Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0110-L/04
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist auch dann festzustellen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend entsprochen wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0110-L/04vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
EF, geb. X, wohnhaft in Y, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
26. August 2004, SN 1996/00188-001, mit welchem die Beschwerde vom
7. Juli 2004 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 11. Juni 2004
als gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG zurückgenommen
erklärt wurde
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde gilt
gemäß
§ 156 Abs. 2 iVm Abs. 4 FinStrG als
zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 wurde gegen den
Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt in Z, wohnhaft war, wegen des Verdachtes,
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Die
Zustellung des Bescheides wurde mittels Rsa-Brief veranlasst, wobei die Adresse
auf dem Rückscheinkuvert auf A, abgeändert wurde. Die Briefsendung
wurde am 12. Dezember 1996 beim Zustellpostamt hinterlegt.
Am 10. August 1999 erfolgte eine Ausdehnung des
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, welche dem Beschuldigten ebenfalls mit
Rsa-Brief zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte am 17. August 1999
wiederum durch Hinterlegung.
Am 7. September 1999 brachte der Beschuldigte durch
seinen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. MH, eine Rechtfertigung zu dem
eingeleiteten Strafverfahren ein. Seine Wohnanschrift gab er mit A,
an.
Die Vorlage an den Spruchsenat wurde dem Beschuldigten mit
Rsa-Brief bekannt gegeben; die Hinterlegung erfolgte am 14. Jänner
2000.
Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 24. August 2000 wurde dem Beschwerdeführer (= Bf)
ebenfalls mit Rsa-Brief zugestellt. Diese Briefsendung übernahm der Bf am
20. Juli 2000 persönlich.
Am 31. Juli 2000 brachte der Beschuldigte beim
Finanzamt mittels Telefax einen Vertagungsantrag ein, da sich sein Verteidiger
zum Verhandlungstermin auf Urlaub befinde. Der Senatsvorsitzende veranlasste
daraufhin die Vertagung der mündlichen Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
Für den 5. März 2002 wurde neuerlich eine
mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschuldigte am
23. Jänner 2002 mit Rsa-Brief geladen wurde. Die Briefsendung wurde
jedoch mit dem Vermerk, dass das Haus leer stehe, dem Finanzamt Linz
retourniert.
Der Verteidiger des Bf, Rechtsanwalt Dr. MH, teilte
über telefonische Anfrage mit, dass das Vollmachtsverhältnis nicht
mehr bestehe und ihm eine Adresse des Bf nicht bekannt sei.
Eine Anfrage beim Meldeamt verlief ebenso ergebnislos wie
eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten.
Eine telefonische Rückfrage bei Rechtsanwalt Dr. F,
dem Masseverwalter des Bf, über dessen Vermögen am 13. Juni 2001
das Konkursverfahren eröffnet worden war, ergab, dass auch diesem keine
aktuelle Anschrift des Bf bekannt war. Dieser sei laut seinen Unterlagen
unsteten Aufenthaltes.
In einem Aktenvermerk vom 6. Februar 2002 hielt das
Finanzamt schließlich fest, dass der Bf derzeit unauffindbar sei.
Da dem Finanzamt bekannt geworden war, dass bei der
Bundespolizeidirektion Linz eine Aufenthaltsermittlung für das
Landesgericht und das Bezirksgericht Linz durchgeführt wurde, ersuchte es
sowohl diese als auch das Landes- und Bezirksgericht Linz, bei denen
Gerichtsverfahren anhängig waren, den derzeitigen Aufenthalt des Bf
mitzuteilen.
Am 5. März 2002 wurde die Verhandlung vor dem
Spruchsenat in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, da dieser trotz
Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Anschrift dem Gericht nicht
bekannt gegeben habe und sich daher der Möglichkeit der Zustellung von
Ladungen vorsätzlich entzogen habe.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. März 2002
wurde der Bf wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG zu einer
Geldstrafe von 28.000,00 €, im Nichteinbringungsfall zwei Monate
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit
800,00 € bemessen.
Das an die zuletzt bekannte Adresse - nämlich A
- mit Rsa-Brief zugestellte Erkenntnis übernahm am 15. November 2002
ein Kanzleiangestellter des Masseverwalters.
Am 15. November 2002 faxte der Masseverwalter das ihm
zugestellte Erkenntnis dem Finanzamt mit dem Vermerk, dass dieses
zurückgeleitet werde, weil es nicht die Konkursmasse betreffe. Es sei mit
dem Vermerk "Zustellung trotz Postsperre" dem - unbekannten Aufenthaltes
befindlichen - Bf persönlich zuzustellen.
Ein daraufhin mit diesem Vermerk mit Rsa-Brief zugestelltes
Erkenntnis wurde am 20. November 2002 an das Finanzamt Linz mit dem Vermerk
retourniert, dass der Bf nicht anzutreffen sei; eine Hinterlegung war nicht
erfolgt.
Das zuständige Postamt wurde daraufhin
ausdrücklich ersucht, den beiliegenden Rsa-Brief dem Bf trotz Postsperre an
die Adresse A, zuzustellen bzw. zu hinterlegen, falls der Bf nicht angetroffen
werde. Nachdem auch dieser Brief beim Finanzamt rückgelangt war, erfolgte
am 21. Jänner 2003 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 23
ZustellG die Hinterlegung des Erkenntnisses im Finanzstrafakt. Als neuen Termin
für die Ausforschung einer Wohnadresse des Bf merkte das Finanzamt den Juni
2003 vor.
Nachdem auch zu diesem Zeitpunkt sämtliche
Nachforschungen erfolglos verlaufen waren, wurde dem Finanzamt im April 2004
bekannt, dass der Bf sich an der Adresse B, aufhalte.
Am 5. Mai 2004 wurden dem Bf an obige Adresse sowohl
eine Kopie des Erkenntnisses mit dem Vermerk "zur Kenntnis, bereits
rechtskräftig" (vgl. Bl. 101 im Strafakt) als auch eine Buchungsmitteilung
sowie drei Säumniszuschlagsbescheide samt Buchungsmitteilungen
(Bl. 117-120 im Strafakt) zugestellt.
Darüber hinaus wurde dem Bf am 1. Juni 2004 eine
Aufforderung zum Strafantritt zugestellt.
Sämtliche Briefsendungen wurden dem Finanzamt mit dem
Vermerk "verzogen" rückübermittelt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Bf mit
Rsa-Brief an die ebenfalls bekannt gewordene Adresse in C, zugestellt. Diese
Briefsendung wurde am 23. Juni 2004 hinterlegt.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 erhob der Bf
"Einspruch gegen das Urteil", da es ihm sehr viel vorkomme. Er verkaufe derzeit
Putzmittel und verdiene rund 600,00 € bis 700,00 €
monatlich. Für eine kleine Mietwohnung müsse er monatlich
350,00 € bezahlen, sodass er höchstens kleine Ratenzahlungen
leisten könne. Er sei auf Arbeitssuche, finde aber durch seinen Unfall und
Bluthochdruck und nicht zuletzt durch sein Alter von 49 Jahren keine
Arbeit. Sein Hauptwohnsitz befinde sich seit Mai 2004 in C. Er habe den Brief
erst diese Woche erhalten.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2004 wies die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die irrtümlich als Einspruch
bezeichnete Berufung gegen das Straferkenntnis vom 5. März 2002
zurück. Mehrere Versuche, das Straferkenntnis an der Adresse A,
zuzustellen, seien erfolglos geblieben. Nach § 8 Abs. 1 ZustellG
habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe,
ihre bisherige Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich
mitzuteilen. Werde diese Mitteilung unterlassen, sei gemäß
Abs. 2 leg. cit. die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten
festgestellt werden könne. Da die Finanzstrafbehörde eine neue
Abgabestelle nicht ermitteln habe können, sei das Straferkenntnis
entsprechend § 23 ZustellG bei der Behörde am
21. Jänner 2003 hinterlegt worden. Gemäß
§ 17
Abs. 3 ZustellG würden hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der
Hinterlegung als zugestellt gelten. Nach § 150 Abs. 2 FinStrG
könne gegen ein Straferkenntnis innerhalb eines Monats ab Zustellung eine
Berufung eingebracht werden. Diese Frist habe im vorliegenden Fall daher am
21. Februar 2003 geendet. Die mit 29. Mai 2004 als Einspruch
bezeichnete Berufung, welche am 1. Juni 2004 beim Finanzamt eingebracht
worden sei, sei verspätet. Werde eine Berufung nicht fristgerecht
eingebracht, so habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz diese
gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG zurückzuweisen.
Der Bf brachte daraufhin am 12. Juli 2004 ein mit
7. Juli 2004 datiertes Schreiben ein, in welchem er "Betrifft: Beschwerde,
St.Nr. 046/1996/00188-001" anführte. Der Bf führte an, dass er gegen
diesen Betrag Beschwerde erhebe, da ihm dieser Betrag bzw. die Strafe zu hoch
erscheine. Er sei beim Urteil nicht angehört worden, da er die meiste Zeit
im Ausland verbracht habe. Er habe alles verloren und daher umsonst gearbeitet.
Den neu festgesetzten Betrag wolle er in kleinen Raten begleichen. Er sei zwar
auf Arbeitssuche, habe aber kein geregeltes Einkommen. Mit Gelegenheitsarbeiten
- dem Putzen von Autos und dem Verkauf von Polituren - verdiene er
zwischen 600,00 € und 700,00 € im Monat. Er müsse im
Monat 300,00 € Miete und 130,00 € Unterhalt für seinen
Sohn bezahlen. Mit den Unterhaltszahlungen sei er im Rückstand. Sollten
Ratenzahlungen nicht bewilligt werden, ersuche er, die Haftstrafe später
antreten zu dürfen, da er seine Wohnungsverhältnisse klären
müsse.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15. Juli 2004
teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass seine Beschwerde vom 7. Juli 2004
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 11. Juni 2004 keine
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, keine
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und keine
Begründung aufweise. Er werde daher ersucht, die angeführten
Mängel gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG bis zum
11. August 2004 zu beheben. Gleichzeitig wurde der Bf darauf hingewiesen,
dass bei Versäumnis dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen
gelte.
Fristgerecht teilte der Bf dazu mit Schreiben vom
9. August, beim Finanzamt eingelangt am 11. August 2004, mit, dass ihm
das Strafausmaß zu hoch sei und er sich nicht bereichert habe. Er habe
gearbeitet und draufgezahlt, er habe alles verloren und sei nun mittellos. Zur
Änderung brachte der Bf vor, dass er zumindest ein kleineres
Strafausmaß und einen Strafaufschub bis zum 1. Jänner 2005
beantrage. Zur Begründung führte der Bf aus, dass er sich nicht so gut
auskenne und sich einen Anwalt nicht mehr leisten könne. Zum Strafaufschub
sei zu sagen, dass er für seine Wohnung monatlich 330,00 €
bezahlen müsse. Er müsse die Wohnung bis Ende Februar 2005 bezahlen,
weil er sie sonst verliere.
Mit Bescheid vom 26. August 2004 sprach das Finanzamt
aus, dass die Beschwerde vom 7. Juli 2004 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 11. Juni 2004 gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen gelte. Der Bf habe
dem Auftrag, die Mängel bis zum 11. August 2004 zu beheben, nicht
entsprochen.
Mit Eingabe vom 23. September 2004 brachte der Bf
Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. August 2004 ein. Er habe bei den
letzten Schreiben schon mehrere Gründe angegeben. Er kenne sich rechtlich
nicht aus, könne sich aber einen Rechtsbeistand nicht leisten. Die Strafe
erscheine ihm zu hoch, da er sich nicht bereichert habe. Er bitte daher
nochmals, die Strafe herabzusetzen. Er beantrage weiters die Zuerkennung einer
aufschiebenden Wirkung und bitte um Strafaufschub bis 2. Jänner 2005,
da er seine Angelegenheiten wie Wohnung, Alimente oder Sozialversicherung regeln
müsse.
Das Finanzamt legte diese Beschwerde dem unabhängigen
Finanzsenat am 1. Oktober 2004 zur Entscheidung vor.
In Beachtung der Bestimmung des § 156 Abs. 4
FinStrG trug die Rechtsmittelbehörde dem Bf am 18. Jänner 2005
die Mängelbehebung für die verfahrensgegenständliche Beschwerde
gegen den Zurücknahmebescheid auf und wies ihn darin unter Einräumung
einer dreiwöchigen Frist ab Bescheidzustellung zur konkreten Darlegung der
Anfechtungspunkte des Zurücknahmebescheides, einer
Änderungserklärung und einer Rechtsmittelbegründung
an.
Der Bf wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens nicht das Straferkenntnis vom
5. März 2002, sondern der Bescheid vom 26. August 2004 sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 beantwortete der
Bf diesen Mängelbehebungsauftrag fristgerecht und führte in der
Ergänzung an, dass ihm die Strafe zu hoch erscheine, da er sich in keiner
Weise bereichert habe, sondern im Gegenteil überhaupt nichts mehr habe. Er
ersuche um persönliche Anhörung, da er sich keinen Anwalt mehr leisten
könne, und beantrage eine Änderung und Herabsetzung der Strafe. Er
habe unschuldig alles verloren, habe einen Unfall gehabt und Bluthochdruck und
finde daher keine ordentliche Arbeit mehr. Er verkaufe Autoputzmittel und sei
nicht einmal versichert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 151 Abs. 1 FinStrG steht gegen Erkenntnisse
das Rechtsmittel der Berufung zu.
Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses (§ 150 Abs. 2
FinStrG).
Nach § 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel
gegen Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen
das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis
(der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
werden, deren Bezeichnung.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153
umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist,
so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die
Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2).
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs. 4).
Nach § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für
Zustellungen das Zustellgesetz (ZustellG) und sinngemäß die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 6 des ZustellG normiert, dass die erste
Zustellung maßgebend ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals
gültig zugestellt wird.
Nach § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die
während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die
Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch
Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine
Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2 leg.
cit.).
§ 23 ZustellG lautet: Hat die Behörde auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass eine Sendung ohne
vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim
Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit
zu halten (Abs.1). Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem
Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden (Abs.
2). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an
die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche
Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen
der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung
treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (Abs. 3). Die so
hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt
(Abs. 4).
Obwohl Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
Beschwerde des Bf vom 23. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 26. August 2004, mit dem die Zurücknahme der Beschwerde gegen
den Zurückweisungsbescheid ausgesprochen wurde, bildet, ist der Bf dennoch
der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bekannt gewesen ist, da sein Verteidiger
in seinem Namen eine schriftliche Rechtfertigung zu den ihm vorgeworfenen
Finanzvergehen erstattet hat.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat wurde vom Bf am 20. Juli 2000 übernommen. Einer
Vertagungsbitte vom 31. Juli 2000 wurde entsprochen.
Eine neuerliche Ladung vom 23. Jänner 2002 konnte
dem Bf nicht mehr zugestellt werden, da die Briefsendung mit dem Vermerk "Haus
steht leer" zurückgestellt wurde.
In der Folge blieben Erhebungen beim Verteidiger des Bf,
welcher die Vollmacht bereits zurückgelegt hatte, eine Rückfrage beim
Masseverwalter, mehrfache Anfragen bei der Meldebehörde und der
Sozialversicherungsanstalt sowie wiederholte Abfragen des Kfz-Zentralregisters
ergebnislos.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz brachte
darüber hinaus in Erfahrung, dass bei der Bundespolizeidirektion Linz eine
Aufenthaltsermittlung wegen anhängiger Gerichtsverfahren durchgeführt
wurde und ersuchte auch die Bundespolizeidirektion, das Landesgericht Linz und
das Bezirksgericht Linz um Bekanntgabe des Aufenthaltes des Bf.
Da die aktenkundigen, umfangreichen Bemühungen des
Finanzamtes, eine neue Abgabestelle des Bf zu eruieren, ins Leere gingen,
erfolgte sowohl die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
als auch - nach mehreren gescheiterten Zustellversuchen - die
Zustellung nach § 23 ZustellG zu Recht.
In einem Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 wurde
festgehalten: "Gem. § 23 ZustellG im Akt hinterlegt am
23. Jänner 2003". Darunter wurde der Eintritt der Rechtskraft des
Straferkenntnisses mit 24. Februar 2003 vermerkt.
Nach Bekanntwerden der neuen Wohnanschrift des Bf wurde
diesem laut einem Vermerk der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
5. Mai 2004 eine Kopie des Erkenntnisses mit dem Vermerk "zur Kenntnis,
bereits rechtskräftig" zugestellt.
Auf Grund der dargestellten Aktenlage war die als Einspruch
bezeichnete Berufung vom 29. Mai 2004 verspätet eingebracht und daher
(mit Bescheid vom 11. Juni 2004) zurückzuweisen.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid
eingebrachten Beschwerde vom 7. Juli 2004 war Entscheidungs- und
Beweisthema nur noch der Zurückweisungsgrund, nämlich die
Versäumung der Berufungsfrist. Gegen die Feststellungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Versäumung der Berufungsfrist
brachte der Bf aber nichts vor. Vielmehr wandte er sich wiederum gegen den
Strafausspruch, der aber, wie im Zurückweisungsbescheid dargelegt, bereits
in Rechtskraft erwachsen ist. Die dargestellten schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse und Lebensumstände des Bf hätten möglicherweise
einer fristgerecht eingebrachten Berufung gegen das Straferkenntnis teilweise
zum Erfolg verhelfen können, sind aber nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, der eine reine
Formalentscheidung darstellt, bei welcher in die Sache selbst nicht einzugehen
ist, zu erschüttern.
Um über diese Beschwerde absprechen zu können,
hätte der Bf konkretisieren müssen, in welchem Umfang er den
Zurückweisungsbescheid vom 11. Juni 2004 bekämpfe und aus welchen
Gründen er die Ansicht vertrete, dass dieser Zurückweisungsbescheid
(und nicht das Straferkenntnis!) rechtswidrig sei bzw. welche Änderungen er
für den bekämpften Zurückweisungsbescheid begehre. Dies
nachzuholen, wurde der Bf mit Mängelbehebungsauftrag vom 15. Juli 2004
aufgefordert.
Zwar wurde dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht
entsprochen, doch bezog sich das gesamte Vorbringen des Bf wiederum auf das
Straferkenntnis vom 5. März 2002 und die wiederholt dargelegten
Gründe, die nach Ansicht des Bf ein geringeres Strafausmaß
rechtfertigten. Dieses Straferkenntnis war aber nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens.
Nach der Rechtsprechung ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, - und eine derartige Entscheidung nicht etwa ins Ermessen
der entscheidenden Behörde gestellt - einen Zurücknahmebescheid
zu erlassen, wenn einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag überhaupt
nicht, nicht zeitgerecht oder nur unzureichend entsprochen worden
ist.
Nach der Judikatur ist ein Zurücknahmebescheid nur
dann gesetzwidrig, wenn kein Mangel im Sinne des § 153 Abs. 1 FinStrG
vorlag oder die gesetzte Frist nicht angemessen war. Ein solcher Bescheid ist
weiters rechtswidrig, wenn der Berufung anhaftende Mängel nicht behoben
werden, deren Behebung nicht aufgetragen worden war oder wenn zwar inhaltliche
Mängel im Sinne des § 153 Abs. 1 FinStrG vorliegen, der Auftrag aber
rechtswidrig war, weil er beispielsweise die Vorlage von Beweismitteln
verlangte.
Wie bereits dargelegt, brachte der Bf in seiner Beschwerde
vom 7. Juli 2004 wiederum nichts dazu vor, welche Änderungen er im Hinblick
auf den erlassenen Zurückweisungsbescheid begehre. Die in der
Mängelbehebungsbeantwortung quasi nachgeholte bzw. wiederholte
Berufungsbegründung stellt keine geeignete Begründung für die
behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides dar.
Damit geht aber die Mängelbehebungsbeantwortung inhaltlich völlig am
erteilten Behebungsauftrag vorbei, beinhaltet sie doch keinerlei Nachtrag der
der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid fehlenden
Inhaltserfordernisse.
In der nunmehr zur Entscheidung vorliegenden Beschwerde
gegen den Zurücknahmebescheid wiederholte der Bf wiederum, unter Darlegung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, dass ihm das Strafausmaß zu
hoch sei und er sich nicht bereichert habe. Ein Vorbringen, in welchem Umfang
der Zurücknahmebescheid bekämpft werde, weshalb er diesen als
rechtswidrig erachte und welche Änderungsanträge er stelle, enthielt
auch diese Beschwerdeschrift nicht.
Enthält eine Beschwerde nicht die in § 153 Abs. 1
FinStrG geforderten Merkmale und wird ein Mängelbehebungsauftrag von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht erlassen, so ist nach § 156
Abs. 4 FinStrG die Rechtsmittelbehörde dazu verhalten, mit
Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Dieser dem Bf durch Hinterlegung am 21. Jänner
2005 zugestellte Mängelbehebungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom
4. Februar 2005 zwar rechtzeitig beantwortet, doch stellt dieses Schreiben
eine stereotype Wiederholung des früheren Vorbringens dar und enthält
keinen Nachtrag der der Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid vom
26. August 2004 fehlenden Inhaltserfordernisse.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet, wie dem Bf
bereits im Mängelbehebungsauftrag dargelegt, seine Beschwerde vom
23. September 2004 gegen den Bescheid der Finanzstrafbehörde Linz vom
26. August 2004, mit dem die Zurücknahme seiner Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 11. Juni 2004 ausgesprochen wurde, und
nicht das Straferkenntnis vom 5. März 2002.
Um die Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid durch
eine Sachentscheidung erledigen zu können, hätte es der Darstellung
der für eine Beschwerde zwingenden Inhaltserfordernisse bedurft. Der Bf
hätte spätestens nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrages
konkretisieren müssen, in welchem Umfang er den Zurücknahmebescheid
bekämpfe, aus welchen Erwägungen heraus er der Ansicht sei, dass
dieser Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei bzw. weshalb diese Beschwerde
seiner Meinung nach gerechtfertigt sei.
Zu diesen Punkten hat der Bf aber weder in der
Beschwerdeschrift noch in seiner Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
in irgendeiner Weise Stellung genommen. Für die Rechtsmittelbehörde
ist damit der Rahmen, innerhalb welchem sie eine Beschwerdeentscheidung zu
fällen gehabt hätte, nicht im erforderlichen Ausmaß abgesteckt,
weshalb es infolge unzureichender Konkretisierung des Beschwerdebegehrens den
Zurücknahmebescheid betreffend zu keiner Entscheidung in der Sache selbst
kommen konnte.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag
überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist
die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird.
Da dem Mängelbehebungsauftrag zwar fristgerecht, aber
nicht vollständig entsprochen wurde, war mit Bescheid festzustellen, dass
die Beschwerde vom 23. September 2004 als zurückgenommen gilt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 153 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-L/04
- Stammnummer
- 14231
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF