile eingebracht worden, wobei damit zu rechnen sei,
dass das Finanzamt den gemeinen Wert herabsetze. In der Entscheidung über
die abgewiesene Beschwerde stelle der Verwaltungsgerichtshof folgendes fest:
"Es ist aus dem dem Abgabenrecht eigenen
System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden ersichtlich, dass
eine Verpflichtung der Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten
Bescheides bis zu Erlassung bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides
zuzuwarten, nicht besteht." Die Finanzbehörde habe daher, wie der
Verwaltungsgerichtshof bestätige, zurecht den Feststellungsbescheid
berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages
vorgelegen sei und habe nicht damit zugewartet, bis es einen neuen
Feststellungsbescheid gebe. Genau das Gegenteil habe die Betriebsprüfung im
Fall des Bw. getan: Sie habe nämlich nicht, wie es der
Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, die bisherigen
Ergebnisfeststellungen berücksichtigt, sondern - aus
Mehrergebnisgründen - Betriebsprüfungsfeststellungen hinzugerechnet,
die weder in einer Schlussbesprechung erörtert worden seien, für die
es keinen Bericht gegeben habe und die bescheidmäßig nicht
festgestellt gewesen seien. Das zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
enthalte keinen Hinweis darauf, dass es zulässig sei, in einem abgeleiteten
Bescheid unter Hinweis auf eine andere Betriebsprüfung Hinzurechnungen
vorzunehmen, Abgaben vorzuschreiben und fällig zu stellen, bei denen der
Abgabepflichtige deshalb keine Prüfungsmöglichkeit habe, weil das
Betriebsprüfungsverfahren bei der Personengesellschaft noch nicht
abgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2003, Zahl 99/15/0016 (Seite 9 der
Berufung) hinzuweisen, mit dessen Kernaussagen die Vorgangsweise der
Betriebsprüfung nicht in Einklang zu bringen sei.
Unter Punkt 2 ST werde unter anderem behauptet:
"Das Ermittlungsverfahren der
Betriebsprüfung war, da weder weitere Unterlagen angeboten bzw. vorgelegt,
noch sonstige neue Sachverhaltselement vorgebracht wurden, beendet. Der
steuerliche Vertreter brachte keine neuen Einwendungen vor, daher änderte
sich nichts am bisherigen Vorbringen. In der Folge wurde der steuerliche
Vertreter über das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung und die daraus
resultierenden steuerlichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt." In
weiteren Ausführungen werde im Detail dargelegt, wie korrekt und den
einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechend der
Prüfungsabschluss erfolgt sei.
Wie bereits erwähnt, entfalle vom
Einkommensteuer-Mehrergebnis von rund S 10.700.000 ein Betrag von rund
S 9.700.000, das seien über 90 % auf das Thema Beteiligung an der
I. II.
Wie Stoll (BAO-Kommentar) zu § 149 auf Seite 1659
feststelle, sei der Zweck der Schlussbesprechung die abschließende und
zusammenfassende Erörterung der Prüfungsfeststellungen und des
Prüfungsergebnisses. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien Gegenstand
der Betriebsprüfung gewesen (Seite 16 ST). Zu über 90% dieses
Prüfungsergebnisses habe es während des ganzen Verfahrens
einschließlich der sogenannten Schlussbesprechung keine einzige Bemerkung
der Betriebsprüferin gegeben. Auch die sogenannte Niederschrift enthalte
keinen Hinweis darauf. Trotzdem meine die Betriebsprüfung, auch in diesem
Fall den einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der
Dienstanweisung Betriebsprüfung über die Wahrung des
Parteiengehörs entsprochen zu haben. Aus Sicht des Bw. und seiner Berater
sehe es jedoch eher so aus, als "wäre" es der Betriebsprüfung nicht um
ein objektives Prüfungsverfahren, sondern um die Mehrergebnisstatistik
gegangen (Bp-Bericht Tz 27).
|
rechtliche
Würdigung
§ 92 BAO
lautet:
|
"(1)
|
Erledigungen
einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für
einzelne Personen
|
|
a)
|
Rechte
oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
|
|
b)
|
abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
|
|
c)
|
Über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
|
(2)
|
Bescheide
bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die
mündliche Form vorschreiben oder gestatten."
§ 188 BAO
lautet:
|
"(1)
|
Einheitlich und
gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
|
a)
|
Aus
Land- und Forstwirtschaft,
|
b)
|
Aus
Gewerbebetrieb,
|
c)
|
Aus
selbständiger Arbeit,
|
d)
|
aus Vermietung und
Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
|
(2)
|
Werden zusammen mit den
Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1
stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere
Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche
Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.
|
(3)
|
Gegenstand der
Feststellung gemäß Abs. 1 und 2 ist auch die Verteilung des
festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
|
(4)
|
Die Vorschriften des
Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen
(Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den
Fällen des Abs. 1 lit. b die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre
Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland
hat. Eine Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben, wenn
hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht. Die
Vorschriften des Abs. 1 finden ferner keine Anwendung bei nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr
alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages beschränkt.
§ 190
BAO lautet:
|
"(1)
|
Auf Feststellungen
gemäß
§§ 185 bis 189 finden die für die
Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind
sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen
wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
|
(2)
|
Gesonderte
Feststellungen sind, auch wenn sie mit der Festsetzung eines Steuermessbetrages
oder mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt sind,
selbständig anfechtbar."
§ 192
BAO lautet:
"In einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist."
§ 246 BAO
lautet:
|
"(1)
|
Zur Einbringung einer
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/04
- Stammnummer
- 37744
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF