Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1338-W/07
Ausgleichszulage nicht steuerfrei wegen Hilfsbedürftigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1338-W/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage der Steuerfreiheit einer Ausgleichszulage wegen Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist Hauptfrage im Einkommensteuerverfahren. Daher besteht keine Bindungswirkung des Finanzsamtes an den die Ausgleichszulage zuerkennenden Bescheid.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den den Antrag auf
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2002 abweisenden
Bescheid vom 2. April 2007 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erhielt im März 2003 eine
Nachzahlung an Ausgleichszulagen, die gemäß
§ 19 Abs. 1 dritter
Satz EStG 1988 anteilig mehreren Jahren, u.a. auch dem Jahr 2002 lt.
berichtigtem Lohnzettel vom 17. September 2003 mit einem Betrag von
€ 1.180,20 zugeordnet wurde. In der über die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 absprechenden Berufungsentscheidung vom 26. Mai
2006, RV/1308-W/05, entschied der unabhängige Finanzsenat, dass die
Ausgleichszulage steuerpflichtiger Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1988 sei, weil
die Voraussetzungen der steuerlichen Hilfsbedürftigkeit iSd § 3
Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 nicht erfüllt seien. Die den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid verbösernde Rechtsansicht wurde dem
Bw in jenem Verfahren dem Grunde und der Höhe nach vorgehalten. In der
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002, RV/1308-W/05, wurde ein
steuerpflichtiges Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
€ 18.941,- festgestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte von
€ 19.001,- verteilte sich mit € 7.400,- auf Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, mit € 7.456,- auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension unter Einbeziehung der Ausgleichszulage)
und mit € 4.145,- auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gegen diese Berufungsentscheidung ist beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ
2006/13/0172 eine Bescheidbeschwerde anhängig, mit der neben anderen
Punkten auch die Beurteilung der Ausgleichszulage als steuerpflichtiger
Arbeitslohn bekämpft wird.
Der Bw wandte sich mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 an die
für ihn zuständige Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft um Rechtsauskunft. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005
bestätigt diese, dass "die zur Alterpension ausgezahlte Ausgleichszulage
nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt." Auf welche Norm sich diese
Rechtsansicht stützt, führt die befragte Behörde hingegen nicht
aus.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 begehrt der Bw
die antragsgebundene Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2002,
weil aus der Bestätigung der SVA vom 10. Oktober 2006 einwandfrei
ersichtlich sei, dass die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuerpflicht
unterliege. Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 ergänzt der Bw
seinen Wiederaufnahmsantrag um folgendes Vorbringen: Mit Bescheid vom
8. März 2007 habe die SVA festgestellt, dass sich für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 die
Beiträge des Bw samt Zuschlägen um Euro 719,76 erhöhen. Da sich
sein Einkommen im Jahr 2002 dementsprechend verringere, sei diese neue Tatsache
bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002 zu
berücksichtigen.
Die Amtspartei führte nach Wiedergabe der verba
legalia begründend aus, dass es sich bei der Auskunft der SVA um kein neu
hervorgekommenes Beweismittel und keine neu hervorgekommene Tatsache iSd
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO handle, weil die Zahlung der
Ausgleichszulage im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits bekannt gewesen sei.
Dass die Ausgleichszulage nach Rechtsansicht der SVA nicht steuerpflichtig sei,
stelle eine rechtliche Beurteilung, aber keine Tatsache oder Beweismittel dar.
Bezüglich lit. c leg. cit. wurde ausgeführt, dass es sich auch um
keine Vorfrage handle, denn die SVA sei nicht die für die Beurteilung der
Steuerpflicht zuständige Behörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung vom 6. April 2007, in der begründend vortragen wird, dass aus
der Bestätigung der SVA schlüssig hervorgehe, dass bei anderen
Ausgleichszahlungsempfängern die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuer
unterworfen wird. Das sei jedenfalls eine neue Tatsache. Außerdem ergebe
sich daraus die Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und die
verfassungswidrige Willkür der Abgabenbehörde. Weiters rügt der
Bw, dass der angefochtene Bescheid nicht seine Ergänzung vom 29.3.2007
berücksichtigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle
Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was
für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und
die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und
auszutauschen.
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß
§ 116 Abs. 1
BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als
Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu
entscheiden wären, nach der über die maßgebenden
Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21
und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit.
b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit.
c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2. Rechtliche
Beurteilung Entgegen der vom Bw vertretenen Auffassung ist der als
Ergänzung zum Wiederaufnahmeantrag bezeichnete Schriftsatz vom
29. März 2007 keine Ergänzung des Wiederaufnahmeantrages vom
16. Oktober 2006. Zum einen hat es im Vergleich zum Wiederaufnahmeantrag
ein gänzlich anderes neues Beweismittel bzw. eine gänzlich andere neue
Tatsache zum Gegenstand, nämlich den Bescheid vom 8. März 2007,
und zum anderen lässt der Schriftsatz nicht erkennen, dass die
Erhöhung der Beiträge samt Zuschlägen um Euro 719,76 das
steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2002 beeinflussen. Auch soll der Bescheid
vom 8.3.2007 zur Berücksichtigung einer Beitragserhöhung führen,
und nicht wie das Auskunftsschreiben der SVA beweisen, dass die Ausgleichszulage
schlechthin steuerfrei bleiben und eine Minderung der steuerpflichtigen
Pensionseinkünfte um Euro 1.180,20 erreicht werden soll.
Pensionseinkünfte sind den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 4
(§ 25) EStG 1988 zuzuordnen. Einnahmen und Werbungskosten sind in
der Einkunftsart grundsätzlich nach Maßgabe des Zu- bzw. Abflusses
iSd § 19 EStG 1988 zu erfassen. Eine Ausnahme davon sieht zB der
dritte Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988 für Nachzahlungen
von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
vor, indem diese in dem Kalendermonat als zugeflossen gelten, für den der
Anspruch besteht. Für Werbungskosten ist keine das Zuflussprinzip
durchbrechende Regelung vorgesehen, sodass zwar der Grund für die
Erhöhung der Beiträge/Zuschläge im Zeitraum 2002 gelegen sein
kann, jedoch die Erfassung erst im Zeitpunkt des Abflusses zu erfolgen hat. Der
Bw vermag daher seine Aussage "da sich mein Einkommen im Jahre 2002
dementsprechend verringert" mit dem Hinweis auf diesen Bescheid nicht darzutun.
Abschließend sei noch bemerkt, dass der Bescheid vom 8.3.2007 nicht
vorgelegt wurde.
3. Zu Grunde gelegter
Sachverhalt Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildete der
Wiederaufnahmeantrag vom 16. Oktober 2006 in seiner bloßen Form, der
also durch den Schriftsatz vom 29.3.2007 nicht ergänzt wird. Demzufolge ist
Streitthema im gegenständlichen Berufungsverfahren sohin
ausschließlich die Frage, ob der Inhalt des Auskunftsschreibens vom
10. Oktober 2005 der die gesetzliche Alterspension auszahlenden Stelle eine
neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt oder ob der
die Ausgleichszulage zuerkennende Bescheid der gesetzlichen
Sozialversicherungsanstalt eine Bindungswirkung im Einkommensteuerverfahren zur
Frage der Steuerbefreiung wegen Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs. 1
Z 3 lit. a EStG 1988 entfaltet, weil zwischen beiden Verfahren die
Beziehung von Vorfrage und Hauptfrage besteht, auch wenn weder der Bw noch die
Sozialversicherungsanstalt bisher ausgeführt haben, aufgrund welcher
Bestimmung die Befreiung der Ausgleichszulage von der Einkommensteuerpflicht
gegeben sein soll.
3.1. neue
Tatsache Der Bw erblickt in dem Auskunftsschreiben der
gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt eine neue Tatsache iSd § 303
Abs. 1 lit. b BAO, weil aus ihm hervorgehe, dass bei anderen
Ausgleichszahlungsempfängern die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuer
unterworfen werde. Dem ist zu entgegnen, dass der Bw hier etwas in das
Auskunftsschreiben hineininterpretiert, was nicht drinsteht. Diese Auskunft zu
erteilen, ist eine gesetzliche Pensionsversicherungsanstalt gar nicht in der
Lage, weil selbst eine durch Ausgleichszulage auf den Richtwert angehobene
Alterspension von der pensionsauszahlenden Stelle gar nicht der Einkommensteuer
unterworfen werden kann, weil sich in dieser geringen Höhe die
Steuerpflicht noch nicht auswirkt. Also selbst dann, wenn die
Pensionsversicherungsanstalt die Ausgleichszulage gemeinsam mit der
Alterspension in der Kennzahl 245 des Lohnzettels erfassen würde,
ergäbe sich mangels ausreichender Höhe beim Lohnabzug durch die
gesetzliche Pensionsversicherungsanstalt keine einzuhaltende Lohnsteuer lt.
Kennzahl 260.
3.2. Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes Meint der Bw die veranlagte
Einkommensteuer, so kann der Bw auch damit der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, weil eine Partei im Hinblick auf das in § 114 BAO auf
einfachgesetzlicher Stufe wiederholte Legalitätsprinzip aus einer
rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen (bei
anderen Abgabepflichtigen) für sich keine Rechte ableiten kann (s Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 114
Tz 4, und dort angeführte Judikatur).
Meint der Bw die veranlagte Einkommensteuer eines
Ausgleichszulagenempfängers, so ist zu sagen, dass ein
Ausgleichszulagenempfänger wegen positiver Einkünfte aus anderen
Einkunftsarten gar nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen sein sollte, weil ihm
diesfalls die Ausgleichszulage gar nicht zusteht. In der Berufungsentscheidung
betreffend Einkommensteuer 2002, RV/1308-W/05, wurde ein steuerpflichtiges
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 von
€ 18.941,- festgestellt. Bei dieser Einkommenssituation ist davon
auszugehen, dass gerade im Hinblick auf den im § 114 BAO normierten
Grundsatz der Gleichmäßigkeit die Voraussetzungen der
Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a
EStG 1988 für die Ausgleichszulage iHv € 1.180,20 nicht
erfüllt sind. Eine andere abgabenrechtliche Beurteilung widerspräche
dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß
§ 114 BAO, denn es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende
Privilegierung eines Ausgleichszulagenempfängers bei weiteren
Einkünften im Vergleich zu einem Pensionisten, der in Höhe des
Richtsatzes einen Pensionsanspruch erworben hat, mit weiteren Einkünften.
Der Einwand der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (hier den
Abgabengesetzen) und der verfassungswidrigen Willkür ist daher völlig
verfehlt, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall.
3.3
Vorfrage Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment,
das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen
Behörde (bzw derselben Behörde in einem anderen Verfahren ist. Eine
Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die
Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine
notwendige Grundlage bildet, Eine Rechtsf5rage bildet nur dann eine notwendige
Grundlage im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen
(Ritz, Bundesabgabenordung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage,
Linde, § 116, Tz 1 und 2, mwN).
Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 führen in Rz 30
die Ausgleichszulage und die Ergänzungszulage als unter die Bezüge und
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3
lit. a EStG 1988 wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei gestellte Leistungen
an. Demgegenüber wird im Einkommensteuerkommentar Hofstätter/Reichel
dazu Folgendes ausgeführt:
Der Begriff "Hilfsbedürftigkeit" kann im Zusammenhang
mit daran geknüpften Steuerbefreiungen nur so ausgelegt werden, dass
Unterstützungen, die einem tatsächlich Hilfsbedürftigen
gewährt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen sollen (VwGH
18.5.1960, 2318/59, § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1967 E 5). Hilfsbedürftig sind
nur solche Personen, deren Wirtschaftslage aus besonderen Gründen zu einer
Notlage geworden ist (VwGH 24.1.1958, 1512/56, aaO E 3). Dies ist dann der Fall,
wenn weder Einkommen, noch Vermögen des Steuerpflichtigen, noch auch beides
zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten
(VwGH 18.6.1979, 95/78, § 3 EStG 1972 E 11 lit a, 14.9.1994, 93/13/0203,
17.9.1997, 95/13/0034). Dabei ist auf die gesamten Einkünfte des
Steuerpflichtigen und sein gesamtes Vermögen Bedacht zu nehmen, also auch
auf steuerfreie und nicht steuerbare Einkommens- bzw. Vermögensbestandteile
(VwGH 24.9.1969, 632/68, § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1967 E 19). In diese
Betrachtung ist nicht bloß ein Veranlagungszeitraum bzw.
Veranlagungszeitpunkt, sondern ein längerer Zeitraum einzubeziehen, doch
kommt es auf die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit geführt
haben, nicht an. Zur Beurteilung der Frage, ob Hilfsbedürftigkeit iSd EStG
vorliegt, sind ausschließlich die Abgabenbehörden berufen (VwGH
17.9.1997, 95/13/0034) (Tz 6.2).
So genannte Ausgleichszulagen (etwa nach § 292 ASVG)
werden nicht wegen Hilfsbedürftigkeit, sondern ohne weitere Prüfung
deshalb gewährt, um eine Pension auf eine jeweils durch Verordnung
festgestellte Mindesthöhe anzuheben. Sie sind daher uE steuerpflichtig (Tz
6.3).
Der von Hofstätter/Reichel vertretenen
Kommentarmeinung ist der Vorzug zugeben, weil die Hilfsbedürftigkeit im
Einkommensteuergesetz geregelt ist und mit der Vollziehung des
Einkommensteuergesetzes gemäß
§ 126 Z 7 EStG 1988
der Bundesminister für Finanzen betraut ist, sofern nicht die Ziffern 1 bis
6 leg. cit. eine Ausnahme davon vorsehen, was für den hier interessierenden
§ 3 nicht der Fall ist. Die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit
iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist daher eine
Hauptfrage im Einkommensteuerverfahren. Der die Ausgleichszulage zuerkennende
Bescheid vermag die Abgabenbehörde bei der Einkommensteuererhebung daher
gar nicht zu binden, weil die steuerliche Hilfsbedürftigkeit mangels
Zuständigkeit in jenem Verfahren gar nicht Hauptfrage sein kann. Die
Hilfsbedürftigkeit iSd Einkommensteuergesetzes - insbesondere die
Berücksichtigung von Vermögen und nicht steuerbarer, steuerfreier oder
aber auch endbesteuerter Einkünfte lt. Hofstätter/Reichel - wird bei
der Zuerkennung der Ausgleichszulage von der Sozialversicherungsanstalt nicht
geprüft.
Bei Betrachtung des steuerpflichtigen Einkommens für
das Jahr 2002 von € 18.940,- inkl. Ausgleichszulage bzw. von
€ 17.760,- ohne Ausgleichszulage und unter Einbeziehung der Tatsache,
dass sowohl für die Vorjahre als auch für das Folgejahr jeweils ein
steuerpflichtiges Einkommen in vergleichbarer Höhe festgestellt wurde, ist
im Fall des Bw nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die
Ausgleichszulage wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei bleiben sollte. Solche
Umstände hat der Bw im Übrigen weder im Berufungsverfahren
RV/1308-W/05 noch in seiner Beschwerde noch im verfahrensgegenständlichen
Wiederaufnahmeantrag ins Treffen geführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wien, am
5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1338-W/07
- Stammnummer
- 28761
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF