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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0836-W/04

Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Wilhelm Böhm und Felicitas Seebach über die Berufungen des Dr. O. W., Rechtsanwalt, 0000 K., K-Gasse 08/15, vertreten durch Dr. Herbert Schuster als Vertreter der Steuer- u. WirtschaftsberatungsGmbH, 1090 Wien, Ferstelgasse 6/7, vom 27. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka, mit denen der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. März 2001 gem. § 295 Abs. 1 BAO geändert, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2001 festgesetzt und die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2000 ausgesprochen worden war, nach der am 15. Oktober 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:   1. Die Berufungen gegen die Bescheide, mit denen der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. März 2001 gem. § 295 Abs. 1 BAO geändert, die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000, Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 ausgesprochen worden waren, werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2. Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 1999 wird Folge gegeben. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999 ipso iure aus seinem Rechtsbestand, weshalb die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen war. 3. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben in ihrem Bestand unverändert. 4. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000, Einkommensteuer 1998 wird teilweise stattgegeben, der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wird zur Gänze Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuern für die Jahre 1998, 2000 und 2001 sowie der Einkommensteuer für das Jahr 1998 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber ist von Beruf Rechtsanwalt, verheiratet mit T. W., med.-techn. Assistentin, Vater von drei Kinder. Die Ehegattin ist derzeit Hausfrau im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. in K. 00, K-Gassegasse 08/15. Im Betriebsprüfungsverfahren war der Bw. noch von S. Fl., 1000 K., A-Str. 4, vertreten, im aktuellen Berufungsverfahren ist der aktuelle steuerliche Vertreter Dr. Schuster von der Steuer- und WirtschaftsberatungsGmbH, 1090 Wien, Ferstelgasse 6/7. Zur Person des Bw. gab Dr. Schuster anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 zur Protokoll: Die Tätigkeit des Mandanten sei nicht mit normalen Maßstäben zu messen. Der Mandant habe einige wenige hochkarätige Klienten und keine Laufkundschaft; auch die Höhe der Honorare lasse auf einen außergewöhnlichen Fall schließen. | Angefochten sind die vom zuständigen Finanzamt erlassenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2001, Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2000. Abgesehen von den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 und 2001 sowie dem Umsatzsteuerbescheid 2001 ergingen die vorgenannten Bescheide für die Jahre 1998 bis 2000 unmittelbar auf der Grundlage des im Gefolge einer Betriebsprüfung beim Bw. erstellten Prüfungsberichts der Großbetriebsprüfung vom 22. Oktober 2003 (=PB). Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 12. Dezember 2003 wurde gemäß § 295 Abs. 1 BAO jener Bescheid vom 2. März 2001 geändert, mit dem das Finanzamt den Ersteinkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Oktober 1998 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert hatte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides für das Jahr 1997 lautete: "Die Änderung gemäß § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien zu Steuernummer 000/0000 vom 2. Dezember 2003." | Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide für die Jahre 1998 bis 2000 erhob der Bw. die Berufung vom 26. November 2003, deren Begründung in die Punkte "1. Zuständigkeit"; "2. Schlussbesprechung"; "3. Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO"; "4. Umsatzsteuer"; "5. Einkommensteuer": I) Substitutionshonorar E. laut Tz 17 des Betriebsprüfungsberichts (=PB); II) Rechts- und Beratungskosten (Tz 18 PB) a) Kanzlei S.L. & O.H., b) Fall R.; III) Arbeitszimmer (Anmerkung des Referenten: Kosten für den Ausbau des Dachbodens des vom Bw. für Wohnzwecke errichteten Hauses zu einem Atelier) (Tz 19 PB); IV) Transportkosten; V) Gewinnermittlung/Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tz 22 PB); VI) Verlustabzug (Tz 24 PB); gegliedert war. Unter Punkt "2. Schlussbesprechung" der Berufung warf der steuerliche Vertreter der Betriebsprüfung vor, die Bestimmungen des § 149 Abs. 1 BAO bzw. des 5. 3. 1 der Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP) AÖF 1995/1, idF BMF 29. September 1997, 02 2905/1-IV/2/97, und das beispielsweise angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1971, Zahl 1065/70 [demzufolge den Parteien vor Erlassung eines abweisenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben sei, sich vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, was in Form einer Schlussbesprechung oder in Form eines Vorhalts erfolgen könne], im vorliegenden Fall missachtet zu haben. Schon in diesem Zusammenhang sei auf den Zusammenhang der nachfolgenden Ausführungen zur Streitposition "5.III) Arbeitszimmer" verwiesen: Zu Beginn der Amtshandlungen habe die Betriebsprüferin das Büro (den obersten Stock) im Haus K-Gassegasse 08/15, 0000 K., besichtigt und zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Zweifel an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung des obersten Stockwerks des Hauses habe. Im Zuge der Besprechung vom 13. März 2003 sei als wesentlicher Punkt das Thema Büro in der K-Gassegasse heftig diskutiert worden; dabei sei es ausschließlich um die Höhe der anteiligen Herstellungskosten des Bürostockwerkes gegangen. Die Betriebsprüferin habe z. B. das Kellergeschoss in die Nutzfläche miteinbeziehen und genauso wie das oberste Stockwerk, in dem sich die Büroräume befinden, bewerten wollen. Die Herstellungskosten des Daches und des Stiegenhauses "sollten" u. a. überhaupt ausgeschieden werden, weil die Herstellungskosten lt. Betriebsprüferin dafür auch angefallen "wären", wenn kein Büro errichtet worden "wäre". Die Diskussion über diesen Punkt sei vorläufig damit beendet worden, dass der steuerliche Vertreter beauftragt worden sei, eine detaillierte Darstellung der Bemessungsgrundlagen für die Absetzung zu erarbeiten und der Betriebsprüfung zu übermitteln. Nicht einmal andeutungsweise sei von der Betriebsprüferin und der Gruppenleiterin erwähnt worden, dass es Zweifel an der Zugehörigkeit des Bürotraktes zum Betriebsvermögen geben "könnte". Die gewünschte Ausarbeitung sei der Betriebsprüfung am 31. März 2003 übermittelt worden. Am 8. Mai 2003 habe die Betriebsprüferin einen Besprechungstermin fixieren wollen, zu dem sie mit der Gruppenleiterin in die Räume der Steuerberatungskanzlei kommen "wollte". Aus Urlaubsgründen sei dafür der 4. September 2003 festgelegt worden. Zwei Tage vor diesem Termin habe die Betriebsprüferin den steuerlichen Vertreter angerufen, habe die Frage gestellt, ob es möglich sei, die Besprechung in den Amtsräumen in der Vorderen Zollamtsstraße abzuhalten und habe als Grund dafür angegeben, sie und ihre Gruppenleiterin würden sehr unter Zeitdruck stehen. Die Frage, ob zu dieser Besprechung irgendwelche Unterlagen benötigt würden und mitzunehmen seien, sei von der Betriebsprüferin verneint worden. Mit keinem Wort sei auch nur andeutungsweise erwähnt worden, dass die Betriebsprüfung "vorhatte", eine Schlussbesprechung beim Dienststellenleiter durchzuführen. Auch über die zu besprechenden Fragen oder Beanstandungen sei kein Wort geäußert worden. Zur Überraschung des Bw. und dessen steuerlichen Vertreters seien die Mitarbeiterin und der steuerliche Vertreter vor Beginn der Besprechung in das Zimmer des Dienststellenleiters geführt worden, der die Verhandlungsführung übernommen und gleich zu Beginn festgestellt habe, dass man die Frage Arbeitszimmer im Fall des Bw. vom unabhängigen Finanzsenat entscheiden lassen müsse. Die Höhe der für die AfA-Berechnung heranzuziehenden Herstellungskosten sei kein Thema mehr gewesen. Der Dienststellenleiter habe die Zurechnung sämtlicher Ausgaben für das Büro in K. 00 mit der Höhe der Herstellungskosten ("S 7,500.000, das war noch nie da") und der Adresse (K. 00, K-Gasse...) begründet. Einwendungen seien nicht akzeptiert worden, wobei Details nicht vorgebracht werden "konnten", da die Feststellung offensichtlich mit Absicht überfallsartig getroffen worden sei. Der Dienststellenleiter habe versprochen, ein Protokoll über die Besprechung zu übermitteln, ohne dabei das Wort Schlussbesprechung überhaupt zu erwähnen. Am 23. September 2003 sei in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters die "Niederschrift über die Schlussbesprechung" eingegangen, in der der steuerliche Vertreter aufgefordert worden sei, zwei unterzeichnete Exemplare zu retournieren. Die Niederschrift enthalte als Beilage 5 Feststellungen der Betriebsprüfung, aber keinen einzigen Einwand. Sie sei daher nicht unterschrieben und mit der Bemerkung zurückgeschickt worden, dass sie nicht den einschlägigen Vorschriften entspreche. Mit dieser Vorgangsweise habe die Betriebsprüfung mit voller Absicht dem Bw. die Möglichkeit genommen, zum Thema K-Gasse sowohl zum Sachverhalt, als auch zur rechtlichen Würdigung, vor Vorschreibung der Abgabennachforderungen Stellung zu nehmen. .... Eine als Vorbesprechung angekündigte Erörterung von Feststellungen und eine als Niederschrift über die Schlussbesprechung bezeichnete Liste von Feststellungen, bei deren Durchlesen man den Eindruck habe, dass an der Besprechung nur die drei auf Seite 1 angeführten Finanzbeamten teilgenommen hätten, würde nicht den einschlägigen Bestimmungen der BAO entsprechen. Wie der Begründung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide zu entnehmen sei, "hätte" der Bw. im Rahmen einer korrekt angekündigten Schlussbesprechung, zu der eine entsprechende Vorbereitung auf die einzelnen Punkte möglich gewesen "wäre", wesentliche Einwendungen vorzubringen gehabt. Selbstverständlich "hätte" der Bw. auch darauf bestanden, seine Argumente vor, oder im Rahmen einer Schlussbesprechung dem zuständigen Amtsvorstand vorzutragen. Auch diese Möglichkeit sei ihm von der Betriebsprüfung genommen worden. Dadurch, dass die Betriebsprüfung ihre Feststellung ohne Ankündigung und überfallsartig zur Kenntnis gebracht und sodann die Besprechung darüber ohne Zustimmung des Steuerberaters zur Schlussbesprechung erklärt habe, habe sie die Grundsätze des im Prüfungsverfahren besonders bedeutenden Parteiengehörs verletzt (vergleiche Stoll BAO - Kommentar Seiten 1650 ff). | Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 9. Februar 2004 (=ST) bestritt die Betriebsprüferin, was die Verletzung des Parteiengehörs betrifft (siehe Seite 3 ST), die Richtigkeit des Vorwurfs der Missachtung von "Bestimmungen und die Rechtsprechung" betreffend Schlussbesprechung und Wahrung des Parteiengehörs und hielt dem Bw. vor: (Seite 3, Abs. 2ff. ST:) Zwar seien zu Beginn der Betriebsprüfung die Räumlichkeiten in K., 00., K-Gassegasse besichtigt worden, über die rechtliche Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit des Arbeitszimmers habe zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gesprochen werden können, da vorerst der Sachverhalt durch die Prüferin zu erheben gewesen sei. In der Besprechung vom 13. März 2003 seien in Anwesenheit des Bw., dessen steuerlichen Vertreters und der Sachbearbeiterin des Steuerberaters die vorläufigen Prüfungsfeststellungen eingehend besprochen worden. Hinsichtlich des Arbeitszimmers habe die Betriebsprüfung im Zuge dieser Besprechung versucht, vorerst den genauen Sachverhalt über das tatsächliche räumliche und zeitliche Ausmaß der betrieblichen Nutzung zu ermitteln. Dazu sei auch die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Arbeitszimmers erforderlich gewesen. Nach Beendigung der Besprechung sei der Bw. aufgefordert worden, die noch offenen Fragen zu beantworten und die abverlangten Unterlagen vorzulegen, sodass letztendlich eine Schlussbesprechung anberaumt werden könne. Nachdem am 26. März 2003 einige, jedoch nicht alle abverlangten Unterlagen vorgelegt worden seien, sei telefonisch mit dem Steuerberater der 4. September 2003 als Schlussbesprechungstermin vereinbart worden. Die Behauptung des Bw. bzw. des Steuerberaters, derzufolge "die Frage, ob zu dieser Besprechung irgendwelche Unterlagen benötigt werden und mitzunehmen sind, von der Betriebsprüferin verneint" worden sei, entspreche nicht der Wahrheit. Es seien bereits im März Unterlagen abverlangt, jedoch nur teilweise vorgelegt worden. Die weiteren Anmerkungen des Bw., die Betriebsprüfung sei nicht weiter auf die Vorlage dieser Unterlagen eingegangen, würden daher jeder Grundlage entbehren, vielmehr hätten alle vorgelegten Unterlagen als Grundlage der Sachverhaltsermittlung durch die Betriebsprüfung gedient. (Seite 4, Abs. 1ff. ST:) Ferner sei die Frage des Steuerberaters, "ob irgendwelche Unterlagen benötigt werden", nicht nachvollziehbar. Der Bw. bzw. dessen steuerlicher Vertreter hätten seit Beginn der Betriebsprüfung von der Betriebsprüferin gewusst, was Gegenstand der Erhebungen gewesen sei und welche Unterlagen geeignet "wären", die von der Betriebsprüfung geforderten Nachweise zu erbringen. Das sei auch im Zuge des Verfahrens, das bereits über ein Jahr gelaufen sei, wiederholt klargestellt und besprochen worden. Die offenen Fragen und Problemstellungen seien bereits seit März 2003 bekannt gewesen. Der Bw. und dessen steuerliche Vertreter hätten somit 12 Monate Zeit und Gelegenheit gehabt, weitere, dem Sachverhalt dienliche Unterlagen vorzulegen. Die Aussage in der Berufung "mit keinem Wort wurde auch nur andeutungsweise erwähnt, dass die BP vorhatte, eine Schlussbesprechung beim Dienststellenleiter durchzuführen" sowie die Anmerkung, die BP "hätte als Grund für die Abhaltung der Besprechung in den Amtsräumen bestehenden Zeitdruck angegeben", seien nicht nachvollziehbar. In der Berufung werde behauptet, der Bw. "hätte" sicher an der Schlussbesprechung teilnehmen wollen. Der Bw. habe bereits im März an einer Besprechung teilgenommen und betont, dass er der Ansicht gewesen sei, es handle sich um eine Schlussbesprechung und jetzt darüber enttäuscht sei, dass er sich jetzt nicht in der letzten Besprechung befinde. In dieser Besprechung habe der Bw. zu allen Punkten Stellung genommen und habe zum Arbeitszimmer angeführt, dass nur besonders wichtige Agenden mit extrem wichtigen Persönlichkeiten ganz diskret in der K-Gassegasse durchgeführt werden "müssten". Weitere Details über das Arbeitszimmer habe der Bw. aber seinem Steuerberater allein zur Besprechung überlassen wollen. Er habe freundlich darauf hingewiesen, dass er ja eigentlich Wichtigeres zu tun habe und dem Arbeitszimmer nichts weiter hinzufügen wolle. Daraufhin habe der Bw. vorzeitig die Besprechung verlassen. Wie bereits o. a. sei telefonisch mit dem Steuerberater der 4. September 2003 als Schlussbesprechungstermin vereinbart worden. Somit sei den Bestimmungen des § 149 in Verbindung mit § 91 BAO (einfache Ladungen würden auch fernmündlich erfolgen dürfen) Folge geleistet worden. Gemäß § 149 BAO habe die Schlussbesprechung grundsätzlich in den Amtsräumen stattzufinden. Daraus könne daher weder eine Verpflichtung seitens der Betriebsprüfung, noch ein Recht seitens des Bw. auf Bekanntgabe der Teilnahme des Dienststellenleiters abgeleitet werden. Auch eine Angabe von Gründen für die Abhaltung der Schlussbesprechung in den Amtsräumen sei nicht gesetzlich gefordert. (Seite 5 ST:) Die Behauptungen, dass Einwendungen nicht akzeptiert worden seien, Details nicht vorgebracht werden "konnten", die Feststellungen mit Absicht überfallsartig getroffen worden seien und dass der Dienststellenleiter das Wort Schlussbesprechung nicht erwähnt "hätte", seien unwahr. Das Ermittlungsverfahren der Betriebsprüfung sei beendet gewesen, da weder weitere Unterlagen angeboten bzw. vorgelegt worden seien, noch sonstige neue Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien. Der steuerliche Vertreter habe keine neuen Einwendungen vorgebracht, daher habe sich nichts am bisherigen Vorbringen geändert. In der Folge sei der steuerliche Vertreter über das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung und die daraus resultierenden steuerrechtlichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt worden. Abschließend sei mit dem steuerlichen Vertreter vereinbart worden, dass ihm die Niederschrift über die Schlussbesprechung per Post zur Unterfertigung übermittelt werden "sollte." Die Problematik, ob und inwieweit das häusliche Arbeitszimmer in der K-Gassegasse als Betriebsausgabe anzuerkennen sei, sei als ein wesentlicher Schwerpunkt der Betriebsprüfung und von Beginn an Thema der Ermittlungen und Besprechungen gewesen. Die Angaben des Bw. betreffend Notwendigkeit des Arbeitszimmers sei im Beisein des Steuerberaters wiederholt mündlich und schriftlich im Detail erläutert worden; von einer überfallsartig getroffenen Feststellung könne daher nicht die Rede sein. Gemäß § 149 Abs. 1 BAO sei über die Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen. Gemäß § 87 Abs. 3 BAO seien Niederschriften derart abzufassen, dass, bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen, der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben werde. Nach Beendigung der Schlussbesprechung sei dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden, dass ihm die Niederschrift zur Unterfertigung per Post übermittelt werde. Dagegen habe dieser keine Einwände gehabt. In der Niederschrift seien alle in der Schlussbesprechung behandelten Feststellungen präzise angeführt worden. Die Niederschrift beinhalte ferner die Benennung der Abgabenbehörde (Finanzamt 00/00/00), die Namen des Leiters der Amtshandlung (HR Dr. M.), der sonst mitwirkenden amtlichen Organe (OR Dr. N., Q.) und der anwesenden Parteien bzw. deren Vertreter (S. Fl., Sti.). (Seite 5, Abs. 6/Seite 6 ST:) Die Behauptung des Bw. bzw. des steuerlichen Vertreters "eine als Niederschrift über die Schlussbesprechung bezeichnete Liste von Feststellungen, bei deren Durchlesen man den Eindruck habe, dass an der Besprechung nur die drei auf Seite 1 angeführten Finanzbeamten teilgenommen haben" sei somit nicht nachvollziehbar. (Seite 6, Abs. 1 ST:) Am 22. September 2003 seien drei Exemplare der Niederschrift RSb bei der Post aufgegeben und am 23. September 2003 von einem Arbeitnehmer des Empfängers entgegengenommen worden. Am 24. September 2003 habe der steuerliche Vertreter zwei Exemplare der Niederschrift jedoch nicht unterfertigt retourniert, es sei lediglich die Übernahme der Niederschrift bestätigt worden. Aus dem Begleitschreiben gehe hervor, dass die Niederschrift nicht unterfertigt werden könne, da sie nicht den einschlägigen Vorschriften entspreche. Eine nähere Erläuterung, weshalb die Niederschrift seiner Meinung nach nicht den Vorschriften entspräche, sei nicht abgegeben worden. (Seite 6, Abs. 2 ST:) Da nach Ansicht der Betriebsprüfung die Niederschrift sehr wohl den Vorschriften des § 149 BAO in Verbindung mit § 87 BAO entspreche, müsse die BP davon ausgehen, dass die Unterfertigung verweigert worden sei. (Seite 6, Abs. 3 ST:) Wie bereits mehrmals erwähnt, sei telefonisch mit dem Steuerberater der 4. September 2003 als Schlussbesprechungstermin vereinbart worden. Dass der Bw. der Schlussbesprechung nicht beiwohnen werde, sei der BP bis zur Schlussbesprechung nicht bekannt gewesen. Da der gem. § 83 Abs. 1 vom Bw. bestellte, gewillkürte Vertreter, S. Fl., zur Schlussbesprechung anwesend gewesen sei, seien keine Gründe vorgelegen, die Schlussbesprechung zu vertagen. (Seite 6, Abs. 4ff. ST:) Gemäß § 115 Abs. 2 BAO sei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Parteiengehör). Aus dem Recht auf Parteiengehör ergebe sich kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Ritz, BAO-Kommentar, Orac 1999, 2. A, zu § 115, VwGH 16. Juni 1987, 87/05/0109, ZfVB 1988/2/429). Der Bw. habe sehr wohl während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, an sämtlichen Besprechungen, nicht nur an der Schlussbesprechung, teilzunehmen und Einwendungen vorzubringen. Der Bw. habe kein Interesse an der Diskussion um das Arbeitszimmer gezeigt, habe zu dem Thema nur erklärt, wann und bei welchem Spezialfall das Büro in der K-Gassegasse aufgrund des Medieninteresses verwendet worden "wäre". Dann habe er sich mitten in der Vorbesprechung am 13. März 2003 verabschiedet und auch zu den Vorhalten vom 19. November 2002 und 27. Februar 2003 keinerlei weitere Stellungnahmen abgegeben. Auch durch die Abhaltung der vereinbarten Schlussbesprechung sowie durch schriftliche Zustellung des Schlussbesprechungsprotokolls sei von seiten der Betriebsprüfung das Parteiengehör gewahrt worden. Eine Vorsprache beim zuständigen Amtsvorstand "hätte" der Bw. auch unabhängig von der BP jederzeit selbst forcieren können. Das Parteiengehör erstrecke sich nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (VwGH 30. Jänner 1990, 89/14/0161; 28. Juni 1995, 90/16/0085 und Ritz, BAO-Kommentar, 2. A, Orac, 1999). (Seite 7, Abs. 2ff ST:) Die amtswegige Ermittlungspflicht befreie die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht bestehe zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletze (Nichtbeantwortung bzw. nur teilweise Beantwortung eines Vorhaltes), doch werde ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu bereit sei bzw. eine solche unterlasse, trete die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts finde dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne. Zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Wien vom 9. Februar 2004 erstattete der steuerliche Vertreter seine Gegenäußerung vom 29. April 2004, welcher je eine eidesstättige Erklärung vom Bw., T. W. und U. V., ein Beschluss der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie Zeichnungen betreffend den an der Adresse in K. O stehenden Schreibtisch und Couchtisch beigelegt wurden. Mit der Gegenäußerung konterte der steuerliche Vertreter den Ausführungen der Großbetriebsprüfung zum Punkt "Parteiengehör": Die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin widerspreche dem tatsächlichen Verfahrensablauf. Dass die Ausführungen laut den Seiten 3 und 4 der Berufung richtig seien, werde von den auf der Parteienseite teilnehmenden drei Personen vollinhaltlich bestätigt. Absatz 4, Seite 3 des Punktes 2 der Stellungnahme sei unrichtig, da nicht einmal andeutungsweise und schon gar nicht wörtlich von einer Schlussbesprechung die Rede gewesen sei. Das Telefonat mit der Prüferin sei so verlaufen, wie es in der Berufung wiedergegeben worden sei und nicht so, wie es die Betriebsprüferin darstelle. "Wären für die Besprechung bei der Finanzbehörde Unterlagen verlangt worden, wären sie selbstverständlich mitgebracht worden": Auch wenn die Betriebsprüferin immer wieder wortreich versuche, so zu tun, als "wäre" die Aberkennung des Büros in K. 00 von Anfang an zur Debatte gestanden, so sei wiederholend festzustellen: Erst am 4. September 2003 habe der Dienststellenleiter ohne Vorankündigung und ohne dem Bw. die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, mitgeteilt, das Büro in K. 00 steuerlich nicht anzuerkennen zu wollen. Alle Erhebungen davor, alle Ausarbeitungen und alle Diskussionen hätten sich lediglich um Quadratmeter, Umfang der Herstellungskosten und Afa - Sätze gedreht. Die Betriebsprüfung habe erst dann, als sie feststellen habe müssen, dass ihre Überlegungen zu keinem Mehrergebnis führen, ihre Meinung geändert. "Sie hätte jedoch dem Bw., statt ihn mit Afa - Sätzen, Quadratmetern und Fragen der Zurechnung des Kellers zu befassen, zeitgerecht damit konfrontieren müssen, dass sie das Büro überhaupt nicht als betrieblich bedingt anerkennen will". Die Ausführungen in den Absätzen 3, 4 und 5 der Seite 4 der Stellungnahme der Betriebsprüfung seien in dieser Form nicht richtig und sollten vom Thema Schlussbesprechung ablenken. "Hätte" die Finanzverwaltung auch nur andeutungsweise erwähnt, das Büro in K. 00 grundsätzlich nicht anerkennen zu wollen, "hätte" der Bw. selbstverständlich darauf bestanden, an den Besprechungen darüber teilzunehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden sei "zu den Absätzen 1, 2 und 3 der Seite 5 der Stellungnahme der Betriebsprüfung auf die Seiten 3 und 4 der Berufung" zu verweisen. Zur Grundsatzfrage nämlich, ob das Büro in K. 00 Betriebsvermögen darstelle oder nicht, habe bis zum 4. September 2003, 9:00 Uhr nicht Stellung genommen werden können, da es bis zu diesem Zeitpunkt von der Betriebsprüfung keine Frage, keinen Vorhalt und nicht die leiseste Andeutung gegeben habe. Auch am 4. September 2003 sei eine Stellungnahme des Bw. nicht gefragt gewesen. Der Dienststellenleiter habe seine Ausführungen damit begonnen, festzustellen, dass die Nichtanerkennung des Büros vom Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden sei. Erst auf die Frage, welches Büro damit gemeint sei, sei K. 00 erwähnt worden. "Hätte ich auch nur geahnt, was die Betriebsprüfung vorhat, hätte ich diese Frage natürlich nicht gestellt." Mit der Wiederholung des Satzes, dass Behauptungen des Bw. nicht nachvollziehbar seien, versuche die Betriebsprüferin die Vorwürfe über die Verletzung des Parteiengehörs zu widerlegen. Es sei, wie bereits mehrfach erwähnt, weder eine Schlussbesprechung angekündigt worden, noch sei die Besprechung als Schlussbesprechung bezeichnet worden. Die Niederschrift sehe so aus, wie sie in der Berufung beschrieben worden sei und enthalte nicht einmal den Hinweis darauf, dass die Feststellungen von der Gegenseite nicht anerkannt würden. Der letzte Satz auf Seite 6 und die ersten drei Absätze auf Seite 7 würden jeder Logik entbehren. Ohne zu wissen, was die Betriebsprüfung am 4. September überfallsartig zur Kenntnis bringe, nämlich die Nichtanerkennung des Büros in K. 00 als Betriebsvermögen, "hätte" der Bw. nach Meinung der Betriebsprüfung eine Vorsprache beim zuständigen Amtsvorstand forcieren können. Die allgemeinen Ausführungen in den Absätzen 3, 4 und 5 der Seite 7 hätten mit dem gegenständlichen Fall überhaupt nichts zu tun, da der Bw. mit der Grundsatzfrage der Zugehörigkeit des Büros K-Gasse zum Betriebsvermögen vor dem 4. September 2003 weder schriftlich, noch mündlich (nicht einmal anlässlich der Besichtigung der Büroräume in K. 00) konfrontiert worden sei. Erst am 4. September 2003 sei die Zurechnung ohne Vorankündigung bekanntgegeben worden. Was die mit 3. April 2003 datierten vorläufigen Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2001 betrifft, teilte das Finanzamt dem Bw. mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 mit, der Grund für die Vorläufigkeit der Steuerbescheide 2001 sei durch die abgeschlossene Betriebsprüfung entfallen, und ersuchte zwecks Erlassung von endgültigen Bescheiden um Korrektur im Sinn des BP-Berichts insbes.- Tz 19 - sowie um Vorlage eines berichtigten Anlagenverzeichnisses. Unter Bezugnahme auf den Ergänzungsauftrag betreffend vorläufiger Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2001 bestritt der steuerliche Vertreter in seinem Schreiben vom 26. November 2003 die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungen lt. Tz 19 PB, weshalb sie im Rechtsmittelweg bekämpft würden, und stellte die Zusammensetzung der diesbezüglichen Beträge wie folgt dar: | Afa | S | 132.790,00 | Personalkosten | S | 188.191,76 | Energie | S | 28.558,13 | Vorsteuer zu Energie | S | 5.596,98 | Instandhaltung | S | 148.266,08 | Vorsteuer zu Instandhaltung | S | 28.747,51 | Versicherung | S | 9.496,05 | Grundsteuer | S | 3.703,34 | Grundbesitzabgaben | S | 13.292,78 | Vorsteuer zu Grundbesitzabgaben | S | 232,85 | Summe: | S | 558.875,48 In weiterer Folge erließ das Finanzamt den mit 4. März 2004 datierten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2001. Dem Umsatzsteuerbescheid 2001 zufolge werde die Umsatzsteuer 2001 durch den Wegfall der Vorläufigkeit (Ende der Betriebsprüfung) endgültig festgesetzt; die Anpassungen lt. BP seien vorgenommen worden; die Vorsteuern seien um S 34.577,34 gekürzt worden (Aufgliederung lt. Ihrem Schreiben vom 26. November 2003). Als Begründung für die Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 4. März 2004, mit dem das Finanzamt den Bescheid vom 6. Mai 2003 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert hatte, führte die Abgabenbehörde erste Instanz ins Treffen: "Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig. Im Zuge der Änderung nach § 295 BAO wird der Gewinn aus selbstständiger Arbeit aufgrund der Feststellungen der BP (TZ 19) um S 558.875,48 erhöht (auf die Aufgliederung vom 26. November 2003 wird verwiesen)." Gegen den "Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2001" wurde in der Berufung vorgebracht, dass die Änderung der zuvor genannten Bescheide aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung in Bezug auf die Büroetage im Haus K-Gasse 08/15a durchgeführt worden seien; auf die diesbezügliche Begründung in der Berufung vom 26. November 2003 werde verwiesen. Infolge der mit 2. März 2004 datierten Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 langte der Vorlageantrag gemäß § 276 BAO beim Finanzamt am 8. März 2004 ein. Am 16. Oktober 2008 wurde die fristgerecht beantragte mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt: | Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 1) Substitutionshonorare Honorar E. (Tz 17 PB) Unter Tz 17 PB stellte die Bp fest: Am 15. Mai 1998 sei ein Scheck über S 300.000 ausgestellt worden. Der Kopie des Schecks liege eine Gutschrift an G. E., XXXX K., B-Str. 47/11, über S 250.000 zuzüglich 20% USt betreffend einer Causa, deren "Name ob besonderer Diskretion wohl nicht der Korrespondenz anvertraut werden muss", bei. Dem Ersuchen, die bezughabende Honorarnote unter Abdeckung jener Texte, aus denen der Klient zu erkennen "wäre", vorzulegen, sei nicht Folge geleistet worden. In der Besprechung vom 13. März 2003 habe der Bw. erklärt, es handle sich um ein Honorar an einen Wirtschaftsjournalisten, um für eine gewisse Causa eine gewisse Reaktion herbeizuführen. Der Bw. habe nicht nachgewiesen, dass die aufgewendeten Beträge mit Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt in Zusammenhang stünden. Das Honorar von S 250.000 zuzüglich S 50.000 USt könne daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Vorsteuer sei gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1994 nicht abzugsfähig. Auf Tz 13 sei hingewiesen. Den obigen Ausführungen wurde in der Berufung erwidert: Der Bw. sei über ein Jahrzehnt einer der Top-Wirtschaftsjuristen in Österreich gewesen (siehe die NYT - Einladung zu einem Ereignis im Juni 1998), als der Bw. als Anwalt der AA die wirtschaftlich und politisch besonders heikle Causa des Verkaufs der AA -Beteiligung an AAA an die A. -Gruppe bearbeitet habe. Jede mediale Behandlung dieser Causa habe (negative) Implikationen haben können. Beispiel: Zitat aus dem Standard vom 10. April 1998: | " | In diesem Fall müsste man das Bild korrigieren, das A. selbst gerne von sich zeichnet: jenes vom freundlichen Heimkehrer, der Milliarden zum Wohle seiner alten Heimat verteilt. Allein die Überlegung, dass A. sein Vermögen vermutlich nicht als Philantrop, sondern als beinharter Geschäftsmann gemacht hat, legt diese etwas realistischere Sicht der Dinge nahe. Nur: Je weiter man das denkt, umso unverständlicher wird die Hast, mit der A.B. aufgedrängt wurde. Es gibt da eine Reihe hässlicher Fragen, die man stellen könnte. C. gibt dazu keine Stellungnahme ab. Das ist nicht akzeptabel." Der Bw. habe sich hilfesuchend an den renommierten und routinierten Wirtschaftsjournalisten E. gewandt. Mit der Bitte, ihn im Umgang mit neugierigen Journalisten diese Causa betreffend zu schulen und erforderlichenfalls persönliche Kontakte zu Redakteuren zu vermitteln. Das Ergebnis sei: Der Bw. habe den Deal mit Erfolg durchgezogen. Das Honorar von S 30.560.000 + Umsatzsteuer sei am 5. Mai 1998 bezahlt worden. In Bezug auf diese Causa und die besonders sensible mediale Seite sei es überflüssig zu erwähnen, dass Beratungsgespräche mit E. am Kanzleisitz K-Gassegasse stattgefunden hätten. Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 9. Februar 2004 (=ST) hielt die Betriebsprüferin dem steuerlichen Vertreter vor: Der Kopie des am 15. Mai 1998 ausgestellten Schecks über S 300.000 liege eine Gutschrift an G. E. über S 250.000 zuzüglich 20% USt bei, aus der nicht erkennbar sei, welche konkrete Leistung G. E. für den Bw. erbracht habe. Texte wie "das Produzieren und Liefern von Ideen" und "mündliche und schriftliche Gedanken, Ideen und Konzepte" seien zu allgemein gehalten, um eine Leistung definieren zu können. Dem Ersuchen, die bezughabende Honorarnote unter Abdeckung jener Texte, aus denen der Klient zu erkennen wäre, vorzulegen, sei nicht Folge geleistet worden. Der Bw. habe in der Besprechung vom 13. März 2003 erklärt: Es handle sich um ein Honorar an einen Wirtschaftsjournalisten, um für eine gewisse Causa eine gewisse Reaktion herbeizuführen. Der Bw. habe während des gesamten Prüfungsverfahrens nicht nachgewiesen, welche Leistung konkret erbracht worden sei und dass die aufgewendeten Beträge mit Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt in Zusammenhang stünden. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen sei grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht treffe: Der Steuerpflichtige habe die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1990, 86/13/0097). Betriebsausgaben seien im allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1991, 89/14/0088). Gemäß § 138 Abs. 2 BAO seien Belege ("Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden") auf Verlangen des Finanzamts diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Eigenbelege seien in der Regel nur dann als Nachweis anzuerkennen, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei auswärts geführten Telefonaten und Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich sei. Aus dem Eigenbeleg müssten Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Die in der Berufung angeführte Begründung für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe "Jede mediale Behandlung dieser Causa konnte (negative) Implikationen haben." oder "ihn im Umgang mit neugierigen Journalisten diese Causa betreffend zu schulen und erforderlichenfalls persönliche Kontakte zu Redakteuren zu vermitteln" sei zu unkonkret und gebe ferner auch keinerlei Auskunft über Art und Menge der erhaltenen Leistung. Die Behauptung, das Honorar an Dr. E. stehe mit der Causa AA /AAA in Zusammenhang, sei nicht nachgewiesen worden. Es seien keine bezughabenden Unterlagen, "aus denen dieser Konnex zu erkennen wäre", vorgelegt worden. Zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen seien Bücher und Aufzeichnungen mit Rücksicht auf die geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht so zu gestalten, dass jeder Geschäftsfall nachvollziehbar sei. Eine geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht entbinde die Behörde nicht von der sie treffenden amtlichen Ermittlungspflicht. In Korrelation dazu sei der Rechtsanwalt bei dieser Ermittlung zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet. Dieser Mitwirkungspflicht seien weder der Bw., noch dessen steuerlicher Vertreter nachgekommen. Das Honorar von S 250.000 zuzüglich S 50.000 USt habe daher mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Den obigen Ausführungen konterte der steuerliche Vertreter im Punkt 5. seiner Gegenäußerung vom 29. April 2004: Es dürfe als amtsbekannt unterstellt werden, sei aber auch aktenkundig (siehe die entsprechenden Umsatz- und Einkommensteuererklärungen), dass in der Zeit, in der G. E. dem Bw. eine gewisse Schulung im Umgang mit Medien und im Besonderen mit Journalistenfragen zu einzelnen Causen angedeihen "ließ", für Klienten und an Causen gearbeitet worden sei, die in hohem Maße öffentliches Interesse an sich gezogen hätten. Es gehöre zur unabdingbaren Professionalität eines Wirtschaftsanwalts, sich in solchen Situationen den vom Klienten gewünschten oder für die Interessen des Klienten notwendigen oder zweckmäßigen Medienkontakten bestvorbereitet zu stellen. Die Ausbildung hiefür erhalte der Anwalt weder an der Universität, noch in seinen Lehrjahren. Sie "hätte" Gebiete zu umfassen wie Psychologie, Rhetorik, Schauspielkunst u. v. a. Der steuerliche Vertreter dürfe mit einem Vergleich aushelfen: Ein Kinderarzt werde um so mehr Patienten und um so höhere Einnahmen, und damit auch um so höhere Steuern kreieren können, wenn er neben Perfektion der medizinischen Kunst in seinem Wartezimmer noch Puppenspiele, Kasperltheater und Zuckerldosen für seine kleinen Patienten aufstelle. ... Der Vergleich hinke in einem Punkt: Einkünfte, die Kinderärzte auf diese Weise, nämlich indem sie ihren kleinen Patienten Zuckerln und Kasperl zur Verfügung stellen, erzielen, seien kaum vergleichbar mit der Größenordnung jener Einkünfte, die der Bw. erzielt und versteuert habe und für deren Erzielung Aufwendungen nötig gewesen seien, wie jene für das Honorar des Bw. Es sei zwar aktenkundig, verdiene aber wiederholt zu werden, dass beispielsweise die Konsultation des Herrn E. S 250.000 gekostet habe und zusammen mit den weiteren anwaltlichen Leistungen in dieser Causa zu einem Honorar von S 30.000.000 geführt habe. In Anbetracht dieser Fakten sei es wohl angemessen, dem Bw. nicht Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, wenn er den Konnex zwischen der Leistung des Herrn E. und der Causa AA /AAA persönlich bestätige. Einer Vorstellung der Betriebsprüfung könne allerdings in diesem Zusammenhang denkunmöglich nachgekommen werden: Auskunft zu geben über die "Menge" der erhaltenen Leistung. Im Zuge der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 hielt der steuerliche Vertreter fest: E. habe tatsächlich das Honorar versteuert. Wie bereits aus der Berufung hervorgehe sei es gerade bei politisch nahen Causen wesentlich, eine Strategie bezüglich Umgangs mit den Medien zu entwickeln, wozu E. im hohen Umfang beigetragen habe. Bezüglich dieser Causa ergebe sich keinerlei Hinweis auf eine private (Mit-) Veranlassung. Dem Gesagten konterte die Amtsvertreterin: Die Betriebsprüfung habe die entsprechenden Aufwendungen deshalb nicht anerkannt, weil die genaue Art und der Umfang der erbrachten Leistung keineswegs klar ersichtlich sei. Wenn nunmehr der steuerliche Vertreter genauer ausführe, worin denn überhaupt die Tätigkeit bestanden habe, so "wäre" allenfalls eine Stattgabe in ertragsteuerlicher Hinsicht denkbar. Bezüglich der Umsatzsteuer sei allerdings darauf zu verweisen, dass die Rechnung schon wegen der mangelnden Leistungsbezeichnung nicht den Voraussetzungen des § 11 UStG entsprochen habe. Abschließend vertrat Dr. Schuster die Rechtsmeinung: Die Angabe in der Gutschrift "müsste" prinzipiell ausreichend sein, Details können schon wegen der Verschwiegenheitspflicht wohl nicht erwartet werden. | rechtliche Würdigung Gemäß § 4 Abs.4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte Behörde bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2002, 98/14/0213). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich. Zu den Formen des "Journalismus" zählen beispielsweise der Informationsjournalismus sowie der investigative und der interpretative Journalismus. Für den investigativen Journalismus ist charakteristisch, dass der Veröffentlichung eine genaue und umfassende Recherche voraus geht. Thema sind meistens politische oder wirtschaftliche skandalöse Verhältnisse, aber auch Privates aus dem Leben bekannter Personen. Gegenstand dieser aufwändigsten und höchste Ansprüche an das Können und Durchhalten stellenden Form der Berichterstattung sind meist skandalöse Vorfälle oder Fehlverhalten leitender Personen aus Politik und Wirtschaft. Aus der jüngeren österreichischen Geschichte des Investigationsjournalismus ist etwa A. W zu nennen, der unter anderem den ABC-Skandal Ende der 000er-Jahre aufdeckte. Im Mai 1994 wechselte W zum Magazin NYT. Die Zeitschrift NYT ist ein bekanntes österreichisches Wochenmagazin. Es wurde 1900 von ABCD FOGH gegründet. Bis zu seinem Tod am --.-------.---- war A. W der Herausgeber von NYT. Die Verlagsgruppe NYT befindet sich zu mehr als 50 % im Eigentum der XXXXXXXXXXX- Tochter AG + BG; die restlichen Anteile entfallen u. a. auf die EZB und die Blattgründer ABCD und EFGH FOGH. Zur NYT -Gruppe gehören auch die Zeitschriften ABCDE, ABCDF, ABCDG, ABCDH, ABCDH1, ABCDI, ABCDHJ, ABCSS, ABCDJ, ABCDK, NYT L, NYT Exklusiv, ABCDL, ABCDM und ABCDN. Über das Verlagshaus ABCDO ist die NYT -Gruppe wirtschaftlich mit den Elaboraten AZ und KZ verflochten. G. E. war mit ABCD FOGH Mitbegründer von NYT und ABCDM; bei der A- AG verantwortlich für Medienentwicklungen, vorwiegend in Süd- und Nordafrika. G. E. verbindet die Erfahrung eines Wirtschaftsjournalisten und ------ Redakteurs mit dem Know how modernen Zeitungsmanagements. E. hatte Kontakt zum Mitbegründer von NYT, dessen Chefredakteur - anfangs neben ABCD FOGH - A. W war. Obwohl die vom Bw. vertretenen Causen einen politischen Nahebezug hatten, war (nicht nur) das berufliche Wirken des Bw. vom Fehlen einer nach außen hin ersichtlichen Neigung zu öffentlichen Auftritten mit vordergründigem Werbecharakter gekennzeichnet. Aufgrund solch eines Wesenszuges, der mit der Annahme einer Erfahrung im unmittelbaren Umgang mit Journalisten und Fotografen in Widerspruch steht, war dem Vorbringen des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters (in der Berufung, Gegenäußerung) in Verbindung mit jenem von Dr. Schuster zum gegenständlichen Streitpunkt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 ein erhöhtes Maß an Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Aus Mangel an stichhaltigen Beweisen für den Bestand einer privat veranlassten Nahebeziehung des Bw. zum Auftragsnehmer war die Annahme, der Bw. hätte den unmittelbaren Bezug des in Rede stehenden Zahlungsempfängers zur Medienszene für außerberufliche Zwecke genutzt, auszuschließen. Es war daher der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 im gegenständlichen Berufungspunkt stattzugeben. | 2) Rechts- und Beratungskosten (Tz 18 PB) Unter Tz 18 PB wurde bezüglich Rechts- und Beratungskosten festgestellt: a) Das Gesamthonorar der Rechtsanwaltskanzlei S.L. & O.H. aus dem Jahr 2000 betrage S 60.000 zuzüglich S 12.000 Umsatzsteuer. In der Besprechung vom 13. März 2003 habe der Bw. angegeben, dass diese Kosten mit einem "heiklen Scheidungsfall" in Zusammenhang stünden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Bw. nicht nachgewiesen, dass dieser Ausgabe konkrete Einnahmen gegenüber stünden. Das Honorar könne daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Vorsteuer sei gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1994 nicht abzugsfähig. Auf Tz 13 PB werde hingewiesen. b) Laut Angaben des Bw. sei in der Rechtssache der klagenden Partei P. R. kein Honorar verrechnet worden. Die mit dieser Causa in Zusammenhang stehenden Kosten von S 107.500 zuzüglich S 11.500 USt im Jahr 1998 und S 20.567 im Jahr 2000 seien daher mangels betrieblicher Veranlassung gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge seien gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht abzugsfähig, da die Leistung nicht für das Unternehmen ausgeführt worden sei. Mit der Berufung brachte Dr. Schuster, was die Ausführungen zur Tz 18 a PB betrifft, vor: Obwohl diese Ausgabe betrieblich veranlasst sei, könnten aus persönlichen, um nicht zu sagen humanitären Rücksichtnahmen keine Details bekannt gegeben werden. Was die Position in der Tz 18 b PB betrifft, sei der derzeitige Präsident des Aufsichtsrates der AB-AG - Dkfm. D. R. - im Prüfungszeitraum Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft gewesen. Von dieser Gesellschaft habe der Bw. im Prüfungszeitraum direkt oder indirekt Aufträge mit einem Honorarvolumen von ca. S 49,5 Milliarden erhalten, verrechnet und eingenommen. Die Ausgabe von S 107.500 sei daher betrieblich bedingt, allerdings nicht weiter verrechnet worden. Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme hielt die Betriebsprüferin dem Bw. zum Honorar der Rechtsanwaltskanzlei S.L. & O.H. vor: Das Gesamthonorar der in Rede stehenden Kanzlei aus dem Jahr 2000 betrage S 60.000 zuzüglich S 12.000 Umsatzsteuer. Der Abgabenpflichtige habe in der Besprechung vom 13. März 2003 behauptet, dass die Rechtsanwaltskosten mit einem "heiklen Scheidungsfall" in Zusammenhang stünden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Abgabepflichtige nicht nachgewiesen, dass dieser Ausgabe konkrete Einnahmen gegenüber stünden. Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung habe das Honorar nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Zu den Ausführungen zum Punkt Tz 18. b PB hielt die Bp fest: Laut Angaben des Bw. sei ein Honorar in der Rechtssache der klagenden Partei P. R. nicht verrechnet worden; P. R. sei der Sohn des Vorstandsvorsitzenden der AB-AG Dkfm. D. R.. Der Zusammenhang zwischen einer zivilrechtlichen Klage des Sohnes des Vorstandsvorsitzenden der AB-AG und den steuerpflichtigen Einnahmen aus der anwaltlichen Tätigkeit für die AB-AG sei nicht gegeben und sei bisher auch in keiner Weise nachgewiesen worden. Die mit dieser Causa in Zusammenhang stehenden Kosten seien nicht abzugsfähig, da sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stünden und daher nicht betrieblich veranlasst seien. Mit der Gegenäußerung vom 29. April 2004 brachte der seinerzeitige steuerliche Vertreter zu den obigen Ausführungen, was den ersten Punkt betrifft, zunächst eine rechtliche Korrektur an: Es sei nicht nachzuweisen, dass dieser Ausgabe "konkrete Einnahmen gegenüber stehen", sondern relevant sei a) nicht der Nachweis, sondern die Glaubhaftmachung, b) dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden, also zwei Prämissen, die nahezu diametral zu dem gegensätzlich seien, was die Betriebsprüfung hier unterstelle. Die - somit richtig gestellten - Prämissen würden hier vorliegen und seien auch sehr einfach glaubhaft zu machen: Es habe sich um eines Scheidungsfall gehandelt. Dieser könne sich in der privaten oder nicht in der privaten Sphäre, d. h. in der beruflichen, abspielen. Es habe im engsten, weiteren und weitesten Familienkreis des Bw. noch nie einen Scheidungsfall gegeben, insbesondere auch keinen, in den der Bw. in irgendeiner Weise involviert gewesen "wäre". Der Scheidungsfall müsse sich also im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet haben, und es gebe wohl kaum ein Gebiet, auf dem die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sensibler zu handhaben sei, als auf einem solchem. Das gelte auch für die Betriebsprüfung. Den Ausführungen zum zweiten Punkt konterte der steuerliche Vertreter: Im Verlauf jener Jahre, in denen der Vater des P. R. Entscheidungsorganen der DC angehört habe bzw. vorgestanden sei, habe der Bw. ein paar Hunderte Milliarden Schilling Einnahmen aus Causen dieses Instituts erwirtschaftet. Es sei der Argumentation eine gewisse Lebensfremdheit nicht abzusprechen, die vom Bw. verlange, den Sohn dieses Herrn R., dem durch einen unverschuldeten Unfall furchtbares Leid zugefügt worden sei, honorarpflichtig zu vertreten. Das zum ersten Satz der Ziffer O b. R.s Sohn sei durch einen spektakulären Vorfall, nämlich ein Stück Dachgesims sei in einen Gasthausgarten gestürzt, lebensbedrohlich verletzt worden. Die Frage des Verschuldens sei für die Versicherungsgesellschaft des Hauses, und wie sich herausgestellt habe, für die gesamte

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerTransportkostenSamowarAtelier

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0836-W/04
Stammnummer
37744
Gültig
13.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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