Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0181-L/07
1. Bestimmung des Ansässigkeitsstaates bei Doppelwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) 2. Begründungsmangel eines Wiederaufnahmebescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-L/07vom 17.05.2011Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,Adresse, vertreten durch SteuerberaterGmbH, vom 29. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes K X-Y vertreten durch HA, vom
(1) 9. Jänner 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2000 sowie Einkommensteuer 2000 (unbeschränkte Steuerpflicht betreffend - St. Nr. 51 - 040/000)
(2) 10. Jänner 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2000 sowie Einkommensteuer 2000 (beschränkte Steuerpflicht betreffend - St. Nr. 51 - 030/000)
(3) 19. Dezember 2006 (bzw. der dazu ergangenen Begründung vom 5. Jänner 2007) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003
(4.) 9. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2005
entschieden (1. - 3.) bzw. beschlossen (4.):
(1) Der Berufung vom 29. Jänner 2007 gegen die Bescheide vom 9. und 10. Jänner 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
(2) Die Berufung vom 29. Jänner 2007 gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
(3) Die Berufung vom 29. Jänner 2007 gegen die Bescheide vom 9. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
(4) Die Berufung vom 29. Jänner 2007 gegen die Bescheide vom 9. und 10. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Einkommensteuerveranlagungen bis 1999
Der Bw. ist österreichischer Staatsbürger und verheiratet. Er wurde mit seinen Einkünften aus einer (großteils verpachteten) Land- und Forstwirtschaft in M, aus nichtselbständiger Arbeit (betreffend die Pensionsbezüge von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft aus dem Fleischereibetrieb in M ), aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung in M und aus sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG (Versorgungsrente) bis zum Jahr 1999 als unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuernummer 090/0000) beim Finanzamt K X-Y zur Einkommensteuer veranlagt.
2. (Erst)Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000
Das Verfahren betreffend die Erstveranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 stellt sich laut den Veranlagungsakten wie folgt dar:
2.1. Mit Schreiben vom 9. März 2000 (eingelangt am 10. März 2000) beantragte die steuerliche Vertretung die Nichtfestsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2000 und teilte dazu folgendes mit:
"Mit 29. 2. 2000 hat der Bw. seinen Wohnsitz nach Spanien, StadtD,Straße33b, verlegt. Er wird daher im Jahr 2000 nur mehr beschränkt steuerpflichtig sein, da die inländischen Einkünfte unwesentlich sind (Vermietung - Die Wohnung steht derzeit leer und es ist fraglich, ob bei einer Neuvermietung die bisherige Miethöhe erreicht werden kann, weshalb sich keine wesentlichen Überschüsse aus V+V ergeben werden; Landwirtschaft - Die Einkünfte werden voraussichtlich ATS 15.000,00 betragen."
Dem Schreiben war ein Meldezettel der Marktgemeinde M beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der Bw. seit 1. 1. 1996 in S-Straße,M angemeldet war und dieser Wohnsitz mit 29. 2. 2000 (mit dem Hinweis "verzogen nach StadtD/Straße33b, Spanien") abgemeldet wurde.
2.2. Am 19. März 2002 langte beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2000 bei beschränkter Steuerpflicht (Formular E 7) mit einer Beilage für nichtbuchführende Land- und Forstwirte (Formular E 25, in welchem die Einkünfte aus der EW-AZ 000-1-0000 in Höhe von ATS 17.033,00 pauschaliert ermittelt wurden) ein. In der Erklärung, die bei den persönlichen Daten die österreichische Staatsbürgerschaft und den spanischen Wohnsitz angibt, wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ATS 14.194,00 und (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ATS (-)24.467,00 deklariert und dazu in einer Beilage folgendes erläutert:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut Beilage E 25: ATS 17.033,00; davon 1-2/2000: ATS 2.839,00; davon 3-12/2000 ATS 14.194,00
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Verlust ATS (-)29.361,42 (Einnahmen ATS 20.000,00 abzüglich der einzeln aufgegliederten Ausgaben von insgesamt ATS 49.361,42); davon 1-02/2000 ATS (-)4.894,00, davon 3-12/2000 ATS (-)24.467,00
Zur Einkommensteuer(erst)veranlagung des Jahres 2000 finden sich im Veranlagungsakt weiters folgende Schriftstücke:
a) Telefax vom 25. März 2002 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend eine "Niederschrift vom 10. März 2000 über einen geplanten Auslandsaufenthalt", die neben den persönlichen Daten des Bw. (Name, Geburtsdatum, Versicherungs- und Pensionsnummer) folgende Angaben enthält:
1. Geplante Dauer des Aufenthaltes: Mitte März bis laufend
2. Dient der Auslandsaufenthalt Erwerbszwecken: nein
3. Voraussichtliche Anschrift im Ausland: StadtD,Straße33b
4. Zustimmung zum Auslandsaufenthalt ist nicht erforderlich
5. Die Partei wurde über die rechtlichen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes in Bezug auf die Versteuerung, den Krankenversicherungsschutz, Ausgleichszulage und Pflegegeld informiert.
In einem Beiblatt zur Niederschrift ist unter dem Punkt "Krankenversicherung" festgehalten, dass "ein Pensionsbezug aus dem Vertragsstaat nicht vorliegt und eine Anmeldung zur ausländischen Krankenversicherung erforderlich ist", beim Punkt "steuerliche Bestimmungen" fehlen zu den angeführten Hinweisen "Aufgabe des Wohnsitzes, Doppelbesteuerungsabkommen" sowohl Bearbeitungs- als auch Prüfvermerke .
b) Kopie einer am 10. Oktober 2002 eingelangten Bestätigung mit folgendem Inhalt:
"Es wird hiermit bestätigt, dass Herr Bw., hier in Spanien die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 abgegeben hat bzw. die anfallende Einkommensteuer bezahlt hat. 9/10/2002 - Stempel "AS"
(Anmerkung: Laut Google - Suche handelt es sich bei der AS, S.L. um ein Consulting-Unternehmen auf dem Gebiet Beschäftigung und Steuern).
Auf einer mit 5. September 2002 datierten händische Aktennotiz ist folgendes vermerkt: "Laut Telefonat mit Herrn Bw. - wird in Spanien steuerlich erfasst, V+V beendet, nur mehr L+F"
Gemäß Abgabeninformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen wurden auf elektronischem Weg für Jahr 2000 von Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft folgende Lohnzetteldaten gemeldet:
[Grafik]
2. 3. Das Finanzamt setzte das Einkommen bzw. die Einkommensteuer für 2000 getrennt für die Zeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht (St. Nr.090/0000) mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 und der beschränkten Steuerpflicht (St. Nr. 015/000) mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 erklärungsgemäß wie folgt fest:
[Grafik]
3. Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2001 bis 2004
3. 1. Für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 reichte der Bw. bzw. dessen steuerlicher Vertreter am 19. März 2003, 28. Mai 2004, 31. Jänner 2005 und 29. Dezember 2005 eine Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht (Form. E 7) mit der Beilage für nichtbuchführende Landwirte (Form. E 25 bzw. E 1c) ein. In den Erklärungen ist bei den persönlichen Daten neben dem Namen und der Versicherungsnummer des Bw. als Wohnanschrift StadtD/Straße33b und unter Staatsangehörigkeit Österreich angegeben.
Den Steuererklärungen war in den einzelnen Jahren eine Beilage mit folgenden Angaben beigefügt:
[Grafik]
[Grafik]
In den Steuererklärungen der Jahre 2003 und 2004 sind unter der KZ 367 (=(a) Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, insbesondere Gewinnanteile aus echter stiller Gesellschafter; das unter Punkt b)"Ich beantrage die Veranlagung für Einkünfte im Sinne des § 98 Z 5 lit. d - Einkünfte aus inländischen Immobilien eines ausländischen nicht öffentlich angebotenen Immobilienfonds" vorgesehene Feld ist nicht angekreuzt) für das Jahr 2003 ein Betrag von € 1.818,07 bzw. für das Jahr 2004 ein Betrag von € 1.870,71 sowie unter der KZ 365 (darauf entfallende Kapitalertragsteuern) ein Betrag in Höhe von € 454,51 (2003) bzw. € 467,67 (2004) angegeben.
Von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft wurden für die Jahre 2001 bis 2004 folgende Lohnzetteldaten an die Abgabenbehörde übermittelt:
[Grafik]
3. 2. Entsprechend den Erklärungsangaben erließ das Finanzamt für die Jahre 2001 bis 2004 Einkommensteuerbescheide, mit denen das Einkommen und die Einkommensteuer für die einzelnen Jahre wie folgt festgesetzt wurden:
[Grafik]
4. Aufrollung der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2004 und Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2005
4. 1. Am 24. August 2006 langten beim Finanzamt folgende Schriftstücke ein:
a) Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht (Formular E 7) für 2005, in der unverändert als Wohnsitz die spanische Adresse und ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 1.297,73 erklärt wurden
b) Beilage (Formular E 1 c) mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 1.297,73
c) Beilage mit folgender Angabe: Sonstige Einkünfte: Übergabsrente siehe Beilage St. Nr. 020/0000-21
€ 10.464,84
d) Ein mit 17. August 2006 datierter "Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO", in dem die Rückerstattung zu viel abgeführter Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO unter Verweis auf den Art. 11 DBA Österreich-Spanien beantragt wurde mit einer Kopie eines (österreichischen) Sparbuchauszuges, aus dem eine Zinsengutschrift in Höhe von € 1.570,68 und ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von € 392,67 für das Jahr 2005 hervorgehen.
e) Schreiben vom 17. August 2006, in dem um Löschung des Steuersignals "E 7" ab 2007 ersucht wird, da der Bw. in Zukunft lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von rund € 1.300,00 beziehen werde
4. 2. Das Finanzamt führte am 5. September 2006 Abfragen beim zentralen Melderegister und im Telefonbuch Herold durch.
Auf dem in den Finanzamtsakten abgelegten Ausdruck vom 5. September 2006 zur Abfrage im Zentralen Melderegister scheinen für den Bw. folgende Meldedaten auf:
"17.7.2001 bis aktuell - S-Straße,M - Nebenwohnsitz; 22.1.2001 bis 17.7.2001 - S-Straße,M - Hauptwohnsitz"
Eine mit gleichem Datum durchgeführte Abfrage beim zentralen Melderegister für die Ehegattin weist folgende Meldedaten aus:
"S-Straße,M seit 1. 1. 1996 als Hauptwohnsitz"
Der Ausdruck betreffend die Abfrage über die auf den Bw. registrierten Daten im HEROLD Telefonbuch enthält folgende Angaben: Name des Bw., Adresse: S-Straße,M Festnetznummer 07000/1000 und zwei Mobiltelefonnummern (0664/10000000und0699/00000))
Zu den beim Gemeindeamt M angeforderten Zusatzinformationen zu den Meldedaten wurden folgende Unterlagen übermittelt:
a) Meldebestätigung vom 6. September 2006:
Herr Bw. , geboren 1.1.19xx, Staatsbürgerschaft Österreich ist im örtlichen Melderegister mit folgenden Adressen eingetragen:
Zuzug - Hauptwohnsitz von 1.1. 1996 bis 29. 2. 2000 S-Straße,M (Wegzugsadresse Kplatz6,M)
Wegzug - Hauptwohnsitz von 29. 2. 2000 von S-Straße,M nach StadtD/Straße33b E
Zuzug - Hauptwohnsitz 22. 1. 2001 - 17. 7. 2001 S-Straße,M von StadtD/Straße33b E
Wegzug - Hauptwohnsitz 22. 1. 2001 - 17. 7. 2001 S-Straße,M
Zuzug - Wohnsitz 17. 7. 2001 S-Straße,M
b) Schreiben vom 3. Jänner 2001 der Marktgemeinde M, mit dem der Bw. aufgefordert wird, unverzüglich wieder eine Anmeldung beim Gemeindeamt M vorzunehmen (mit der Begründung, dass die Angabe, wonach der Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt worden sei nicht den Tatsachen entsprechen würde, sondern dessen Hauptwohnsitz in M sei, nachdem eine Postzustellung erfolge, ein Abgabenkonto bei der Gemeinde auf dessen Namen mit obiger Adresse eingerichtet sei und gegen den Mieter mit der Adresse in M eine gerichtliche Klage geführt werde)
c) Anzeige vom 18. Jänner 2001 von der Marktgemeinde M an die Bezirkshauptmannschaft K mit folgendem Inhalt:
"Herr Bw. , whft. in S-Straße,M , hat am 29. Februar 2000 seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt. Es erfolgte eine polizeiliche Abmeldung im Marktgemeindeamt M (siehe beil. Meldezettel). In den folgenden Wochen und Monaten wurde jedoch festgestellt, dass es sich offensichtlich um eine "Scheinabmeldung" gehandelt hat, weil Bw. keineswegs aus M weggezogen ist. Es erfolgt an die Adresse "SStraße4 " eine Postzustellung, es ist ein Abgabenkonto bei der Gemeinde auf seinen Namen mit obiger Adresse eingerichtet und er führt gegen seinen Mieter eine gerichtliche Klage, wo er als Kläger ebenfalls mit der Adresse "SStraße4 " aufscheint. Er hilft überdies im Betrieb seines Sohnes (Fleischhauerei) regelmäßig mit und ist auch sonst im öffentlichen Leben anzutreffen. Mit Schreiben vom 03. Jänner 2001 bzw. 11. Jänner 2001 wurde Bw. aufgefordert, seinen Hauptwohnsitz in M anzumelden, weil unter Gesamtbetrachtung seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen seitens der Marktgemeinde M festgestellt wurde, dass sein Hauptwohnsitz in M ist. Bw. kam dieser Aufforderung bisher nicht nach, weshalb Anzeige wegen Übertretung des Meldegesetzes 1991 idgF. erstattet wird."
d) Schreiben vom 26. Februar 2001, in der die Marktgemeinde M der Bezirkshauptmannschaft K mitteilte:
"Die Angelegenheit kann als bereinigt angesehen werden, der Meldepflichtige hat seinen Hauptwohnsitz wieder in M errichtet, er verweigerte allerdings die Unterschrift auf dem als Beilage übermittelten Meldezettel."
e) Schreiben vom 6. März 2001 der Bezirkshauptmannschaft K an die Marktgemeinde M mit folgendem Inhalt:
"Auf Grund der do. Anzeige vom 18.1.2001 wurde ein Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Meldegesetzes eingeleitet. In diesem Verfahren hat Bw. glaubhaft dargelegt, dass sein Hauptwohnsitz nunmehr in Spanien ist (Nachweis der Meldebestätigung, Krankenversicherung, Überweisung der Pension wurden vorgelegt). Der Umstand, dass sich Herr Bw. in gewissen Zeitabständen (Behandlung) auch in M aufhält lässt nicht den Schluss zu, dass sich an diesem Ort auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 10.10.2000, Zahl 11.000/176-Il/13/00, welcher den Gemeinden am 29.11.2000 übermittelt wurde, hingewiesen. Selbst wenn an mehreren Orten Mittelpunkte von - wenn unter Umständen auch unterschiedlichen - Lebensbeziehungen bestehen, steht es dem Betroffenen frei jenen Ort zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Hr. Bw. hat eindeutig Spanien als seinen Hauptwohnsitz bezeichnet. Die nunmehr vor der do. Behörde durchgeführte Anmeldung mit Hauptwohnsitz (der Meldepflichtige hat hier richtigerweise die Unterschrift auf dem Meldezettel verweigert, da die Anmeldung ja nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht) entspricht keinesfalls den gesetzlichen Bestimmungen und Intentionen des Meldegesetzes".
4. 3. Mit Schreiben vom 18. September 2006
übermittelte das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt an den Bw.:
"Sie haben sich am 10. 3. 2000 von ihrem Wohnsitz in M abgemeldet nach Spanien, Adresse E -StadtD/Straße33b . Vom 22. 1. 2001 bis 17. 7. 2001 bestand laut Zentralem Melderegister wiederum ein Hauptwohnsitz in Österreich an der ursprünglichen Adresse S-Straße,M. Vom 17. 7. 2001 bis dato ist für sie an dieser Adresse ein Nebenwohnsitz eingetragen.
Zur Überprüfung Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht bzw. für die Ermittlung ihrer Ansässigkeit im Sinne des DBA Österreich - Spanien werden sie gebeten, folgende Auskünfte zu erteilen sowie diverse Unterlagen vorzulegen:
1. Beschreiben Sie bitte Ihren Wohnsitz in Spanien so detailliert wie möglich: Lage und Art des Wohnsitzes, Ausstattung, Infrastruktur, etc.
2. Warum erfolgte im Jahre 2000 eine Wohnsitzverlegung nach Spanien? Seit wann besteht dieser Wohnsitz?
3. Welche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen können Sie seit 2000 zu Spanien nachweisen?
4. Wie viele Tage haben Sie sich in den einzelnen Jahren von 2000 bis dato in Spanien aufgehalten und wie viele Tage in Österreich? Können Sie dafür eventuell Nachweise erbringen oder können Sie Ihre Angaben irgendwie glaubhaft machen?
5. Wenn Sie in Spanien ansässig sind, so legen Sie bitte eine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzverwaltung betreffend den Zeitraum von 2000 bis dato vor.
6. Worauf ist eine eventuell in Spanien gegebene Ansässigkeit begründet? Warum sind Sie ggf. in Spanien ansässig und nicht in Österreich?
7. Belegen Sie bitte Ihre ordnungsgemäße Anmeldung bei der spanischen Finanzverwaltung im Jahre 2000.
8. Legen Sie bitte alle spanischen Steuerbescheide aus den Jahren von 2000 bis dato vor.
9. Laut unseren Unterlagen besteht eine aufrechte Ehe mit Ihrer Gattin ED, die Ihren Wohnsitz nach wie vor in S-Straße,M, hat. Ihr Sohn A hat ebenfalls seinen Wohnsitz in M. Diese Umstände sprechen für eine Ansässigkeit in M. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
10. Im Jahre 2001 wurden von Seiten der Gemeinde M Erhebungen zur Vollziehung des Meldegesetzes durchgeführt. Im Schreiben vom 18.1.2001 an die Bezirkshauptmannschaft K wurde folgender Sachverhalt angeführt: "Es erfolgt an die Adresse "SStraße4 " eine Postzustellung, es ist ein Abgabenkonto bei der Gemeinde auf seinen Namen mit obiger Adresse eingerichtet und er (Anmerkung: Hr. Bw.) führt gegen seinen Mieter eine gerichtliche Klage, wo er als Kläger ebenfalls mit der Adresse "SStraße4 " aufscheint. Er hilft überdies im Betrieb seines Sohnes (Fleischhauerei) regelmäßig mit und ist auch sonst im öffentlichen Leben anzutreffen." Dieser Sachverhalt lässt ebenfalls auf eine Ansässigkeit in M schließen. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
4. 4. Mit Fax vom 25. September 2006
übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Keine (vom Bw. unterfertigte) Niederschrift vom 9. Februar 2001
über die Vernehmung des Beschuldigten zu den von der Gemeinde M vorgebrachten Verletzungen des Meldegesetzes, in der folgendes festgehalten ist:
"Ich gebe hiermit an, dass ich meinen Hauptwohnsitz aus gesundheitlichen Gründen auf Empfehlung meiner Ärzte vom Ckrankenhaus in Linz nach zweimaliger Dickdarm- und Leberkrebsoperation nach Spanien verlegt habe. Ich lege dazu meinen Nachweis bei (Residencia), dass ich dort gemeldet und steuerpflichtig bin. Weiters lege ich eine Bestätigung bei, dass ich dort krankenversichert (Bestätigung des spanischen Sozialministeriums über Sozialversicherungsnummer vom 10. Jänner 2001 liegt bei) bin. Meine monatliche Pension wird ebenfalls nach Spanien überwiesen (Bestätigung beiliegend- Bankauszug vom Jänner 2001 mit Pensionsgutschrift über 1.600,77 € liegt bei). Meinen PKW habe ich ebenfalls in Spanien angemeldet. Ich besitze einen spanischen Führerschein (Kopie einerPermiso de Circulation vom 28. November 2000 liegt bei). Ich halte mich mehr als 182 Tage im Jahr in Spanien auf. Aufgrund meiner Krebserkrankung habe ich immer wieder Kontrolluntersuchungen beim Krankenhaus der C in Linz, die ich einhalten muss und es wäre absurd in Spanien in ein Krankenhaus zu gehen, da die Ärzte in Linz mit meiner Krankengeschichte vertraut sind und ich die Sprache besser verstehe.
Ich kann mit Belegen beweisen, dass der Wasserverbrauch in meinem Haus in Spanien im Jahr 2000 von Jänner bis November S 3.951,00 (laut beigelegter handschriftlicher Aufstellung Jänner bis März 2000 ATS 405,00, April bis Juni 2000 ATS 628,00, 11. 11. 2000 ATS 2.918,00) betrug. Der Stromverbrauch von November 1999 bis 9. 1. 2001 betrug S 11.332,00 (laut handschriftlicher Aufstellung 5.11.99 - 11.1.2000 ATS 1.546,00; 11.1. - 6.3.2000 ATS 1.967,00, 11.3. -13.5.. 2000 ATS 1.949,00, 13.5.-11.7.2000 ATS 1.169,00; 11.7. -11.9.2000 ATS 543,00, 11.9. -11.11. ATS 923,00, 11.11. bis 9.1.ATS 3.335,00). Wenn ich nach Österreich zur Krebskontrolle fliege oder fahre, sehe ich natürlich auch jedes Mal nach meinen Häusern in M und H und meinen Grundstücken. Einen Teil meines Aufenthaltes in Österreich verbringe ich dann jedes Mal in H, weil ich gerne Schi fahre und mir das Haus sehr am Herzen liegt. Weiters besuche ich natürlich meinen Sohn. Kürzlich hat es mir während meines Aufenthaltes in Spanien im Haus in M die Heizung eingefroren. Mein Sohn hat mich telefonisch verständigt und ich bin heimgeflogen und habe das in Ordnung gebracht. Wie bereits erwähnt, tut mir das Klima in Spanien sehr gut und ist äußerst wichtig für meine Gesundheit. Ich verbringe mehr als die Hälfte in Spanien. Meine Frau ist weiterhin in M gemeldet und besucht mich nur öfter in Spanien. Ich bin mit Zweitwohnsitz weiterhin in M gemeldet."
4. 5. Am 31. Oktober 2006 wurde eine schriftliche, vom Bw. unterzeichnete Vorhaltsbeantwortung mit Beilagen (laut handschriftlichem Vermerk persönlich von Herrn BP) beim Finanzamt übergeben, in der folgendes ausgeführt wird:
"Laut Meldezettel der Gemeinde M habe ich mich nicht am 10.3.2000 schon am 29.2.2000 abgemeldet. Eine Anmeldung vom 22.1.2001 bis 17.7.2001 erfolgte von mir nicht, auf dem Meldezettel ist weder eine Unterschrift noch eine Amtsstampiglie mit der Unterschrift des Gemeindebediensteten vorhanden. Sofern ich mich erinnere ist es der Gemeinde M damals darum gegangen, möglichst viele Bürgeranmeldungen in der Gemeinde zu haben.
Das Haus in Spanien wurde 1989 erworben, alleinige Besitzerin ist meine Frau ED . Es liegt ca. 12 km außerhalb der Stadt Denia; ebenerdiges Einfamilienhaus mit 1 Küche, 3 Schlafzimmern, Wohnzimmer und Badezimmer. Das Grundstück misst ca. 320m² das Haus ca. 112 m².
Meine Pension wird monatlich nach Spanien überwiesen.
Anmeldung laut spanischer Bestätigung vom 20. 5. 2000, Ansuchen um Residentia vom 30. 5. 2000, Residentia seit 25. 9. 2000
Ich habe immer darauf geachtet, mich persönlich mehr als die Hälfte eines Jahres in Spanien aufzuhalten. Bin häufig mit dem Flugzeug, aber auch mit meinem Auto nach Spanien gereist. Autofahrzeit ca. 20 Stunden (immer Autobahn) teilweise mit meiner Frau, aber auch oft alleine. FIugkarten, span. Wasser und Strombezüge können vorgelegt werden. Ich habe einen span. Führerschein seit 25.1.2001, mein Auto Citroen ZX 1,4 ist seit 8.4.2003 in Spanien zugelassen."
1998 wurde bei mir Dickdarmkrebs festgestellt. Eine sofortige Operation musste durchgeführt werden. Einige Monate nach der Entfernung des Tumors im Dickdarm wurde bei einer CT Untersuchung festgestellt, dass sich in der Leber bereits Metastasen gebildet hatten. Bei einer nochmaligen Operation wurde ein Teil der Leber entfernt. Etwas später nochmalige Operation, Gallenstein musste entfernt werden. Zur besseren und rascheren Abheilung meiner Operationen wurde vom damaligen Chirurgen Dr. B eine möglichst oftmalige Abwesenheit in Meernähe empfohlen.
Da mein Sohn AD die von mir übernommene Fleischhauerei alleine führen musste, bis heute nicht verheiratet ist, musste meine Frau wie bisher die Buchhaltung führen und ihm auch gelegentlich im Geschäft Beihilfe leisten (Mehrarbeit zu Feiertagen, Urlaubsvertretungen). Meine Hilfe gegenüber meinem Sohn bestand, so ich in Österreich anwesend war, lediglich ihm stundenweise auszuhelfen, ev. auch mit dem Auto Botendienste durchzuführen. Eine regelmäßige Mithilfe im Betrieb hat nie stattgefunden.
Eine Postzustellung SStraße4 besteht bis heute, die Post wird in einem Postkasten abgelegt. So meine Frau und ich in Spanien sind, wird die Post von Frau R nachgeschickt."
Beigelegt waren folgende Unterlagen:
1. a) "Extranjeros - Solicitud des Asignacion y comunicacion del numero de identificacion des extranjeros" (= Antrag auf Vergabe einer Ausländeridentifikationsnummer) mit Name, Geburtsdatum und Ort, Familienstand und der spanischen Adresse des Bw., datiert mit 23. Mai 2000, versehen mit einer Stampiglie "Comisaria des Policia, Denia (Alicante); Registro de Entrada;" und dem Erledigungsvermerk: Numero de identificacio des extranjero atribuido (NIE) XD
b) "Solicitud de Tarjeta en Regimen Communitaraio (=Aufenthaltsbestätigung) N.I.E. XD - mit Stampiglie "Comisaria des Policia, Denia (Alicante); 6. Juli 2006" mit den persönlichen Daten des Bw.
2. a) Formular der Agencia Tributaria (=Steuerbehörde)
"Impuesto sobre la Renta de las Personas Fiscias - Declaration 2004 - Documento de ingreso o devolucion (=Einkommensteuererklärung 2004) zur N.I.F. XD (=Ausländeridentifikationsnummer) und Steuernummer 123
(1) Primer Declarante: Bw. ; domicilo actual: P.c.Nr.20,McS-M, Provincia Alicante, C. P. 03...
Con.uge: ED , N.I.F. XV
(2) Resultado a ingresar o a devolver (=einzuzahlender Betrag)1.758,62
(4) Fracchiomiento del pago (= Ratenaufteilung der Vorschreibung): Si fracciona el pago en dos plazos (6) X Importe 1.055,17 - Forma de pago: ADEUDO EN CUENTA (=Banküberweisung)
Si domicile el pago 2 plazo en Entidad Colaboradora (3) X Importe del 2 plazo (40%) 703,45
(5) Cuenta bancaria (=Bankverbindung) Nr. 456
(8) Firma: Unter der Orts- und Datumsangabe (McS-M Y Mi, 17. Mayo 2005) befinden sich dieUnterschriften von Bw. und ED
Stampiglie: Recibio 18. May 2005 Deutsche Bank
b) Überweisungsbeleg der deutschen Bank mit folgenden Angaben:
Tipo: 100; Codigo. 456; Name + .N.I:F des Bw.,
Importe 1.055,17; Fecha valor 18. 5. 2005
3. Kontoauszüge der deutschen Bank lautend auf ED
- vom 1. 12. 2001 (mit Zusatz: "Auszug nicht Gebietsansässige") aus dem eine Stromabbuchung iHv € 85,59 hervorgeht sowie Auszüge vom 13. 8. 2006 und 2. 8. 2005 auf denen u.a. Abbuchungen für Aguas Abril a Junio 2005 bzw. 2006 in Höhe von € 40,38 bzw. € 45,18 ausgewiesen sind
4. Bestätigung vom Krankenhaus der C in Linz, Oberarzt Dr. B vom 17. 10. 2006 mit folgendem Inhalt:
"Aus gesundheitlichen Gründen wurde dem Patienten ärztlicherseits zur besseren Rehabilitation und Genesung einer schweren Erkrankung eine oftmalige, länger dauernde Abwesenheit in Meeresnähe empfohlen. Dies wurde ihm vor allen Dingen nach dem Jahre des Krankheitsbeginns 1998 empfohlen."
5. Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Ich, CT, wohnhaft in 03....StadtEP,C20, kann als Nachbarin der Familie D bestätigen, dass sich Bw. mehr als ein halbes Jahr oftmals alleine, aber auch mit seiner Frau im Haus der Familie D , in 03....StadtEP,C20C aufhält (Anreise teilweise mit eigenem Auto von M nach Spanien, aber auch per Flugzeug)"
Im Zuge der Übergabe des Antwortschreibens (und der Beilagen) machte der Überbringer (Herr BP ) ergänzende Angaben über die Aufenthaltsdauer des Bw. in Spanien, die von der Sachbearbeiterin handschriftlich wie folgt festgehalten wurden:
"ca 8 Flüge a`3 Wochen im Jahr in Spanien, 5- 6 mal im Jahr mit dem Auto"
4. 6. Das Finanzamt führte daraufhin folgende Maßnahmen durch:
4. 6. 1. Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2007 (Steuer Nr. 040/000) wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 laut Bescheid vom 18. Oktober 2002 (betreffend den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht Jänner bis Februar 2000 unter der damaligen St. Nr. 090/0000) gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2007 das Einkommen und die Einkommensteuer für 2000 wie folgt festgesetzt:
[Grafik]
Bezüglich der berücksichtigten sonstigen Einkünfte ist in einem Aktenvermerk des Finanzamtes festgehalten, dass unter der St. Nr. 51-020/0000-21 (Sohn A D ) unter den Sonderausgaben eine Übergabsrente erfasst sei und eine Überprüfung ergeben hätte, dass an den Bw. folgende Beträge ausbezahlt worden seien: 2000 und 2001 ATS 144.000,00, 2003 - 2004 € 10.464,84, die Steuererklärung für 2005 des Sohnes liege noch nicht vor, weshalb ebenfalls ein Betrag von € 10.464,84 angenommen werde (die Differenz zu den beantragten Sonderausgaben sei darauf zurückzuführen, dass die restlichen Beträge die Gattin für Verpflegung betreffen würden).
Mit weiterem Bescheid vom 10. Jänner 2007 (Steuer Nummer 030/000) erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 laut Bescheid vom 24. Oktober 2002 (betreffend den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht März bis Dezember 2000 unter der damaligen St. Nr. 015/000 ). Mit dem unter der Steuer Nr. 030/000 erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2007 wurde das Einkommen und die Einkommensteuer für 2000 (für Zeiträume der beschränkten Steuerpflicht) mit Null festgesetzt.
Zu der im Bescheidspruch der Wiederaufnahmsbescheide vom 9. und 10. Jänner 2007 angeführten "Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO" wurde folgende Begründung angegeben:"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 (4) in Verbindung mit § 303 Abs. 1. lit. c BAO."
In den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 9. und 10. Jänner 2007 wurde in der Begründung festgehalten, dass "die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid gesondert zugeht."
4. 6. 2. Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003
Mit 19. Dezember 2006 wurden (unter der Steuer Nr. 030/000) für den in diesen Jahren bisher beschränkt steuerpflichtig veranlagten Bw. Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuern für das Jahr 2001, 2002 und 2003 zu den Bescheiden vom 27. 3. 2003 bzw. 7. 6. 2004 bzw. 18. 3. 2005" sowie (unter der Steuer Nr. 040/000) jeweils mit 9. Jänner 2007 neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) erlassen.
Zum Spruch in den Wiederaufnahmebescheiden ("Das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 bzw. 2002 bzw. 2003 wird gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen") wird in der Begründung angeführt, dass "die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 (4) in Verbindung mit § 303 Abs. 1. lit. c BAO erfolgte und auf die zusätzliche Begründung verwiesen wird."
In den mit 9. Jänner 2007 neu ergangenen Einkommensteuerbescheiden wurden das Einkommen und die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wie folgt neu festgesetzt:
[Grafik]
4. 6. 3. Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 BAO und Neufestsetzung der Einkommensteuer für
das Jahr 2004
Mit Aufhebungsbescheid vom 5. Jänner 2007 (Steuer Nr. 030/000) wurde der Bescheid vom 3. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 (als beschränkt Steuerpflichtiger) aufgehoben und in der Begründung auf die gesonderte Bescheidbegründung verwiesen.
Mit 9. Jänner 2007 wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2004 erlassen, in dem das Einkommen und die Einkommensteuer wie folgt festgesetzt wurden:
[Grafik]
4. 6. 4. Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005:
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2007 wurde das Einkommen und die Einkommensteuer für 2005 (erstmals) wie folgt festgesetzt und unter dem Punkt Begründung auf die zusätzlich zu diesem Bescheid gesondert ergehende Begründung verwiesen:
[Grafik]
4. 6. 5. In der mit 5. Jänner 2007 datierten (wirksam an den steuerlichen Vertreter zugestellten) "
Bescheidbegründung
betreffend die Steuernummern 030/000 und 040/000" wird folgendes ausgeführt:
"An Sie wurden durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2000 bis 2005 abgefertigt. Für das Jahr 2004 erfolgte eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO durch einen händischen Bescheid. Die nachstehenden Ausführungen sind die ergänzende Begründung zu diesen Bescheiden.
1. Allgemeine Darstellung des Sachverhaltes
.... (Darstellung des unter Punkt 2.1. und 2.2. ausgeführten Verwaltungsgeschehens)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 wurde Hr. D in Österreich als beschränkt steuerpflichtig veranlagt, was zur Folge hatte, dass insbesondere seine Pension und seine Versorgungsrente in Österreich nicht mehr versteuert wurden.
Eine im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2005 am 5. September 2006 durchgeführte Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab folgendes Ergebnis:
Hr. D hat sich am 10.3.2000 von seinem Wohnsitz in M abgemeldet nach Spanien, Adresse 03...StadtD,Straße33b .
Vom 22.1.2001 bis 17.7.2001 bestand wiederum ein Hauptwohnsitz in Österreich an der ursprünglichen Adresse M.
Vom 17.7.2001 bis dato ist für Hrn. D an dieser Adresse ein Nebenwohnsitz eingetragen. Daraufhin wurden Auskünfte von der Gemeinde M eingeholt, wobei folgende Dokumente übermittelt wurden:
... (Wörtliche Wiedergabe der unter Punkt 4.2.c), und e) ausgeführten Inhalte der an die Bezirkshauptmannschaft K übermittelten Anzeige vom 18. Jänner 2001 und des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft K an die Marktgemeinde M vom 6. März 2001).
Zur Überprüfung der unbeschränkten Steuerpflicht und der Ansässigkeit wurde am 18. September 2006 ein Vorhalt versendet mit folgendem Inhalt:
......... (wörtliche Wiedergabe des Inhaltes des Ergänzungsersuchens laut Punkt 4.3.)
Am 26. September 2006 wurden von der Bezirkshauptmannschaft K diverse Unterlagen aus dem oben angeführten Meldeverfahren zur Verfügung gestellt. Im Wesentlichen liegt eine Niederschrift inkl. Beilagen vor, die am 9. Februar 2001 mit Hrn. D aufgenommen wurde: ...... (wörtliche Wiedergabe des Inhaltes der Niederschrift wie unter Punkt 4. 4.beschrieben)
Am 31. Oktober 2006 wurde die schriftliche, von Hrn. D unterzeichnete Vorhaltsbeantwortung von Hrn. BP persönlich beim Finanzamt eingereicht. Hr. P ist offensichtlich ein Bekannter des Hrn. D bzw. der Familie D. Im Zuge der Übergabe der schriftlichen Antwort des Hrn. D machte Hr. P noch ergänzende Angaben über die Aufenthaltsdauer des Hrn. D in Spanien, die von der Sachbearbeiterin in einem kurzen Aktenvermerk festgehalten wurden. Ergänzt wird, dass Hr. P bei seiner Vorsprache im Infocenter K vom 31. Oktober 2006 die Flugtickets des Hrn. D zu dessen Spanienflügen bei sich gehabt hat, er wollte der Behörde jedoch die Originaltickets nicht überlassen, Kopien wurden nicht angefertigt.
Eingangs stellt Hr. D in seiner schriftlichen Vorhaltsbeantwortung richtig, dass er sich nicht am 10.3.2000 nach Spanien abgemeldet habe, sondern schon am 29.2.2000. Eine Anmeldung vom 22.1.2001 bis 17.7.2001 sei nicht von ihm erfolgt, auf dem Meldezettel sei weder seine Unterschrift noch eine Amtsstampiglie mit der Unterschrift des Gemeindebediensteten vorhanden. Der Gemeinde M sei es damals darum gegangen, möglichst viele Bürgeranmeldungen in der Gemeinde zu haben. Zu den einzelnen Punkten des Vorhalts wurde ausgeführt:
Zu Punkt 1: Das Haus in Spanien wurde 1989 erworben, alleinige Besitzerin ist Fr. ED. Es liegt ca. 12 km außerhalb der Stadt Denia und es handelt sich um ein ebenerdiges Einfamilienhaus mit Küche, 3 Schlafzimmern, Wohnzimmer und Badezimmer. Das Grundstück misst ca. 320m² das Haus ca. 112m²
Zu Punkt 2: Die Wohnsitzverlegung nach Spanien bzw. die Begründung eines Wohnsitzes in Spanien wurde begründet mit der schweren Krebserkrankung des Hrn. D. Hr. D ist 1998 an Dickdarmkrebs erkrankt und es mussten mehrere Operationen durchgeführt werden. Er wurde im Krankenhaus der C in Linz behandelt, und der damalige Chirurg Dr. B hat eine möglichst oftmalige Anwesenheit in Meernähe empfohlen. Dazu liegt auch eine Bestätigung der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der C vom 17. Oktober 2006 vor.
Zu Punkt 3: Zu der Frage, welche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen seit dem Jahr 2000 zu Spanien nachgewiesen werden können, hat sich Hr. D nicht konkret geäußert.
Zu Punkt 4: Zur Frage der Aufenthaltsdauer wurde angegeben: "Ich habe immer darauf geachtet, mich persönlich mehr als die Hälfte eines Jahres in Spanien aufzuhalten. Bin häufig mit dem Flugzeug, aber auch mit meinem Auto nach Spanien gereist. Autofahrzeit ca. 20 Stunden (immer Autobahn) teilweise mit meiner Frau, aber auch oft alleine. FIugkarten, span. Wasser und Strombezüge können vorgelegt werden. Ich habe einen span. Führerschein seit 25.1.2001, mein Auto Citroen ZX 1,4 ist seit 8.4.2004 in Spanien zugelassen." Zum Nachweis der Betriebskosten wurden Kontoauszüge von der deutschen Bank vorgelegt. Von Bedeutung ist der Auszug vom 1.12.2001: Es handelt sich um einen "Auszug Girokonto nicht Gebietsansässige in Euros" in deutscher Sprache. Weiters wurde eine Bestätigung der Fr. CT beigelegt: Diese kann als Nachbarin von Familie D bestätigen, dass sich Bw. mehr als ein halbes Jahr oftmals alleine, aber auch mit seiner Frau im Haus der Familie D in 03....StadtEP,C20C aufhält.
Zu Punkt 5: Eine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzverwaltung betreffend den Zeitraum von 2000 bis dato wurde nicht vorgelegt.
Zu Punkt 6: Die Frage, worauf eine eventuell in Spanien gegebene Ansässigkeit begründet sei und warum Hr. D in Spanien ansässig sein soll und nicht in Österreich, wurde nicht beantwortet.
Zu den Punkten 7 und 8: Diese Fragen sollten offensichtlich durch die Vorlage von 3 Dokumenten belegt werden: Beim Dokument 1 handelt es sich um den Antrag für die Zuteilung einer Ausländeridentifikationsnummer, daraufhin wurde von den spanischen Behörden die Nummer XD vergeben. Beim Dokument 2 handelt es sich um die Einkommensteuererklärung 2004 betreffend die Einkünfte natürlicher Personen, die am 18. Mai 2005 bei der deutschen Bank eingereicht wurde. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass Hr. D in Spanien für den Veranlagungszeitraum 2004 insgesamt € 1,758,62 an Einkommensteuer zu entrichten hatte. Dokument 3 beinhaltet einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung vom 6. Juli 2006.
Zu Punkt 9: Zu diesem Vorhalt wurde keine konkrete Stellungnahme abgegeben. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Sohn A bis heute noch nicht verheiratet ist, seine Gattin musste daher wie bisher die Buchhaltung führen und ihm auch gelegentlich im Geschäft Beihilfe leisten.
Zu Pkt. 10: Hr. D gab folgendes an: "Meine Hilfe gegenüber meinem Sohn bestand, so ich in Österreich anwesend war, lediglich ihm stundenweise auszuhelfen, ev. auch mit dem Auto Botendienste durchzuführen. Eine regelmäßige Mithilfe im Betrieb hat nie stattgefunden. Eine Postzustellung S-Straße,M besteht bis heute, die Post wird in einem Postkasten abgelegt. So meine Frau und ich in Spanien sind, wird die Post nachgeschickt."
Der Abgabenbehörde liegt auch die Einkommensteuererklärung 2005 von Fr. ED vor. Daraus ist ersichtlich, dass die Ehe mit ihrem Gatten aufrecht ist. ED hat laut dem Zentralen Melderegister ihren Hauptwohnsitz in M, SStraße4. Im Herold-Telefonbuch ist für Bw. mit Adresse M, SStraße4, die Festnetznummer 07000/1000 dokumentiert, darüber hinaus liegen die Mobiltelefonnummern 0664/10000000und0699/00000) vor.
2. Rechtliche Würdigung
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Hr. D hat seinen inländischen Wohnsitz in S-Straße,M, trotz seiner kurzfristigen behördlichen Abmeldung, die vom 29. Februar 2000 bis zum 22. Jänner 2001 dauerte, tatsächlich nicht aufgegeben. Hr. D ist daher auch in den Veranlagungszeiträumen ab 2000 in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Gemäß Artikel IV Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22.3.1991, Zi. 90/13/0073, folgendes: Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftliche Beziehungen kommen idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushalts sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus.
Mit Vorhalt vom 18. September 2006 wurde Hr. D nun konkret gefragt, welche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen er zu Spanien nachweisen könne. Weiters wurde er aufgefordert, eine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzverwaltung betreffend den Zeitraum von 2000 bis dato vorzulegen. Er wurde auch gefragt, worauf sich eine eventuell in Spanien gegebene Ansässigkeit begründe und warum er ggf. in Spanien ansässig sei und nicht in Österreich. Auf diese Fragen ist Hr. D in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2006 nicht eingegangen. Es konnten daher im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keine konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien festgestellt werden. Es wurde auch keine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzverwaltung vorgelegt. Der einzige Bezug zu Spanien ist laut der vorliegenden Vorhaltsbeantwortung durch das für die Gesundheit des Hrn. D günstige Meeresklima gegeben.
Im Vorhalt vom 19. September 2006 wurde Hr. D auch konkret gefragt, wie viele Tage er sich in den einzelnen Jahren von 2000 bis dato in Spanien aufgehalten habe und wie viele Tage in Österreich. Dazu wurde in der Vorhaltsbeantwortung erklärt, dass er immer darauf geachtet habe, sich persönlich mehr als die Hälfte eines Jahres in Spanien aufzuhalten. Es ist daher jetzt im Nachhinein nicht mehr ermittelbar, wie viele Tage pro Jahr sich Hr. D tatsächlich jeweils in Spanien und in Österreich aufgehalten hat. Das bedeutet, der gewöhnliche Aufenthalt des Hrn. D ist für die Kalenderjahre von 2000 bis 2005 nicht mehr exakt feststellbar, zumindest nicht mehr überprüfbar. Da Hr. D laut seinen Auskünften jedoch tatsächlich darauf achten muss, dass er sich jeweils länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, ist zu schließen, dass seine Aufenthalte in Spanien vermutlich insgesamt nicht wesentlich länger als 6 Monate
pro Jahr angedauert haben.
Wie oben in der Sachverhaltsdarstellung angeführt, machte Hr. P am 31. Oktober 2006 im Zuge der Übergabe der schriftlichen Vorhaltsbeantwortung an die Sachbearbeiterin im IC des Finanzamtstandortes K ergänzende Angaben über die Aufenthaltsdauer des Hrn. D in Spanien, die über die schriftlichen Ausführungen des Abgabepflichtigen selbst hinausgingen.
Dazu wird festgestellt, dass Hr. P darüber keine eigenen, über die schriftlichen Auskünfte des Hrn. D hinausgehenden Wahrnehmungen haben kann, seine Auskünfte werden daher als nicht relevant zurückgewiesen.
In welchem der beiden Staaten Österreich und Spanien ist Hr. D nun tatsächlich ansässig? Wie in Artikel IV Abs. 2 it. a des DBA ausgeführt, ist für den Fall, dass eine Person in beiden Vertragstaaten über einen Wohnsitz verfügt, primär auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den einzelnen Vertragstaaten abzustellen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die weiteren Kriterien wie gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsbürgerschaft kommen nur dann zu Anwendung, wenn sich die Ansässigkeit nicht schon aus Abs. 2 lit. a ergibt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden von Amts wegen die folgenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den beiden Vertragstaaten Spanien und Österreich festgestellt:
Beziehungen zu Österreich:
- Es besteht eine aufrechte Ehe mit seiner Gattin, der Familienwohnsitz befindet sich in M.
- Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Hrn. D, EWAZ 99-999-1-999, befindet sich in M.
- Hr. D betreibt eine Vermietung in M bzw. hat bis zum Jahre 2002 eine Vermietung in M betrieben.
- Hr. D besitzt ein Haus in H, das er für Schiurlaube nutzt und das ihm sehr am Herzen liegt.
- Der Fleischereibetrieb des Sohnes AD befindet sich in M. Hr. D hat diesen Betrieb an seinen Sohn übergeben und hilft ihm fallweise im Betrieb. Im Jahre 2006 wurde dieser Betrieb aufgegeben bzw. veräußert.
- An die Adresse S-Straße,M erfolgt die Postzustellung, und es besteht laut dem Schreiben der Marktgemeinde M vom 18.1.2001 ein Abgabenkonto bei der Gemeinde M , lautend auf Bw. .
- Laut dem Schreiben der Marktgemeinde M vom 18.1.2001 war Hr. D auch sonst im öffentlichen Leben anzutreffen.
Beziehungen zu Spanien:
Aus gesundheitlichen Gründen wurde Hrn. D
ärztlicherseits zur besseren Rehabilitation und Genesung einer schweren Erkrankung eine oftmalige, länger dauernde Anwesenheit in Meeresnähe empfohlen. Dies wurde ihm vor allen Dingen nach dem Jahre des Krankheitsbeginnes 1998 empfohlen.
In freier Beweiswürdigung wird daher festgestellt, dass nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Republik Österreich bestehen. Hr. Bw. ist daher im Sinne des DBA in Österreich ansässig. Das Besteuerungsrecht für seine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie für die Versorgungsrente von seinem Sohn AD hat daher gem. Artikel 22 des DBA (Andere Einkünfte) nur die Republik Österreich. Gem. Artikel 11 des DBA sind auch die Zinsen in Österreich zu versteuern, eine Erstattung der an der Quelle einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist daher nicht zulässig. Und gem. Artikel 24 Abs. 1 lit. d des DBA dürfen Einkünfte, die Hr. D in Spanien bezogen hat und die von der österreichischen Besteuerung auszunehmen wären, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden (Progressionsvorbehalt). Die Versorgungsrente, die Hrn. Bw. von seinem Sohn A zugeflossen ist, wird analog der von Hrn. AD abgesetzten Sonderausgabenbeträge mit € 10.464,84 per anno angesetzt.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens
Erst im Zuge der aktuellen Bearbeitung der Abgabenerklärung 2005 wurde festgestellt, dass Hr. D tatsächlich nach wie vor einen Wohnsitz im Inland innehat. Außerdem konnten erst im laufenden Ermittlungsverfahren die gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Hrn. D und somit seine Ansässigkeit in Österreich festgestellt werden. Es liegen daher neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind die Einkommensteuerbescheide zu berichtigen, die Einkommensteuerverfahren von 2000 bis 2003 werden daher wieder aufgenommen. Für 2004 erfolgt eine Berichtigung gem. § 299 BAO, weil der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2004 sich als unrichtig erwiesen hat. Für das Jahr 2005 ergeht ein Erstbescheid. Für den Veranlagungszeitraum 2000 sind bisher wegen des vermeintlichen Wechsels der Steuerpflicht von unbeschränkt auf beschränkt zwei Einkommensteuerbescheide ergangen, es sind daher beide Bescheide zu berichtigen (Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO).
4. Zustellung der Bescheide und sonstigen Schriftstücke
Gemeinsam mit dieser Bescheidbegründung werden die folgenden Schriftstücke zugestellt:
o Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 bis 2003 vom 19.12.2006 (StNr. 030/000 ).
o Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO für 2004 vom 5.1.2007 (StNr. 51-030/000 ).
o Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 19.12.2006 (StNr. 51-030/000 ).
o Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 20.12.2006 (StNr. 51-030/000 ).
Die übrigen zu den Steuernummern 51-040/000 und 51-030/000 für den Zeitraum 2000 bis 2005 ergangenen Bescheide werden direkt vom Bundesrechenzentrum zugestellt.
5. Berufung vom 27. Jänner 2007
In einem mit 27. Jänner 2007 datierten, beim Finanzamt am 29. Jänner 2007 eingelangten, Schreiben wird folgendes ausgeführt:
Einkommensteuerbescheide 2000 - 2005 v. 09.01.2007
In offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung gegen die oben angeführten ESt-Bescheide der Jahre 2000 bis 2005, sämtliche vom 09.01.2007 und begründe dies wie folgt:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte ohne neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen.
Es war der Behörde sehr wohl bekannt, dass ich in Österreich eine winzige Landwirtschaft besitze, welche ich verpachtet habe.
Es war der Behörde auch bekannt, dass ich ein Haus in H besitze.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 4 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-L/07
- Stammnummer
- 53604
- Gültig
- 17.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF