Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/04
Ein neu errichtetes Atelier ist kein Arbeitszimmer eines Wirtschaftsanwalts, wenn der Abgabepflichtige neben dem Atelier eine Kanzlei hat und stichhaltige Beweismittel für die Annahme, das Atelier wäre der Mittelpunkt der Rechtsanwaltstätigkeit in den Streitjahren gewesen, fehlen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0836-W/04vom 13.11.2008Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Versicherungswirtschaft, ein heikles Thema gewesen: Verschulden des
Hauseigentümers, Verschulden der Gebäudeverwaltung, Verschulden des
Architekten, Verschulden der Baupolizei oder Zufall im Sinn des § 1311
ABGB etc. Die Versicherungswirtschaft habe den Prozess mit besorgter
Aufmerksamkeit beobachtet. Ein Durchbruch auf diesem juristischen Grenzgebiet
"wäre" ein nachhaltiger und werbewirksamer Erfolg des Klagevertreters = Bw.
gewesen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf habe der Bw. diesen Prozess auf sein
wirtschaftliches Risiko geführt.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 15. Oktober 2008 gab der steuerliche Vertreter zum Streitpunkt
"Scheidungsfall" zu Protokoll, nicht in der Lage zu sein, weitere
Ausführungen zu machen, und führte zum anderen Themenkomplex P. R. ins
Treffen: Der Bw. habe die DC in mehreren Causen vertreten, wofür er
Honorare in dreistelliger Milliardenhöhe (ATS) vereinnahmt habe. Aus diesem
Grund handle es sich der Ansicht des Bw. nach bei dem Umstand, dass der Bw. P.
R. vertreten habe, ohne Kosten verrechnet zu haben, um einen steuerlich
abzugsfähigen Anbahnungsaufwand.
Dem Gesagten
konterte die Amtsvertreterin: Es möge zwar sein, dass sich der Bw. durch
seine Vorgangsweise die Gunst einer der Entscheidungsträger im H-Konzern
erhalten wollte, ein Konnex zu einem konkreten Auftrag sei für das
Finanzamt allerdings nicht erkennbar, weshalb es sich bei den damit
zusammenhängenden Aufwendungen um gemäß
§ 20 EStG
nicht abzugsfähigen werbeähnlichen Aufwand handle.
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rechtliche
Würdigung
a) S.L. &
O.H.:
Gemäß
§ 171 lit. c BAO darf die
Aussage von einem Zeugen über Fragen verweigert werden, die er nicht
beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht
zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen
oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
§ 171 Abs. 2 BAO zufolge können die zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre
Angestellten die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er gem. § 171
Abs. 3 BAO die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
Verschwiegenheitspflichten des Bw. als Rechtsanwalt
entbinden nicht von Aufschreibungspflichten. Seine Bücher und
Aufzeichnungen waren vielmehr so zu führen, und die Belege waren so zu
gestalten, dass eine Einsicht durch die Betriebsprüfung ohne Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht erfolgen hätte können. Aufgabe des Bw.
wäre es gewesen, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon
bei Führung seiner Aufzeichnungen und Gestaltung seiner Belege, das Defizit
amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des
Zumutbaren auszugleichen. Da die Verschwiegenheitspflicht auch die Namen der
Klienten umfasste, bestanden einige Möglichkeiten, die Aufschreibungen
derart zu führen und die Belege derart zu gestalten bzw. die Einsichtnahme
derart einzuschränken, dass der sich zur Verschwiegenheit verpflichtet
fühlende Bw. ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht seinen
abgabenrechtlichen Pflichten wie beispielsweise die Offenlegungspflicht und die
Einsichtgewährung in Unterlagen nachkommen hätte können. Zu
diesen Möglichkeiten gehörten - laut Ritz, BAO³; Tz 24 zu
§ 171, - u. a. die Abdeckung der Klientennamen bei Einsicht in Belege
wie etwa bei Durchschriften von Honorarnoten (vgl. beispielsweise
VfGH 17. März 1972, B 689/70; Slg. 6694,
VwGH 16. September 1986, 95/14/0007); die Gestaltung der
Aufschreibungen und Belege dergestalt, dass statt der Namen der Klienten Nummern
aufscheinen; die Anfertigung von Drittschriften (ohne Klientennamen) für
die Einsicht durch die Abgabenbehörde.
Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten führen
daher zu einem Mehraufwand (z. B. bei Führung von Aufzeichnungen) des
zur Verschwiegenheit Verpflichteten. Dies hat er im Interesse seiner Klienten in
Kauf zu nehmen (vgl. beispielsweise zu § 89 FinStrG, das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1997, 96/15/0225, 0226, wonach
§ 9 Rechtsanwaltsordnung nicht der Behinderung oder Erschwerung der
Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwalts oder gar deren Hinterziehung diene).
Der Bw. ist Wirtschaftsanwalt. Als steuerlich vertretener
Abgabepflichtiger wusste er im vorhinein, dass seine Verschwiegenheitspflichten
die Kontrollmöglichkeiten der Abgabenbehörde insofern
beeinträchtigen werden, als ohne Kenntnis des Namen des Klienten dessen
Einvernahme über die Art der Leistung und die Höhe des Honorars nicht
möglich sein wird. Hatte der Bw. zum gegenständlichen Streitpunkt
keine Beweisanträge mit Angabe von beispielsweise Zeugen, durch deren
Mitwirkung die berufliche Veranlassung der in Rede stehenden Kosten
möglicherweise geklärt hätte werden können, gestellt, so
hatte er die damit verbundenen abgabenrechtlichen Nachteile bewusst in Kauf
genommen. Da der Bw. Einnahmen als Folge dieser in Zusammenhang mit einem
Scheidungsfall stehenden Kosten nicht einmal im Administrativverfahren glaubhaft
machen konnte, hatte er die aus seinem Verhalten resultierenden
abgabenrechtlichen Folgen zu verantworten.
b) P. R.
P. R. ist der Sohn von Dkfm. D. R., ehemaliger
Vorstandsvorsitzender der DC AA und Angestellter der 0007. Dem Vorstand kommt
das Verwaltungsmonopol innerhalb der Aktiengesellschaft zu; er hat gem.
§ 70 AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu
leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der
Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen
Interesses erfordert. Da der Bw. die rechtsfreundliche Vertretung für den
Sohn eines Vorstandsvorsitzenden einer B-AG übernommen hatte, dessen Vater
in der Geschäftsführung den Normen u. a. des Aktiengesetzes
unterworfen war, traf den Bw. die Beweislast, den behaupteten unmittelbaren
Zusammenhang zwischen seinem Wirken in dem im Berufungsverfahren dargestellten
Schadensfall mit einer Einnahmen begründenden Vertretungstätigkeit
nachzuweisen.
Selbst bei Annahme eines mittelbaren Zusammenhanges mit der
Geschäftsführung der B-AG, welcher genügt hätte, um
betriebliche Veranlassung annehmen zu können, wäre dieser mittelbare
Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche
Sphäre betreffenden Faktor überlagert worden, womit der
Veranlassungszusammenhang unterbrochen worden wäre.
Aus Mangel an stichhaltigen
Beweisen für die Annahme, dem Bw. wären Einnahmen als Folge der unter
der Tz 18 PB erfassten Kosten zugeflossen, war die Berufung in beiden
strittigen Punkt als unbegründet abzuweisen.
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3)
Arbeitszimmer (Tz 19 PB)
Bezüglich
eines "Zimmers" im Wohnhaus wurde unter Tz 19 PB festgestellt: Das mit
S 6.543.661,22 Anschaffungskosten (= 15% der Gesamtbaukosten) in das
Betriebsvermögen im Jahr 1991 aufgenommene Arbeitszimmer umfasse das
gesamte Dachgeschoss der Villa und sei im Wohnungsverband; das Arbeitszimmer und
die Wohnräumlichkeiten würden nicht über einen getrennten Eingang
verfügen.
Der Bw. betreibe seine Rechtsanwaltskanzlei in ZZZZ K.,
C-Str. 0. Das gesamte Personal sei in der C-Str. tätig und sei
"auch an dieser Adresse der
Sozialversicherungsanstalt gemeldet" worden.
"Das gilt auch für
die Sekretärin Frau N.N., die laut
Angaben des Steuerpflichtigen in der
K-Gassegasse tätig ist, ist bzw.
war (das Dienstverhältnis wurde am 31. März 2003 beendet)
sie war aber tatsächlich laut Sozialversicherungsanstalt in der
C-Str. gemeldet".
Dem Klienten gegenüber werde die Adresse C-Str. als
Kanzleisitz angegeben. Das offizielle Briefpapier führe nur die C-Str. an,
der Bw. habe sein Türschild am Gebäude in der C-Str. angebracht, die
Kanzleiadresse sei jedenfalls bis in das Jahr 2003 (September) aufrecht.
Das Arbeitszimmer im Dachgeschoß des Privathauses des
Bw. in der K-Gassegasse "würde"
laut Angaben des Bw. für gelegentliche Besprechungen für besondere
Klienten genützt, wenn besondere Geheimhaltung oder besonders wichtige
Klienten vor zuviel Öffentlichkeit geschützt werden sollen. Der
Aufwand für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei nur dann
abzugsfähig, wenn es nach der Art der Tätigkeit des Bw. unbedingt
notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde
(VwGH 23. Mai 1996, 94/15/0063).
Gelegentliche Besprechungen würden Räume nicht zu
Kanzleiräumlichkeiten machen.
Ein Arbeitszimmer sei nur anzuerkennen, wenn Art und Umfang
der Tätigkeit des Bw. den Aufwand unbedingt notwendig mache.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit sei nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit eines Freiberuflers mit auswärtiger Betriebsstätte
(Kanzlei) sei jedenfalls nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer
zu sehen. Auf Doralt, EStG, § 20 Tz 104/6 werde verwiesen.
Im Zweifel werde darauf abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit benützt werde. Im konkreten Fall liege ein Kanzleibetrieb in
der C-Str. vor, wo das Personal tätig sei und welcher von der Klientel
tatsächlich und in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle
frequentiert werde. Das Arbeitszimmer sei daher nicht erforderlich, um die
Tätigkeit des Rechtsanwaltes ausüben zu können.
Aus oben angeführten Gründen müsse die
Betriebsprüfung davon ausgehen, dass der Bw. überwiegend von der
C-Str. aus tätig werde.
Da die Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers nicht gegeben sei, könnten gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 d EStG 1988 folgende mit dem Arbeitszimmer in
Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
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Konto
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1998
|
1999
|
2000
|
Bezeichnung
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Nr.
|
S
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S
|
S
|
Personalkosten
|
5010
|
141.948,62
|
163.601,88
|
169.202,82
|
Heizkosten
|
4840
|
4.986,90
|
0,00
|
5.867,82
|
Vorsteuer
Heizkosten
|
|
997,38
|
0,00
|
1.173,56
|
Energie
|
6000
|
18.321,14
|
15.633,96
|
17.078,64
|
Vorsteuer
Energie
|
|
3.664,23
|
3.126,79
|
3.415,73
|
Vorsteuer
Anlagenzugang
|
0010
|
10.805,13
|
4.765,00
|
14.947,67
|
Vorsteuer
Anlagenzugang
|
0011
|
0,00
|
6.673,33
|
3.005,00
|
AfA
|
0010
|
83.290,52
|
112.365,00
|
121.031,00
|
AfA
|
0011
|
71.788,00
|
74.856,00
|
75.854,00
|
Instandhaltung
|
6100
|
59.945,67
|
48.948,03
|
74.046,34
|
Vorsteuer
Instandhaltung
|
|
11.989,13
|
9.789,61
|
14.809,27
|
Versicherung
|
7100
|
9.771,32
|
9.771,32
|
9.771,32
|
Grundsteuer
|
7440
|
3.434,27
|
3.434,24
|
3.434,24
|
so.
Gebühren
|
7490
|
4.211,59
|
5.705,77
|
6.717,09
|
Dot.
IFB Anlagenzugang
|
|
2.231,00
|
5.147,00
|
8.078,00
|
Summe
Aufwand
|
|
399.929,03
|
439.463,20
|
491.081,27
|
Summe
Vorsteuer
|
|
27.455,87
|
24.354,73
|
37.351,23
Die Umsatzsteuer sei gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 a UStG 1994 nicht abzugsfähig. Auf
Tz 13 PB werde hingewiesen.
Mit der
Berufung bestritt der steuerlich vertretene Bw. die Zulässigkeit des
Finanzamts zur Erlassung der angefochtenen Bescheide mit der Begründung:
Gemäß
§ 55 Abs. 3 in Verbindung
mit § 54 Abs. 1 bzw. § 61 Abs. 1 BAO sei
für die Erhebung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bei freien
Berufen das Finanzamt zuständig, von dessen Bereich aus die
Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt werde.
Aufgrund der Ausführungen der Betriebsprüfung sei
daher das Finanzamt für den 00. Bezirk für die Erhebung der
Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Bw. nicht zuständig. Da sich das
Finanzamt für den 00. Bezirk, wie den Steuerbescheiden zu entnehmen
sei, der Ansicht der Betriebsprüfung angeschlossen habe, seien die
Bescheide wegen Unzuständigkeit rechtswidrig und daher aufzuheben.
Zum Streitpunkt "Arbeitszimmer" wurde dem von der Bp
dargestellten Sachverhalt folgender Sachverhalt in der Berufung entgegen
gestellt:
Anlässlich der Errichtung des Hauses in der
K-Gassegasse sei ein zusätzliches Stockwerk ausschließlich für
Bürozwecke geplant und errichtet worden. Dabei sei auch ein Aufzug gebaut
worden, der für das Wohnhaus "nicht
notwendig gewesen wäre". Mit dem Aufzug gelange man, ohne den
bewohnten Teil des Hauses betreten zu müssen, vom Garagengeschoß in
das Büro. Das Büro sei, davon habe sich die Betriebsprüfung
überzeugt, in einer Art und Weise eingerichtet worden, die eine private
Nutzung ausschließe. Tatsächlich sei das Büro
ausschließlich für berufliche Zwecke und keine Minute privat
verwendet worden. Auf Wunsch der Finanzbehörde könnten jederzeit
eidesstättige Erklärungen von der Ehefrau des Bw. und dem Hausbesorger
vorgelegt werden, in denen die ausschließliche berufliche Verwendung des
obersten Stockwerkes bestätigt werde.
Das Büro in K. 00 sei deshalb unbedingt notwendig,
weil das in der C-Str. kein Besprechungszimmer habe. Im Zimmer des Bw.
würde auch kein entsprechender Schreibtisch und kein Besprechungstisch zur
Verfügung stehen. "Hätte der Bw. das
Büro in der K-Gassegasse nicht
errichtet, wäre er gezwungen gewesen, für die Bearbeitung und die
vielen umfangreichen Besprechungen im Rahmen seiner großen Causen ein
geeignetes Büro zusätzlich zu mieten". Das Büro in der
K-Gassegasse habe unter anderem den Vorteil, dass hier Fahrzeuge unbemerkt in
die Garage fahren können und diskrete Besprechungen mit prominenten
Kollegen geführt werden können.
Der Bw. betreue als ausschließlich persönlich
tätiger Rechtsanwalt ohne Konzipienten keinerlei Laufkundschaft, sondern,
wie dem Finanzamt bekannt sei, nur eine kleine Anzahl von bedeutenden Klienten,
die weder ein Kanzleischild, noch ein Briefpapier und schon gar nicht die bei
der Sozialversicherung gemeldete Anschrift der Sekretärin interessiere.
Ganz im Gegenteil, die Klienten würden das Büro in der K-Gassegasse,
wo ausschließlich aus beruflichen Überlegungen keine Kanzleitafel
angebracht worden sei, als Ort schätzen, an dem diskret und oft bis in die
Nacht hinein nachgewiesenermaßen sehr erfolgreiche Verhandlungen
geführt werden können. Die Ausführungen im Absatz 4 der
Tz 10 PB würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Bw. habe als
Beispiel dafür, wie wichtig das Büro in der K-Gassegasse für
seine Arbeit sei, die Möglichkeit erwähnt, diskrete Besprechungen
durchzuführen. Er habe nicht einmal angedeutet, dass das Büro
"für gelegentliche Besprechungen"
genutzt werde. Man könne einem erfahrenen Wirtschaftsanwalt nicht
unterstellen, ein Büro dieser Größenordnung ohne betriebliche
Notwendigkeit herzustellen und einzurichten.
Im Rahmen sämtlicher großen
Beratungsaufträge im Prüfungszeitraum sei der Bw., wenn er in seiner
Kanzlei gearbeitet habe, im Büro am K-Gasse tätig gewesen. Die
Besprechungen seien vom Bw., sofern sie nicht im Ausland
"stattfanden", im Büro in der
K-Gassegasse, zum Teil auch an Wochenenden und in der Nacht
unterVerwendung des Personals
abgehalten worden. Da Klienten und deren Gesprächspartner oft Wert auf
größte Diskretion gelegt hätten, hätten zum Beispiel deren
Chauffeure kurz vor der Ankunft am K-Gasse angerufen, damit der Hausmeister das
Einfahrtstor öffne und sofort nach Wageneinfahrt wieder schließe.
Viele Besprechungen hätten, wie erwähnt, an Wochenenden stattgefunden:
a) wegen der besonderen Vertraulichkeit, b) wegen der
Ungestörtheit von Telefonaten und anderen Terminen; c) diese Termine
hätten meist unvorhersehbar lang gedauert, was eine Verpflegung erfordert
habe, um auswärtige Arbeitsessen zu vermeiden.
Die größten Aufträge im
Prüfungszeitraum hätten den 0007/DC - Zusammenschluss, den Verkauf des
AA - Aktienpakets an B., die Angelegenheit AAAA - Causa, die Übertragung
der Aktienmehrheit an der F. AG auf den UDSSR-Konzern W00C, die
Auseinandersetzung AAA. - L. und den A-Konzern betroffen. Insgesamt seien dabei
Einnahmen von über S 312 Milliarden erzielt worden, die zum Teil
erst nach dem Betriebsprüfungszeitraum zugeflossen seien.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
3. Juli 2003, Zl. 99/15/0177, feststelle, sei der Mittelpunkt
einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im
Zweifel werde darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benützt werde.
Wie die angegebenen Beträge zeigen, habe der Bw. den
Großteil seiner Einnahmen unter Verwendung des Büros in K. 00
erzielt, wobei neben der materiellen Seite auch die zeitliche Komponente weitaus
überwiege. Die Bedeutung der Zweigstelle in der C-Str. sei im Bezug auf
beide Kriterien zu vernachlässigen.
Das von der Betriebsprüfung zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0063
betreffe einen Sachverhalt, der mit dem der Kanzlei des Bw. unter anderem
deshalb in keiner Weise zu vergleichen sei, weil eine private Nutzung des
Büros in der K-Gassegasse, wie mehrfach erwähnt, auszuschließen
sei.
Der Hinweis der Betriebsprüferin im drittletzten
Absatz zu Tz 19 auf den Kommentar Doralt gehe an der Sache vorbei, weil der
Bw. seinen Kanzleisitz und seinen Tätigkeitsmittelpunkt im Büro in K.
00 habe. Bei den Ausführungen im vorletzten Absatz der Tz 19 handle es
sich um Behauptungen, die auf keinerlei Prüfungshandlungen basieren und,
"hätte man dem Bw. Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben, widerlegt worden wären." Tatsächlich
werde das Büro, wie mehrfach erwähnt, ausschließlich betrieblich
genutzt, sei für den Kanzleibetrieb unbedingt erforderlich und sei sowohl,
was die zeitliche Komponente anlange, als auch in materieller Hinsicht von
wesentlich größerer Bedeutung als das Büro in der C-Str., das
auch in seiner Auswirkung auf den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei im
Vergleich zum Büro K-Gassegasse keinerlei Bedeutung habe.
Zusammenfassend werde im letzten Satz der Tz 19
festgehalten, dass die Bp davon ausgehen müsse, dass der Bw.
überwiegend von der C-Str. aus tätig werde.
"Hätte die Betriebsprüfung versucht,
den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen und den Bw. zur Stellungnahme
und zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufgefordert, hätte man statt
Vermutungen anzustellen, Tatsachenfeststellungen treffen
können."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
8. Mai 2003, Zl. 99/15/0016, ausführe, sei für die
Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die
zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten
Sachverhaltes von zentraler Bedeutung. Dies sei jener Sachverhalt, den die
belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegung zur
Beweiswürdigung als erwiesen annehme. Das der zusammenhängenden
Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines
Bescheides habe in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur
Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der
Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen seien, auf das
Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen
im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen,
welche sie bewogen hätten, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen
behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen
sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu
veranlasst gesehen habe, im Falle des Vorliegens widerstreitende
Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch
Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als
erwiesen anzunehmen
Diesen Grundsätzen würden im vorliegenden Fall
die auf Vermutungen basierenden Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung
widersprechen, die auf Einwendungen der Gegenseite nicht eingegangen sei bzw.
nicht eingehen habe wollen, weil sie dem Bw. gar keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben habe. Mit dem Bw. sei, wie bereits erwähnt,
ausführlich über die Berechnung der anteiligen Herstellungskosten
für das Büro diskutiert worden, aber nicht einmal ansatzweise
darüber, dass es an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung und
damit der grundsätzlichen Anerkennung als Betriebsausgabe irgendeinen
Zweifel gebe.
Gegen die Berufung brachte die Bp, was die
verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit betrifft, auf Seite 2 ST
unter Bezugnahme auf § 73 BAO, dem zufolge die Zuständigkeit
eines Finanzamts für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt ende, in
dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlange (Absatz 2 ST), vor:
(Seite 2, Abs.3 ff. ST:) Ändern sich die für
die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen, so
führe dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden
finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt von den
maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
erfahre, gehe die Zuständigkeit über. Die örtliche
Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamts ende gleichzeitig mit
dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen
Finanzamts; dies unabhängig davon, ob und wann das bisher zuständige
Finanzamt hievon erfahre (Ritz, BAO-Kommentar, Wien, Verlag Orac 1999).
Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätige in seiner
ständigen Judikatur den Standpunkt, dass es nach dem klaren Wortlaut des
§ 73 allein auf den Zeitpunkt ankomme, in dem ein anderes als das
bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen
Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es komme also
weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende
Ergebnis selbst eintrete, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich
zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlange. (VwGH
29. April 1992, 92/13/0094).
(Seite 2, Abs. 5) Im gegenständlichen Fall stehe
jedoch eindeutig fest, dass das Finanzamt für den -/-/--.D.V., das nach
Auffassung des Bw. für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und der
Umsatzsteuer infolge einer Änderung des Bereiches, von dem aus die
Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt werde, örtlich zuständig
geworden "wäre", von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen noch nicht - jedenfalls nicht bis zur Erlassung des
berufungsgegenständlichen Bescheides - Kenntnis erlangt habe.
Was die obigen Ausführungen zum Arbeitszimmer
betrifft, hielt die Bp dem Bw. vom vorletzten Absatz auf der Seite 14 bis zur
Seite 16, 3. Absatz ST vor:
Es sei nicht maßgeblich, ob der vom Bw. erwähnte
Aufzug für das Wohnhaus notwendig gewesen "wäre" oder nicht. Fest
stehe, dass man mit dem Aufzug jedenfalls auch in die privaten Gemächer
gelange.
Die Behauptung, die Bp
"hätte" sich davon überzeugt,
dass das Büro in einer Art und Weise eingerichtet ist, die eine private
Nutzung ausschließt, entspreche nicht den Tatsachen: Das Büro sei
vielmehr so beschaffen, dass man eine überwiegende private Nutzung nicht
ausschließen könne (Fernsehgerät, Vitrinen, Couch, Esstisch,
etc.).
Erklärungen von Ehefrau und Hausbesorger über
eine ausschließliche berufliche Verwendung seien bisher nicht vorgelegt
worden.
Die Aussage des Bw., das Büro in der C-Str. hätte
kein Besprechungszimmer, keinen entsprechenden Schreibtisch und keinen
Besprechungstisch sei falsch. Das Büro in der C-Str. verfüge sehr wohl
über einen Schreibtisch, Sitzgelegenheiten und einen Besprechungstisch. Die
Besprechung mit der Betriebsprüfung sei auch in diesem Büro abgehalten
worden.
Der Umstand, dass
"Fahrzeuge unbemerkt in die Garage fahren
können, und diskrete Besprechungen mit prominenten Klienten geführt
werden können" mache ein im Wohnungsverband gelegenes Dachgeschoss
einer Luxusvilla nach der Art der Tätigkeit des Bw. nicht notwendig zum
Arbeitszimmer und sei kein Nachweis für
einetatsächliche
ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche
Nutzung.
Die Ansicht des Bw. "die
Ausführungen der Betriebsprüferin im Absatz 4 der Tz 19
entsprechen nicht den Tatsachen" könne nicht geteilt werden. Der Bw.
gebe selbst in der Berufung in mehreren Punkten an, dass er die Möglichkeit
diskrete Besprechungen durchzuführen als einzige Begründung für
die Notwendigkeit heranziehe.
Ferner habe die Bp nicht unterstellt, dass das Büro
ohne betriebliche Notwendigkeit hergestellt und eingerichtet worden sei. Die Bp
habe im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung des ermittelten
Sachverhaltes (wie im Bericht angeführt) festgestellt, dass nach Art der
Tätigkeit des Bw. das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht
notwendig sei.
Die
Behauptung des Bw., dass der Großteil der Einnahmen unter Verwendung des
Büros in der K-Gassegasse erzielt worden "wären", entspreche nicht den
bisherigen Behauptungen des Bw. in der Bp, und lasse sich auch nicht aus den
Angaben in der Berufung ableiten.
Wie im Bp-Bericht ausgeführt, sei der Mittelpunkt der
Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, der Mittelpunkt
der Tätigkeit des Freiberuflers mit auswärtiger Kanzlei sei jedenfalls
nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer zu sehen.
Die Bp habe im berufungsgegenständlichen Fall
festgestellt, dass das Büro in der C-Str. immer, auch nach der Errichtung
der privaten Luxusvilla, als Kanzleisitz genutzt worden sei. Das Dachgeschoss im
Eigenheim sei niemals als Arbeitszimmer erforderlich gewesen, um die
Tätigkeit des Rechtsanwaltes ausüben zu können.
Als Ergebnis der Betriebsprüfung sei weiters
festgestellt worden, dass zweifelsfrei das Arbeitszimmer nicht annähernd in
zeitlicher Hinsicht für den überwiegenden Teil der Tätigkeit des
Bw. benützt worden sei.
Sämtliche im Bericht angeführten
Sachverhaltselemente (Ort, an dem das Personal tätig werde, Auftreten dem
Klienten gegenüber z.B. Türschild, Briefpapier, Vorliegen eines
Kanzleibetriebes in der C-Str., etc.) seien das Ergebnis umfangreicher
Ermittlungen im Prüfungsverfahren.
Wie bereits in Pkt 2. ST erwähnt, habe der Bw.
reichlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
Da in der Berufung keine neuen Sachverhaltselemente
vorgebracht worden seien, werde auf die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Mit der Gegenäußerung vom
29. April 2004 bemerkte der steuerliche Vertreter zum Punkt
Zuständigkeit:
Im November 2000 seien die Steuerakten des Bw. vom
Finanzamt für den -/-/--. D.V. zum Finanzamt für den
00/00/00. Bezirk von Amts wegen überstellt worden, wobei den
Finanzämtern bekannt gewesen sei, dass der Bw. neben seinem Büro in
seinem Wohnhaus weiter auch ein Büro in der C-Str. unterhalte.
Im Gegensatz zum letzten Absatz auf der Seite 2 ST sei
in der Berufung nicht behauptet worden, dass laut Meinung des Bw. für die
Erhebung der Abgaben ein anderes Finanzamt als das für den 00. Bezirk
zuständig sei. Die Änderung der Zuständigkeit sei vielmehr von
der Betriebsprüfung (Tz 19, letzter Absatz des
Betriebsprüfungsberichts vom 22. Oktober 2003) angeordnet worden.
In der Berufung (Seite 2) sei daher festgehalten worden, dass sich die
Zuständigkeit aufgrund der Ausführungen der Betriebsprüfung
geändert habe. Weder dem Betriebsprüfungsbericht, noch der
Stellungnahme der Betriebsprüfung sei ein einziger Hinweis darauf zu
entnehmen, dassund warum das Finanzamt
für den 00. Bezirk weiter örtlich zuständig sei, obwohl die
Betriebsprüfung die Existenz der Kanzlei in K. 00 bestreite.
Das Finanzamt für den 00. Bezirk veranlage nach
wie vor (siehe z.B. Umsatzsteuerbescheid 2001 und Einkommensteuerbescheid 2001
vom 4. März 2004, eingelangt am 8. März 2004) und
hebe auch die laufenden Abgaben ein.
Für die Weigerung der Betriebsprüfung, die aus
ihren eigenen Feststellungen resultierende Auswirkung auf die örtliche
Zuständigkeit zu vollziehen, gebe es zwei Erklärungen:
Entweder halte die Betriebsprüfung ihre Feststellungen
im Bezug auf das Büro in K. 00 für rechtlich nicht haltbar, oder sie
meine, die Bestimmungen des § 53 BAO über die örtliche
Zuständigkeit seien Kann-Bestimmungen. "Sollte" eins zutreffend sein,
"hätten" die Abgabennachforderungen nicht vorgeschrieben werden
dürfen. Was die zweite Begründung betreffe, sei auf Stoll (BAO
Kommentar, Seiten 738 - 739) zu verweisen, wo aufgrund der zwingenden
Zuständigkeitsvorschriften von einer Verpflichtung der bisher
zuständigen Behörde ausgegangen werde, der zuständig gewordenen
Behörde Mitteilungen zu machen. Es sei geradezu grotesk, dass die
Betriebsprüfung die Änderung der örtlichen Zuständigkeit
feststelle (BP-Bericht, Tz 19, letzter Absatz), die ihr zukommende
Informationspflicht darüber an das zuständige Finanzamt missachte und
den Übergang der örtlichen Zuständigkeit damit bestreite, dass
das zuständig gewordene Finanzamt von der Änderung keine Kenntnis
erlangt habe.
Der Verweis der Betriebsprüfung auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1992, 92/13/0094 gehe deshalb
ins Leere, weil dieses Erkenntnis einen ganz anderen Sachverhalt betreffe. Im
Fall des Bw. habe die Betriebsprüfung, wie bereits mehrfach erwähnt,
die Änderung der örtlichen Zuständigkeit selbst festgestellt,
jedoch daraus keine Konsequenzen gezogen.
Was den Punkt Arbeitszimmer betrifft, wurde im Punkt 8. der
Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom
29. April 2004 bemerkt.
Es falle schwer, einzelne Feststellungen der
Betriebsprüfung zu widerlegen, weil sie in einem Maß den Tatsachen
widersprechen, das bei den Betriebsprüfern nur mit gewissen
Wahrnehmungsschwierigkeiten erklärbar sei. Das könne zunächst nur
durch Beispiele erläutert werden:
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a)
|
Die Betriebsprüfung habe im Büro in der
K-Gassegasse eine "Couch" gesehen. Das Wort "Couch" definiere der Duden,
22. Auflage, Bd. 2, Seite 267, Spalte 3 als "Liegesofa". Seit dem Bau, der
Einrichtung und dem Bezug des Hauses habe sich ein Möbelstück, das
auch nur annähernd als Liegesofa bezeichnet oder verwendet werden
"könnte", (es sei denn für
eine Hauskatze, die sich in einem Bürosessel zusammenrollen könne) in
der gesamten Büroetage weder befunden, noch befinde sich. Tatsächlich
würden sich in diesen Büroräumlichkeiten vier Fauteuills um einen
kleinen Besprechungstisch, acht sehr spartanische Sessel um einen (daher
entsprechend großen) Besprechungstisch und ein Sessel hinter dem
Schreibtisch befinden. Ferner im Sekretariat zwei spartanische Sitzgelegenheiten
zur Bedienung der Telekommunikationsgeräte und Schreibgeräte. Es
müsse somit der Würdigung durch die Berufungsinstanz anheim gestellt
werden, ob sich aus der Betrachtung und Bezeichnung dieser Sitzgelegenheiten,
oder zumindest einer davon, als Liegesofa (Couch) ein medizinisches Problem
für den Betrachter ergebe.
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b)
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Der Bw. habe ein Esszimmer in diesem Haus, das sich zwei
Etagen unter der Büroetage befinde. Dort stehe auch ein
Möbelstück, das man gemeiniglich als Esstisch erkennen und bezeichnen
könne. Ebenso unverkennbar sei der Besprechungstisch in der Büroetage
kein solches Möbelstück. Es werde dementsprechend auch von der
Möbelindustrie als Besprechungstisch mit den dazugehörigen
Besprechungssesseln angeboten, verkauft und sei zu diesem Zweck
ausschließlich erworben und verwendet worden.
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c)
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Es dürfe als amtsbekannt gelten, dass in
Besprechungszimmern von Möbelstücken, Managern, Kaufleuten,
Wirtschaftstreuhändern, Fernsehgeräte angebracht seien, die
ausschließlich und vielfältiger beruflicher Nutzung dienen
(müssen). Gleiches gelte natürlich auch für die anwaltliche
Tätigkeit des Bw., insbesondere weil gerade Klienten aus der
vorerwähnten Gruppe immer wieder auch in den Kanzleiräumlichkeiten
aktuelle Ereignisse aus Wirtschaft und Politik (zB Nachrichten, Börsekurs)
verfolgen wollen und müssen. Im Haus K-Gassegasse würden sich vier
Fernsehgeräte befinden, drei davon würden privaten Zwecken dienen;
einer sei für die betrieblichen Zwecke wie vorher erwähnt, angeschafft
worden. Das Haus werde vom Bw. und dessen Ehefrau, das seien zwei Personen
bewohnt. Einer der drei privaten Fernsehapparate stehe in der
Hausbesorgerwohnung.
Ein weiteres tragisches Schicksal für die
Wahrnehmungsfähigkeit sei die Behauptung, im Büro in der C-Str.
"befände" sich ein Besprechungstisch. Das Büro bestehe aus einem
Vorzimmer, dem Sekretariatszimmer und dem Büroraum. Die beiden ersteren
würden die dafür üblichen Einrichtungsgegenstände beinhalten
(und daher wesensmäßig keinen Besprechungstisch, weil im Sekretariat
und im Vorzimmer keine Besprechungen abgehalten würden). Im Büro
hätten sich zum Zeitpunkt der Vorsprache durch die Betriebsprüfung
(und auch stets vorher und nachher) zwei Tische befunden. Sie hätten
folgende Ausmaße: 60 x 60 cm und ca. 70 x 30 cm (Schreibtisch). Der
steuerliche Vertreter überlasse es der Würdigung durch die
Berufungsinstanz, wie die Betriebsprüfung unter den genannten
Möbelstücken einen "Besprechungstisch" zu erkennen
"vermochte", der dem Inhalt, Umfang und
wirtschaftlichen Ertrag der Kanzlei des Bw. auch nur annähernd adäquat
sein "könnte".
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d)
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Im Punkt 8 werde immer wieder von einer "privaten
Luxusvilla", einem "im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer" etc gesprochen.
Derartige Formulierungen würden zunächst eine gewisse Tendenz erkennen
lassen. Deutlicher werde das beim Begriff "im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer". Als der Bw. das Haus konzipieren und planen gelassen habe, habe
der Architekt den Auftrag gehabt, eine Büroetage, die vom Wohnungsverband
völlig abgetrennt benutzbar sei, für die Ausübung der
Kanzleitätigkeit zu schaffen. Das sei ihm auftragsgemäß
gelungen.
Die im obersten Stockwerk gelegene Büroetage sei mit
einem Lift erreichbar, der vom Garagengeschoß durch die nicht vom Lift aus
erkennbaren Wohngeschosse den Klienten in die Büroetage transportiert, wo
gegenüber der Lifttüre die Sekretärin aus dem Sekretariat den
Besucher empfangen und in den zwischen Lifttüre und dem Sekretariat
gelegenen Büroraum führen könne. Weil schon bei der Planung des
Hauses abzusehen gewesen sei, dass in dieser Büroetage immer wieder eine
Mehrzahl von Besprechungsteilnehmern für längere Besprechungen
verweilen würden, habe daher auch eine Toilette mit Waschraum geschaffen
werden müssen, die sich unmittelbar neben der Lifttüre befinde. (Wie
schon erwähnt, werde das Haus vom Ehepaar bewohnt und verfüge
außerhalb der Büroetage über insgesamt 5 Toiletteanlagen
mit Waschgelegenheit. "Würden die
Ehegattin des Bw. oder der Bw. eine Toilette oder eine Waschgelegenheit
aufsuchen wollen oder müssen, die sich in der Büroetage befindet,
müssten sie ein oder zwei Stockwerke im Stiegenhaus oder mit Lift
überwinden, anstatt eine der 5 entsprechenden Anlagen im Wohnteil des
Hauses zu benützen.") Eine zwingendere ausschließliche
betriebliche Nutzung der Toilette in der Büroetage sei daher kaum mehr
demonstrierbar.
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e)
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Interessant in diesem Zusammenhang sei auch die kritische
Erwähnung des Türschildes in Punkt 8 ST. Seit Jahren befinde sich
am Eingangstor des Hauses straßenseitig und für jedermann erkennbar
in der K-Gassegasse ein Kanzleischild.
Nicht ganz unrichtig sei die Feststellung, dass der Bw.
reichlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Tatsächlich habe der
Bw. die Betriebsprüferin zweimal persönlich empfangen, einmal in der
Kanzleifiliale in der C-Str. (dieser Filialbetrieb sei von der Anwaltskammer
gemäß beiliegendem Beschluss vom 15. Februar 2000 genehmigt
worden) und einmal am Hauptsitz der Kanzlei, am K-Gasse. Bei diesen beiden
Gelegenheiten habe sich die Prüferin sehr eingehend und ausführlich
über die wahren Sachverhalte, die beruflichen Umstände der Kanzlei,
die Örtlichkeiten, ja sogar die Hintergründe von Großcausen, wie
sie im Büro in der K-Gassegasse bearbeitet worden seien, interessiert und
informieren lassen. Es habe - selbstverständlich - von ihr nicht die
zarteste Andeutung gegeben, ja nicht den Hauch eines Zweifels an der
ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Bürogeschosses am K-Gasse.
Im Gegenteil, sie habe ... mit großem Interesse und entsprechenden Fragen,
die ihr richtiges Verständnis geradezu "dokumentierten",
unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie erkannt habe und erkenne,
was Sache und Wahrheit sei: dass der Bw. im Haus K-Gassegasse 08/15 den obersten
Stock als ausschließliche Büroetage, also für die betrieblichen
Zwecke der Kanzleinutzen könne,
nutze und mit hohem wirtschaftlichen Erfolg genutzt habe. Der Bw. erinnere sich
noch sehr gut, dass er bei manchen Erläuterungen aufgrund des besonderen
Verständnisses und Interesses der Betriebsprüferin bei der Wiedergabe
von beruflichen Ereignissen in dieser Büroetage bis an den Rand seiner
beruflichen Verschwiegenheitspflicht gegangen sei. Die seltsamen und jeder
objektiven Wahrnehmung diametral widersprechenden Feststellungen, die jetzt in
der Bp-Stellungnahme vorzufinden seien, seien daher nur durch nachträgliche
unsachliche und unrichtige persönliche Beeinflussungen mit Blickrichtung
auf ein Mehrergebnis zu erklären. Sie seien jedenfalls für den Bw. und
den steuerlichen Vertreter völlig überraschend, es könne auch
nicht die Spur die Rede davon sein, dass sie jemals erkennbar gemacht,
geschweige denn erörtert worden "wären". Im Gegenteil, man habe "uns"
unmissverständlich und jeden Zweifel ausschließend darin
bestätigt, dass selbstverständlich die
Büroetage am K-Gasse ausschließlich betrieblich genutzt werde. Das
werde noch durch einen anderen Umstand deutlich: Es sei lediglich um die Frage
gegangen, wie würden sich Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
dieser Etage zu den entsprechenden Gesamtkosten des Hauses verhalten. Diese, und
nur diese Frage sei zunächst zwischen der Betriebsprüfung und "uns" an
Ort und Stelle und dann in der einzigen Besprechung, an der der Bw. in der
Kanzlei Fl. teilgenommen habe, auch mit den beiden Damen erörtert worden
(dabei sei es um Prozentsätze gegangen). Welchen Sinn "hätte" diese
Erörterung gehabt, "hätte" man auch nur andeutungsweise die
Anerkennung dieser Betriebsstätte ins Gespräch gebracht.
Der steuerliche Vertreter wiederhole: Wir hätten
tatsächlich "reichlich Gelegenheit zur Stellungnahme", nämlich zur
Frage von Bemessungsgrundlage und Prozentsatz der Herstellungs-, Erhaltungs- und
Betriebskosten der Büroetage am K-Gasse gehabt. "Wir" hätten aber vor
Abschluss der Betriebsprüferin nicht eine Sekunde Gelegenheit zu dem
Stellung zu nehmen gehabt, was jetzt an völlig neuen, zum Teil geradezu ...
unerklärlichen Feststellungen in der Stellungnahme der
Betriebsprüferinvorzufinden sei.
Der Vollständigkeit halber sei zum Thema Abschluss der
Betriebsprüfung noch erwähnt: Bis heute sei der Bw. der Wunsch der
Behörde nach Abhaltung einer Schlussbesprechung nicht mitgeteilt worden.
Im Zuge eines am 11. September 2008
geführten Telefonats teilte Mag. X. als Verfasser des Planes dem Referenten
mit: Architekt S. Y., K. o., A-Gasse 14, habe das in Rede stehende Haus in K.
00., ursprünglich entworfen. Infolge Unstimmigkeiten "wäre" Mag. X.
mit der Verfassung des Planes beauftragt worden; die Widmung und die Gestaltung
des Hauses "wären" vorgegeben gewesen.
Mit dem an den Planverfasser adressierten Fax vom
11. September 2008 wurde der zuvor genannte Zeuge ersucht, seine
Vorgaben/Tätigkeit bei der Planung des in Rede stehenden, teilweise zur
Nutzung für betriebliche Zwecke bestimmten Einfamilienhauses zu beschreiben
und die Richtigkeit der Telefonnotiz zu bestätigen. Dieses Ersuchen wurde
um den akademischen Grad "Architekt Mag. Arch." beim Namen Y. ergänzt und
per Fax des Atelier -X., an den Unabhängigen Finanzsenat am 15.
September 2008 retourniert.
Anlässlich der Einvernahme des Mag. Y. vom
16. September 2008 gab der Zeuge zu Protokoll:
"Das Haus sollte primär die Funktion
eines Einfamilienhauses erfüllen. Gedacht war, im Dachgeschoß auch
einen Büroraum einzurichten. Warum die Widmung "Atelier" statt Büro im
Plan steht, kann ich heute nicht mehr sagen. Möglicherweise hat dies
baurechtliche Gründe.
Mag.
X. hat meine Arbeiten
weitergeführt. Architekt Z. war
auch an der Fertigstellung beteiligt. Die Unstimmigkeiten ergaben sich aufgrund
der vielfachen Änderungswünsche und der damit verbundenen
Bauzeitverzögerung. Bei meinem Ausscheiden war das Dachgeschoss nicht
bezugsfähig, das war 1993."
Auf die Frage des Referenten, ob die Herstellung einer
Lüftungs- und Klimaanlage im Objekt notwendig gewesen wäre, um das
Haus für die ursprünglich gedachten Zwecke zu nutzen, antwortete der
Zeuge: "Das ist eine
Geschmackssache."
Zur Erläuterung des Wortes "Atelier" brachte der Zeuge
vor: "Atelier, dieser Begriff ist ein
dehnbarer Begriff. In solchen Räumlichkeiten kann musiziert, Hobbymalen,
alles gemacht werden. Alles ist dort möglich."
Anlässlich der Zeugeneinvernahme von U. V. am
18. September 2008 gab dieser u. a. zu Protokoll, von der Ehegattin T.
W. angestellt worden zu sein. Seit September 1993 sei der Zeuge in K. 00.,
K-Gassegasse 08/15 als Hausbesorger, Portier, Gärtner, alles in einem,
beschäftigt; sei für alles, auch für die Hunde
zuständig.
Auf die Frage, für welche Zwecke das Haus in den
Jahren 1997 bis 2001 genützt worden sei, antwortete der Zeuge, er
hätte seine Dienstwohnung im Kellergeschoß, wo sich eine Videoanlage
samt Aufzeichnungsmöglichkeit befinde. Er wisse daher, wer vor der Tür
stehe, wer aus und eingehe. Im Kellergeschoß würden sich die
Wirtschaftsräume für das Personal; Waschküche; technische
Einrichtungen befinden.
Im Erdgeschoß sei das Wohnzimmer, Küche mit
Zugang zum Garten, undSeparateingang
für die Klienten über die Eingangsstiege beim Garten; Esszimmer.
Im 1. Stock seien links und rechts ein Kinderzimmer,
ein Bad; die Ehegattin habe ein eigenes Zimmer mit Büchern; ein
großes Schlafzimmer.
Im Dachgeschoss sei - vom Aufzug aus - ein kleines Zimmer
gegenüber dem Büro, da seien Computer, Faxgeräte und ein Telefon
drinnen. Vom Aufzug gleich rechts sei das große Konferenzzimmer, wo
Besprechungen abgehalten würden.
Von einem Atelier im Haus wisse der Zeuge nichts. "Was soll
da drin sein?"
Auf die Frage, wie der Tagesablauf des Bw. in den Jahren
1997 bis 2001 gewesen sei, antwortete der Zeuge: Meistens fahre der Bw. um ca.
7:15 Uhr in das Büro in der C-Str.. Habe er Besprechungen in K. 00., bleibe
er dort oben und warte, bis irgendwer aufmarschiere. Der Zeuge wisse nicht, wer
komme, kenne "die nur vom Fernsehen und aus
der Zeitung". Worum es bei den Gesprächen gehe, wisse der Zeuge
nicht; da sei er nicht dabei.
Wenn wer komme, müsse der Zeuge die Hunde wegsperren.
Die Hunde seien nicht bissig, aber sie würden die Leute gerne aus Freude
anspringen. Nur in der Nacht würden die Hunde wissen, dass sie aufpassen
müssen. Bei fremden Geräuschen würden sie bellen. Mit der Kamera
könne die Ursache festgestellt werden.
Wenn der Bw. wegfahre, arbeite der Zeuge im Garten und
mache seine Arbeit. Sage der Bw., er fahre ins Büro, komme er den ganzen
Tag nicht zurück, außer er treffe sich für Besprechungen. Die
Rückkehrzeit sei verschieden, meistens zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Einmal früher, einmal später.
Wenn der Bw. früher komme, geleite der Zeuge die
Herrschaften bis zum Erdgeschoß, dort würden sie mit dem Lift
hinauffahren und beispielsweise zwei bis drei Stunden bleiben; dann lasse der
Bw. die Gäste persönlich hinaus, verabschiede sie nicht in der
Anwesenheit des Zeugen.
Der Zeuge glaube, dass die Gespräche beispielsweise
mit Dr. R. , Dr. Sa., A., Sz., usw. beruflich veranlasst gewesen seien, weil der
Zeuge ab und zu dem Chauffeur/ Taxifahrer schwere Aktentaschen abgenommen habe;
Aktenträger hätte der Zeuge gesehen. Autolenker seien mit Akten unterm
Arm samt Laptop ins Haus (Dachgeschoß) gekommen.
Die Hausbesuche seien unregelmäßig. In einem
Monat sei ein Hausbesuch. In anderen Monaten sei wieder keine Besprechung, da
sei der Bw. wieder in seinem Büro oder bei Dr. Sz. oder bei anderen
Klienten (?). Wo das stattfinde, wisse der Zeuge nicht. Jeder habe seinen
eigenen Anwalt.
Betreffend Auslandsaufenthalte könne der Zeuge nur
sagen: Er höre, dass es Geschäftsreisen gebe. In solchen Fällen
sei der Bw. ein bis zwei Tage ortsabwesend.
Auf die Frage nach den Hobbys des Ehepaars samt deren
Kindern in den Jahren 1997 bis 2001 antwortete der Zeuge: Der Bw. habe drei
Kinder, zwei Buben - A1 und A2 - und ein Mädchen - B1 -. Alle drei Kinder
würden außer Haus wohnen: A1 in WU, A2 in WV, B1 in WW.. Wenn die
Kinder auf Besuch kommen, hätten sie in den Kinderzimmern übernachtet.
B1 ab und zu, A2 nütze die Wohnmöglichkeiten, wenn er in K. ist. Von
den Kindern sei einer AAA. - Lenker, der andere habe irgendetwas mit
Möbelstücken zu tun. Was B1 mache, wisse der Zeuge nicht; sie habe
einen Magistertitel. Angaben zu den Hobbys des Ehepaares und deren Kindern
könne der Bw. nicht machen.
Befragt nach der Person, von der der Zeuge telefonische
Aufträge annehme; der Verweildauer von Gästen; den Gründen
für die Anzahl der Toiletteanlegen; dem Zeitpunkt, ab dem sich ein
Türschild mit Hinweis auf die Kanzlei am Eingangstor des Gebäudes
befinde, gab der Zeuge zu Protokoll:
Wenn ein Klient komme, rufe der Bw. den Zeugen über
das Haustelefon an, er möge die Klienten reinlassen.
Gäste seien selten; es gebe nur
Geschäftsbesprechungen. Gäste würden auf einen Kaffee bleiben,
Blumen bringen und nach ca. einer Stunde gehen; Gäste würden im
Wohnzimmer sitzen. Das wisse der Zeuge, weil er sie sitzen sehe, wenn er im
Garten arbeite; die Vorhänge seien nicht zugezogen. Ins Atelier könne
er nicht sehen, da würde er nur das Fenster sehen. Von den sechs
Toiletteanlagen im Haus sei eine für den Besprechungsraum, gleich beim
Lift; ein WC habe der Zeuge privat. Ein Gästeklo sei im
Privateingangbereich bei der Garderobe; für das Benutzpersonal (gemeint:
Putzpersonal) sei ein eigenes WC. Jeder Ehepartner habe sein eigenes Klo.
Schon lang befinde sich ein Türschild mit Hinweis auf
die Kanzlei am Eingangstor des Gebäudes. Genaue Angaben könne der
Zeuge nicht machen.
Auf die Frage, wer die Entscheidungen im Haus treffe,
antwortete der Zeuge: Der Bw. habe ungefähr gesagt: Die Frau sei für
das Haus zuständig; sie habe das Personal - den Zeugen und eine Bedienerin
- eingestellt. Die Bedienerin komme nur Werktags, höchstens Besuch aus WV
komme. Dann komme die Bedienerin für ein bis zwei Stunden, aber das sei
selten.
Im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme beantwortete der
Zeuge die nachfolgend zitierten Fragen wie folgt:
|
Referent:
|
"Laut
eidesstättiger Erklärung haben Sie beobachtet, dass mehrere Leute, die
Sie z. T. aus Medien kennen, zu Sitzungen in die oberste Etage entweder von
Ihnen im Lift oder von Dr. W.
hinaufgeführt und auch auf die gleiche Wiese wieder "heruntergeschleust"
wurden, um den privaten Wohnbereich (Parterre, 1. Stock) Tag und Nacht von
der beruflichen Tätigkeit des
Dr. W. und den entsprechenden
Klientenbesuchen getrennt zu halten. Welche Angaben können Sie zu den
Bewohnern des in Rede stehenden Hauses und deren Gästen machen? Zu welchen
Zeiten sind die Gäste gekommen bzw. gegangen?"
|
Zeuge:
|
"Ich weiß nicht,
wann die Gäste gehen. Ich weiß nur, dass es spät ist; ich tu
Fernsehen, Zeitungen lesen oder essen. Ich hör nur - gekipptes Fenster -,
wann die Gäste gehen; dann kann ich die Hunde in den Garten lassen. Sind
Gäste länger abends im Haus, lege ich mich nieder, mache zuvor meine
Runde mit den Hunden; die Hunde bleiben in solchen Fällen im Haus (Garage);
dies kommt nicht oft vor. In den fünfzehn Jahren, in denen ich hier
arbeite, ist dies ca. dreimal vorgekommen. In solchen Fällen aktiviert
T.W. die Alarmanlage. Wenn ich nachts
aufwache und es ist Ruhe, das ist meistens in der Früh, lasse ich die Hunde
in den Garten."
|
Referent:
|
"Woher wissen Sie, ob
die Chauffeure ihre Dienstgeber aus dienstlichen Gründen zum Haus
K.00.,
K-Gassegasse
08/15, chauffiert haben?"
|
Zeuge:
|
"Das weiß ich
nicht. Was soll ich wissen, wenn ich mit ihnen nichts rede."
|
Referent:
|
"Wer leert die die
Aschenbecher im Dachgeschoß aus? Wer serviert Getränke beispielsweise
den Kaffee, oder Speisen?"
|
Zeuge:
|
"Wahrscheinlich die Frau
Chefin."
|
Referent:
|
"Das Haus verfügt
über ein Atelier. Wurden in diesem Bereich Veranstaltungen (für ein
Atelier typische Ausstellungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen,
Produktpräsentationen) bzw. Gesellschaftsabende abgehalten?"
|
Zeuge:
|
"Mir ist nichts
bekannt."
Anstelle der Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Bw. - der
Ehefrau des Bw. war es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, der
Ladung Folge zu leisten, - übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Unabhängigen Finanzsenat die Erklärung der Ehefrau vom
1. Oktober 2008, deren Punkt "2. Zur Sache" nachfolgend zitiert
wird:
"Mein Mann und ich
wohnten mit unseren drei Kindern A2,
B1 und
A1 in
A.../KMU
und bauten dann das Haus in K.00. In die Planung wurde ein
Dachgeschoß einbezogen, das als Anwaltskanzlei meines Mannes dienen sollte
(die Bezeichnung "Atelier" ist mir fremd, sie wurde offenbar im Bauwesen
verwendet). Mein Mann hat dann auch den Hauptsitz seiner Kanzlei hierher verlegt
und das Büro in K.O,... behalten. Die Raumgestaltung und
Einrichtung der Kanzlei im Haus
K-Gassegasse
08/15 hat mein Mann geplant. Es gibt
einen Büroraum mit allen technischen Anschlüssen und einer eigenen,
vom übrigen Haus "getrennter" Telefonanlage und Telefonnummer, dazu ein
zweites Zimmer für Sekretariat, WC (vom übrigen Haus wegen des
getrennten Stockwerks nicht benützt) etc.
Ich bin nicht immer zu
Hause, wenn Klienten in den K-Gasse
kommen, weiß aber, dass zwei bis dreimal pro Woche Besprechungen in den
Kanzleiräumen in unserem Haus stattfinden.
Wenn mein Mann
tagsüber zu Hause ist, arbeitet er meistens in den Kanzleiräumen,
fallweise kommt auch die Sekretärin zu uns ins Haus, um mit meinem Mann zu
arbeiten.
Ich selber habe gerade zu Wochenende
oder in den späten Abendstunden die Herrschaften mit Getränken und
Imbiss versorgt.
Private
Gäste und Freunde kommen zu uns ins Wohnzimmer im Parterre. Angesichts der
großen Reisetätigkeit meines Mannes ist dies allerdings
selten.
Der Empfang der Klienten
meines Mannes in unserem Haus erfolgt meistens am Parkplatz, von dort werden sie
zum Lift geführt, der sie zu den Kanzleiräumlichkeiten im letzten
Stock bringt.
Mein Mann hat mir
wiederholt aufgetragen, über diese Besprechungen und deren Teilnehmer
absolutes Stillschweigen zu bewahren. Mein Mann beschäftigt Personal, das
dafür sorgt, dass die Kanzleiräumlichkeiten regelmäßig
sauber gemacht werden. Um die Instandhaltung der Kanzleiräumlichkeiten und
Bereitstellung der entsprechenden Bewirtungen kümmere ich
mich."
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/04
- Stammnummer
- 37744
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF