…dass Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien (nova reperta), die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass unzutreffende Würdigung oder Wertung des offen gelegten Sachverhaltes bei unveränderten Tatsachen nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt…
…wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Im Fragebogen vom (Eingangsstempel) 9…
…im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Es bedarf also nach übereinstimmender Rechtsmeinung von VfGH u. VwGH eines gewissen Grades von Wahrscheinlichkeit, dass eine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel auch geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen (VwGH 15.10.1979, 2913…
…in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Bestimmungen des…
…Finanzamt seine schon seit längerem bestehende Rechtsansicht geteilt habe. Aus den obigen Ausführungen ist erkennbar, dass er mit diesem Vorbringen daher keine neuen Tatsachen geltend macht oder ein neues Beweismittel beibringt, sondern eine andere rechtliche Einordnung eines bekannten Sachverhaltes beantragt. Der Hinweis in der Berufung…
…"§ 3030 (4) BAO" sei, wenn die Beurteilung als ertragsunfähig zutreffend sei. In diesem Fall handle es sich nämlich um eine rechtliche Würdigung eines bereits feststehenden Sachverhaltes und nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ("z.B. E 27.2.1985, 83/13/0056, 0089 f…
…und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel liegt dann vor, wenn diese Tatsache oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent, der…
…wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln bestätigen, die vom Finanzamt nicht angesprochen…
…ob der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit b) BAO - Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten - gegeben ist. Der Bw. beruft sich auf einen Erlass des BMF GZ BMF-010222/0155…
…die steuerlich vertretene Bw. darüber in Kenntnis, dass die Beurteilung, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen sei, aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Entscheidend hiefür sei der Wissensstand der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem das wiederaufzunehmende…
…der seinerzeitigen völlig ordnungsgemäßen, vollständigen und zeitgerechten Übermittlung der Lohndaten für beide bekämpften Jahre könne auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass jetzt, Jahre später, Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Diese seien dem Finanzamt vielmehr, da seinerzeit ordnungsgemäß gemeldet, seit Jahren bekannt gewesen. Der Umstand…
…im Rahmen der materiellen Erforschungspflicht auffallen müssen. Die seinerzeitige Untätigkeit dürfe wohl nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geraten. Die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei selbst, sei keine neue Tatsache oder Beweismittel. Es handle sich um eine rechtliche Wertung, die für sich nicht zur Wiederaufnahme berechtige…
…Kfz eine neue Tatsache oder neue Beweismittel vorliegen und ob die Bw den Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt hat. Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht…
…worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entscheiden wurde oder …
…vermochte weder in seinem Wiederaufnahmsantrag, noch - wie der Niederschrift zu entnehmen ist - anlässlich seiner Vorsprache beim Finanzamt am 19. November 2010 noch in seiner Berufung irgendeine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, das im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte, zu bezeichnen. …
… 303 Absatz 4 BAO vorliegt, da meine persönlichen Umstände dem Finanzamt vollinhaltlich bekannt gewesen sind. Es ist daher keinerlei neue Tatsache oder Beweismittel hervorgekommen, die das Finanzamt nicht bereits gekannt hätte. Die Neuausstellung von Bescheiden ist demnach aus formeller Hinsicht nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Jahres…
…Beweismittel und keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO handle, weil die Zahlung der Ausgleichszulage im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits bekannt gewesen sei. Dass die Ausgleichszulage nach Rechtsansicht der SVA nicht steuerpflichtig sei, stelle eine rechtliche Beurteilung, aber keine Tatsache oder Beweismittel…
…3.2012 zu entnehmen ist - die Bezeichnung (tauglicher) Wiederaufnahmegründe, Angaben über das fehlende grobe Verschulden (bei Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel) und über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht vorhanden gewesen sind. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält letztlich nur einen Hinweis auf…
…worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder …
…2009 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. In der Begründung wurde ausgeführt, anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben seien die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machten. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von…