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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0836-W/04

Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Versicherungswirtschaft, ein heikles Thema gewesen: Verschulden des Hauseigentümers, Verschulden der Gebäudeverwaltung, Verschulden des Architekten, Verschulden der Baupolizei oder Zufall im Sinn des § 1311 ABGB etc. Die Versicherungswirtschaft habe den Prozess mit besorgter Aufmerksamkeit beobachtet. Ein Durchbruch auf diesem juristischen Grenzgebiet "wäre" ein nachhaltiger und werbewirksamer Erfolg des Klagevertreters = Bw. gewesen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf habe der Bw. diesen Prozess auf sein wirtschaftliches Risiko geführt. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2008 gab der steuerliche Vertreter zum Streitpunkt "Scheidungsfall" zu Protokoll, nicht in der Lage zu sein, weitere Ausführungen zu machen, und führte zum anderen Themenkomplex P. R. ins Treffen: Der Bw. habe die DC in mehreren Causen vertreten, wofür er Honorare in dreistelliger Milliardenhöhe (ATS) vereinnahmt habe. Aus diesem Grund handle es sich der Ansicht des Bw. nach bei dem Umstand, dass der Bw. P. R. vertreten habe, ohne Kosten verrechnet zu haben, um einen steuerlich abzugsfähigen Anbahnungsaufwand. Dem Gesagten konterte die Amtsvertreterin: Es möge zwar sein, dass sich der Bw. durch seine Vorgangsweise die Gunst einer der Entscheidungsträger im H-Konzern erhalten wollte, ein Konnex zu einem konkreten Auftrag sei für das Finanzamt allerdings nicht erkennbar, weshalb es sich bei den damit zusammenhängenden Aufwendungen um gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen werbeähnlichen Aufwand handle. | rechtliche Würdigung a) S.L. & O.H.: Gemäß § 171 lit. c BAO darf die Aussage von einem Zeugen über Fragen verweigert werden, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren. § 171 Abs. 2 BAO zufolge können die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist. Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er gem. § 171 Abs. 3 BAO die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. Verschwiegenheitspflichten des Bw. als Rechtsanwalt entbinden nicht von Aufschreibungspflichten. Seine Bücher und Aufzeichnungen waren vielmehr so zu führen, und die Belege waren so zu gestalten, dass eine Einsicht durch die Betriebsprüfung ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erfolgen hätte können. Aufgabe des Bw. wäre es gewesen, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon bei Führung seiner Aufzeichnungen und Gestaltung seiner Belege, das Defizit amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen. Da die Verschwiegenheitspflicht auch die Namen der Klienten umfasste, bestanden einige Möglichkeiten, die Aufschreibungen derart zu führen und die Belege derart zu gestalten bzw. die Einsichtnahme derart einzuschränken, dass der sich zur Verschwiegenheit verpflichtet fühlende Bw. ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht seinen abgabenrechtlichen Pflichten wie beispielsweise die Offenlegungspflicht und die Einsichtgewährung in Unterlagen nachkommen hätte können. Zu diesen Möglichkeiten gehörten - laut Ritz, BAO³; Tz 24 zu § 171, - u. a. die Abdeckung der Klientennamen bei Einsicht in Belege wie etwa bei Durchschriften von Honorarnoten (vgl. beispielsweise VfGH 17. März 1972, B 689/70; Slg. 6694, VwGH 16. September 1986, 95/14/0007); die Gestaltung der Aufschreibungen und Belege dergestalt, dass statt der Namen der Klienten Nummern aufscheinen; die Anfertigung von Drittschriften (ohne Klientennamen) für die Einsicht durch die Abgabenbehörde. Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten führen daher zu einem Mehraufwand (z. B. bei Führung von Aufzeichnungen) des zur Verschwiegenheit Verpflichteten. Dies hat er im Interesse seiner Klienten in Kauf zu nehmen (vgl. beispielsweise zu § 89 FinStrG, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1997, 96/15/0225, 0226, wonach § 9 Rechtsanwaltsordnung nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwalts oder gar deren Hinterziehung diene). Der Bw. ist Wirtschaftsanwalt. Als steuerlich vertretener Abgabepflichtiger wusste er im vorhinein, dass seine Verschwiegenheitspflichten die Kontrollmöglichkeiten der Abgabenbehörde insofern beeinträchtigen werden, als ohne Kenntnis des Namen des Klienten dessen Einvernahme über die Art der Leistung und die Höhe des Honorars nicht möglich sein wird. Hatte der Bw. zum gegenständlichen Streitpunkt keine Beweisanträge mit Angabe von beispielsweise Zeugen, durch deren Mitwirkung die berufliche Veranlassung der in Rede stehenden Kosten möglicherweise geklärt hätte werden können, gestellt, so hatte er die damit verbundenen abgabenrechtlichen Nachteile bewusst in Kauf genommen. Da der Bw. Einnahmen als Folge dieser in Zusammenhang mit einem Scheidungsfall stehenden Kosten nicht einmal im Administrativverfahren glaubhaft machen konnte, hatte er die aus seinem Verhalten resultierenden abgabenrechtlichen Folgen zu verantworten. b) P. R. P. R. ist der Sohn von Dkfm. D. R., ehemaliger Vorstandsvorsitzender der DC AA und Angestellter der 0007. Dem Vorstand kommt das Verwaltungsmonopol innerhalb der Aktiengesellschaft zu; er hat gem. § 70 AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Da der Bw. die rechtsfreundliche Vertretung für den Sohn eines Vorstandsvorsitzenden einer B-AG übernommen hatte, dessen Vater in der Geschäftsführung den Normen u. a. des Aktiengesetzes unterworfen war, traf den Bw. die Beweislast, den behaupteten unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem Wirken in dem im Berufungsverfahren dargestellten Schadensfall mit einer Einnahmen begründenden Vertretungstätigkeit nachzuweisen. Selbst bei Annahme eines mittelbaren Zusammenhanges mit der Geschäftsführung der B-AG, welcher genügt hätte, um betriebliche Veranlassung annehmen zu können, wäre dieser mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert worden, womit der Veranlassungszusammenhang unterbrochen worden wäre. Aus Mangel an stichhaltigen Beweisen für die Annahme, dem Bw. wären Einnahmen als Folge der unter der Tz 18 PB erfassten Kosten zugeflossen, war die Berufung in beiden strittigen Punkt als unbegründet abzuweisen. | 3) Arbeitszimmer (Tz 19 PB) Bezüglich eines "Zimmers" im Wohnhaus wurde unter Tz 19 PB festgestellt: Das mit S 6.543.661,22 Anschaffungskosten (= 15% der Gesamtbaukosten) in das Betriebsvermögen im Jahr 1991 aufgenommene Arbeitszimmer umfasse das gesamte Dachgeschoss der Villa und sei im Wohnungsverband; das Arbeitszimmer und die Wohnräumlichkeiten würden nicht über einen getrennten Eingang verfügen. Der Bw. betreibe seine Rechtsanwaltskanzlei in ZZZZ K., C-Str. 0. Das gesamte Personal sei in der C-Str. tätig und sei "auch an dieser Adresse der Sozialversicherungsanstalt gemeldet" worden. "Das gilt auch für die Sekretärin Frau N.N., die laut Angaben des Steuerpflichtigen in der K-Gassegasse tätig ist, ist bzw. war (das Dienstverhältnis wurde am 31. März 2003 beendet) sie war aber tatsächlich laut Sozialversicherungsanstalt in der C-Str. gemeldet". Dem Klienten gegenüber werde die Adresse C-Str. als Kanzleisitz angegeben. Das offizielle Briefpapier führe nur die C-Str. an, der Bw. habe sein Türschild am Gebäude in der C-Str. angebracht, die Kanzleiadresse sei jedenfalls bis in das Jahr 2003 (September) aufrecht. Das Arbeitszimmer im Dachgeschoß des Privathauses des Bw. in der K-Gassegasse "würde" laut Angaben des Bw. für gelegentliche Besprechungen für besondere Klienten genützt, wenn besondere Geheimhaltung oder besonders wichtige Klienten vor zuviel Öffentlichkeit geschützt werden sollen. Der Aufwand für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei nur dann abzugsfähig, wenn es nach der Art der Tätigkeit des Bw. unbedingt notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (VwGH 23. Mai 1996, 94/15/0063). Gelegentliche Besprechungen würden Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten machen. Ein Arbeitszimmer sei nur anzuerkennen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Bw. den Aufwand unbedingt notwendig mache. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit sei nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Freiberuflers mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei) sei jedenfalls nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer zu sehen. Auf Doralt, EStG, § 20 Tz 104/6 werde verwiesen. Im Zweifel werde darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt werde. Im konkreten Fall liege ein Kanzleibetrieb in der C-Str. vor, wo das Personal tätig sei und welcher von der Klientel tatsächlich und in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle frequentiert werde. Das Arbeitszimmer sei daher nicht erforderlich, um die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ausüben zu können. Aus oben angeführten Gründen müsse die Betriebsprüfung davon ausgehen, dass der Bw. überwiegend von der C-Str. aus tätig werde. Da die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht gegeben sei, könnten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 d EStG 1988 folgende mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. | Konto | | 1998 | 1999 | 2000 | Bezeichnung | Nr. | S | S | S | Personalkosten | 5010 | 141.948,62 | 163.601,88 | 169.202,82 | Heizkosten | 4840 | 4.986,90 | 0,00 | 5.867,82 | Vorsteuer Heizkosten | | 997,38 | 0,00 | 1.173,56 | Energie | 6000 | 18.321,14 | 15.633,96 | 17.078,64 | Vorsteuer Energie | | 3.664,23 | 3.126,79 | 3.415,73 | Vorsteuer Anlagenzugang | 0010 | 10.805,13 | 4.765,00 | 14.947,67 | Vorsteuer Anlagenzugang | 0011 | 0,00 | 6.673,33 | 3.005,00 | AfA | 0010 | 83.290,52 | 112.365,00 | 121.031,00 | AfA | 0011 | 71.788,00 | 74.856,00 | 75.854,00 | Instandhaltung | 6100 | 59.945,67 | 48.948,03 | 74.046,34 | Vorsteuer Instandhaltung | | 11.989,13 | 9.789,61 | 14.809,27 | Versicherung | 7100 | 9.771,32 | 9.771,32 | 9.771,32 | Grundsteuer | 7440 | 3.434,27 | 3.434,24 | 3.434,24 | so. Gebühren | 7490 | 4.211,59 | 5.705,77 | 6.717,09 | Dot. IFB Anlagenzugang | | 2.231,00 | 5.147,00 | 8.078,00 | Summe Aufwand | | 399.929,03 | 439.463,20 | 491.081,27 | Summe Vorsteuer | | 27.455,87 | 24.354,73 | 37.351,23 Die Umsatzsteuer sei gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 a UStG 1994 nicht abzugsfähig. Auf Tz 13 PB werde hingewiesen. Mit der Berufung bestritt der steuerlich vertretene Bw. die Zulässigkeit des Finanzamts zur Erlassung der angefochtenen Bescheide mit der Begründung: Gemäß § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 bzw. § 61 Abs. 1 BAO sei für die Erhebung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bei freien Berufen das Finanzamt zuständig, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt werde. Aufgrund der Ausführungen der Betriebsprüfung sei daher das Finanzamt für den 00. Bezirk für die Erhebung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Bw. nicht zuständig. Da sich das Finanzamt für den 00. Bezirk, wie den Steuerbescheiden zu entnehmen sei, der Ansicht der Betriebsprüfung angeschlossen habe, seien die Bescheide wegen Unzuständigkeit rechtswidrig und daher aufzuheben. Zum Streitpunkt "Arbeitszimmer" wurde dem von der Bp dargestellten Sachverhalt folgender Sachverhalt in der Berufung entgegen gestellt: Anlässlich der Errichtung des Hauses in der K-Gassegasse sei ein zusätzliches Stockwerk ausschließlich für Bürozwecke geplant und errichtet worden. Dabei sei auch ein Aufzug gebaut worden, der für das Wohnhaus "nicht notwendig gewesen wäre". Mit dem Aufzug gelange man, ohne den bewohnten Teil des Hauses betreten zu müssen, vom Garagengeschoß in das Büro. Das Büro sei, davon habe sich die Betriebsprüfung überzeugt, in einer Art und Weise eingerichtet worden, die eine private Nutzung ausschließe. Tatsächlich sei das Büro ausschließlich für berufliche Zwecke und keine Minute privat verwendet worden. Auf Wunsch der Finanzbehörde könnten jederzeit eidesstättige Erklärungen von der Ehefrau des Bw. und dem Hausbesorger vorgelegt werden, in denen die ausschließliche berufliche Verwendung des obersten Stockwerkes bestätigt werde. Das Büro in K. 00 sei deshalb unbedingt notwendig, weil das in der C-Str. kein Besprechungszimmer habe. Im Zimmer des Bw. würde auch kein entsprechender Schreibtisch und kein Besprechungstisch zur Verfügung stehen. "Hätte der Bw. das Büro in der K-Gassegasse nicht errichtet, wäre er gezwungen gewesen, für die Bearbeitung und die vielen umfangreichen Besprechungen im Rahmen seiner großen Causen ein geeignetes Büro zusätzlich zu mieten". Das Büro in der K-Gassegasse habe unter anderem den Vorteil, dass hier Fahrzeuge unbemerkt in die Garage fahren können und diskrete Besprechungen mit prominenten Kollegen geführt werden können. Der Bw. betreue als ausschließlich persönlich tätiger Rechtsanwalt ohne Konzipienten keinerlei Laufkundschaft, sondern, wie dem Finanzamt bekannt sei, nur eine kleine Anzahl von bedeutenden Klienten, die weder ein Kanzleischild, noch ein Briefpapier und schon gar nicht die bei der Sozialversicherung gemeldete Anschrift der Sekretärin interessiere. Ganz im Gegenteil, die Klienten würden das Büro in der K-Gassegasse, wo ausschließlich aus beruflichen Überlegungen keine Kanzleitafel angebracht worden sei, als Ort schätzen, an dem diskret und oft bis in die Nacht hinein nachgewiesenermaßen sehr erfolgreiche Verhandlungen geführt werden können. Die Ausführungen im Absatz 4 der Tz 10 PB würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Bw. habe als Beispiel dafür, wie wichtig das Büro in der K-Gassegasse für seine Arbeit sei, die Möglichkeit erwähnt, diskrete Besprechungen durchzuführen. Er habe nicht einmal angedeutet, dass das Büro "für gelegentliche Besprechungen" genutzt werde. Man könne einem erfahrenen Wirtschaftsanwalt nicht unterstellen, ein Büro dieser Größenordnung ohne betriebliche Notwendigkeit herzustellen und einzurichten. Im Rahmen sämtlicher großen Beratungsaufträge im Prüfungszeitraum sei der Bw., wenn er in seiner Kanzlei gearbeitet habe, im Büro am K-Gasse tätig gewesen. Die Besprechungen seien vom Bw., sofern sie nicht im Ausland "stattfanden", im Büro in der K-Gassegasse, zum Teil auch an Wochenenden und in der Nacht unterVerwendung des Personals abgehalten worden. Da Klienten und deren Gesprächspartner oft Wert auf größte Diskretion gelegt hätten, hätten zum Beispiel deren Chauffeure kurz vor der Ankunft am K-Gasse angerufen, damit der Hausmeister das Einfahrtstor öffne und sofort nach Wageneinfahrt wieder schließe. Viele Besprechungen hätten, wie erwähnt, an Wochenenden stattgefunden: a) wegen der besonderen Vertraulichkeit, b) wegen der Ungestörtheit von Telefonaten und anderen Terminen; c) diese Termine hätten meist unvorhersehbar lang gedauert, was eine Verpflegung erfordert habe, um auswärtige Arbeitsessen zu vermeiden. Die größten Aufträge im Prüfungszeitraum hätten den 0007/DC - Zusammenschluss, den Verkauf des AA - Aktienpakets an B., die Angelegenheit AAAA - Causa, die Übertragung der Aktienmehrheit an der F. AG auf den UDSSR-Konzern W00C, die Auseinandersetzung AAA. - L. und den A-Konzern betroffen. Insgesamt seien dabei Einnahmen von über S 312 Milliarden erzielt worden, die zum Teil erst nach dem Betriebsprüfungszeitraum zugeflossen seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 99/15/0177, feststelle, sei der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel werde darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werde. Wie die angegebenen Beträge zeigen, habe der Bw. den Großteil seiner Einnahmen unter Verwendung des Büros in K. 00 erzielt, wobei neben der materiellen Seite auch die zeitliche Komponente weitaus überwiege. Die Bedeutung der Zweigstelle in der C-Str. sei im Bezug auf beide Kriterien zu vernachlässigen. Das von der Betriebsprüfung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0063 betreffe einen Sachverhalt, der mit dem der Kanzlei des Bw. unter anderem deshalb in keiner Weise zu vergleichen sei, weil eine private Nutzung des Büros in der K-Gassegasse, wie mehrfach erwähnt, auszuschließen sei. Der Hinweis der Betriebsprüferin im drittletzten Absatz zu Tz 19 auf den Kommentar Doralt gehe an der Sache vorbei, weil der Bw. seinen Kanzleisitz und seinen Tätigkeitsmittelpunkt im Büro in K. 00 habe. Bei den Ausführungen im vorletzten Absatz der Tz 19 handle es sich um Behauptungen, die auf keinerlei Prüfungshandlungen basieren und, "hätte man dem Bw. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, widerlegt worden wären." Tatsächlich werde das Büro, wie mehrfach erwähnt, ausschließlich betrieblich genutzt, sei für den Kanzleibetrieb unbedingt erforderlich und sei sowohl, was die zeitliche Komponente anlange, als auch in materieller Hinsicht von wesentlich größerer Bedeutung als das Büro in der C-Str., das auch in seiner Auswirkung auf den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei im Vergleich zum Büro K-Gassegasse keinerlei Bedeutung habe. Zusammenfassend werde im letzten Satz der Tz 19 festgehalten, dass die Bp davon ausgehen müsse, dass der Bw. überwiegend von der C-Str. aus tätig werde. "Hätte die Betriebsprüfung versucht, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen und den Bw. zur Stellungnahme und zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufgefordert, hätte man statt Vermutungen anzustellen, Tatsachenfeststellungen treffen können." Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 99/15/0016, ausführe, sei für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes von zentraler Bedeutung. Dies sei jener Sachverhalt, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegung zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides habe in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen seien, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen hätten, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst gesehen habe, im Falle des Vorliegens widerstreitende Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen Diesen Grundsätzen würden im vorliegenden Fall die auf Vermutungen basierenden Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung widersprechen, die auf Einwendungen der Gegenseite nicht eingegangen sei bzw. nicht eingehen habe wollen, weil sie dem Bw. gar keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Mit dem Bw. sei, wie bereits erwähnt, ausführlich über die Berechnung der anteiligen Herstellungskosten für das Büro diskutiert worden, aber nicht einmal ansatzweise darüber, dass es an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung und damit der grundsätzlichen Anerkennung als Betriebsausgabe irgendeinen Zweifel gebe. Gegen die Berufung brachte die Bp, was die verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit betrifft, auf Seite 2 ST unter Bezugnahme auf § 73 BAO, dem zufolge die Zuständigkeit eines Finanzamts für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt ende, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlange (Absatz 2 ST), vor: (Seite 2, Abs.3 ff. ST:) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen, so führe dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt von den maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfahre, gehe die Zuständigkeit über. Die örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamts ende gleichzeitig mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamts; dies unabhängig davon, ob und wann das bisher zuständige Finanzamt hievon erfahre (Ritz, BAO-Kommentar, Wien, Verlag Orac 1999). Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätige in seiner ständigen Judikatur den Standpunkt, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 73 allein auf den Zeitpunkt ankomme, in dem ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es komme also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ergebnis selbst eintrete, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlange. (VwGH 29. April 1992, 92/13/0094). (Seite 2, Abs. 5) Im gegenständlichen Fall stehe jedoch eindeutig fest, dass das Finanzamt für den -/-/--.D.V., das nach Auffassung des Bw. für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und der Umsatzsteuer infolge einer Änderung des Bereiches, von dem aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt werde, örtlich zuständig geworden "wäre", von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen noch nicht - jedenfalls nicht bis zur Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides - Kenntnis erlangt habe. Was die obigen Ausführungen zum Arbeitszimmer betrifft, hielt die Bp dem Bw. vom vorletzten Absatz auf der Seite 14 bis zur Seite 16, 3. Absatz ST vor: Es sei nicht maßgeblich, ob der vom Bw. erwähnte Aufzug für das Wohnhaus notwendig gewesen "wäre" oder nicht. Fest stehe, dass man mit dem Aufzug jedenfalls auch in die privaten Gemächer gelange. Die Behauptung, die Bp "hätte" sich davon überzeugt, dass das Büro in einer Art und Weise eingerichtet ist, die eine private Nutzung ausschließt, entspreche nicht den Tatsachen: Das Büro sei vielmehr so beschaffen, dass man eine überwiegende private Nutzung nicht ausschließen könne (Fernsehgerät, Vitrinen, Couch, Esstisch, etc.). Erklärungen von Ehefrau und Hausbesorger über eine ausschließliche berufliche Verwendung seien bisher nicht vorgelegt worden. Die Aussage des Bw., das Büro in der C-Str. hätte kein Besprechungszimmer, keinen entsprechenden Schreibtisch und keinen Besprechungstisch sei falsch. Das Büro in der C-Str. verfüge sehr wohl über einen Schreibtisch, Sitzgelegenheiten und einen Besprechungstisch. Die Besprechung mit der Betriebsprüfung sei auch in diesem Büro abgehalten worden. Der Umstand, dass "Fahrzeuge unbemerkt in die Garage fahren können, und diskrete Besprechungen mit prominenten Klienten geführt werden können" mache ein im Wohnungsverband gelegenes Dachgeschoss einer Luxusvilla nach der Art der Tätigkeit des Bw. nicht notwendig zum Arbeitszimmer und sei kein Nachweis für einetatsächliche ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung. Die Ansicht des Bw. "die Ausführungen der Betriebsprüferin im Absatz 4 der Tz 19 entsprechen nicht den Tatsachen" könne nicht geteilt werden. Der Bw. gebe selbst in der Berufung in mehreren Punkten an, dass er die Möglichkeit diskrete Besprechungen durchzuführen als einzige Begründung für die Notwendigkeit heranziehe. Ferner habe die Bp nicht unterstellt, dass das Büro ohne betriebliche Notwendigkeit hergestellt und eingerichtet worden sei. Die Bp habe im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes (wie im Bericht angeführt) festgestellt, dass nach Art der Tätigkeit des Bw. das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht notwendig sei. Die Behauptung des Bw., dass der Großteil der Einnahmen unter Verwendung des Büros in der K-Gassegasse erzielt worden "wären", entspreche nicht den bisherigen Behauptungen des Bw. in der Bp, und lasse sich auch nicht aus den Angaben in der Berufung ableiten. Wie im Bp-Bericht ausgeführt, sei der Mittelpunkt der Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, der Mittelpunkt der Tätigkeit des Freiberuflers mit auswärtiger Kanzlei sei jedenfalls nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer zu sehen. Die Bp habe im berufungsgegenständlichen Fall festgestellt, dass das Büro in der C-Str. immer, auch nach der Errichtung der privaten Luxusvilla, als Kanzleisitz genutzt worden sei. Das Dachgeschoss im Eigenheim sei niemals als Arbeitszimmer erforderlich gewesen, um die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ausüben zu können. Als Ergebnis der Betriebsprüfung sei weiters festgestellt worden, dass zweifelsfrei das Arbeitszimmer nicht annähernd in zeitlicher Hinsicht für den überwiegenden Teil der Tätigkeit des Bw. benützt worden sei. Sämtliche im Bericht angeführten Sachverhaltselemente (Ort, an dem das Personal tätig werde, Auftreten dem Klienten gegenüber z.B. Türschild, Briefpapier, Vorliegen eines Kanzleibetriebes in der C-Str., etc.) seien das Ergebnis umfangreicher Ermittlungen im Prüfungsverfahren. Wie bereits in Pkt 2. ST erwähnt, habe der Bw. reichlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Da in der Berufung keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien, werde auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Mit der Gegenäußerung vom 29. April 2004 bemerkte der steuerliche Vertreter zum Punkt Zuständigkeit: Im November 2000 seien die Steuerakten des Bw. vom Finanzamt für den -/-/--. D.V. zum Finanzamt für den 00/00/00. Bezirk von Amts wegen überstellt worden, wobei den Finanzämtern bekannt gewesen sei, dass der Bw. neben seinem Büro in seinem Wohnhaus weiter auch ein Büro in der C-Str. unterhalte. Im Gegensatz zum letzten Absatz auf der Seite 2 ST sei in der Berufung nicht behauptet worden, dass laut Meinung des Bw. für die Erhebung der Abgaben ein anderes Finanzamt als das für den 00. Bezirk zuständig sei. Die Änderung der Zuständigkeit sei vielmehr von der Betriebsprüfung (Tz 19, letzter Absatz des Betriebsprüfungsberichts vom 22. Oktober 2003) angeordnet worden. In der Berufung (Seite 2) sei daher festgehalten worden, dass sich die Zuständigkeit aufgrund der Ausführungen der Betriebsprüfung geändert habe. Weder dem Betriebsprüfungsbericht, noch der Stellungnahme der Betriebsprüfung sei ein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, dassund warum das Finanzamt für den 00. Bezirk weiter örtlich zuständig sei, obwohl die Betriebsprüfung die Existenz der Kanzlei in K. 00 bestreite. Das Finanzamt für den 00. Bezirk veranlage nach wie vor (siehe z.B. Umsatzsteuerbescheid 2001 und Einkommensteuerbescheid 2001 vom 4. März 2004, eingelangt am 8. März 2004) und hebe auch die laufenden Abgaben ein. Für die Weigerung der Betriebsprüfung, die aus ihren eigenen Feststellungen resultierende Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit zu vollziehen, gebe es zwei Erklärungen: Entweder halte die Betriebsprüfung ihre Feststellungen im Bezug auf das Büro in K. 00 für rechtlich nicht haltbar, oder sie meine, die Bestimmungen des § 53 BAO über die örtliche Zuständigkeit seien Kann-Bestimmungen. "Sollte" eins zutreffend sein, "hätten" die Abgabennachforderungen nicht vorgeschrieben werden dürfen. Was die zweite Begründung betreffe, sei auf Stoll (BAO Kommentar, Seiten 738 - 739) zu verweisen, wo aufgrund der zwingenden Zuständigkeitsvorschriften von einer Verpflichtung der bisher zuständigen Behörde ausgegangen werde, der zuständig gewordenen Behörde Mitteilungen zu machen. Es sei geradezu grotesk, dass die Betriebsprüfung die Änderung der örtlichen Zuständigkeit feststelle (BP-Bericht, Tz 19, letzter Absatz), die ihr zukommende Informationspflicht darüber an das zuständige Finanzamt missachte und den Übergang der örtlichen Zuständigkeit damit bestreite, dass das zuständig gewordene Finanzamt von der Änderung keine Kenntnis erlangt habe. Der Verweis der Betriebsprüfung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1992, 92/13/0094 gehe deshalb ins Leere, weil dieses Erkenntnis einen ganz anderen Sachverhalt betreffe. Im Fall des Bw. habe die Betriebsprüfung, wie bereits mehrfach erwähnt, die Änderung der örtlichen Zuständigkeit selbst festgestellt, jedoch daraus keine Konsequenzen gezogen. Was den Punkt Arbeitszimmer betrifft, wurde im Punkt 8. der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom 29. April 2004 bemerkt. Es falle schwer, einzelne Feststellungen der Betriebsprüfung zu widerlegen, weil sie in einem Maß den Tatsachen widersprechen, das bei den Betriebsprüfern nur mit gewissen Wahrnehmungsschwierigkeiten erklärbar sei. Das könne zunächst nur durch Beispiele erläutert werden: | a) | Die Betriebsprüfung habe im Büro in der K-Gassegasse eine "Couch" gesehen. Das Wort "Couch" definiere der Duden, 22. Auflage, Bd. 2, Seite 267, Spalte 3 als "Liegesofa". Seit dem Bau, der Einrichtung und dem Bezug des Hauses habe sich ein Möbelstück, das auch nur annähernd als Liegesofa bezeichnet oder verwendet werden "könnte", (es sei denn für eine Hauskatze, die sich in einem Bürosessel zusammenrollen könne) in der gesamten Büroetage weder befunden, noch befinde sich. Tatsächlich würden sich in diesen Büroräumlichkeiten vier Fauteuills um einen kleinen Besprechungstisch, acht sehr spartanische Sessel um einen (daher entsprechend großen) Besprechungstisch und ein Sessel hinter dem Schreibtisch befinden. Ferner im Sekretariat zwei spartanische Sitzgelegenheiten zur Bedienung der Telekommunikationsgeräte und Schreibgeräte. Es müsse somit der Würdigung durch die Berufungsinstanz anheim gestellt werden, ob sich aus der Betrachtung und Bezeichnung dieser Sitzgelegenheiten, oder zumindest einer davon, als Liegesofa (Couch) ein medizinisches Problem für den Betrachter ergebe. | b) | Der Bw. habe ein Esszimmer in diesem Haus, das sich zwei Etagen unter der Büroetage befinde. Dort stehe auch ein Möbelstück, das man gemeiniglich als Esstisch erkennen und bezeichnen könne. Ebenso unverkennbar sei der Besprechungstisch in der Büroetage kein solches Möbelstück. Es werde dementsprechend auch von der Möbelindustrie als Besprechungstisch mit den dazugehörigen Besprechungssesseln angeboten, verkauft und sei zu diesem Zweck ausschließlich erworben und verwendet worden. | c) | Es dürfe als amtsbekannt gelten, dass in Besprechungszimmern von Möbelstücken, Managern, Kaufleuten, Wirtschaftstreuhändern, Fernsehgeräte angebracht seien, die ausschließlich und vielfältiger beruflicher Nutzung dienen (müssen). Gleiches gelte natürlich auch für die anwaltliche Tätigkeit des Bw., insbesondere weil gerade Klienten aus der vorerwähnten Gruppe immer wieder auch in den Kanzleiräumlichkeiten aktuelle Ereignisse aus Wirtschaft und Politik (zB Nachrichten, Börsekurs) verfolgen wollen und müssen. Im Haus K-Gassegasse würden sich vier Fernsehgeräte befinden, drei davon würden privaten Zwecken dienen; einer sei für die betrieblichen Zwecke wie vorher erwähnt, angeschafft worden. Das Haus werde vom Bw. und dessen Ehefrau, das seien zwei Personen bewohnt. Einer der drei privaten Fernsehapparate stehe in der Hausbesorgerwohnung. Ein weiteres tragisches Schicksal für die Wahrnehmungsfähigkeit sei die Behauptung, im Büro in der C-Str. "befände" sich ein Besprechungstisch. Das Büro bestehe aus einem Vorzimmer, dem Sekretariatszimmer und dem Büroraum. Die beiden ersteren würden die dafür üblichen Einrichtungsgegenstände beinhalten (und daher wesensmäßig keinen Besprechungstisch, weil im Sekretariat und im Vorzimmer keine Besprechungen abgehalten würden). Im Büro hätten sich zum Zeitpunkt der Vorsprache durch die Betriebsprüfung (und auch stets vorher und nachher) zwei Tische befunden. Sie hätten folgende Ausmaße: 60 x 60 cm und ca. 70 x 30 cm (Schreibtisch). Der steuerliche Vertreter überlasse es der Würdigung durch die Berufungsinstanz, wie die Betriebsprüfung unter den genannten Möbelstücken einen "Besprechungstisch" zu erkennen "vermochte", der dem Inhalt, Umfang und wirtschaftlichen Ertrag der Kanzlei des Bw. auch nur annähernd adäquat sein "könnte". | d) | Im Punkt 8 werde immer wieder von einer "privaten Luxusvilla", einem "im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer" etc gesprochen. Derartige Formulierungen würden zunächst eine gewisse Tendenz erkennen lassen. Deutlicher werde das beim Begriff "im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer". Als der Bw. das Haus konzipieren und planen gelassen habe, habe der Architekt den Auftrag gehabt, eine Büroetage, die vom Wohnungsverband völlig abgetrennt benutzbar sei, für die Ausübung der Kanzleitätigkeit zu schaffen. Das sei ihm auftragsgemäß gelungen. Die im obersten Stockwerk gelegene Büroetage sei mit einem Lift erreichbar, der vom Garagengeschoß durch die nicht vom Lift aus erkennbaren Wohngeschosse den Klienten in die Büroetage transportiert, wo gegenüber der Lifttüre die Sekretärin aus dem Sekretariat den Besucher empfangen und in den zwischen Lifttüre und dem Sekretariat gelegenen Büroraum führen könne. Weil schon bei der Planung des Hauses abzusehen gewesen sei, dass in dieser Büroetage immer wieder eine Mehrzahl von Besprechungsteilnehmern für längere Besprechungen verweilen würden, habe daher auch eine Toilette mit Waschraum geschaffen werden müssen, die sich unmittelbar neben der Lifttüre befinde. (Wie schon erwähnt, werde das Haus vom Ehepaar bewohnt und verfüge außerhalb der Büroetage über insgesamt 5 Toiletteanlagen mit Waschgelegenheit. "Würden die Ehegattin des Bw. oder der Bw. eine Toilette oder eine Waschgelegenheit aufsuchen wollen oder müssen, die sich in der Büroetage befindet, müssten sie ein oder zwei Stockwerke im Stiegenhaus oder mit Lift überwinden, anstatt eine der 5 entsprechenden Anlagen im Wohnteil des Hauses zu benützen.") Eine zwingendere ausschließliche betriebliche Nutzung der Toilette in der Büroetage sei daher kaum mehr demonstrierbar. | e) | Interessant in diesem Zusammenhang sei auch die kritische Erwähnung des Türschildes in Punkt 8 ST. Seit Jahren befinde sich am Eingangstor des Hauses straßenseitig und für jedermann erkennbar in der K-Gassegasse ein Kanzleischild. Nicht ganz unrichtig sei die Feststellung, dass der Bw. reichlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Tatsächlich habe der Bw. die Betriebsprüferin zweimal persönlich empfangen, einmal in der Kanzleifiliale in der C-Str. (dieser Filialbetrieb sei von der Anwaltskammer gemäß beiliegendem Beschluss vom 15. Februar 2000 genehmigt worden) und einmal am Hauptsitz der Kanzlei, am K-Gasse. Bei diesen beiden Gelegenheiten habe sich die Prüferin sehr eingehend und ausführlich über die wahren Sachverhalte, die beruflichen Umstände der Kanzlei, die Örtlichkeiten, ja sogar die Hintergründe von Großcausen, wie sie im Büro in der K-Gassegasse bearbeitet worden seien, interessiert und informieren lassen. Es habe - selbstverständlich - von ihr nicht die zarteste Andeutung gegeben, ja nicht den Hauch eines Zweifels an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Bürogeschosses am K-Gasse. Im Gegenteil, sie habe ... mit großem Interesse und entsprechenden Fragen, die ihr richtiges Verständnis geradezu "dokumentierten", unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie erkannt habe und erkenne, was Sache und Wahrheit sei: dass der Bw. im Haus K-Gassegasse 08/15 den obersten Stock als ausschließliche Büroetage, also für die betrieblichen Zwecke der Kanzleinutzen könne, nutze und mit hohem wirtschaftlichen Erfolg genutzt habe. Der Bw. erinnere sich noch sehr gut, dass er bei manchen Erläuterungen aufgrund des besonderen Verständnisses und Interesses der Betriebsprüferin bei der Wiedergabe von beruflichen Ereignissen in dieser Büroetage bis an den Rand seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht gegangen sei. Die seltsamen und jeder objektiven Wahrnehmung diametral widersprechenden Feststellungen, die jetzt in der Bp-Stellungnahme vorzufinden seien, seien daher nur durch nachträgliche unsachliche und unrichtige persönliche Beeinflussungen mit Blickrichtung auf ein Mehrergebnis zu erklären. Sie seien jedenfalls für den Bw. und den steuerlichen Vertreter völlig überraschend, es könne auch nicht die Spur die Rede davon sein, dass sie jemals erkennbar gemacht, geschweige denn erörtert worden "wären". Im Gegenteil, man habe "uns" unmissverständlich und jeden Zweifel ausschließend darin bestätigt, dass selbstverständlich die Büroetage am K-Gasse ausschließlich betrieblich genutzt werde. Das werde noch durch einen anderen Umstand deutlich: Es sei lediglich um die Frage gegangen, wie würden sich Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten dieser Etage zu den entsprechenden Gesamtkosten des Hauses verhalten. Diese, und nur diese Frage sei zunächst zwischen der Betriebsprüfung und "uns" an Ort und Stelle und dann in der einzigen Besprechung, an der der Bw. in der Kanzlei Fl. teilgenommen habe, auch mit den beiden Damen erörtert worden (dabei sei es um Prozentsätze gegangen). Welchen Sinn "hätte" diese Erörterung gehabt, "hätte" man auch nur andeutungsweise die Anerkennung dieser Betriebsstätte ins Gespräch gebracht. Der steuerliche Vertreter wiederhole: Wir hätten tatsächlich "reichlich Gelegenheit zur Stellungnahme", nämlich zur Frage von Bemessungsgrundlage und Prozentsatz der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten der Büroetage am K-Gasse gehabt. "Wir" hätten aber vor Abschluss der Betriebsprüferin nicht eine Sekunde Gelegenheit zu dem Stellung zu nehmen gehabt, was jetzt an völlig neuen, zum Teil geradezu ... unerklärlichen Feststellungen in der Stellungnahme der Betriebsprüferinvorzufinden sei. Der Vollständigkeit halber sei zum Thema Abschluss der Betriebsprüfung noch erwähnt: Bis heute sei der Bw. der Wunsch der Behörde nach Abhaltung einer Schlussbesprechung nicht mitgeteilt worden. Im Zuge eines am 11. September 2008 geführten Telefonats teilte Mag. X. als Verfasser des Planes dem Referenten mit: Architekt S. Y., K. o., A-Gasse 14, habe das in Rede stehende Haus in K. 00., ursprünglich entworfen. Infolge Unstimmigkeiten "wäre" Mag. X. mit der Verfassung des Planes beauftragt worden; die Widmung und die Gestaltung des Hauses "wären" vorgegeben gewesen. Mit dem an den Planverfasser adressierten Fax vom 11. September 2008 wurde der zuvor genannte Zeuge ersucht, seine Vorgaben/Tätigkeit bei der Planung des in Rede stehenden, teilweise zur Nutzung für betriebliche Zwecke bestimmten Einfamilienhauses zu beschreiben und die Richtigkeit der Telefonnotiz zu bestätigen. Dieses Ersuchen wurde um den akademischen Grad "Architekt Mag. Arch." beim Namen Y. ergänzt und per Fax des Atelier -X., an den Unabhängigen Finanzsenat am 15. September 2008 retourniert. Anlässlich der Einvernahme des Mag. Y. vom 16. September 2008 gab der Zeuge zu Protokoll: "Das Haus sollte primär die Funktion eines Einfamilienhauses erfüllen. Gedacht war, im Dachgeschoß auch einen Büroraum einzurichten. Warum die Widmung "Atelier" statt Büro im Plan steht, kann ich heute nicht mehr sagen. Möglicherweise hat dies baurechtliche Gründe. Mag. X. hat meine Arbeiten weitergeführt. Architekt Z. war auch an der Fertigstellung beteiligt. Die Unstimmigkeiten ergaben sich aufgrund der vielfachen Änderungswünsche und der damit verbundenen Bauzeitverzögerung. Bei meinem Ausscheiden war das Dachgeschoss nicht bezugsfähig, das war 1993." Auf die Frage des Referenten, ob die Herstellung einer Lüftungs- und Klimaanlage im Objekt notwendig gewesen wäre, um das Haus für die ursprünglich gedachten Zwecke zu nutzen, antwortete der Zeuge: "Das ist eine Geschmackssache." Zur Erläuterung des Wortes "Atelier" brachte der Zeuge vor: "Atelier, dieser Begriff ist ein dehnbarer Begriff. In solchen Räumlichkeiten kann musiziert, Hobbymalen, alles gemacht werden. Alles ist dort möglich." Anlässlich der Zeugeneinvernahme von U. V. am 18. September 2008 gab dieser u. a. zu Protokoll, von der Ehegattin T. W. angestellt worden zu sein. Seit September 1993 sei der Zeuge in K. 00., K-Gassegasse 08/15 als Hausbesorger, Portier, Gärtner, alles in einem, beschäftigt; sei für alles, auch für die Hunde zuständig. Auf die Frage, für welche Zwecke das Haus in den Jahren 1997 bis 2001 genützt worden sei, antwortete der Zeuge, er hätte seine Dienstwohnung im Kellergeschoß, wo sich eine Videoanlage samt Aufzeichnungsmöglichkeit befinde. Er wisse daher, wer vor der Tür stehe, wer aus und eingehe. Im Kellergeschoß würden sich die Wirtschaftsräume für das Personal; Waschküche; technische Einrichtungen befinden. Im Erdgeschoß sei das Wohnzimmer, Küche mit Zugang zum Garten, undSeparateingang für die Klienten über die Eingangsstiege beim Garten; Esszimmer. Im 1. Stock seien links und rechts ein Kinderzimmer, ein Bad; die Ehegattin habe ein eigenes Zimmer mit Büchern; ein großes Schlafzimmer. Im Dachgeschoss sei - vom Aufzug aus - ein kleines Zimmer gegenüber dem Büro, da seien Computer, Faxgeräte und ein Telefon drinnen. Vom Aufzug gleich rechts sei das große Konferenzzimmer, wo Besprechungen abgehalten würden. Von einem Atelier im Haus wisse der Zeuge nichts. "Was soll da drin sein?" Auf die Frage, wie der Tagesablauf des Bw. in den Jahren 1997 bis 2001 gewesen sei, antwortete der Zeuge: Meistens fahre der Bw. um ca. 7:15 Uhr in das Büro in der C-Str.. Habe er Besprechungen in K. 00., bleibe er dort oben und warte, bis irgendwer aufmarschiere. Der Zeuge wisse nicht, wer komme, kenne "die nur vom Fernsehen und aus der Zeitung". Worum es bei den Gesprächen gehe, wisse der Zeuge nicht; da sei er nicht dabei. Wenn wer komme, müsse der Zeuge die Hunde wegsperren. Die Hunde seien nicht bissig, aber sie würden die Leute gerne aus Freude anspringen. Nur in der Nacht würden die Hunde wissen, dass sie aufpassen müssen. Bei fremden Geräuschen würden sie bellen. Mit der Kamera könne die Ursache festgestellt werden. Wenn der Bw. wegfahre, arbeite der Zeuge im Garten und mache seine Arbeit. Sage der Bw., er fahre ins Büro, komme er den ganzen Tag nicht zurück, außer er treffe sich für Besprechungen. Die Rückkehrzeit sei verschieden, meistens zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr. Einmal früher, einmal später. Wenn der Bw. früher komme, geleite der Zeuge die Herrschaften bis zum Erdgeschoß, dort würden sie mit dem Lift hinauffahren und beispielsweise zwei bis drei Stunden bleiben; dann lasse der Bw. die Gäste persönlich hinaus, verabschiede sie nicht in der Anwesenheit des Zeugen. Der Zeuge glaube, dass die Gespräche beispielsweise mit Dr. R. , Dr. Sa., A., Sz., usw. beruflich veranlasst gewesen seien, weil der Zeuge ab und zu dem Chauffeur/ Taxifahrer schwere Aktentaschen abgenommen habe; Aktenträger hätte der Zeuge gesehen. Autolenker seien mit Akten unterm Arm samt Laptop ins Haus (Dachgeschoß) gekommen. Die Hausbesuche seien unregelmäßig. In einem Monat sei ein Hausbesuch. In anderen Monaten sei wieder keine Besprechung, da sei der Bw. wieder in seinem Büro oder bei Dr. Sz. oder bei anderen Klienten (?). Wo das stattfinde, wisse der Zeuge nicht. Jeder habe seinen eigenen Anwalt. Betreffend Auslandsaufenthalte könne der Zeuge nur sagen: Er höre, dass es Geschäftsreisen gebe. In solchen Fällen sei der Bw. ein bis zwei Tage ortsabwesend. Auf die Frage nach den Hobbys des Ehepaars samt deren Kindern in den Jahren 1997 bis 2001 antwortete der Zeuge: Der Bw. habe drei Kinder, zwei Buben - A1 und A2 - und ein Mädchen - B1 -. Alle drei Kinder würden außer Haus wohnen: A1 in WU, A2 in WV, B1 in WW.. Wenn die Kinder auf Besuch kommen, hätten sie in den Kinderzimmern übernachtet. B1 ab und zu, A2 nütze die Wohnmöglichkeiten, wenn er in K. ist. Von den Kindern sei einer AAA. - Lenker, der andere habe irgendetwas mit Möbelstücken zu tun. Was B1 mache, wisse der Zeuge nicht; sie habe einen Magistertitel. Angaben zu den Hobbys des Ehepaares und deren Kindern könne der Bw. nicht machen. Befragt nach der Person, von der der Zeuge telefonische Aufträge annehme; der Verweildauer von Gästen; den Gründen für die Anzahl der Toiletteanlegen; dem Zeitpunkt, ab dem sich ein Türschild mit Hinweis auf die Kanzlei am Eingangstor des Gebäudes befinde, gab der Zeuge zu Protokoll: Wenn ein Klient komme, rufe der Bw. den Zeugen über das Haustelefon an, er möge die Klienten reinlassen. Gäste seien selten; es gebe nur Geschäftsbesprechungen. Gäste würden auf einen Kaffee bleiben, Blumen bringen und nach ca. einer Stunde gehen; Gäste würden im Wohnzimmer sitzen. Das wisse der Zeuge, weil er sie sitzen sehe, wenn er im Garten arbeite; die Vorhänge seien nicht zugezogen. Ins Atelier könne er nicht sehen, da würde er nur das Fenster sehen. Von den sechs Toiletteanlagen im Haus sei eine für den Besprechungsraum, gleich beim Lift; ein WC habe der Zeuge privat. Ein Gästeklo sei im Privateingangbereich bei der Garderobe; für das Benutzpersonal (gemeint: Putzpersonal) sei ein eigenes WC. Jeder Ehepartner habe sein eigenes Klo. Schon lang befinde sich ein Türschild mit Hinweis auf die Kanzlei am Eingangstor des Gebäudes. Genaue Angaben könne der Zeuge nicht machen. Auf die Frage, wer die Entscheidungen im Haus treffe, antwortete der Zeuge: Der Bw. habe ungefähr gesagt: Die Frau sei für das Haus zuständig; sie habe das Personal - den Zeugen und eine Bedienerin - eingestellt. Die Bedienerin komme nur Werktags, höchstens Besuch aus WV komme. Dann komme die Bedienerin für ein bis zwei Stunden, aber das sei selten. Im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme beantwortete der Zeuge die nachfolgend zitierten Fragen wie folgt: | Referent: | "Laut eidesstättiger Erklärung haben Sie beobachtet, dass mehrere Leute, die Sie z. T. aus Medien kennen, zu Sitzungen in die oberste Etage entweder von Ihnen im Lift oder von Dr. W. hinaufgeführt und auch auf die gleiche Wiese wieder "heruntergeschleust" wurden, um den privaten Wohnbereich (Parterre, 1. Stock) Tag und Nacht von der beruflichen Tätigkeit des Dr. W. und den entsprechenden Klientenbesuchen getrennt zu halten. Welche Angaben können Sie zu den Bewohnern des in Rede stehenden Hauses und deren Gästen machen? Zu welchen Zeiten sind die Gäste gekommen bzw. gegangen?" | Zeuge: | "Ich weiß nicht, wann die Gäste gehen. Ich weiß nur, dass es spät ist; ich tu Fernsehen, Zeitungen lesen oder essen. Ich hör nur - gekipptes Fenster -, wann die Gäste gehen; dann kann ich die Hunde in den Garten lassen. Sind Gäste länger abends im Haus, lege ich mich nieder, mache zuvor meine Runde mit den Hunden; die Hunde bleiben in solchen Fällen im Haus (Garage); dies kommt nicht oft vor. In den fünfzehn Jahren, in denen ich hier arbeite, ist dies ca. dreimal vorgekommen. In solchen Fällen aktiviert T.W. die Alarmanlage. Wenn ich nachts aufwache und es ist Ruhe, das ist meistens in der Früh, lasse ich die Hunde in den Garten." | Referent: | "Woher wissen Sie, ob die Chauffeure ihre Dienstgeber aus dienstlichen Gründen zum Haus K.00., K-Gassegasse 08/15, chauffiert haben?" | Zeuge: | "Das weiß ich nicht. Was soll ich wissen, wenn ich mit ihnen nichts rede." | Referent: | "Wer leert die die Aschenbecher im Dachgeschoß aus? Wer serviert Getränke beispielsweise den Kaffee, oder Speisen?" | Zeuge: | "Wahrscheinlich die Frau Chefin." | Referent: | "Das Haus verfügt über ein Atelier. Wurden in diesem Bereich Veranstaltungen (für ein Atelier typische Ausstellungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Produktpräsentationen) bzw. Gesellschaftsabende abgehalten?" | Zeuge: | "Mir ist nichts bekannt." Anstelle der Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Bw. - der Ehefrau des Bw. war es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, der Ladung Folge zu leisten, - übermittelte der steuerliche Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat die Erklärung der Ehefrau vom 1. Oktober 2008, deren Punkt "2. Zur Sache" nachfolgend zitiert wird: "Mein Mann und ich wohnten mit unseren drei Kindern A2, B1 und A1 in A.../KMU und bauten dann das Haus in K.00. In die Planung wurde ein Dachgeschoß einbezogen, das als Anwaltskanzlei meines Mannes dienen sollte (die Bezeichnung "Atelier" ist mir fremd, sie wurde offenbar im Bauwesen verwendet). Mein Mann hat dann auch den Hauptsitz seiner Kanzlei hierher verlegt und das Büro in K.O,... behalten. Die Raumgestaltung und Einrichtung der Kanzlei im Haus K-Gassegasse 08/15 hat mein Mann geplant. Es gibt einen Büroraum mit allen technischen Anschlüssen und einer eigenen, vom übrigen Haus "getrennter" Telefonanlage und Telefonnummer, dazu ein zweites Zimmer für Sekretariat, WC (vom übrigen Haus wegen des getrennten Stockwerks nicht benützt) etc. Ich bin nicht immer zu Hause, wenn Klienten in den K-Gasse kommen, weiß aber, dass zwei bis dreimal pro Woche Besprechungen in den Kanzleiräumen in unserem Haus stattfinden. Wenn mein Mann tagsüber zu Hause ist, arbeitet er meistens in den Kanzleiräumen, fallweise kommt auch die Sekretärin zu uns ins Haus, um mit meinem Mann zu arbeiten. Ich selber habe gerade zu Wochenende oder in den späten Abendstunden die Herrschaften mit Getränken und Imbiss versorgt. Private Gäste und Freunde kommen zu uns ins Wohnzimmer im Parterre. Angesichts der großen Reisetätigkeit meines Mannes ist dies allerdings selten. Der Empfang der Klienten meines Mannes in unserem Haus erfolgt meistens am Parkplatz, von dort werden sie zum Lift geführt, der sie zu den Kanzleiräumlichkeiten im letzten Stock bringt. Mein Mann hat mir wiederholt aufgetragen, über diese Besprechungen und deren Teilnehmer absolutes Stillschweigen zu bewahren. Mein Mann beschäftigt Personal, das dafür sorgt, dass die Kanzleiräumlichkeiten regelmäßig sauber gemacht werden. Um die Instandhaltung der Kanzleiräumlichkeiten und Bereitstellung der entsprechenden Bewirtungen kümmere ich mich."

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerTransportkostenSamowarAtelier

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0836-W/04
Stammnummer
37744
Gültig
13.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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