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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0181-L/07

1. Bestimmung des Ansässigkeitsstaates bei Doppelwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) 2. Begründungsmangel eines Wiederaufnahmebescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-L/07vom 17.05.2011Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Seit 18.01.2001 war aus dem Schreiben der Marktgemeinde M der Behörde bekannt, dass ich bei meinen seltenen Besuchen in Österreich auch im öffentlichen Leben anzutreffen bin. Daraus kann man unschwer erkennen, dass der Behörde zumindest seit 2001 der Sachverhalt bekannt ist und keinesfalls neue Tatsachen im Zuge der aktuellen Bearbeitung der Abgabenerklärung 2005 aufgetaucht sind. Somit liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen! Die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 sind daher sofort aufzuheben, weil es sich um Willkür handelt. Weiters wurde der Sachverhalt nicht in objektiver Weise ermittelt. Die Ermittlungen der BH K wurden gar nicht in die Entscheidung einbezogen. Die Behörde hat nicht einmal vom Angebot Gebrauch gemacht, sich Kopien von den Originaltickets anzufertigen, sehr wohl aber hat die Behörde Einsicht genommen und die Flugtickets wurden vorgelegt! Kein vernünftiger Mensch wird seine Originalbelege aus der Hand geben und das Risiko in Kauf nehmen, dass diese eventuell verloren gehen. Aufgrund der persönlichen Beziehungen wird mir unterstellt, den Wohnsitz weiterhin in Österreich zu haben, weil meine Gattin einen Wohnsitz in M hat und eine aufrechte Ehe besteht! Hätte die Behörde den Sachverhalt objektiv ermittelt und sich Kopien von den Flugtickets gemacht, wie dies bei der persönlichen Vorsprache am 31.10.2006 angeboten wurde und teilweise auch durchgeführt wurde (die Behörde hat 5 - 8 Kopien von Bankauszügen mit Strom-, Wasser und Gasabrechnungen vom spanischen Haus gemacht) wäre der Behörde nicht entgangen, dass meine Gattin mit mir gemeinsam in Spanien lebt und ebenfalls dort gemeldet ist. Als Beweis wird die "Numero de Identificacion Fiscal XII" für ED angeführt. Unter dieser Nummer bezahlt meine Gattin auch seit 1999 ihre Steuern in Spanien! Anhand der Flugtickets, lautend auf ED, Mrs. (!), ist ersichtlich, dass sie mit mir gemeinsam mehr als 185 Tage jährlich in Spanien lebt! Somit bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen durch die aufrechte, glückliche Ehe mit ED, sehr wohl in Spanien! Zu dieser Entscheidung ist auch die BH K beim Strafverfahren wegen Übertretung des Meldegesetzes gekommen. In dieser Entscheidung der BH K heißt es wörtlich: "Herr D hat glaubhaft dargelegt, dass sein Hauptwohnsitz nunmehr in Spanien ist (Nachweis der Meldebestätigung etc.). Der Umstand, dass sich Herr D in gewissen Zeitabständen auch in M aufhält, lässt nicht den Schluss zu, dass sich an diesem Ort (M) auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet." Nachdem aus der beiliegenden Aufstellung die Flüge für meine Gattin für die Jahre 2001 - 2006 ersichtlich sind und die gemeinsamen Autofahrten von meiner Gattin und mir zusätzlich zu berücksichtigen sind, besteht wohl kein Zweifel mehr daran, dass meine Gattin und ich in glücklicher, aufrechter Ehe leben und die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien bestehen, wo wir uns gemeinsam mehr als die Hälfte des Jahres aufhalten! Aus den vorgebrachten Gründen ist der Berufung gegen die Bescheide 2000 - 2005 stattzugeben. Nachdem die Berufung positiv erledigt wird, ersuche ich um Aussetzung der Einhebung gern. § 212a BAO für den gesamten Rückstand von EUR 55.338,38 bis zur Entscheidung über die Berufung. ... (Aufgliederung des angegebenen Abgabenrückstandes nach Jahren) Weiters wird ersucht, die Vorauszahlung an Einkommensteuer 2007 auf Null zu stellen, weil seit 2006 sowieso keine Leibrente mehr bezahlt wird und damit keine Steuer anfällt! ( Egal wie über die Berufung entschieden wird) Besonders hinweisen möchte ich darauf, dass ich in Spanien jährlich seit 2000 beinahe EUR 1.800,-- an Einkommensteuer bezahle, d.h. ich habe bisher rund EUR 11.000,-- an Einkommensteuer in Spanien bezahlt! ("Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas") Beilagen: Aufstellung über die Flüge meiner Gattin anhand der noch vorhandenen Flugtickets, wobei ich anmerken möchte, dass wir auch sehr oft gemeinsam mit dem Auto nach Spanien gereist sind. (Durch die Abrisse an den Flugtickets sind z.T. die Jahreszahlen nicht mehr ersichtlich.) (1) 7. Mai 2002; (2) 21.Jänner 2001; (3) 1. Mai 2006; (4) 21. Mai 2006; (5) 20. November; (6) 4. Dezember; (7) 25. Juni; (8) 23. Oktober; (9) 20. Mai; (10) 1.Juni 2004; (11) 30. September; (12) 28. Jänner 2004;(13) 12. Juni; (14) 7. Jänner 2006; (15) 13. Februar 2006; (16) 26. November 2000; (17) 7. Jänner 2001 6. Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat Am 2. Februar 2007 legte das Finanzamt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vor. Dem Vorlagebericht (Verf. 46) angeschlossen wurde eine mit 2. Februar 2007 datierte Stellungnahme des Finanzamtes mit folgendem Inhalt: "1. Wiederaufnahme des Verfahrens 2000 bis 2003 Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2005 (Formular E7, eingereicht am 24.8.2006) wurde von der Sachbearbeiterin am 5.9.2006 routinemäßig eine Anfrage beim Zentralen Melderegister vorgenommen. Ergebnis: Für Hrn. D war vom 22.1.2001 bis zum 17.7.2001 ein Hauptwohnsitz und vom 17.7.2001 bis dato ein Nebenwohnsitz gemeldet. Daraufhin wurden weitere Erhebungen bei der Marktgemeinde M und bei der BH K an der Krems vorgenommen: Die Unterlagen von der Marktgemeinde M sind am 7.9.2006 auf dem Finanzamt K eingegangen und die Unterlagen von der BH K an der Krems am 26.9.2006. Erst durch diese Ermittlungshandlungen ist der Abgabenbehörde bekannt geworden, dass Hr. D im gegenständlichen Zeitraum von 2000 bis 2005 tatsächlich einen Wohnsitz im Inland innehatte. Der Abgabenbehörde gegenüber wurde dieser Wohnsitz verschwiegen, indem 0 trotz aufrechtem Wohnsitz in M eine Wohnsitzverlegung nach Spanien angezeigt wurde, und o für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2005 Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht wurden (Formular E7), und o in der Einkommensteuererklärung 2005 für beschränkt Steuerpflichtige (Formular E7) das vorgegebene Datenfeld "Adresse in Österreich" nicht ausgefüllt wurde. Dadurch wurde die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 Abs. 1 BAO) verletzt. Die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Weiters wurden der Abgabenbehörde erst durch den Vorhalt vom 18.9.2006 und durch die zugehörige Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2006 die für die Ermittlung des Ansässigkeitsstaates maßgeblichen Sachverhalte bekannt. Der Umstand, dass entgegen der Darstellung in den Abgabenerklärungen 2000 bis 2005 ein Wohnsitz im Inland bestanden hat und die für die Beurteilung der Ansässigkeit maßgeblichen Umstände sind der Abgabenbehörde somit erst im laufenden Ermittlungsverfahren vom September bis Oktober 2006 bekannt geworden. Es liegen daher neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vor, die eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2000 bis 2003 erforderten. Im Übrigen wird auf Tz. 3 der Bescheidbegründung vom 5.1.2007 hingewiesen. 2. Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 Von Seiten des Berufungswerbers wurden gegen die von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen folgende Argumente vorgebracht: a) Der Sachverhalt sei nicht in objektiver Weise ermittelt worden, indem vom Angebot, Kopien von den Flugtickets zu erstellen, nicht Gebrauch gemacht wurde. b) Die Gattin ED lebe gemeinsam mit Hrn. Bw. in Spanien, sei dort gemeldet und halte sich länger als 185 Tage jährlich in Spanien auf. c) Hr. D habe im Strafverfahren wegen der Übertretung des Meldegesetzes bei der BH K an der Krems "glaubhaft dargelegt, dass sein Hauptwohnsitz nunmehr in Spanien ist (Nachweis der Meldebestätigung, etc.). Der Umstand, dass sich Herr D in gewissen Zeitabständen auch in M aufhält, lässt nicht den Schluss zu, dass sich an diesem Ort (M) auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet." d) Aufgrund der Flüge für die Gattin für die Jahre 2001 bis 2006 und der gemeinsamen Autofahrten bestehe kein Zweifel, dass sich Hr. D gemeinsam mit seiner Gattin jeweils länger als die Hälfte des Jahres in Spanien aufhalte und die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien bestünden. e) Hr. Bw. bezahle seit dem Jahre 2000 in Spanien beinahe € 1.800,00 jährlich an Einkommensteuer. Gegen diese in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente wird wie folgt Stellung genommen: Zu Punkt a): Die Beilage von Kopien der Flugtickets zur Vorhaltsbeantwortung ist von vorneherein nicht erfolgt, Hr. D hat somit - was nahe liegend gewesen wäre - nicht von sich aus diese Tickets kopiert und als Beweismittel beigelegt. Im Zuge der persönlichen Übergabe der Vorhaltsbeantwortung wurden ebenfalls keine Kopien angefertigt, und der Überbringer war damit offensichtlich einverstanden. Eine detaillierte Einsichtnahme in der Form, dass der Inhalt und die Anzahl der Flüge genau erfasst worden wäre, ist nicht erfolgt. Von der Sachbearbeiterin wurde jedoch der Vermerk "ca. 8 Flüge a' 3 Wochen im Jahr in Spanien, 5- 6 x im Jahr mit d. Auto lt. Hrn. P " angebracht. Hr. D wurde mit Vorhalt vom 18.9.2006 aufgefordert, genaue Angaben über seine Aufenthalte in Spanien zu machen und diese Angaben glaubhaft zu machen. Dieser Punkt wurde wie folgt beantwortet: "Ich habe immer darauf geachtet, mich persönlich mehr als die Hälfte eines Jahres in Spanien aufzuhalten. Bin häufig mit dem Flugzeug, aber auch mit dem Auto nach Spanien gereist. Autofahrzeit ca. 20 Stunden (immer Autobahn) teilweise mit meiner Frau, aber auch oft alleine. Flugkarten, span. Wasser- und Strombezug können vorgelegt werden." Diese schriftlich erteilten Sachverhaltsauskünfte wurden von der Abgabenbehörde zur Kenntnis genommen und in der Bescheidbegründung vom 5.1.2007 nicht beeinsprucht. Da dieser Darstellung des Hrn. D grundsätzlich nicht widersprochen wurde, wurde die weitere Vorlage der Flugtickets als nicht notwendig erachtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für die Ermittlung des Ansässigkeitsstaates primär nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Abgabepflichtigen maßgeblich ist, sondern die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum einen oder zum anderen Staat. Festgestellt wird jedenfalls, dass diese Flugtickets auch der Berufungsschrift vom 27.1.2007 nicht beigelegt wurden. Dem Abgabepflichtigen steht es jedoch frei, die Flugtickets als Beweismittel nachzureichen. Zu den Punkten b) und d): Vorweg wird darauf hingewiesen, dass Hr. D zu Fragen der Ansässigkeit trotz detaillierter Bevorhaltung (Punkt 3, Punkt 5 und Punkt 6 des Vorhaltes vom 18.9.2006) bis zur Bescheiderlassung keine stichhaltigen Angaben gemacht hat. In der Berufungsschrift wird nun erstmals bekannt gegeben, dass sich Fr. D gemeinsam mit ihrem Gatten überwiegend in Spanien aufhalte und die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien bestünden. Dieser Darstellung wird von Seiten der Finanzverwaltung aus folgenden Gründen widersprochen: • In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2006 wurde dieser Sachverhalt nicht vorgebracht. Warum erfolgt dies erstmals in der Berufungsschrift? Laut der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen der Erstauskunft entscheidende Bedeutung zu. • Zum Nachweis dafür, dass Fr. ED gemeinsam mit ihrem Gatten länger als 185 Tage pro Jahr in Spanien lebt, wurde der Berufungsschrift eine Aufstellung über 17 Spanienflüge aus den Jahren 2000 bis 2006 beigefügt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird damit die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Fr. D in Spanien weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. • In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2006 wurde von Hrn. Bw. zum Aufenthalt von Fr. ED eine völlig andere Darstellung geboten: "Da mein Sohn AD die von mir übernommene Fleischerei alleine führen musste, er ist bis heute nicht verheiratet, musste meine Frau wie bisher die Buchhaltung führen und ihm gelegentlich auch im Geschäft Beihilfe leisten." Demnach muss sich Fr. ED zumindest bis zur Veräußerung der Fleischerei im Jahre 2006 laufend in M aufgehalten haben. • Fr. ED hatte im Zeitraum von 2000 bis 2005 jedenfalls ihren Hauptwohnsitz in M. Dies geht sowohl aus dem Zentralen Melderegister hervor als auch aus der Tatsache, dass sie ihre Einkünfte in diesem Zeitraum als unbeschränkt Steuerpflichtige zur Gänze in Österreich versteuerte (Steuernummer 51-043/0895). • Bei der BH K hat Hr. D am 9.2.2001 angegeben, seine Frau sei weiterhin in M gemeldet und besuche ihn nur öfter in Spanien. Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2006. Die in der Berufungsschrift enthaltene Darstellung, Fr. ED lebe gemeinsam mit ihrem Gatten in Spanien und sei in Spanien ansässig, wird somit als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Und dass Fr. D evtl. in Spanien gemeldet ist und Steuern bezahlt (welche Steuern? Grundsteuer für ihr Haus?) steht der Feststellung, dass sie in Österreich ansässig ist, nicht entgegen. Zu Punkt c) Bei der Bezirkshauptmannschaft K an der Krems wurde im Februar und März 2001 ein Verfahren zum Meldegesetz durchgeführt. Laut dem Schreiben der BH K vom 6.3.2001 an die Marktgemeinde M hat Hr. D in diesem Verfahren glaubhaft gemacht, dass sein Hauptwohnsitz nunmehr in Spanien sei. Dabei hat man sich offensichtlich auf folgende Dokumente und Sachverhalte gestützt: a) die spanische Meldebestätigung, b) die spanische Krankenversicherung und c) die Überweisung der Pension nach Spanien. Gleichzeitig wird diese Aussage im selben Schreiben wiederum relativiert: "Selbst wenn an mehreren Orten Mittelpunkte von - wenn auch unterschiedlichen - Lebensbeziehungen bestehen, steht es dem Betroffenen frei jenen Ort zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Hr. D hat eindeutig Spanien als seinen Hauptwohnsitz gewählt und bezeichnet." Fest steht, dass dieses Verfahren bei der BH K die Feststellung des Hauptwohnsitzes im Sinne des Meldegesetzes zum Gegenstand hatte und NICHT die Ermittlung des Ansässigkeitsstaates im Sinne des Artikel IV des DBA Österreich/Spanien. Im Übrigen sind die Begriffe "Hauptwohnsitz" und "Nebenwohnsitz" im Sinne des Meldegesetzes nicht ident mit dem Begriff 'Wohnsitz" im Sinne der Abgabenvorschriften ( 26 Abs. 1 BAO); dies ist alleine schon aus der Tatsache abzuleiten, dass das Abgabenrecht einen eigenen Wohnsitzbegriff definiert hat und nicht an das Meldegesetz anknüpft. Die Feststellung des Hauptwohnsitzes durch die Bezirkshauptmannschaft K kann daher keine Vorfrage für die Klärung der Ansässigkeit im Sinne des zit. DBA sein. Bei Vorliegen von Wohnsitzen (im Sinne des Abgabenrechtes) in beiden Vertragstaaten ist gem. Artikel iV Abs. 2 lit. a des DBA auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den einzelnen Vertragstaaten abzustellen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wie in der Bescheidbegründung angeführt, ist dabei das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommen idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushalts sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus. Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Rechtsauslegung folgend hat die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des Ansässigkeitsstaates in erster Linie am Familienwohnsitz angeknüpft, und dann die weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Vertragstaaten beachtet. Bei der Feststellung des Hauptwohnsitzes im Sinne des Meldegesetzes waren hingegen andere Parameter wesentlich: Eine Meldebestätigung, die Krankenversicherung, die Pensionsüberweisung und schließlich die Freiheit, bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen den Hauptwohnsitz selbst wählen und bezeichnen zu können. Zu Punkt e) Hr. D gibt an, dass er in Spanien jährlich ca. € 1.800,00 an Einkommensteuer zu bezahlen gehabt habe. Dieser Sachverhalt wurde von Seiten der Abgabenbehörde nicht bestritten, ist jedoch für die Ermittlung des Ansässigkeitsstaates nicht relevant, da die Besteuerung eine Folge dieser Entscheidung ist und nicht deren Begründung. Zur Höhe der in Spanien entrichteten Einkommensteuer ist anzumerken, dass - die Ansässigkeit in Spanien vorausgesetzt - dort zumindest die Pension von der gewerblichen Wirtschaft und die Versorgungsrente von seinem Sohn A zu versteuern gewesen wären, was eine jährliche Bemessungsgrundlage von mehr als € 30.000,00 bedingt hätte. Demgegenüber erscheint der Jahresbetrag an Einkommensteuer mit € 1.800,00 sehr gering. Eine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzverwaltung wurde jedenfalls auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt." Die Vorlage wurde gemeinsam mit der Stellungnahme dem steuerlichen Vertreter (als Zustellungsbevollmächtigter) am 5. Februar 2007 durch Hinterlegung im Abholfach des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters beim Finanzamt K zugestellt. 7.Ermittlungen der Berufungsbehörde 1. Die Ehegattin des Bw. wurde gemäß den Veranlagungsdaten des Abgabeninformationssystems des Bundesministeriums für Finanzen - wie in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 2. Februar 2007 ausgeführt - in den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis 2005 gemäß den Wohnsitzangaben (Adresse SStraße4, M) in den Einkommensteuererklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungsanträgen als unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt. In den Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2004 wurden außergewöhnliche Belastungen für die Berufsausbildung eines Kindes berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Kosten für den in diesem Zeitraum in Wien studierenden Sohn Mag. WD (geboren 1971), welcher laut Abfrage im zentralen Melderegister ab 2000 einen Wohnsitz in Wien hat. 2. Bei den Einkommensteuerfestsetzungen des Sohnes A D (St. Nr. 51-020/0000-21) wurden bis zum Jahr 2006 Sonderausgaben aus einer Übergaberente an den Bw. und dessen Ehegattin (2000 ATS 155.000,00, 2001 ATS 153.240,00; 2002 € 10.656,74; 2003 € 11.500,78; 2004 € 11.500,78; 2005 € 11.500,77; 2006 € 5.750,39) in Abzug gebracht. Der auf den Bw. entfallende Anteil beträgt laut den Ermittlungen des Finanzamtes in den Streitjahren ATS 144.000,00 bzw. € 10.464,84 (siehe Ausführungen unter Punkt 4.6.2.). In den Einkommensteuerveranlagungsdaten von A D ist im Jahr 2007 ein Gewinn aus der Unternehmensveräußerung ausgewiesen. Laut Abfrage beim zentralen Melderegister hat A D seinen Wohnsitz in Kplatz6,M, im Jahr 2008 abgemeldet und ist in die Mongolei verzogen. 3. Die im April 2011 durchgeführten Grundbuchsabfragen ergaben folgendes: a) Der Bw. ist seit 1966 Alleineigentümer der EZ111KG M (Wohngebäude mit Grünfläche von rund 2.850 m² an der Adresse SStraße4, M und landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von rund 2 ha) und der EZ122KG M (land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften im Ausmaß von rund 11 ha). Mit Kaufvertrag vom 19. Oktober 2005 wurde eine geringe Teilfläche dieser Grundstücke veräußert und Grundstücksarrondierungsmaßnahmen mit der angrenzenden EZ 133 durchgeführt. Dazu wird angemerkt, dass in den Streitjahren alleiniger Eigentümer der EZ 133 der Sohn A D war, der diese Liegenschaften (einschließlich des Betriebsstandortes) mit Übertragsvertrag vom Bw. im Jahr 1991 erworben hat und zwischenzeitig großteils veräußert hat (ua. auch den Betriebsstandort Kplatz6,M mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2007). Laut den vom Finanzamt übermittelten Einheitswerterklärungen des Bw. (zuletzt zum 1. 1. 1992) zur EW-AZ 09.-2-0000 betreffend die Liegenschaft EZ 111 mit dem Gebäude und den Grünflächen (im Gesamtausmaß von rund 2.850 m²) in der SStraße4 handelt es beim Gebäude um ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten (57 m² und 82 m², insgesamt somit 139 m²) Für die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen (EW-AZ 09.-1-0000) wurden laut den eingereichten Abgabenerklärungen betreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren jährlich Pachteinnahmen in Höhe von ATS 17.000,00 bzw. € 1.235,00 erzielt. b) Der Bw. ist weiters alleiniger Eigentümer der EZ 222KG KG H (Ferienhaus im Schigebiet Hb - Fläche von 560 m²) c) Mit Kaufvertrag vom 15. Jänner 2003 veräußerten der Bw. und seine Ehegattin jeweils ihren 1/6 Anteil der EZ4444KG-St (Bauplatzfläche 2.776 m²), den sie im Jahr 1992 erworben hatten (Veräußerungserlös für die gesamte Liegenschaft € 607.000,00, davon 1/6 rund € 101.000,00). d) Eine unter www. Google Maps durchgeführte Internetrecherche zur spanischen Adresse 03...EP,A-33A,StadtD ergab, dass sich das (laut den Angaben des Bw. der Ehegattin gehörende) Haus in Strandnähe in einer (Ferien)Wohnhaussiedlung unweit vom Ortszentrum EP rund 10 km nördlich von der an Costa Blanca gelegenen Stadt Denia bzw. rund 430 km südwestlich von Madrid befindet. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes: 1.1. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Bw. ist österreichischer Staatsbürger und mit ED verheiratet. Ende Februar 2000 meldete er seinen Hauptwohnsitz an der gemeinsam mit seiner Ehegattin seit 1996 bewohnten Adresse in M (SStraße4) ab und brachte diese Abmeldung im März 2000 dem Finanzamt K zur Kenntnis. Gleichzeitig mit der Abmeldung in Österreich erfolgte im Jahr 2000 die Anmeldung eines Wohnsitzes bei der spanischen Meldebehörde an der Adresse 03...EP,A-33A,StadtD. Bei der spanischen Adresse handelt es um eines in Strandnähe in einer Ferienwohnsiedlung nahe der Stadt Denia an der Costa Blanca gelegenes, nach den vom Finanzamt nicht bestrittenen, eigenen Angaben des Bw. ebenerdiges Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 112 m², welches im Jahr 1989 von der Gattin erworben wurde. Im zentralen Melderegister ist beim Bw. mit 22. 1. 2001 ein Zuzug bei der Adresse in M und diese ab 17. 7. 2001 (bis aktuell) als Zweitwohnsitz eingetragen. Bei der Ehegattin wird seit 1.1.1996 unverändert die Adresse SStraße4, M als Hauptwohnsitz ausgewiesen. Die Ehegattin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus einer Pension (Pensionsversicherungsanstalt) und aus einer Versorgungsrente und wurde als unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt. Das Gebäude SStraße4, M ist laut Einheitswertdaten mit zwei Wohneinheiten (57 m² und 82 m² - insgesamt 139 m ²) ausgestattet, die nach Beendigung der Vermietung einer Wohnung dem Bw. und seiner Ehegattin ab 2002 zur Gänze zur Verfügung standen. Das grundbücherlich bei der Liegenschaft EZ111KG M erfasste Gebäude befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Ortszentrum von M und ist von Grünflächen im Ausmaß von rund 2.800 m² umgeben. Als alleiniger Eigentümer ist der Bw. im Grundbuch ausgewiesen. Neben dieser Liegenschaft ist der Bw. auch alleiniger Eigentümer der angrenzenden, ebenfalls in M befindlichen EZ122KG M mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Ausmaß von rund 12 ha. Die landwirtschaftlichen Flächen waren gemäß den eingereichten Erklärungen in den streitgegenständlichen Jahren großteils verpachtet (jährliche Pachteinnahmen € 1.235,00). Die aus den landwirtschaftlichen Grundstücken erzielten (pauschaliert ermittelten) Einkünfte betrugen laut den Erklärungsangaben für 2000 ATS 17.033,00, für 2001 ATS 17.697,00, für 2002 € 1.307,02, für 2003 € 1297,73; für 2004: 1.297,73 und für 2005: € 1.297,73). Die Höhe dieser Einkünfte steht außer Streit. Der Bw. ist weiters Alleineigentümer eines Ferienhauses im Schigebiet H, welches er nach eigenen Angaben für Urlaubszwecke (insbesondere für Schiurlaube) nutzt. Weiters besaßen der Bw. und seine Ehegattin ab dem Jahr 1992 mit je 1/6 Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft in St, die im Jahr 2003 verkauft wurden. In den Jahren 2000 bis 2002 erzielte der Bw. aus der Vermietung einer (ab 2001 leer stehenden) Wohnung in M (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die entsprechend den Erklärungsangaben (2000: ATS 29.361,42; 2001: ATS 44.582,00; 2002: € 2.430,44) betrugen. Unstrittig ist sowohl die Einkunftsquelleneigenschaft als auch die Höhe der erklärten Vermietungseinkünfte. Die Söhne der Ehegatten D (A und W) hatten in den Streitjahren ihre Wohnsitze in Österreich. Der unverheiratete Sohn A (geboren 1968) führte in den Streitjahren den im Jahr 1991 vom Bw. übernommenen Fleischereibetrieb am Standort Kplatz6,M , der sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnadresse des Bw. und seiner Ehegattin befindet. A D verkaufte den Betrieb (einschließlich der dazugehörigen Liegenschaften) im Jahr 2007 und ist im Jahr 2008 in die Mongolei verzogen. Bw. jun (geboren 1971) absolvierte in den Streitjahren (bis 2004) ein Studium in Wien. Bei der Ehegattin des Bw. wurden aufgrund der angegebenen Kostentragung in den Einkommensteuerveranlagungen bis zum Jahr 2004 außergewöhnliche Belastungen für eine auswärtige Berufsausbildung berücksichtigt. Der Bw. bezog in den Streitjahren aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit (Fleischerei) eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, die in den Streitjahren auf ein Konto in Spanien überwiesen wurde. Den der Höhe nach unstrittigen Pensionsbezügen für die Streitjahre liegen die von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermittelten Lohnzetteldaten zu Grunde (siehe Punkt 3.1.). Der Bw. und seine Ehegattin erhielten von ihrem Sohn A gemäß Übergabevertrag aus dem Jahr 1991 eine Versorgungsrente, die bei den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2000 bis 2005 des Rentenverpflichteten in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Sowohl die Qualifikation dieser Rentenzahlungen als Versorgungsrente (sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988) als auch die Höhe des in den Streitjahren auf den Bw. entfallenden Betrages mit jährlich € 10.464,84 bzw. ATS 144.000,00 stehen außer Streit. (Diesbezüglich wird auf die in der Bescheidbegründung vom 5. Jänner 2007 enthaltenen Ausführungen, gegen die vom Bw. keine Einwendungen erhoben wurden, verwiesen.) Bis zur Veräußerung des Betriebes im Jahr 2007 musste A D (nach eigenen Angaben des Bw.) von seiner Mutter bei Buchhaltungstätigkeiten und im Bedarfsfall (bei regerer Geschäftstätigkeit vor Feiertagen oder als Urlaubsvertretung) im Fleischereigeschäft unterstützt werden. Der Bw. erledigte bei Aufenthalten in Österreich notwendige Instandhaltungen bei seinen Liegenschaften und Gebäuden und übernahm stundenweise Aushilfstätigkeiten und Botendienste im Betrieb seines Sohnes. Dass der Bw. bei seinen Inlandsaufenthalten auch im öffentlichen Leben in M anzutreffen war, bestätigt dieser in der Berufung, wenn er dort angibt, dass dies dem Finanzamt aus dem Schreiben der Gemeinde M vom 18. 1. 2001 bekannt gewesen sei. Nach der dem Finanzamt bekannt gegebenen Abmeldung blieben an der Adresse in M auf den Namen des Bw. weiterhin eine Postzustelladresse, ein Festnetzanschluss und zwei auf den Bw. angemeldete Mobilanschlüsse österreichischer Telefonbetreibergesellschaften sowie das auf ihn lautende Abgabenkonto für die Gemeindeabgaben (unverändert) aufrecht. Zu den Einträgen im Melderegister (1.1. 1996 bis 29. 2. 2000 Hauptwohnsitz in SStraße4; Wegzug Hauptwohnsitz von SStraße4 nach 03...EP,A-33A,StadtD Spanien; (von 1. 3. 2000 bis 22. 1. 2001 keine Angaben), 22. 1. 2001 (Zuzug) bis 17. 7. 2001 Hauptwohnsitz in SStraße4, 17. 7. 2001 Nebenwohnsitz) bestätigt der Bw. in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft vom 9. März 2001 den (Weiter)Bestand eines Zweitwohnsitzes in M. Als Beweggrund für die Wohnsitzverlegung nach Spanien gibt der Bw. gesundheitliche Gründe an, die durch eine ärztliche Bescheinigung dahingehend bestätigt wurden, dass zu Rehabilitationszwecken nach einer schweren Erkrankung des Bw. im Jahr 1998 von ärztlicher Seite ein oftmaliger Aufenthalt in Meeresnähe empfohlen wurde (siehe Ausführungen unter Punkt 4.5.4.). Die Kontrolluntersuchungen und Nachsorgebehandlungen in Zusammenhang mit der Krebserkrankung fanden laut den eigenen Angaben des Bw. weiterhin im österreichischen Krankenhaus, in dem die Erstbehandlung erfolgte, statt. Der Bw. besitzt seit 2001 auch einen spanischen Führerschein und hat seit 2003 ein Auto in Spanien angemeldet. Über das soziale Umfeld (Bekannten- und Freundeskreis) und zur Gestaltung der in Spanien verbrachten Aufenthalte (Hobbies, allfällige Mitgliedschaften und Aufgaben in Interessens- und Freizeitgemeinschaften, Besuche von Kursen und Veranstaltungen, etc.) liegen keine Informationen vor. Zur diesbezüglichen Frage 3 (Welche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien bestehen?) im Ergänzungsersuchens vom 18. September 2006 des Finanzamtes unterlässt der Bw. - abgesehen von den gesundheitlichen Beweggründen - konkrete Angaben. Das Finanzamt K hat im Oktober 2002 gemäß den an das Finanzamt übermittelten Unterlagen (Abmeldung bei der Gemeinde, Kenntnisnahme der Wohnsitzänderung durch die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Bestätigung eines spanischen Steuerbüros über die Einreichung einer Steuererklärung im Jahr 2001) sowie den Angaben in den eingereichten Einkommensteuererklärungen und Beilagen (Angabe der spanischen Adresse als Wohnsitz) ab März 2000 bis zum Jahr 2004 Einkommensteuerveranlagungen als beschränkt Steuerpflichtiger durchgeführt und dabei ausschließlich die in den Erklärungen angegebenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung (bis 2002) und Kapitalvermögen (2003 und 2004) als im Inland zu besteuerndes Einkommen berücksichtigt. Nach Einlangen der Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige einschließlich Beilagen für das Jahr 2005 sowie eines Antrages auf Kapitalertragsteuerrückerstattung für 2005 führte das Finanzamt Abfragen im Melderegister durch und erlangte im September 2006 erstmals darüber Kenntnis, dass aufgrund eines von der Gemeinde M im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahrens wegen Verletzung der Meldepflichten im Melderegister mit 22. 1. 2001 wieder ein Zuzug bzw. von 22.1. bis 17.7. 2001 ein Hauptwohnsitz und ab 17.7.2001ein Nebenwohnsitz eingetragen wurde und im Telefonbuch weiterhin auf den Bw. Anschlüsse an der Adresse in M registriert waren. Nach Durchführung weiterer Erhebungen (Anforderung von Unterlagen bei den Meldebehörden, Übermittlung eines Ergänzungsersuchens an den Bw., Einsichtnahme in Veranlagungsdaten der Ehegattin) nahm das Finanzamt das Verfahren mit Bescheiden vom 19. Dezember 2006 bzw. 9. und 10. Jänner 2007 für die Jahre 2000 bis 2003 wieder auf, hob den Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß § 299 BAO auf und erließ für die Jahre 2000 bis 2004 neue Einkommensteuerbescheide bzw. für das Jahr 2005 einen Erstbescheid, wobei das Finanzamt nicht mehr von einer beschränkten Steuerpflicht sondern vom Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht und von einer Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Spanien in Österreich ausging. Dem oben dargestellten Sachverhalt liegen a) die Angaben der beim Finanzamt K eingebrachten Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2005 (siehe Punkt 2.2., 3.1., 4.1.), b) die von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermittelten Lohnzetteldaten (Punkt 2.2.c, 3.1.und 4.6.4.), c) die Angaben im zentralen Melderegister und im Telefonbuch (laut den vom Finanzamt im September 2006 und von der Berufungsbehörde im April 2011 durchgeführten Abfragen - siehe Punkt 4.2. und 7.), d) die Angaben in den vom Gemeindeamt M und von der Bezirkshauptmannschaft K im September 2006 übermittelten Unterlagen (Schreiben 3. und 18. Jänner 2001 des Gemeindeamtes M sowie die Niederschrift vom 9. Februar 2001 und das Schreiben vom 26. Februar 2001 der Bezirkshauptmannschaft K- siehe Ausführungen unter Punkt 4.2. und 4.4.), e) die Angaben im Grundbuch laut den von der Berufungsbehörde durchgeführten Grundbuchsabfragen (Punkt 7.), f) Daten des Finanzamtes K aus den Einheitswertakten(bescheiden) der Grundstücke des Bw. in M sowie aus den im Informationssystem des Bundesministeriums für Finanzen erfassten Einkommensteuererklärungs- und -bescheidangaben der Ehegattin und des Sohnes A (siehe Punkt 7) und g) die Angaben des Bw. in der (schriftlichen) Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2006 mit den dazu übermittelten Unterlagen zu Grunde. 1.2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung der Einwendungen des Bw. zur Erhebung des Sachverhaltes Zur Einwendung in der Berufung, dass die Behörde den Sachverhalt nicht in objektiver Weise ermittelt habe wird folgendes festgehalten: Die in Abschnitt 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) festgelegten allgemeinen Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben normieren folgendes: § 114 (1): Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. § 115 (1: Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. § 119 (1): Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellungen von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben. § 120 (1): Die Abgabenpflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 und 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen. § 121: Die Anzeigen gemäß § 120 BAO sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. § 115 BAO legt der Abgabenbehörde die Verpflichtung auf, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit diese abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Gemäß dem Grundsatz der Amtswegigkeit ist die Abgabenbehörde verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, wenn diese von Bedeutung für die Richtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Abgabenbehörde, den besteuerungsrelevanten Sachverhalt umfassend und wahrheitsgemäß zu erforschen. Dabei sind die für den objektiv richtigen Abgabenanspruch erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bis zur Grenze des Zumutbaren zu führen. Der Ermittlungspflicht steht die in den §§ 119 und 120 festgelegte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Dies bedeutet, dass der Abgabepflichtige trotz dem Grundsatz der Amtswegigkeit nicht von der Verpflichtung befreit ist und zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen hat (Ritz, BAO³, § 115, Tz 8 mit den dort angeführten Judikaturnachweisen) und umgekehrt die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Behörde nicht von der Ermittlungspflicht befreit. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes findet aber dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25. 10. 1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Die Wechselwirkung der beiden Grundsätze bestimmt sich nach dem Einzelfall, wobei einerseits die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung und andererseits die Grenzen der Mitwirkungspflicht der Partei die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung darstellen (Ritz, BAO³, § 115, Tz 6 und 9). Ausfluss dieser wechselseitigen Abhängigkeit ist auch, dass die der Behörde auferlegte Sachverhaltsaufklärungspflicht in Umfang und Intensität unter Bedachtnahme auf die Mitwirkung und das Ausmaß der Erfüllung der dem Abgabepflichtigen auferlegten Pflichten zu erfolgen hat. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken der Behörde mit der Partei geklärt werden kann, was regelmäßig bei Sachverhalten der Fall ist, die den persönlichen Lebensbereich des Abgabepflichtigen betreffen. Bestimmte Sachverhalte lassen sich nur durch entsprechende Mitwirkung des Abgabepflichtigen ermitteln. Erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht nach der Rechtsprechung auch dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (Ritz, BAO³, § 115, Tz 10 mit den dort angeführten Judikaturnachweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung steht für die Berufungsbehörde fest, dass dem Bw. nach Abmeldung seines Hauptwohnsitzes mit 29. Februar 2000 in M und der Registrierung eines Wohnsitzes in Spanien, unverändert die in seinem alleinigem Eigentum stehenden Wohnungen in der SStraße4, M (nach Einstellung der Vermietung ab 2002 beide Wohneinheiten) und in seinem Ferienhaus in H in den Streitjahren uneingeschränkt zur Verfügung standen und diese von ihm und seiner Ehegattin bei Aufenthalten in Österreich benutzt wurden. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Bw. alleiniger Eigentümer dieser Liegenschaften ist und keine Hinweise darüber vorliegen, dass der Familienwohnsitz in M (und das Ferienhaus in H) aufgrund einer Überlassung an Dritte nicht mehr benutzbar gewesen wären, sondern auch daraus, dass nach der Abmeldung auf den Namen des Bw. eine Postzustelladresse und ein Festnetzanschluss in M angemeldet und das Abgabenkonto für Gemeindeabgaben bestehen blieben. Schließlich bestätigt der Bw. gemäß Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft K vom 9. Februar 2001 selbst das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes in M und gibt an, dass er sich bei seinen Aufenthalten in M um erforderliche Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten an den Gebäuden kümmerte und gerne Schiurlaube in seinem Haus in H verbrachte. Unstrittig ist auch, dass der Bw. und seine Ehegattin in Spanien über eine angemessene Wohnmöglichkeit in dem Ehegattin gehörenden Haus verfügt haben. Seitens der Berufungsbehörde und auch des Finanzamtes wird auch nicht bestritten, dass sich der Bw. dort (allein und gemeinsam) in den streitanhängigen Jahren nicht nur vorübergehend aufgehalten hat. Als nicht erwiesen gilt jedoch auch für die Berufungsbehörde, dass sich die Aufenthalte des Bw. in Spanien in den einzelnen Jahren stets über mehr als ein halbes Jahr erstreckt hätten. Dies lässt sich weder aus der vorgelegten Flugticketaufstellung betreffend die Flüge der Ehegattin (17 Flüge für den Zeitraum 2000 bis 2006) noch aus den vorgelegten Unterlagen (spanische Meldebestätigungen, Auto- und Krankenversicherungsanmeldung in Spanien, Wasser- und Stromverbrauch für das spanische Haus) nicht mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit ableiten, um diese Behauptung als erwiesen anzunehmen. Zur vorgelegten Bestätigung der Nachbarin bleibt anzumerken, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung unglaubwürdig erscheint, dass von einer Nachbarin für einen derart langen Zeitraum in der Vergangenheit die behauptete Anwesenheit wahrgenommen werden konnte und im Übrigen in der mit Oktober 2006 datierten Bestätigungen eine Angabe über den Zeitraum für den diese Aussage Geltung haben soll fehlt. Die vorgelegten Unterlagen belegen zwar, dass in Spanien ein Wohnsitz besteht und der Bw. sich dort in den Streitjahren auch über längere Zeiträume (möglicherweise in einzelnen Jahren auch mehr als sechs Monate) aufgehalten hat, dies besagt aber nicht, dass der Bw. über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt hat bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin nicht in Österreich gelegen ist. Somit bleibt in Übereinstimmung mit dem Finanzamt festzuhalten, dass aufgrund der vorgelegten Informationen nicht (mehr) feststellbar ist, in welchem der beiden Staaten sich der Bw. in den Streitjahren tatsächlich überwiegend aufgehalten hat. Da für die rechtliche Beurteilung, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt bzw. welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist, die Dauer des Aufenthaltes erst dann entscheidende Bedeutung erlangt, wenn mit den Kriterien der ständigen Wohnstätte und des Mittelpunktes der Lebensinteressen die Ansässigkeit nicht festgestellt werden kann (siehe dazu nachstehende ausführliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen unter Punkt 3.2.2.2.), kann dies im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben. Feststeht aber (wie vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 2. Februar 2007 unter Punkt 1. ausgeführt - siehe oben Punkt 6.), dass der Bw. dem Finanzamt im März 2000 die Abmeldung des Wohnsitzes in M gemeldet hat, es jedoch unterlassen hat, dem Finanzamt bekannt zu geben, dass er weiterhin über Wohnungen in M und H verfügt und diese bei seinen Inlandsaufenthalten auch benützt und das Finanzamt darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat, dass er (wieder) einen Zweitwohnsitz in M gemeldet hat. Das Finanzamt ist aufgrund von unvollständigen Angaben des Bw. davon ausgegangen, dass dieser in Österreich keinen Wohnsitz mehr hat und somit der beschränkten Steuerpflicht mit den deklarierten Einkünften unterliegt. Was die in § 115 Abs. 2 BAO normierte Wahrung des Parteiengehörs betrifft, wurde dem Bw. bereits im Ergänzungsersuchen vom 18. September 2006 zur Kenntnis gebracht auf Grund welcher Umstände, dass Finanzamt davon ausgeht, dass unbeschränkte Steuerpflicht und eine Ansässigkeit in Österreich vorliegt. Dem Finanzamt ist nach Ansicht der Berufungsbehörde insoweit keine Verletzung des Parteiengehörs anzulasten. Die entscheidungserheblichen Ergebnisse aus dem Anfang September 2006 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, die zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes geführt haben, wurden dem Bw. im Ergänzungsersuchen vom 18. September 2006 (Punkt 9 und 10. - siehe dazu ausführlich oben unter Punkt 4.3) vor Ergehen der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide und der geänderten Sachbescheide mitgeteilt und dem Bw. mit dem ausführlichen Fragenkatalog im Ergänzungsersuchen vom 18. September 2006 ausreichend Gelegenheit geboten, die Lebensumstände in Spanien (und Österreich) ausführlich darzulegen. Der Bw. gibt zu den Bezugspunkten in Spanien neben der Beschreibung der Wohnung und der damit anfallenden Betriebskosten nur bekannt, dass sich dort auch die Ehegattin häufig in Spanien aufhalte, ein Bankkonto für die von der österreichischen Pflichtversicherung ausbezahlten Pensionsüberweisungen bestehe, ein Auto angemeldet sei, die polizeilichen und krankenversicherungsrechtlichen Anmeldungen und ein spanischer Führerschein vorliegen würde sowie Steuerzahlungen in Spanien geleistet würden. Er unterlässt aber bedeutende Informationen zu den persönlichen Lebensverhältnissen bzw. zum sozialen Umfeld, konkret Angaben über den Freundes- und Bekanntenkreis, zu den Freizeitbeschäftigungen, zur Zugehörigkeit zu Interessensgemeinschaften und Vereinigungen in Spanien, zu allfälligen Einnahmenerzielungen und/oder zu einem in Spanien angelegtem Vermögen und der Verwaltung desselben. Da diesen Aspekten für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidende Bedeutung zukommt und diese - schon wegen deren Vergangenheitsbezogenheit - naturgemäß nur der Bw. selbst darlegen kann und die diesbezügliche amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund tritt, weil aus aktuellen Beobachtungen z.B. des Jahres 2006 nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden kann, dass die im Jahr 2006 wahrgenommenen Umstände auch in den Jahren 2000 bis 2005 bestanden haben bzw. dies zudem auch einen bedenklichen Eingriff in die Privatsphäre bedeuten würde, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde der Abgabenbehörde aufgrund der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit keine Verletzung ihrer Ermittlungspflichten angelastet werden. Schließlich wird festgehalten, dass auch eine neuerliche Befragung des Bw. nach persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Spanien seitens der Berufungsbehörde nicht mehr notwendig war, da das Finanzamt zu den persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien bereits ausdrücklich Auskünfte im Ergänzungsersuchen vom 18. September 2006 (Frage 3) eingefordert hat und zudem in der Begründung vom 5. Jänner 2007 (unter dem Punkt 2. Rechtliche Würdigung) die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes maßgeblichen Faktoren ausführlich dargestellt hat bzw. darauf hingewiesen hat welchen Kriterien (neben der Familie sind dies die Berufsausübung. Gestaltung des Familienlebens, Betätigungen kultureller, religiöser Art, persönliche Interessen und Neigungen) wesentliche Bedeutung für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaates zukommt und der Bw. im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt hat diesbezüglich noch entsprechende Informationen beizubringen. Zu den vom Bw. angegebenen gesundheitlichen Gründen handelt es sich nicht um objektive für die Ermittlung des Lebensmittelpunktes maßgebliche tatsächliche Lebensverhältnisse einer Person an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land, sondern um einen (subjektiven) Beweggrund für längere Aufenthalte in Spanien. Wenn der Bw. eine Verletzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten darin erblickt, dass die Abgabenbehörde ihre Entscheidung (alleine) darauf stütze, dass dieser in aufrechter Ehe mit seiner nach wie vor in M gemeldeten Ehegattin lebe, wird dem entgegengehalten, dass das Finanzamt gemäß Bescheidbegründung vom 5. Jänner 2007 der Ansässigkeit in Österreich nicht ausschließlich diesen (zwar sehr bedeutenden) Aspekt zu Grunde gelegt hat, sondern die Beurteilung nach Abwägung einer Reihe der dort angeführten, als erwiesenen geltenden persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Spanien und Österreich, deren Bestehen auch vom Bw. nicht bestritten wird (Betrieb des Sohnes, Immobilienbesitz in Österreich, Vermietungen und Verpachtungen, Auftritt im öffentlichen Leben), vorgenommen hat und das Gesamtbild auch nach Ansicht der Berufungsbehörde eindeutig einen intensiveren Bezug zu Österreich ergab. Abschließend wird angemerkt, dass die Abgabenbehörde im Schreiben vom 2. Februar 2007 zu den in der Berufung angeführten Einwendungen ausführlich Stellung genommen hat und der Bw. zu diesen Ausführungen keine weiteren Einwendungen erhoben hat bzw. diesen nicht entgegen getreten ist und er bis zur Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu Gelegenheit gehabt hätte. Die Berufungsbehörde schließt sich auch der Ansicht des Finanzamtes in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 2. Februar 2007 an, dass es sich bei der Angabe des Bw. in der Berufung, wonach sich auch seine Ehegattin überwiegend in Spanien aufgehalten habe, um eine Schutzbehauptung handle. Für die Berufungsbehörde gilt vielmehr als erwiesen, dass sich die Ehegattin in den Streitjahren weiterhin überwiegend in M aufgehalten haben muss und somit M auch weiterhin als Familienwohnsitz anzusehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der in der behördlichen Niederschrift vom 9. Februar 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft K festgehaltenen Aussage (der zudem als Aussage in einem behördlichen Verfahren erhöhte Beweiskraft zukommt), wonach die Ehegattin weiterhin in M gemeldet war und den Bw. in Spanien nur öfter "besucht" hat, sondern auch aus den Angaben des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2006, wo dieser ausführt, dass die Ehegattin den Sohn im Betrieb weiterhin bei der Führung der Buchhaltung und aushilfsweise im Geschäft unterstützen "musste". Wie vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 2. Februar 2007 zutreffend dargestellt, kommt nach ständiger Rechtsprechung (zB. VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0176) die jeweils erste Aussage einer Partei im Verfahren der Wahrheit am nächsten. Wenn der Bw. in der Berufung neu vorbringt, dass sich die Ehegattin vorwiegend (bei ihm) in Spanien aufgehalten habe, steht dem entgegen bzw. ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, warum die Ehegattin melderechtlich ihren Wohnsitz (bis dato) nicht geändert hat und in den Streitjahren Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagungen als unbeschränkt Steuerpflichtige beantragt hat bzw. ihre Pensionsbezüge weiterhin in Österreich besteuert hat. Zum weiteren Vorbringen in der Berufung, dass die Ehegattin seit 1999 "ihre Steuern" in Spanien bezahle unterlässt der Bw. konkretere Angaben. Unter Zugrundelegung des festgestellten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen geltenden Sachverhaltes war abzuklären, ob die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme der Verfahren gemäß

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Normen und Schlagworte

Mittelpunkt LebensinteressenDoppelwohnsitzständiger WohnsitzBegründungsmangel

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0181-L/07
Stammnummer
53604
Gültig
17.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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