Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/04
Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Wilhelm Böhm und Felicitas Seebach
über die Berufungen des Dr. O. W., Rechtsanwalt, 0000 K., K-Gasse
08/15, vertreten durch Dr. Herbert Schuster als Vertreter der Steuer- u.
WirtschaftsberatungsGmbH, 1090 Wien, Ferstelgasse 6/7, vom 27. November
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk
und Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka, mit denen der
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. März 2001 gem. § 295
Abs. 1 BAO geändert, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer jeweils
für die Jahre 1998 bis 2001 festgesetzt und die Wiederaufnahme der
Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer
und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2000 ausgesprochen worden
war, nach der am 15. Oktober 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
1.
Die Berufungen gegen die Bescheide, mit denen der Einkommensteuerbescheid 1997
vom 2. März 2001 gem. § 295 Abs. 1 BAO
geändert, die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000,
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 ausgesprochen worden waren, werden
als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2.
Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 Abs. 4
BAO betreffend Umsatzsteuer 1999 wird Folge gegeben.
Mit
Rechtskraft dieses Bescheides tritt der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999
ipso iure aus seinem Rechtsbestand, weshalb die gegen diesen Bescheid gerichtete
Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen war.
3.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001
wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben in ihrem Bestand
unverändert.
4.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998
und 2000, Einkommensteuer 1998 wird teilweise stattgegeben, der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid 2001 wird zur Gänze Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuern für die Jahre
1998, 2000 und 2001 sowie der Einkommensteuer für das Jahr 1998 sind den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist von Beruf Rechtsanwalt, verheiratet mit T. W., med.-techn.
Assistentin, Vater von drei Kinder. Die Ehegattin ist derzeit Hausfrau im
gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. in K. 00, K-Gassegasse 08/15. Im
Betriebsprüfungsverfahren war der Bw. noch von S. Fl., 1000 K., A-Str.
4, vertreten, im aktuellen Berufungsverfahren ist der aktuelle steuerliche
Vertreter Dr. Schuster von der Steuer- und WirtschaftsberatungsGmbH, 1090
Wien, Ferstelgasse 6/7. Zur Person des Bw. gab Dr. Schuster anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 zur Protokoll: Die
Tätigkeit des Mandanten sei nicht mit normalen Maßstäben zu
messen. Der Mandant habe einige wenige hochkarätige Klienten und keine
Laufkundschaft; auch die Höhe der Honorare lasse auf einen
außergewöhnlichen Fall schließen.
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Angefochten sind die vom zuständigen Finanzamt
erlassenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis
2001, Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001, Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2000.
Abgesehen von den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 und 2001
sowie dem Umsatzsteuerbescheid 2001 ergingen die vorgenannten Bescheide für
die Jahre 1998 bis 2000 unmittelbar auf der Grundlage des im Gefolge einer
Betriebsprüfung beim Bw. erstellten Prüfungsberichts der
Großbetriebsprüfung vom 22. Oktober 2003 (=PB).
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 vom
12. Dezember 2003 wurde gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO jener Bescheid vom 2. März 2001 geändert, mit dem das
Finanzamt den Ersteinkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Oktober 1998
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert hatte. Die
Begründung des angefochtenen Bescheides für das Jahr 1997 lautete:
"Die Änderung gemäß
§ 295 BAO erfolgte aufgrund
der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien zu Steuernummer 000/0000 vom 2. Dezember 2003."
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Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide für die Jahre 1998 bis 2000 erhob der Bw. die Berufung vom
26. November 2003, deren Begründung in die Punkte
"1. Zuständigkeit"; "2. Schlussbesprechung";
"3. Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO";
"4. Umsatzsteuer";
"5. Einkommensteuer":
I)
Substitutionshonorar E. laut Tz 17 des Betriebsprüfungsberichts (=PB);
II)
Rechts- und Beratungskosten (Tz 18 PB) a) Kanzlei S.L. & O.H., b)
Fall R.;
III) Arbeitszimmer (Anmerkung des Referenten: Kosten
für den Ausbau des Dachbodens des vom Bw. für Wohnzwecke errichteten
Hauses zu einem Atelier) (Tz 19 PB);
IV)
Transportkosten;
V)
Gewinnermittlung/Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tz 22 PB);
VI)
Verlustabzug (Tz 24 PB); gegliedert war.
Unter Punkt "2. Schlussbesprechung" der Berufung warf
der steuerliche Vertreter der Betriebsprüfung vor, die Bestimmungen des
§ 149 Abs. 1 BAO bzw. des 5. 3. 1 der
Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP) AÖF 1995/1, idF BMF
29. September 1997, 02 2905/1-IV/2/97, und das beispielsweise
angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
18. November 1971, Zahl 1065/70 [demzufolge den Parteien vor Erlassung
eines abweisenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben sei, sich vom Ergebnis der
Beweisaufnahme zu äußern, was in Form einer Schlussbesprechung oder
in Form eines Vorhalts erfolgen könne], im vorliegenden Fall missachtet zu
haben. Schon in diesem Zusammenhang sei auf den Zusammenhang der nachfolgenden
Ausführungen zur Streitposition "5.III) Arbeitszimmer" verwiesen:
Zu Beginn der Amtshandlungen habe die Betriebsprüferin
das Büro (den obersten Stock) im Haus K-Gassegasse 08/15, 0000 K.,
besichtigt und zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Zweifel an der
ausschließlichen betrieblichen Nutzung des obersten Stockwerks des Hauses
habe.
Im Zuge der Besprechung vom 13. März 2003
sei als wesentlicher Punkt das Thema Büro in der K-Gassegasse heftig
diskutiert worden; dabei sei es ausschließlich um die Höhe der
anteiligen Herstellungskosten des Bürostockwerkes gegangen. Die
Betriebsprüferin habe z. B. das Kellergeschoss in die Nutzfläche
miteinbeziehen und genauso wie das oberste Stockwerk, in dem sich die
Büroräume befinden, bewerten wollen. Die Herstellungskosten des Daches
und des Stiegenhauses "sollten" u. a. überhaupt ausgeschieden werden, weil
die Herstellungskosten lt. Betriebsprüferin dafür auch angefallen
"wären", wenn kein Büro errichtet worden "wäre". Die Diskussion
über diesen Punkt sei vorläufig damit beendet worden, dass der
steuerliche Vertreter beauftragt worden sei, eine detaillierte Darstellung der
Bemessungsgrundlagen für die Absetzung zu erarbeiten und der
Betriebsprüfung zu übermitteln. Nicht einmal andeutungsweise sei von
der Betriebsprüferin und der Gruppenleiterin erwähnt worden, dass es
Zweifel an der Zugehörigkeit des Bürotraktes zum Betriebsvermögen
geben "könnte". Die gewünschte Ausarbeitung sei der
Betriebsprüfung am 31. März 2003 übermittelt worden.
Am 8. Mai 2003 habe die Betriebsprüferin
einen Besprechungstermin fixieren wollen, zu dem sie mit der Gruppenleiterin in
die Räume der Steuerberatungskanzlei kommen "wollte". Aus
Urlaubsgründen sei dafür der 4. September 2003 festgelegt
worden. Zwei Tage vor diesem Termin habe die Betriebsprüferin den
steuerlichen Vertreter angerufen, habe die Frage gestellt, ob es möglich
sei, die Besprechung in den Amtsräumen in der Vorderen Zollamtsstraße
abzuhalten und habe als Grund dafür angegeben, sie und ihre Gruppenleiterin
würden sehr unter Zeitdruck stehen. Die Frage, ob zu dieser Besprechung
irgendwelche Unterlagen benötigt würden und mitzunehmen seien, sei von
der Betriebsprüferin verneint worden. Mit keinem Wort sei auch nur
andeutungsweise erwähnt worden, dass die Betriebsprüfung
"vorhatte", eine Schlussbesprechung
beim Dienststellenleiter durchzuführen. Auch über die zu besprechenden
Fragen oder Beanstandungen sei kein Wort geäußert worden.
Zur Überraschung des Bw. und dessen steuerlichen
Vertreters seien die Mitarbeiterin und der steuerliche Vertreter vor Beginn der
Besprechung in das Zimmer des Dienststellenleiters geführt worden, der die
Verhandlungsführung übernommen und gleich zu Beginn festgestellt habe,
dass man die Frage Arbeitszimmer im Fall des Bw. vom unabhängigen
Finanzsenat entscheiden lassen müsse. Die Höhe der für die
AfA-Berechnung heranzuziehenden Herstellungskosten sei kein Thema mehr gewesen.
Der Dienststellenleiter habe die Zurechnung sämtlicher
Ausgaben für das Büro in K. 00 mit der Höhe der
Herstellungskosten ("S 7,500.000, das war
noch nie da") und der Adresse (K. 00, K-Gasse...) begründet.
Einwendungen seien nicht akzeptiert worden, wobei Details nicht vorgebracht
werden "konnten", da die Feststellung
offensichtlich mit Absicht überfallsartig getroffen worden sei. Der
Dienststellenleiter habe versprochen, ein Protokoll über die Besprechung zu
übermitteln, ohne dabei das Wort Schlussbesprechung überhaupt zu
erwähnen.
Am 23. September 2003 sei in der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters die "Niederschrift
über die Schlussbesprechung" eingegangen, in der der steuerliche
Vertreter aufgefordert worden sei, zwei unterzeichnete Exemplare zu
retournieren. Die Niederschrift enthalte als Beilage 5 Feststellungen der
Betriebsprüfung, aber keinen einzigen Einwand. Sie sei daher nicht
unterschrieben und mit der Bemerkung zurückgeschickt worden, dass sie nicht
den einschlägigen Vorschriften entspreche.
Mit dieser Vorgangsweise habe die Betriebsprüfung mit
voller Absicht dem Bw. die Möglichkeit genommen, zum Thema K-Gasse sowohl
zum Sachverhalt, als auch zur rechtlichen Würdigung, vor Vorschreibung der
Abgabennachforderungen Stellung zu nehmen. .... Eine als Vorbesprechung
angekündigte Erörterung von Feststellungen und eine als Niederschrift
über die Schlussbesprechung bezeichnete Liste von Feststellungen, bei deren
Durchlesen man den Eindruck habe, dass an der Besprechung nur die drei auf Seite
1 angeführten Finanzbeamten teilgenommen hätten, würde nicht den
einschlägigen Bestimmungen der BAO entsprechen. Wie der Begründung der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide zu entnehmen sei,
"hätte" der Bw. im Rahmen einer
korrekt angekündigten Schlussbesprechung, zu der eine entsprechende
Vorbereitung auf die einzelnen Punkte möglich gewesen
"wäre", wesentliche Einwendungen
vorzubringen gehabt. Selbstverständlich
"hätte" der Bw. auch darauf
bestanden, seine Argumente vor, oder im Rahmen einer Schlussbesprechung dem
zuständigen Amtsvorstand vorzutragen. Auch diese Möglichkeit sei ihm
von der Betriebsprüfung genommen worden.
Dadurch, dass die Betriebsprüfung ihre Feststellung
ohne Ankündigung und überfallsartig zur Kenntnis gebracht und sodann
die Besprechung darüber ohne Zustimmung des Steuerberaters zur
Schlussbesprechung erklärt habe, habe sie die Grundsätze des im
Prüfungsverfahren besonders bedeutenden Parteiengehörs verletzt
(vergleiche Stoll BAO - Kommentar Seiten 1650 ff).
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Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom
9. Februar 2004 (=ST) bestritt die Betriebsprüferin, was die
Verletzung des Parteiengehörs betrifft (siehe Seite 3 ST), die
Richtigkeit des Vorwurfs der Missachtung von
"Bestimmungen und die Rechtsprechung"
betreffend Schlussbesprechung und Wahrung des Parteiengehörs und hielt dem
Bw. vor:
(Seite 3, Abs. 2ff. ST:) Zwar seien zu
Beginn der Betriebsprüfung die Räumlichkeiten in K., 00., K-Gassegasse
besichtigt worden, über die rechtliche Beurteilung der beruflichen
Notwendigkeit des Arbeitszimmers habe zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht
gesprochen werden können, da vorerst der Sachverhalt durch die
Prüferin zu erheben gewesen sei.
In der Besprechung vom 13. März 2003 seien
in Anwesenheit des Bw., dessen steuerlichen Vertreters und der Sachbearbeiterin
des Steuerberaters die vorläufigen Prüfungsfeststellungen eingehend
besprochen worden. Hinsichtlich des Arbeitszimmers habe die Betriebsprüfung
im Zuge dieser Besprechung versucht, vorerst den genauen Sachverhalt über
das tatsächliche räumliche und zeitliche Ausmaß der
betrieblichen Nutzung zu ermitteln. Dazu sei auch die Ermittlung der
tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Arbeitszimmers
erforderlich gewesen.
Nach Beendigung der Besprechung sei der Bw. aufgefordert
worden, die noch offenen Fragen zu beantworten und die abverlangten Unterlagen
vorzulegen, sodass letztendlich eine Schlussbesprechung anberaumt werden
könne.
Nachdem am 26. März 2003 einige, jedoch nicht
alle abverlangten Unterlagen vorgelegt worden seien, sei telefonisch mit dem
Steuerberater der 4. September 2003 als Schlussbesprechungstermin
vereinbart worden.
Die Behauptung des Bw. bzw. des Steuerberaters, derzufolge
"die Frage, ob zu dieser Besprechung
irgendwelche Unterlagen benötigt werden und mitzunehmen sind, von der
Betriebsprüferin verneint" worden sei, entspreche nicht der
Wahrheit. Es seien bereits im März Unterlagen abverlangt, jedoch nur
teilweise vorgelegt worden.
Die weiteren Anmerkungen des Bw., die Betriebsprüfung
sei nicht weiter auf die Vorlage dieser Unterlagen eingegangen, würden
daher jeder Grundlage entbehren, vielmehr hätten alle vorgelegten
Unterlagen als Grundlage der Sachverhaltsermittlung durch die
Betriebsprüfung gedient.
(Seite 4, Abs. 1ff. ST:) Ferner sei die Frage des
Steuerberaters, "ob irgendwelche Unterlagen
benötigt werden", nicht nachvollziehbar. Der Bw. bzw. dessen
steuerlicher Vertreter hätten seit Beginn der Betriebsprüfung von der
Betriebsprüferin gewusst, was Gegenstand der Erhebungen gewesen sei und
welche Unterlagen geeignet
"wären", die von der
Betriebsprüfung geforderten Nachweise zu erbringen.
Das sei auch im Zuge des Verfahrens, das bereits über
ein Jahr gelaufen sei, wiederholt klargestellt und besprochen worden. Die
offenen Fragen und Problemstellungen seien bereits seit März 2003 bekannt
gewesen. Der Bw. und dessen steuerliche Vertreter hätten somit
12 Monate Zeit und Gelegenheit gehabt, weitere, dem Sachverhalt dienliche
Unterlagen vorzulegen.
Die Aussage in der Berufung
"mit keinem Wort wurde auch nur
andeutungsweise erwähnt, dass die BP vorhatte, eine Schlussbesprechung beim
Dienststellenleiter durchzuführen" sowie die Anmerkung, die BP
"hätte als Grund für die Abhaltung
der Besprechung in den Amtsräumen bestehenden Zeitdruck angegeben",
seien nicht nachvollziehbar.
In der Berufung werde behauptet, der Bw.
"hätte" sicher an der
Schlussbesprechung teilnehmen wollen.
Der Bw. habe bereits im März an einer Besprechung
teilgenommen und betont, dass er der Ansicht gewesen sei, es handle sich um eine
Schlussbesprechung und jetzt darüber enttäuscht sei, dass er sich
jetzt nicht in der letzten Besprechung befinde. In dieser Besprechung habe der
Bw. zu allen Punkten Stellung genommen und habe zum Arbeitszimmer
angeführt, dass nur besonders wichtige Agenden mit extrem wichtigen
Persönlichkeiten ganz diskret in der K-Gassegasse durchgeführt werden
"müssten".
Weitere Details über das Arbeitszimmer habe der Bw.
aber seinem Steuerberater allein zur Besprechung überlassen wollen. Er habe
freundlich darauf hingewiesen, dass er ja eigentlich Wichtigeres zu tun habe und
dem Arbeitszimmer nichts weiter hinzufügen wolle. Daraufhin habe der Bw.
vorzeitig die Besprechung verlassen.
Wie bereits o. a. sei telefonisch mit dem Steuerberater der
4. September 2003 als Schlussbesprechungstermin vereinbart worden.
Somit sei den Bestimmungen des § 149 in Verbindung mit § 91
BAO (einfache Ladungen würden auch fernmündlich erfolgen dürfen)
Folge geleistet worden.
Gemäß
§ 149 BAO habe die
Schlussbesprechung grundsätzlich in den Amtsräumen stattzufinden.
Daraus könne daher weder eine Verpflichtung seitens der
Betriebsprüfung, noch ein Recht seitens des Bw. auf Bekanntgabe der
Teilnahme des Dienststellenleiters abgeleitet werden. Auch eine Angabe von
Gründen für die Abhaltung der Schlussbesprechung in den
Amtsräumen sei nicht gesetzlich gefordert.
(Seite 5 ST:) Die Behauptungen, dass Einwendungen
nicht akzeptiert worden seien, Details nicht vorgebracht werden "konnten", die
Feststellungen mit Absicht überfallsartig getroffen worden seien und dass
der Dienststellenleiter das Wort Schlussbesprechung nicht erwähnt
"hätte", seien unwahr.
Das Ermittlungsverfahren der Betriebsprüfung sei
beendet gewesen, da weder weitere Unterlagen angeboten bzw. vorgelegt worden
seien, noch sonstige neue Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien. Der
steuerliche Vertreter habe keine neuen Einwendungen vorgebracht, daher habe sich
nichts am bisherigen Vorbringen geändert. In der Folge sei der steuerliche
Vertreter über das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung und die daraus
resultierenden steuerrechtlichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt worden.
Abschließend sei mit dem steuerlichen Vertreter
vereinbart worden, dass ihm die Niederschrift über die Schlussbesprechung
per Post zur Unterfertigung übermittelt werden
"sollte."
Die Problematik, ob und inwieweit das häusliche
Arbeitszimmer in der K-Gassegasse als Betriebsausgabe anzuerkennen sei, sei als
ein wesentlicher Schwerpunkt der Betriebsprüfung und von Beginn an Thema
der Ermittlungen und Besprechungen gewesen. Die Angaben des Bw. betreffend
Notwendigkeit des Arbeitszimmers sei im Beisein des Steuerberaters wiederholt
mündlich und schriftlich im Detail erläutert worden; von einer
überfallsartig getroffenen Feststellung könne daher nicht die Rede
sein.
Gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO sei
über die Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen.
Gemäß
§ 87 Abs. 3 BAO seien Niederschriften derart
abzufassen, dass, bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen, der
Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben
werde.
Nach Beendigung der Schlussbesprechung sei dem steuerlichen
Vertreter mitgeteilt worden, dass ihm die Niederschrift zur Unterfertigung per
Post übermittelt werde. Dagegen habe dieser keine Einwände gehabt. In
der Niederschrift seien alle in der Schlussbesprechung behandelten
Feststellungen präzise angeführt worden. Die Niederschrift beinhalte
ferner die Benennung der Abgabenbehörde (Finanzamt 00/00/00), die Namen des
Leiters der Amtshandlung (HR Dr. M.), der sonst mitwirkenden amtlichen Organe
(OR Dr. N., Q.) und der anwesenden Parteien bzw. deren Vertreter (S. Fl.,
Sti.).
(Seite 5, Abs. 6/Seite 6 ST:) Die Behauptung
des Bw. bzw. des steuerlichen Vertreters "eine
als Niederschrift über die Schlussbesprechung bezeichnete Liste von
Feststellungen, bei deren Durchlesen man den Eindruck habe, dass an der
Besprechung nur die drei auf Seite 1 angeführten Finanzbeamten
teilgenommen haben" sei somit nicht nachvollziehbar.
(Seite 6, Abs. 1 ST:) Am
22. September 2003 seien drei Exemplare der Niederschrift RSb bei der
Post aufgegeben und am 23. September 2003 von einem Arbeitnehmer des
Empfängers entgegengenommen worden. Am 24. September 2003 habe
der steuerliche Vertreter zwei Exemplare der Niederschrift jedoch nicht
unterfertigt retourniert, es sei lediglich die Übernahme der Niederschrift
bestätigt worden. Aus dem Begleitschreiben gehe hervor, dass die
Niederschrift nicht unterfertigt werden könne, da sie nicht den
einschlägigen Vorschriften entspreche. Eine nähere Erläuterung,
weshalb die Niederschrift seiner Meinung nach nicht den Vorschriften
entspräche, sei nicht abgegeben worden.
(Seite 6, Abs. 2 ST:) Da nach Ansicht der
Betriebsprüfung die Niederschrift sehr wohl den Vorschriften des
§ 149 BAO in Verbindung mit § 87 BAO entspreche, müsse
die BP davon ausgehen, dass die Unterfertigung verweigert worden sei.
(Seite 6, Abs. 3 ST:) Wie bereits mehrmals
erwähnt, sei telefonisch mit dem Steuerberater der
4. September 2003 als Schlussbesprechungstermin vereinbart worden.
Dass der Bw. der Schlussbesprechung nicht beiwohnen werde, sei der BP bis zur
Schlussbesprechung nicht bekannt gewesen. Da der gem. § 83 Abs. 1
vom Bw. bestellte, gewillkürte Vertreter, S. Fl., zur Schlussbesprechung
anwesend gewesen sei, seien keine Gründe vorgelegen, die Schlussbesprechung
zu vertagen.
(Seite 6, Abs. 4ff. ST:) Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO sei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Parteiengehör).
Aus dem Recht auf Parteiengehör ergebe sich kein
Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme
(Ritz, BAO-Kommentar, Orac 1999, 2. A, zu § 115,
VwGH 16. Juni 1987, 87/05/0109, ZfVB 1988/2/429).
Der Bw. habe sehr wohl während des gesamten
Betriebsprüfungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, an sämtlichen
Besprechungen, nicht nur an der Schlussbesprechung, teilzunehmen und
Einwendungen vorzubringen.
Der Bw. habe kein Interesse an der Diskussion um das
Arbeitszimmer gezeigt, habe zu dem Thema nur erklärt, wann und bei welchem
Spezialfall das Büro in der K-Gassegasse aufgrund des Medieninteresses
verwendet worden "wäre". Dann habe er sich mitten in der Vorbesprechung am
13. März 2003 verabschiedet und auch zu den Vorhalten vom 19.
November 2002 und 27. Februar 2003 keinerlei weitere
Stellungnahmen abgegeben. Auch durch die Abhaltung der vereinbarten
Schlussbesprechung sowie durch schriftliche Zustellung des
Schlussbesprechungsprotokolls sei von seiten der Betriebsprüfung das
Parteiengehör gewahrt worden. Eine Vorsprache beim zuständigen
Amtsvorstand "hätte" der Bw. auch
unabhängig von der BP jederzeit selbst forcieren können.
Das Parteiengehör erstrecke sich nach ständiger
Rechtsprechung jedenfalls nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht
jedoch auf Rechtsansichten (VwGH 30. Jänner 1990, 89/14/0161;
28. Juni 1995, 90/16/0085 und Ritz, BAO-Kommentar, 2. A, Orac,
1999).
(Seite 7, Abs. 2ff ST:) Die amtswegige
Ermittlungspflicht befreie die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht bestehe zwar auch dann,
wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletze
(Nichtbeantwortung bzw. nur teilweise Beantwortung eines Vorhaltes), doch werde
ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in
dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer
Verpflichtung hiezu bereit sei bzw. eine solche unterlasse, trete die
Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über
das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen,
zurück.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts finde dort ihre Grenze, wo nach Lage des
Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne.
Zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Wien
vom 9. Februar 2004 erstattete der steuerliche Vertreter seine
Gegenäußerung vom 29. April 2004, welcher je eine
eidesstättige Erklärung vom Bw., T. W. und U. V., ein Beschluss der
örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie Zeichnungen betreffend
den an der Adresse in K. O stehenden Schreibtisch und Couchtisch beigelegt
wurden.
Mit der Gegenäußerung konterte der steuerliche
Vertreter den Ausführungen der Großbetriebsprüfung zum Punkt
"Parteiengehör":
Die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin
widerspreche dem tatsächlichen Verfahrensablauf. Dass die Ausführungen
laut den Seiten 3 und 4 der Berufung richtig seien, werde von den auf der
Parteienseite teilnehmenden drei Personen vollinhaltlich bestätigt.
Absatz 4, Seite 3 des Punktes 2 der Stellungnahme sei unrichtig, da
nicht einmal andeutungsweise und schon gar nicht wörtlich von einer
Schlussbesprechung die Rede gewesen sei. Das Telefonat mit der Prüferin sei
so verlaufen, wie es in der Berufung wiedergegeben worden sei und nicht so, wie
es die Betriebsprüferin darstelle.
"Wären für die Besprechung bei der
Finanzbehörde Unterlagen verlangt worden, wären sie
selbstverständlich mitgebracht worden": Auch wenn die
Betriebsprüferin immer wieder wortreich versuche, so zu tun, als
"wäre" die Aberkennung des
Büros in K. 00 von Anfang an zur Debatte gestanden, so sei wiederholend
festzustellen:
Erst am 4. September 2003 habe der
Dienststellenleiter ohne Vorankündigung und ohne dem Bw. die Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, mitgeteilt, das Büro in K. 00 steuerlich nicht
anzuerkennen zu wollen. Alle Erhebungen davor, alle Ausarbeitungen und alle
Diskussionen hätten sich lediglich um Quadratmeter, Umfang der
Herstellungskosten und Afa - Sätze gedreht. Die Betriebsprüfung habe
erst dann, als sie feststellen habe müssen, dass ihre Überlegungen zu
keinem Mehrergebnis führen, ihre Meinung geändert.
"Sie hätte jedoch dem Bw., statt ihn mit
Afa - Sätzen, Quadratmetern und Fragen der Zurechnung des Kellers zu
befassen, zeitgerecht damit konfrontieren müssen, dass sie das Büro
überhaupt nicht als betrieblich bedingt anerkennen will".
Die Ausführungen in den Absätzen 3, 4 und 5
der Seite 4 der Stellungnahme der Betriebsprüfung seien in dieser Form
nicht richtig und sollten vom Thema Schlussbesprechung ablenken.
"Hätte" die Finanzverwaltung auch
nur andeutungsweise erwähnt, das Büro in K. 00 grundsätzlich
nicht anerkennen zu wollen, "hätte" der Bw. selbstverständlich darauf
bestanden, an den Besprechungen darüber teilzunehmen.
Um Wiederholungen zu vermeiden sei "zu den
Absätzen 1, 2 und 3 der Seite 5 der Stellungnahme der
Betriebsprüfung auf die Seiten 3 und 4 der Berufung" zu verweisen. Zur
Grundsatzfrage nämlich, ob das Büro in K. 00 Betriebsvermögen
darstelle oder nicht, habe bis zum 4. September 2003, 9:00 Uhr nicht
Stellung genommen werden können, da es bis zu diesem Zeitpunkt von der
Betriebsprüfung keine Frage, keinen Vorhalt und nicht die leiseste
Andeutung gegeben habe. Auch am 4. September 2003 sei eine
Stellungnahme des Bw. nicht gefragt gewesen. Der Dienststellenleiter habe seine
Ausführungen damit begonnen, festzustellen, dass die Nichtanerkennung des
Büros vom Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden sei. Erst auf die
Frage, welches Büro damit gemeint sei, sei K. 00 erwähnt worden.
"Hätte ich auch nur geahnt, was die
Betriebsprüfung vorhat, hätte ich diese Frage natürlich nicht
gestellt."
Mit der Wiederholung des Satzes, dass Behauptungen des Bw.
nicht nachvollziehbar seien, versuche die Betriebsprüferin die
Vorwürfe über die Verletzung des Parteiengehörs zu widerlegen. Es
sei, wie bereits mehrfach erwähnt, weder eine Schlussbesprechung
angekündigt worden, noch sei die Besprechung als Schlussbesprechung
bezeichnet worden. Die Niederschrift sehe so aus, wie sie in der Berufung
beschrieben worden sei und enthalte nicht einmal den Hinweis darauf, dass die
Feststellungen von der Gegenseite nicht anerkannt würden. Der letzte Satz
auf Seite 6 und die ersten drei Absätze auf Seite 7 würden jeder Logik
entbehren. Ohne zu wissen, was die Betriebsprüfung am 4. September
überfallsartig zur Kenntnis bringe, nämlich die Nichtanerkennung des
Büros in K. 00 als Betriebsvermögen, "hätte" der Bw. nach Meinung
der Betriebsprüfung eine Vorsprache beim zuständigen Amtsvorstand
forcieren können. Die allgemeinen Ausführungen in den Absätzen 3,
4 und 5 der Seite 7 hätten mit dem gegenständlichen Fall
überhaupt nichts zu tun, da der Bw. mit der Grundsatzfrage der
Zugehörigkeit des Büros K-Gasse zum Betriebsvermögen vor dem 4.
September 2003 weder schriftlich, noch mündlich (nicht einmal
anlässlich der Besichtigung der Büroräume in K. 00) konfrontiert
worden sei. Erst am 4. September 2003 sei die Zurechnung ohne
Vorankündigung bekanntgegeben worden.
Was die mit 3. April 2003 datierten
vorläufigen Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils
für das Jahr 2001 betrifft, teilte das Finanzamt dem Bw. mit Schreiben vom
28. Oktober 2003 mit, der Grund für die Vorläufigkeit der
Steuerbescheide 2001 sei durch die abgeschlossene Betriebsprüfung
entfallen, und ersuchte zwecks Erlassung von endgültigen Bescheiden um
Korrektur im Sinn des BP-Berichts insbes.- Tz 19 - sowie um Vorlage eines
berichtigten Anlagenverzeichnisses.
Unter
Bezugnahme auf den Ergänzungsauftrag betreffend vorläufiger Umsatz-
und Einkommensteuerbescheid 2001 bestritt der steuerliche Vertreter in seinem
Schreiben vom 26. November 2003 die Rechtmäßigkeit der
Hinzurechnungen lt. Tz 19 PB, weshalb sie im Rechtsmittelweg
bekämpft würden, und stellte die Zusammensetzung der
diesbezüglichen Beträge wie folgt dar:
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Afa
|
S
|
132.790,00
|
Personalkosten
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S
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188.191,76
|
Energie
|
S
|
28.558,13
|
Vorsteuer
zu Energie
|
S
|
5.596,98
|
Instandhaltung
|
S
|
148.266,08
|
Vorsteuer
zu Instandhaltung
|
S
|
28.747,51
|
Versicherung
|
S
|
9.496,05
|
Grundsteuer
|
S
|
3.703,34
|
Grundbesitzabgaben
|
S
|
13.292,78
|
Vorsteuer
zu Grundbesitzabgaben
|
S
|
232,85
|
Summe:
|
S
|
558.875,48
In weiterer Folge erließ das Finanzamt den mit
4. März 2004 datierten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid
2001. Dem Umsatzsteuerbescheid 2001 zufolge werde die Umsatzsteuer 2001 durch
den Wegfall der Vorläufigkeit (Ende der Betriebsprüfung)
endgültig festgesetzt; die Anpassungen lt. BP seien vorgenommen worden; die
Vorsteuern seien um S 34.577,34 gekürzt worden (Aufgliederung lt.
Ihrem Schreiben vom 26. November 2003). Als Begründung für
die Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 4. März 2004,
mit dem das Finanzamt den Bescheid vom 6. Mai 2003 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert hatte, führte die
Abgabenbehörde erste Instanz ins Treffen:
"Da
der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten
Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem.
§ 200 BAO vorläufig.
Im Zuge der Änderung
nach § 295 BAO wird der Gewinn aus selbstständiger Arbeit
aufgrund der Feststellungen der BP (TZ 19) um S 558.875,48 erhöht (auf
die Aufgliederung vom 26. November 2003 wird
verwiesen)."
Gegen den "Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2001" wurde
in der Berufung vorgebracht, dass die Änderung der zuvor genannten
Bescheide aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung in Bezug auf die
Büroetage im Haus K-Gasse 08/15a durchgeführt worden seien; auf die
diesbezügliche Begründung in der Berufung vom
26. November 2003 werde verwiesen.
Infolge der mit 2. März 2004 datierten
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
langte der Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO beim Finanzamt am
8. März 2004 ein.
Am
16. Oktober 2008 wurde die fristgerecht beantragte mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten.
Aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die
Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das
Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die
Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen
Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
|
Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2000
1)
Substitutionshonorare Honorar E. (Tz 17 PB)
Unter
Tz 17 PB stellte die Bp fest:
Am 15. Mai 1998 sei ein Scheck über
S 300.000 ausgestellt worden. Der Kopie des Schecks liege eine Gutschrift
an G. E., XXXX K., B-Str. 47/11, über S 250.000 zuzüglich 20% USt
betreffend einer Causa, deren "Name ob
besonderer Diskretion wohl nicht der Korrespondenz anvertraut werden
muss", bei.
Dem Ersuchen, die bezughabende Honorarnote unter Abdeckung
jener Texte, aus denen der Klient zu erkennen
"wäre", vorzulegen, sei nicht
Folge geleistet worden.
In der Besprechung vom 13. März 2003 habe
der Bw. erklärt, es handle sich um ein Honorar an einen
Wirtschaftsjournalisten, um für eine gewisse Causa eine gewisse Reaktion
herbeizuführen.
Der Bw. habe nicht nachgewiesen, dass die aufgewendeten
Beträge mit Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt in
Zusammenhang stünden. Das Honorar von S 250.000 zuzüglich
S 50.000 USt könne daher gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Die Vorsteuer sei gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG 1994
nicht abzugsfähig. Auf Tz 13 sei hingewiesen.
Den
obigen Ausführungen wurde in der Berufung erwidert:
Der Bw. sei über ein Jahrzehnt einer der
Top-Wirtschaftsjuristen in Österreich gewesen (siehe die NYT - Einladung zu
einem Ereignis im Juni 1998), als der Bw. als Anwalt der AA die
wirtschaftlich und politisch besonders heikle Causa des Verkaufs der AA
-Beteiligung an AAA an die A. -Gruppe bearbeitet habe. Jede mediale Behandlung
dieser Causa habe (negative) Implikationen haben können. Beispiel: Zitat
aus dem Standard vom 10. April 1998:
|
"
|
In
diesem Fall müsste man das Bild korrigieren, das
A. selbst gerne von sich zeichnet:
jenes vom freundlichen Heimkehrer, der Milliarden zum Wohle seiner alten Heimat
verteilt. Allein die Überlegung, dass
A. sein Vermögen vermutlich nicht
als Philantrop, sondern als beinharter Geschäftsmann gemacht hat, legt
diese etwas realistischere Sicht der Dinge nahe.
Nur:
Je weiter man das denkt, umso unverständlicher wird die Hast, mit der
A.B. aufgedrängt wurde. Es gibt da
eine Reihe hässlicher Fragen, die man stellen könnte.
C. gibt dazu keine Stellungnahme ab.
Das ist nicht akzeptabel."
Der Bw. habe sich hilfesuchend an den renommierten und
routinierten Wirtschaftsjournalisten E. gewandt. Mit der Bitte, ihn im Umgang
mit neugierigen Journalisten diese Causa betreffend zu schulen und
erforderlichenfalls persönliche Kontakte zu Redakteuren zu vermitteln.
Das Ergebnis sei: Der Bw. habe den Deal mit Erfolg
durchgezogen. Das Honorar von S 30.560.000 + Umsatzsteuer sei am
5. Mai 1998 bezahlt worden.
In Bezug auf diese Causa und die besonders sensible mediale
Seite sei es überflüssig zu erwähnen, dass
Beratungsgespräche mit E. am Kanzleisitz K-Gassegasse stattgefunden
hätten.
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom
9. Februar 2004 (=ST) hielt die Betriebsprüferin dem steuerlichen
Vertreter vor:
Der Kopie des am 15. Mai 1998 ausgestellten
Schecks über S 300.000 liege eine Gutschrift an G. E. über
S 250.000 zuzüglich 20% USt bei, aus der nicht erkennbar sei,
welche konkrete Leistung G. E. für den Bw. erbracht habe. Texte wie
"das Produzieren und Liefern von Ideen"
und "mündliche und schriftliche Gedanken,
Ideen und Konzepte" seien zu allgemein gehalten, um eine Leistung
definieren zu können.
Dem Ersuchen, die bezughabende Honorarnote unter Abdeckung
jener Texte, aus denen der Klient zu erkennen wäre, vorzulegen, sei nicht
Folge geleistet worden. Der Bw. habe in der Besprechung vom
13. März 2003 erklärt: Es handle sich um ein Honorar an
einen Wirtschaftsjournalisten, um für eine gewisse Causa eine gewisse
Reaktion herbeizuführen.
Der Bw. habe während des gesamten
Prüfungsverfahrens nicht nachgewiesen, welche Leistung konkret erbracht
worden sei und dass die aufgewendeten Beträge mit Einnahmen aus der
Tätigkeit als Rechtsanwalt in Zusammenhang stünden.
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen sei
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen
eine Mitwirkungspflicht treffe: Der Steuerpflichtige habe die Richtigkeit seiner
Ausgaben zu beweisen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. September 1990, 86/13/0097).
Betriebsausgaben seien im allgemeinen durch schriftliche
Belege nachzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Jänner 1991, 89/14/0088). Gemäß
§ 138
Abs. 2 BAO seien Belege ("Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden")
auf Verlangen des Finanzamts diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Eigenbelege seien in der Regel nur dann als Nachweis
anzuerkennen, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei auswärts
geführten Telefonaten und Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich
sei. Aus dem Eigenbeleg müssten Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art
und Menge der gelieferten Ware bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein.
Die in der Berufung angeführte Begründung
für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe
"Jede mediale Behandlung dieser Causa konnte
(negative) Implikationen haben." oder
"ihn im Umgang mit neugierigen Journalisten
diese Causa betreffend zu schulen und erforderlichenfalls persönliche
Kontakte zu Redakteuren zu vermitteln" sei zu unkonkret und gebe ferner
auch keinerlei Auskunft über Art und Menge der erhaltenen Leistung.
Die Behauptung, das Honorar an Dr. E. stehe mit der Causa
AA /AAA in Zusammenhang, sei nicht nachgewiesen worden. Es seien keine
bezughabenden Unterlagen, "aus denen dieser
Konnex zu erkennen wäre", vorgelegt worden.
Zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit
der Besteuerungsgrundlagen seien Bücher und Aufzeichnungen mit
Rücksicht auf die geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht so zu
gestalten, dass jeder Geschäftsfall nachvollziehbar sei. Eine geltend
gemachte Verschwiegenheitspflicht entbinde die Behörde nicht von der sie
treffenden amtlichen Ermittlungspflicht. In Korrelation dazu sei der
Rechtsanwalt bei dieser Ermittlung zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet.
Dieser Mitwirkungspflicht seien weder der Bw., noch dessen
steuerlicher Vertreter nachgekommen.
Das Honorar von S 250.000 zuzüglich S 50.000
USt habe daher mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden können.
Den obigen Ausführungen konterte der steuerliche
Vertreter im Punkt 5. seiner Gegenäußerung vom
29. April 2004:
Es dürfe als amtsbekannt unterstellt werden, sei aber
auch aktenkundig (siehe die entsprechenden Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen), dass in der Zeit, in der G. E. dem Bw. eine
gewisse Schulung im Umgang mit Medien und im Besonderen mit Journalistenfragen
zu einzelnen Causen angedeihen
"ließ", für Klienten und an
Causen gearbeitet worden sei, die in hohem Maße öffentliches
Interesse an sich gezogen hätten. Es gehöre zur unabdingbaren
Professionalität eines Wirtschaftsanwalts, sich in solchen Situationen den
vom Klienten gewünschten oder für die Interessen des Klienten
notwendigen oder zweckmäßigen Medienkontakten bestvorbereitet zu
stellen. Die Ausbildung hiefür erhalte der Anwalt weder an der
Universität, noch in seinen Lehrjahren. Sie
"hätte" Gebiete zu umfassen wie
Psychologie, Rhetorik, Schauspielkunst u. v. a. Der steuerliche Vertreter
dürfe mit einem Vergleich aushelfen: Ein Kinderarzt werde um so mehr
Patienten und um so höhere Einnahmen, und damit auch um so höhere
Steuern kreieren können, wenn er neben Perfektion der medizinischen Kunst
in seinem Wartezimmer noch Puppenspiele, Kasperltheater und Zuckerldosen
für seine kleinen Patienten aufstelle. ... Der Vergleich hinke in einem
Punkt: Einkünfte, die Kinderärzte auf diese Weise, nämlich indem
sie ihren kleinen Patienten Zuckerln und Kasperl zur Verfügung stellen,
erzielen, seien kaum vergleichbar mit der Größenordnung jener
Einkünfte, die der Bw. erzielt und versteuert habe und für deren
Erzielung Aufwendungen nötig gewesen seien, wie jene für das Honorar
des Bw. Es sei zwar aktenkundig, verdiene aber wiederholt zu werden, dass
beispielsweise die Konsultation des Herrn E. S 250.000 gekostet habe und
zusammen mit den weiteren anwaltlichen Leistungen in dieser Causa zu einem
Honorar von S 30.000.000 geführt habe.
In Anbetracht dieser Fakten sei es wohl angemessen, dem Bw.
nicht Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, wenn er den Konnex zwischen der
Leistung des Herrn E. und der Causa AA /AAA persönlich bestätige.
Einer Vorstellung der Betriebsprüfung könne allerdings in diesem
Zusammenhang denkunmöglich nachgekommen werden: Auskunft zu geben über
die "Menge" der erhaltenen Leistung.
Im Zuge der Berufungsverhandlung vom
15. Oktober 2008 hielt der steuerliche Vertreter fest: E. habe
tatsächlich das Honorar versteuert. Wie bereits aus der Berufung hervorgehe
sei es gerade bei politisch nahen Causen wesentlich, eine Strategie
bezüglich Umgangs mit den Medien zu entwickeln, wozu E. im hohen Umfang
beigetragen habe. Bezüglich dieser Causa ergebe sich keinerlei Hinweis auf
eine private (Mit-) Veranlassung.
Dem Gesagten konterte die Amtsvertreterin: Die
Betriebsprüfung habe die entsprechenden Aufwendungen deshalb nicht
anerkannt, weil die genaue Art und der Umfang der erbrachten Leistung keineswegs
klar ersichtlich sei. Wenn nunmehr der steuerliche Vertreter genauer
ausführe, worin denn überhaupt die Tätigkeit bestanden habe, so
"wäre" allenfalls eine Stattgabe in ertragsteuerlicher Hinsicht denkbar.
Bezüglich der Umsatzsteuer sei allerdings darauf zu verweisen, dass die
Rechnung schon wegen der mangelnden Leistungsbezeichnung nicht den
Voraussetzungen des § 11 UStG entsprochen habe.
Abschließend vertrat Dr. Schuster die Rechtsmeinung:
Die Angabe in der Gutschrift "müsste" prinzipiell ausreichend sein, Details
können schon wegen der Verschwiegenheitspflicht wohl nicht erwartet
werden.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Nach § 167 Abs. 2 BAO haben die
Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte Behörde bei mehreren
Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen,
warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde legt, die sie
für wahrscheinlicher hält als die andere (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2002, 98/14/0213). Dass dabei
Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen
wären, ist nicht erforderlich.
Zu den Formen des "Journalismus" zählen beispielsweise
der Informationsjournalismus sowie der investigative und der interpretative
Journalismus. Für den investigativen Journalismus ist charakteristisch,
dass der Veröffentlichung eine genaue und umfassende Recherche voraus geht.
Thema sind meistens politische oder wirtschaftliche skandalöse
Verhältnisse, aber auch Privates aus dem Leben bekannter Personen.
Gegenstand dieser aufwändigsten und höchste Ansprüche an das
Können und Durchhalten stellenden Form der Berichterstattung sind meist
skandalöse Vorfälle oder Fehlverhalten leitender Personen aus Politik
und Wirtschaft. Aus der jüngeren österreichischen Geschichte des
Investigationsjournalismus ist etwa A. W zu nennen, der unter anderem den
ABC-Skandal Ende der 000er-Jahre aufdeckte. Im Mai 1994 wechselte W zum Magazin
NYT.
Die Zeitschrift NYT ist ein bekanntes österreichisches
Wochenmagazin. Es wurde 1900 von ABCD FOGH gegründet. Bis zu seinem Tod am
--.-------.---- war A. W der Herausgeber von NYT.
Die Verlagsgruppe NYT befindet sich zu mehr als 50 %
im Eigentum der XXXXXXXXXXX- Tochter AG + BG; die restlichen Anteile entfallen
u. a. auf die EZB und die Blattgründer ABCD und EFGH FOGH. Zur NYT -Gruppe
gehören auch die Zeitschriften ABCDE, ABCDF, ABCDG, ABCDH, ABCDH1, ABCDI,
ABCDHJ, ABCSS, ABCDJ, ABCDK, NYT L, NYT Exklusiv, ABCDL, ABCDM und ABCDN.
Über das Verlagshaus ABCDO ist die NYT -Gruppe wirtschaftlich mit den
Elaboraten AZ und KZ verflochten.
G. E. war mit ABCD FOGH Mitbegründer von NYT und
ABCDM; bei der A- AG verantwortlich für Medienentwicklungen, vorwiegend in
Süd- und Nordafrika. G. E. verbindet die Erfahrung eines
Wirtschaftsjournalisten und ------ Redakteurs mit dem Know how modernen
Zeitungsmanagements. E. hatte Kontakt zum Mitbegründer von NYT, dessen
Chefredakteur - anfangs neben ABCD FOGH - A. W war. Obwohl die vom Bw.
vertretenen Causen einen politischen Nahebezug hatten, war (nicht nur) das
berufliche Wirken des Bw. vom Fehlen einer nach außen hin ersichtlichen
Neigung zu öffentlichen Auftritten mit vordergründigem Werbecharakter
gekennzeichnet. Aufgrund solch eines Wesenszuges, der mit der Annahme einer
Erfahrung im unmittelbaren Umgang mit Journalisten und Fotografen in Widerspruch
steht, war dem Vorbringen des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters (in der
Berufung, Gegenäußerung) in Verbindung mit jenem von
Dr. Schuster zum gegenständlichen Streitpunkt anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 ein
erhöhtes Maß an Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Aus Mangel an
stichhaltigen Beweisen für den Bestand einer privat veranlassten
Nahebeziehung des Bw. zum Auftragsnehmer war die Annahme, der Bw. hätte den
unmittelbaren Bezug des in Rede stehenden Zahlungsempfängers zur
Medienszene für außerberufliche Zwecke genutzt, auszuschließen.
Es war daher
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 im gegenständlichen
Berufungspunkt stattzugeben.
|
2)
Rechts- und Beratungskosten (Tz 18 PB)
Unter
Tz 18 PB wurde bezüglich Rechts- und Beratungskosten
festgestellt:
a) Das Gesamthonorar der Rechtsanwaltskanzlei S.L. &
O.H. aus dem Jahr 2000 betrage S 60.000 zuzüglich S 12.000
Umsatzsteuer. In der Besprechung vom 13. März 2003 habe der Bw.
angegeben, dass diese Kosten mit einem
"heiklen Scheidungsfall" in
Zusammenhang stünden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Bw. nicht
nachgewiesen, dass dieser Ausgabe konkrete Einnahmen gegenüber
stünden. Das Honorar könne daher gemäß
§ 20
EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Vorsteuer sei
gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 nicht
abzugsfähig. Auf Tz 13 PB werde hingewiesen.
b) Laut Angaben des Bw. sei in der Rechtssache der
klagenden Partei P. R. kein Honorar verrechnet worden. Die mit dieser Causa in
Zusammenhang stehenden Kosten von S 107.500 zuzüglich S 11.500
USt im Jahr 1998 und S 20.567 im Jahr 2000 seien daher mangels
betrieblicher Veranlassung gemäß
§ 4 Abs. 4
EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die daraus resultierenden
Vorsteuerbeträge seien gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 nicht abzugsfähig, da die Leistung nicht für das
Unternehmen ausgeführt worden sei.
Mit der Berufung brachte Dr. Schuster, was die
Ausführungen zur Tz 18 a PB betrifft, vor: Obwohl diese
Ausgabe betrieblich veranlasst sei, könnten aus persönlichen, um nicht
zu sagen humanitären Rücksichtnahmen keine Details bekannt gegeben
werden. Was die Position in der Tz 18 b PB betrifft, sei der
derzeitige Präsident des Aufsichtsrates der AB-AG - Dkfm. D. R. - im
Prüfungszeitraum Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft gewesen. Von
dieser Gesellschaft habe der Bw. im Prüfungszeitraum direkt oder indirekt
Aufträge mit einem Honorarvolumen von ca. S 49,5 Milliarden
erhalten, verrechnet und eingenommen. Die Ausgabe von S 107.500 sei daher
betrieblich bedingt, allerdings nicht weiter verrechnet worden.
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme hielt die
Betriebsprüferin dem Bw. zum Honorar der Rechtsanwaltskanzlei S.L. &
O.H. vor:
Das Gesamthonorar der in Rede stehenden Kanzlei aus dem
Jahr 2000 betrage S 60.000 zuzüglich S 12.000 Umsatzsteuer.
Der Abgabenpflichtige habe in der Besprechung vom
13. März 2003 behauptet, dass die Rechtsanwaltskosten mit einem
"heiklen Scheidungsfall" in Zusammenhang stünden. Trotz mehrmaliger
Aufforderung habe der Abgabepflichtige nicht nachgewiesen, dass dieser Ausgabe
konkrete Einnahmen gegenüber stünden.
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung habe das
Honorar nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden können.
Zu
den Ausführungen zum Punkt Tz 18. b PB hielt die Bp fest:
Laut Angaben des Bw. sei ein Honorar in der Rechtssache der
klagenden Partei P. R. nicht verrechnet worden; P. R. sei der Sohn des
Vorstandsvorsitzenden der AB-AG Dkfm. D. R..
Der Zusammenhang zwischen einer zivilrechtlichen Klage des
Sohnes des Vorstandsvorsitzenden der AB-AG und den steuerpflichtigen Einnahmen
aus der anwaltlichen Tätigkeit für die AB-AG sei nicht gegeben und sei
bisher auch in keiner Weise nachgewiesen worden.
Die mit dieser Causa in Zusammenhang stehenden Kosten seien
nicht abzugsfähig, da sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stünden und daher nicht
betrieblich veranlasst seien.
Mit der Gegenäußerung vom
29. April 2004 brachte der seinerzeitige steuerliche Vertreter zu den
obigen Ausführungen, was den ersten Punkt betrifft, zunächst eine
rechtliche Korrektur an:
Es sei nicht nachzuweisen, dass dieser Ausgabe
"konkrete Einnahmen gegenüber
stehen", sondern relevant sei a) nicht der Nachweis, sondern die
Glaubhaftmachung, b) dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit stünden, also zwei Prämissen, die nahezu diametral zu
dem gegensätzlich seien, was die Betriebsprüfung hier unterstelle.
Die - somit richtig gestellten - Prämissen würden
hier vorliegen und seien auch sehr einfach glaubhaft zu machen: Es habe sich um
eines Scheidungsfall gehandelt. Dieser könne sich in der privaten oder
nicht in der privaten Sphäre, d. h. in der beruflichen, abspielen. Es habe
im engsten, weiteren und weitesten Familienkreis des Bw. noch nie einen
Scheidungsfall gegeben, insbesondere auch keinen, in den der Bw. in irgendeiner
Weise involviert gewesen "wäre". Der Scheidungsfall müsse sich also im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet haben, und es gebe wohl
kaum ein Gebiet, auf dem die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sensibler zu
handhaben sei, als auf einem solchem. Das gelte auch für die
Betriebsprüfung.
Den
Ausführungen zum zweiten Punkt konterte der steuerliche Vertreter:
Im Verlauf jener Jahre, in denen der Vater des P. R.
Entscheidungsorganen der DC angehört habe bzw. vorgestanden sei, habe der
Bw. ein paar Hunderte Milliarden Schilling Einnahmen aus Causen dieses Instituts
erwirtschaftet. Es sei der Argumentation eine gewisse Lebensfremdheit nicht
abzusprechen, die vom Bw. verlange, den Sohn dieses Herrn R., dem durch einen
unverschuldeten Unfall furchtbares Leid zugefügt worden sei,
honorarpflichtig zu vertreten. Das zum ersten Satz der Ziffer O b. R.s Sohn
sei durch einen spektakulären Vorfall, nämlich ein Stück
Dachgesims sei in einen Gasthausgarten gestürzt, lebensbedrohlich verletzt
worden. Die Frage des Verschuldens sei für die Versicherungsgesellschaft
des Hauses, und wie sich herausgestellt habe, für die gesamte
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/04
- Stammnummer
- 37744
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF