Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0496-W/11
Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme - ausgelöst durch Forderungen der SVA gemäß GSVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-W/11vom 10.03.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vom Bw. in der Berufung aufgezählten Umstände - alleinerziehender und alleinstehender Vater, Geld verdienen müssen - stehen im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Finanzamt: In Beantwortung einer an ihn (seitens des Finanzamtes) gestellten Frage (welche neuen Tatsachen der Beweismittel neu hervorgekommen sind (Niederschrift vom 19. November 2010) machte der Bw. folgende Angabe (AS 194): "Die neue Tatsache ist, dass ich in den Jahren ab 1998 die Formulare falsch ausgefüllt habe und es erst heute im Gespräch erfahren habe. Die Beträge der Bescheide stimmen. Aber da regelmäßig eine Gutschrift herausgekommen ist, habe ich mir die Bescheide auch nicht näher angesehen." Unter der Annahme der Richtigkeit dieser Angaben ist für den Standpunkt des Bw. dennoch nichts zu gewinnen: Vom Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit kann, gibt der Bw. doch zu, sich die Bescheide nicht näher angesehen zu haben, nicht die Rede sein.
Auf dieses Vorbringen wird unten auch im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag eingegangen.
Der Berufung ist somit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Jahr 2005:
Der Einkommensteuerbescheid 2005 wurde am 17. Jänner 2007 erlassen.
Bezüglich dieses gegenüber dem Vorjahresbescheid ein (1) Jahr später erlassenen Einkommensteuerbescheides wurde dasselbe Vorbringen erstattet. Wurde vom Bw. - wie oben ausgeführt - betreffend das vorangegangene Jahr nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, wurde mit demselben Vorbringen keine Argumentation geliefert, die zu einer anderen Beurteilung betreffend das Jahr 2005 zu führen vermag.
Dass sich die Unterlagen zu den angegebenen "3 Einsprüchen" auch nicht auf das Jahr 2005 beziehen, folgt aus den obigen Ausführungen. Betreffend den Einkommensteuerbescheid 2005 ist kein Rechtsmittel der Berufung oder ein anderes wie immer bezeichnetes Schreiben beim Finanzamt eingelangt. Beim genannten Bescheid handelt es sich um das letzte Aktenstück für das Jahr 2005 (Bescheid, AS 16f).
Jahr 2006:
Der Einkommensteuerbescheid 2006 wurde am 24. September 2007 erlassen.
Bezüglich dieses gegenüber dem Vorjahresbescheid acht Monate und gegenüber dem Bescheid 2004 ein Jahr und acht Monate später erlassenen Einkommensteuerbescheides wurde dasselbe Vorbringen erstattet. Wurde vom Bw. - wie oben ausgeführt - betreffend die vorangegangenen Jahre nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, wurde mit demselben Vorbringen keine Argumentation geliefert, die zu einer anderen Beurteilung betreffend das Jahr 2006 zu führen vermag.
Dass sich die Unterlagen zu den angegebenen "3 Einsprüchen" auch nicht auf das Jahr 2006 beziehen, folgt aus den obigen Ausführungen. Betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006 ist kein Rechtsmittel der Berufung oder ein anderes wie immer bezeichnetes Schreiben beim Finanzamt eingelangt. Beim genannten Bescheid handelt es sich um das letzte Aktenstück für das Jahr 2006 (Bescheid, AS 15f).
Jahr 2007:
Der Einkommensteuerbescheid 2007 wurde am 28. August 2008 erlassen.
Der Bw. brachte rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (bezeichnet als "Einspruch, Berufung oder wie immer das heißt") ein und erließ das Finanzamt am 30. September 2008 eine Berufungsvorentscheidung. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden von € 5.303,78 vermindert auf € 2.861,70 und kam es zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 741,92.
Bezüglich dieses gegenüber dem Vorjahresbescheid elf Monate, gegenüber dem Bescheid 2005 ein Jahr und sieben Monate und gegenüber dem Bescheid 2004 zwei Jahre und sieben Monate später erlassenen Einkommensteuerbescheides wurde dasselbe Vorbringen erstattet. Wurde vom Bw. - wie oben ausgeführt - betreffend die vorangegangenen Jahre nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, wurde mit demselben Vorbringen keine Argumentation geliefert, die zu einer anderen Beurteilung betreffend das Jahr 2007 zu führen vermag.
Dass sich die Unterlagen zu den angegebenen "3 Einsprüchen" auch nicht auf das Jahr 2007 beziehen, folgt aus den obigen Ausführungen. Betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 ist nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung kein Vorlageantrag oder ein anderes wie immer bezeichnetes Schreiben beim Finanzamt eingelangt. Bei der genannten Berufungsvorentscheidung handelt es sich um das letzte Aktenstück für das Jahr 2007 (Bescheid, AS 22f).
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt: Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach § 303a Abs. 1 BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind; d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
§ 303 BAO eröffnet die Möglichkeit, eine durch Bescheid rechtskräftig erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der rechtskräftige Bescheid in seinen Grundlagen durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art als erschüttert anzusehen ist.
Dabei ist zwischen den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei und einer Wiederaufnahme von Amts wegen zu unterscheiden.
In bestimmten, in § 303 Abs. 1 BAO aufgezählten, Fällen besteht ein Antragsrecht des Steuerpflichtigen. Ein diesbezüglicher Antrag hat nach § 303a BAO die Umstände aufzuzeigen, die die beantragte Wiederaufnahme der näher zu bezeichnenden Verfahren rechtfertigen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, Beweismittel hingegen Mittel, die ein Beweisthema, das ist die streitige erhebliche Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, beweisen soll. Tatsachen und Beweismittel beziehen sich somit auf den Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens.
Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind insbesondere (vgl. Ritz, aaO, Tz. 9 zu § 303 mwN): - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, - Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, - Hervorkommen von Rechtsirrtümern, - unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits und - höchstgerichtliche Erkenntnisse.
Der Bw. machte zu der ihm seitens des Finanzamtes gestellten Frage, welche neuen Tatsachen der Beweismittel neu hervorgekommen sind (Niederschrift vom 19. November 2010) folgende Angabe (AS 194): "Die neue Tatsache ist, dass ich in den Jahren ab 1998 die Formulare falsch ausgefüllt habe und es erst heute im Gespräch erfahren habe. Die Beträge der Bescheide stimmen. Aber da regelmäßig eine Gutschrift herausgekommen ist, habe ich mir die Bescheide auch nicht näher angesehen."
Jahre 1998 und 1999:
Gemäß
§ 209 Abs. 3 1. Satz BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungsjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung ist der Zeitpunkt der Festsetzung und die Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Das Abgabenfestsetzungsrecht betreffend Einkommensteuer für 1998 verjährte somit mit Ablauf des Jahres 2008 und betreffend Einkommensteuer für 1999 mit Ablauf des Jahres 2009.
Der im Jahr 2010 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher nach den genannten Gesetzesbestimmungen, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 betraf, als verspätet zurückzuweisen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes laut Seite 1 und 3 des Bescheides entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Bw. zugunsten seines Standpunktes auf das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches und auf das Ausstellungsdatum des Steuerbescheides für 1999 am 29. August 2000 hinweist, so lässt er die beiden zitierten Bestimmungen des § 4 BAO außer acht. Der Zeitpunkt, in dem der Bescheid ausgestellt wurde, ist in der hier zu beurteilenden Frage entgegen der Meinung des Bw. nicht maßgeblich.
Jahre 2000 bis 2007:
Das betreffend die Jahre 2000 bis 2007 erstattete Berufungsvorbringen bezüglich der Voraussetzungen der beantragten Wiederaufnahme der Verfahren lautet: "Die neuen Beweise / Erkenntnisse sind, dass ich ERST JETZT weiß, dass ich teilweise die Formulare FALSCH ausgefüllt habe, und die Beamten MEINE BEILAGEN NICHT BEACHTET haben. Die Vorschreibungen der SV-Beitragszahlungen kommen 3 JAHRE RÜCKWIRKEND, daher macht sich ein Steuerbescheid für das Jahr 2000, ausgestellt im Jahre 2001, erst im JAHRE 2003 für die SV-Beitragspflicht bemerkbar. Bei den Jahren 2000 und 2001 wurden die Kosten für Büronutzung in Wohnung und gemieteten Haus, die Kreditraten für Autokauf und das Schulgeld NICHT BERÜCKSICHTIGT. Diese Posten wurden deshalb NICHT BERÜCKSICHTIGT, da ich damals nicht wusste, dass diese Posten gewinnmindernd (einkommensmindernd) zu berücksichtigen sind. Ich wusste auch nicht, in welcher Höhe (in welchem Prozentsatz) diese Posten zu berücksichtigen sind. Das fällt eindeutig unter § 308 Abs. 1 BAO Rechtsnachteil. Daher sind ... 2000 starke Abweichung(en) und bis inkl. 2003 unter Berücksichtigung der bisher nicht berücksichtigten Zusatzbelastungen Büroanteilskosten Wohnung, Haus, Schulgeld, Kreditkosten neu zu berechnen." In der Folge führte der Bw. betreffend die einzelnen Jahre Folgendes an: "Das Jahr 2000: Ziehe ich nur den halben Jahresbetrag (daher nur 6.807,14 Euro) der aufgelisteten und bisher nicht berücksichtigten Beträge vom Jahreseinkommen (Jahresgewinn) in Höhe von 8.234,85 Euro laut Steuerbescheid und mit 6.001,11 Euro laut Eigenberechnung inklusive Nebeneinnahmen ab, ergibt das nur mehr 1.427,71 Euro laut Steuerbescheid und minus 806,03 Euro laut Eigenrechnung inklusive Nebeneinnahmen. Das Jahr 2001: Ziehe ich nur den halben Jahresbetrag (daher nur 6.863,51Euro) der aufgelisteten und bisher nicht berücksichtigten Beträge vom Jahreseinkommen (Jahresgewinn) in Höhe von 5.090,30 Euro laut Steuerbescheid und mit 6.255,60 Euro laut Eigenberechnung inklusive Nebeneinnahmen ab, ergibt das ein Minus von 1.773,21 Euro laut Steuerbescheid und minus 607,91 Euro laut Eigenrechnung inklusive Nebeneinnahmen. Das Jahr 2004: Außer, dass ich laut Steuerbescheid vom Finanzamt im Jahre 2004 angeblich ein Einkommen (Gewinn) in Höhe von 9.880,65 Euro erreichte, und dass laut Eigenrechnung (Steuererklärung) der Gewinn NUR einen Betrag von 8.962,894 erreichte, gibt es für dieses EINE (EINZIGE) Jahr nichts zu bemängeln."
Weder der Umstand, dass der Bw. "ERST JETZT weiß, dass (er) teilweise die Formulare FALSCH ausgefüllt (hat)", noch der Umstand (behaupteter) anlässlich der Veranlagung nicht beachteter Beilagen stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar. Vielmehr liegen im Sinne der obigen Rechtsausführungen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen vor, die nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage vom Bw. gewonnen wurden, wobei festzuhalten ist, dass der Bw. selbst einräumte, sich die Bescheide nach deren Erlassung auch nicht näher angesehen zu haben. An anderer Stelle gab der Bw. an, es habe ihm, als er noch selbständig tätig war, die Zeit zur genauen Kontrolle der Steuerbescheide gefehlt.
Der Bw. vermochte weder in seinem Wiederaufnahmsantrag, noch - wie der Niederschrift zu entnehmen ist - anlässlich seiner Vorsprache beim Finanzamt am 19. November 2010 noch in seiner Berufung irgendeine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, das im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte, zu bezeichnen.
Anhand des nachfolgend betreffend das Jahr 2000 dargestellten Vergleiches der Veranlagung mit der Beilage zum Wiederaufnahmsantrag "Richtige Rechnung" zeigt sich das wahre Ansinnen des Bw.:
Im Rahmen der Veranlagung 2000 im November 2001 wurden auf der Einnahmenseite folgende Beträge erfasst (AS 12):
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Büro
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184.228,00 S
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F... (Zettelvert.)
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24.698,00 S
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A.unf.
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1.995,00 S
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A.unf.
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310,00 S
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Summe - Schilling
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211.222,00 S
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Summe - Euro
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15.350,10 €
Die Beilage zum Wiederaufnahmsantrag "Richtige Rechnung" beinhaltet 2000 folgende Positionen:
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"Selbständige Arbeit in Euro Einnahmen
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Nebenberuflich in Euro Einnahmen
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13.388,37 EUR
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1.961,74 EUR"
Diese beiden Positionen ergeben folgende Summe:
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Selbständige Arbeit - Einnahmen
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13.388,37 €
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Nebenberuflich - Einnahmen
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1.961,74 €
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Summe der Einnahmen 2000
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15.350,11 €
Die Identität der Beträge (abgesehen von der Rundungsdifferenz) lässt erkennen, dass das Begehren im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsantrag nicht auf eine einnahmenseitige Änderung der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen (von Einnahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung) gerichtet ist.
Im Rahmen der Veranlagung 2000 wurden auf der Ausgabenseite folgende Beträge erfasst (AS 12):
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Tel. Festnetz
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25.754 S
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Tel. Mobiltelefon
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7.849 S
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Kfz
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12.875 S
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RS (Rechtsschutzversicherung)
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2.832 S
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Tanken
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37.881 S
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Div. Ausgaben
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51.434 S
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Zwischensumme
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138.625 S
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- § 20 EStG
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- 5.841 S
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- PA (40% der ersten fünf Positionen iHv 87.191 S)
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- 34.876 S
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Summe der Ausgaben 2000
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97.908 S
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[Summe der Ausgaben in Euro
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7.115,25 €]
Die Begründung des Bescheides vom 23. November 2001 lautete, abgesehen von der Darlegung der Ermittlung des Steuersatzes, wie folgt (AS 17): "Die gem. § 20 EStG nichtabzugsfähigen Ausgaben (Strafe, Spende, Selbstbehalte [Selbstbehalte: Schülerfreifahrt, Schulbücher, Zahnspange - AS 5]) sind von den geltend gemachten Ausgaben auszuscheiden (S 5.841,--). Von den geltend gemachten Ausgaben für Telefon u. Kfz wurden Privatanteile in Höhe von S 34.876,-- ausgeschieden (40%)."
Die Beilage zum Wiederaufnahmsantrag "Richtige Rechnung" beinhaltet für 2000 folgende Positionen:
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"Ausgaben abzüglich 20% Privat in Euro Ohne Kredit, Schulgeld, SV, Steuer
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KFZ-Kredit & Schulgeld, SV, Steuer berücksichtigt
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9.348,99 EUR
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3.074,13 EUR"
Diese beiden Ausgaben-Positionen ergeben folgende Summe:
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Ausgaben abzüglich 20% Privat in Euro ohne Kredit ...
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9.348,99 €
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+ KFZ-Kredit & Schulgeld, SV, Steuer
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3.074,13 €
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Summe der Ausgaben 2000
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12.423,12 €
Die Abweichung der Beträge laut Veranlagung und laut der Beilage "Richtige Rechnung" im Ausmaß von 5.307,87 € lässt erkennen, worauf das Begehren im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsantrag gerichtet ist: auf eine ausgabenseitige Änderung der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Grundlagen der Besteuerung - von Ausgaben der Einnahmen-Ausgabenrechnung.
Bevor auf den Wiederaufnahmsantrag bzw. auf das Begehren auf die ausgabenseitige Änderung der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Grundlagen der Besteuerung eingegangen wird, ist auf die Vorgänge, welche der Veranlagung gefolgt waren, zu verweisen:
Am 5. Februar 2002 brachte der Bw. den "Einspruch, Rekurs, Berufung oder wie immer das heißt gegen Einkommensteuervorschreibung über S 26.875,00 für das Jahr 2000" ein (AS 19ff). Nach Bestätigung der Richtigkeit der Einnahmen in Höhe von insgesamt S 211.222,10 brachte der Bw. vor: "Nun müssen aber meine Ausgaben in der Höhe von 198.670,86 S abgezogen werden. Somit bleibt nur mehr ein Rest von S 12.551,24, und dieser Betrag ist einkommensteuerfrei. Selbst wenn Sie bei den Ausgaben 40% an Privatkosten abziehen, bleibt ein Ausgabenbetrag von S 119.202,53 bestehen, wobei ich in diesem Beispiel der Einfachheit halber vom gesamten Ausgabenbetrag 40% abgezogen habe. Selbst bei diesem für mich schlecht gerechneten Beispiel bleibt nur ein zu besteuerndes Einkommen in der Höhe von S 92.019,58 übrig. Für diesen Betrag sind die ersten S 50.000 einkommensteuerfrei, und für die restlichen S 42.019,58 müsste ich S 8.824,11 Einkommensteuer zahlen. Ziehe ich nun den Alleinerzieherabsetzbetrag und die anderen Absetzbeträge ab, hätte ich eine Negativsteuer und müsste ich von Ihnen noch Geld bekommen. Wie rechnen Sie! Bei Gesamtbetrag der Einkünfte schreiben Sie S 113.314. Ich komme nie auf diesen Betrag. Trotzdem würde die Einkommensteuer für diesen Betrag nur S 14.627,34 betragen und nicht S 51.668,00. ... Die von mir geltend gemachten Beträge für (Polizei)Strafen, Spende, Selbstbehalte, Kindergarten, Schuldgeld, Kredit sind aus folgenden Gründen zu berücksichtigen: Die Polizeistrafen habe ich alle bei Fahrten von bzw. zu Kunden erhalten, und sie sind daher Betriebsausgaben. Wegen der Spenden erhielt ich Werbeeinschaltungen in der Pfadfinderzeitung: Nicht alle Kinder benötigen Zahnspangen, Brillen, Kontaktlinsen, daher sind dies Sonderausgaben. Da ich mit meiner Tochter ... alleine lebe, für sie das alleinige Obsorgerecht habe, bin ich für sie sorgepflichtig und verantwortlich. Da ich wegen meiner Tätigkeit nicht regelmäßig zuhause bin, muss meine Tochter eine Ganztagesschule, früher einen Ganztagskindergarten besuchen. Dies sind auch keine normalen Ausgaben, die angeblich jeder hat. Der Kredit ist deshalb zu berücksichtigen, da er ursprünglich für Wohnungsumbau, Wohnungsverbesserung aufgenommen wurde, und danach aufgestockt wurde, um einen Autokauf finanzieren zu können. Den Restbetrag für den Autokauf hatte ich auf dem Konto. Das Kfz wurde im Jahre 1998 gekauft, als ich im ungekündigten Dienstverhältnis bei der ... im Außendienst beschäftigt war. Bei dieser Tätigkeit benötigt man ein zuverlässiges Kfz. ... Da Sie offensichtlich meine Steuererklärung falsch interpretieren (wahrscheinlich habe ich mich schlecht ausgedrückt), beantrage ich wie oben erwähnt eine Neuberechnung."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom 15. Februar 2002 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. Begründung: "Der Bescheid erging am 23.11.2001, die Berufungsfrist endet nach einem Monat, also am 28.12.2001. Ihre am 08.02.2002 eingebrachte Berufung ist daher verspätet und es war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: ..." (AS 38)
Am 29. März 2002 überreichte der Bw. den "Einspruch, Rekurs, Berufung oder wie immer das heißt gegen Einkommensteuervorschreibung ... über S 26.875,00 (€ 1.953,00) für das Jahr 2000" (AS 40ff). Der Bw. erhob "vollinhaltlich Einspruch, Rekurs oder wie immer das heißt gegen Einkommensteuerbescheid 2000 über S 26.875,00 ... . Sollte dies nicht möglich sein, bzw. nicht nützen, beantrage ich hiermit gleichzeitig eine Neuaufnahme, Wiederaufnahme oder wie immer das heißt, dieser ... Angelegenheit". Inhaltlich wiederholte der Bw. sein Vorbringen in der Eingabe vom 5. Februar 2002.
Das Finanzamt wies die Berufung vom 29. März 2002 gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 mit Bescheid vom 16. April 2002 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. (AS 52)
Am 14. Juni 2002 erklärte der Bw. im Rahmen einer Vorsprache im Finanzamt: "Ich ziehe meinen Antrag auf Wiederaufnahme der Jahre 1999 und 2000 vollinhaltlich zurück (AS 43).
Im Lichte dieser Änderungswünsche des Bw. und unter Bedachtnahme auf das aktenkundige Geschehen in den Jahren 2001 und 2002 ist nicht zu erkennen, worin eine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, das im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte, erblickt werden kann. Weder der Wiederaufnahmsantrag noch die Berufung enthält ein Tatsachensubstrat, welches über den Akten- bzw. Wissenstand, wie er sich etwa im Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 darstellte.
Hatte der Bw. nach dem dargestellten Geschehen im Jahr 2002 bereits dagegen angekämpft, dass die geltend gemachten Beträge für (Polizei)Strafen, Spende, Selbstbehalte, Kindergarten, Schuldgeld, Kredit seiner Ansicht nach bei der Veranlagung im November 2001 zu unrecht unberücksichtigt geblieben sind, so kann er im Jahr 2010 nicht für seinen Standpunkt ins Treffen führen, "dass (er) ERST JETZT weiß, dass ... die Beamten (SEINE) BEILAGEN NICHT BEACHTET haben." Selbst unter der nicht zutreffenden Annahme, das Wissen um die Nichtbeachtung der Beilagen wäre als Wiederaufnahmsgrund anzusehen, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat (im Jahr 2002), einzubringen ist.
Betreffend das Jahr 2004 wurde anlässlich der Vorsprache des Bw. im Finanzamt niederschriftlich festgehalten: "Zum Jahr 2004: Einnahmen: stimmen betraglich mit 14.448,69 überein mit meinen Aufzeichnungen Ausgaben: auch diese stimmen." (AS 193). Fünf Wochen danach machte der Bw. die oben bereits wiedergegebenen Angaben: "Das Jahr 2004: Außer, dass ich laut Steuerbescheid vom Finanzamt im Jahre 2004 angeblich ein Einkommen (Gewinn) in Höhe von 9.880,65 Euro erreichte, und dass laut Eigenrechnung (Steuererklärung) der Gewinn NUR einen Betrag von 8.962,894 erreichte, gibt es für dieses EINE (EINZIGE) Jahr nichts zu bemängeln." (AS 238, drittletzter Absatz). Von (einer) neu hervorgekommenen Tatsache(n) oder Beweismittel(n) im Sinne des § 303 BAO ist auch in dem Zusammenhang keine Rede.
Zu den dem Antragsschreiben mit der Bezeichnung: Beweise beigelegten Unterlagen ist Folgendes auszuführen:
Courtagekündigung FirmaB 02.04.2004: Das an den Bw. gerichtete Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 2. April 2002 lautet wie folgt (AS 33): "Ihr Schreiben dokumentiert nicht überwindbare Kommunikationsschwierigkeiten zwischen einigen Mitarbeitern unseres Hauses und Ihnen. Aufgrund des äußerst geringen Geschäftsaufkommens (...), ist von einer aktiveren Zusammenarbeit wohl auch in Zukunft nicht auszugehen. Wir kündigen daher das mit Ihnen am 22.4.1998 getroffene Übereinkommen gemäß Punkt VII des Vertrages, unter Wahrung Ihrer gesetzlichen Folgeprovisionsansprüche, zum 30.04.2002 auf."
Die Beilage: "Einkünfte des Jahres 2002 in EURO, Steuernummer ..." zum Schreiben des Bw.: Einspruch, Berufung, Wiederaufnahme in den vorigen Stand (oder wie immer das heißt) gegen den ... Vorauszahlungsbescheid vom 12.09.2002 vom 9. April 2003 (AS 67) beinhaltet u.a. folgende Einnahmen:
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"Monat
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Diverse Eingänge
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Jän. 02
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... FirmaB 64,83 EUR, ...
|
...
|
...
|
Apr. 02
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..., FirmaB 413,64 EUR, ...
|
...
|
...
|
Jul. 02
|
... FirmaB 20,97 EUR, ...
|
...
|
[keine weiteren Anker-Einnahmen]
Die für das vorangegangene Jahr 2001 eingereichte Beilage: "Einkünfte des Jahres 2001 Steuernummer ..." zur am 16. August 2002 beim Finanzamt eingelangten Steuererklärung für 2001 beinhaltet u.a. folgende Einnahmen (AS 3):
|
"Monat
|
Diverse Eingänge
|
...
|
...
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Feb. 02
|
... FirmaB 1.393,00 ATS, ...
|
...
|
...
|
Jul. 02
|
... FirmaB 465,00 ATS, ...
|
...
|
[keine weiteren FirmaB - Einnahmen]
Auf der Grundlage dieser Beilagen war dem Finanzamt im April 2003 bekannt, dass die Tätigkeit des Bw. (mit dem äußerst geringen Geschäftsaufkommen) für die genannte Versicherungsgesellschaft de facto bereits zum Erliegen gekommen war.
Demgemäß sind bezüglich des vorgelegten Schreibens der Versicherungsgesellschaft weder die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. b BAO noch jene des letzten Satzteiles dieser Gesetzesbestimmung oder jene des Absatzes 2 der Bestimmung erfüllt.
19.12.2006 MA3 Gewerbescheinentzug Tipgeber per 13.12.2006, 24.08.2006 MA3 Gewerbescheinentzug Versicherungsagent per 03.08.2006, 16.08.2006 Courtagekündigung FirmaC per 03.08.2006, 28.08.2006 Courtagekündigung FirmaD, 12.09.2006 Courtagekündigung FirmaE, 28.09.2006 Courtagekündigung FirmaF, 17.08.2006 Courtagekündigung FirmaG:
Alle diesen Unterlagen können auf Grund ihres Inhaltes erst für den Zeitraum ab der zweiten Jahreshälfte 2006 prinzipiell von Bedeutung sein; in steuerrechtlicher Hinsicht handelt es sich betreffend die Jahre bis einschließlich 2004 im Hinblick auf die Bescheiderlassung im Jänner 2006 nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel. Die Beurteilung, ob die Unterlagen, im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden des Bw. nicht geltend gemacht werden konnten, ergibt Folgendes: Wäre der Bw., wie nunmehr im Wiederaufnahmsverfahren, anlässlich der Veranlagung der Meinung gewesen, die Unterlagen könnten seinem Standpunkt dienlich sein, hat er es verabsäumt, diese vorzulegen. Die Beurteilung, ob die Unterlagen bzw. die Kenntnis der Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt Folgendes:
Jahr 2006: Die Berechnung der Einkünfte durch den Bw. wurde wie folgt vorgenommen:
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Erträge / Betriebseinnahmen
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6.497,34 €
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- Benzin
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- 1.364,71 €
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- Versicherung
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- 574,90 €
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- Übrige Betriebsausgaben
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- 3.241,63 €
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+ Korrekturen zu tatsächlichen Kfz-Kosten
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+ 387,92 €
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+ Sonstige Änderungen
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+ 618,33 €
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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2.322,35 €
Neben den Korrekturen des laufenden Gewinnes: Korrekturen zu tatsächlichen Kfz-Kosten und Sonstige Änderungen vermerkte der Bw. handschriftlich: "20% Eigen Benzin und Versicherung" bzw. "20% Eigen / Privat außer Steuer + SV". Unrichtigerweise (irrtümlich) versah der Bw. die Beträge mit einem Minuszeichen. In der Korrekturrubrik hätten die Eintragungen ohne Vorzeichen - wie im Regelfall beabsichtigt - eine Gewinnminderung bewirkt. Das Finanzamt setzte die beiden Positionen mit einem negativen Vorzeichen an und kam es anstelle einer gewinnerhöhenden zu einer gewinnmindernden Berücksichtigung der Privatanteile:
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Erträge Betriebseinnahmen
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3.933,39 €
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Erträge Betriebseinnahmen Mitteilung § 109a
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2.563,95 €
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- Benzin
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- 1.364,71 €
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- Versicherung
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- 574,90 €
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- Übrige Betriebsausgaben
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- 3.241,63 €
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- Korrekturen zu tatsächlichen Kfz-Kosten
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- 387,92 €
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- Sonstige Änderungen
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- 618,33 €
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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309,85 €
Die Summe der beiden Beträge 387,92 € + 618,33 € beträgt 1.006,25 €, kam es anstelle einer tatsächlich beabsichtigten Gewinnminderung zu einer Gewinnerhöhung wirkte sich dieser Betrag doppelt aus: 1.006,25 € x 2 = 2.012,50 €. Dies ist dementsprechend der Unterschiedsbetrag zwischen den erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.322,35 € und den festgesetzten in Höhe von 309,85 €: 2.322,35 € - 2.012,50 € = 309,85 €.
Die Folge war, dass anstelle der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.322,35 € nur solche in Höhe von 309,85 € in Ansatz gelangten.
Auf Basis dieser Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erörterungen, dass den vorgelegten Unterlagen die Eignung nicht zukommt, im wiederaufgenommenen Verfahren einen Einkommensteuerbescheid 2006 zugunsten des Bw. zu erlassen.
Jahr 2007:
Im Rahmen der Veranlagung 2007 im September 2008 wurden auf der Einnahmenseite folgende Beträge erfasst (AS 22):
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Erlöse ohne § 109a
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3.075,55 €
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Einnahmen § 109a
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2.228,23 €
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[Summe
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5.303,78 €]
Die Beilage zum Wiederaufnahmsantrag "Richtige Rechnung" beinhaltet 2007 folgende Positionen:
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"Selbständige Arbeit in Euro Einnahmen
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Nebenberuflich in Euro Einnahmen
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0,00 EUR
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5.303,78 EUR"
Die Identität der Beträge lässt erkennen, dass das Begehren im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsantrag nicht auf eine einnahmenseitige Änderung der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen (von Einnahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung) gerichtet ist.
Im Rahmen der Veranlagung 2007 wurde auf der Ausgabenseite folgender Betrag erfasst (AS 25):
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Übrige Aufwendungen / Betriebsausgaben
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2.442,08 €
Die Begründung des Bescheides vom 30. September 2008 lautete, abgesehen von der Darlegung der Ermittlung des Steuersatzes, wie folgt (AS 23): "Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrer Erklärung wird auf die diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen."
Die Beilage zum Wiederaufnahmsantrag "Richtige Rechnung" beinhaltet für 2007 folgende Positionen:
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"Ausgaben abzüglich 20% Privat in Euro Ohne Kredit, Schulgeld, SV, Steuer
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KFZ-Kredit & Schulgeld, SV, Steuer berücksichtigt
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2.432,48 EUR
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0,00 EUR"
Die Abweichung der Beträge laut Veranlagung und laut der Beilage "Richtige Rechnung" im Ausmaß von 9,60 € lässt erkennen, worauf das Begehren im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsantrag gerichtet ist: auf eine sich zulasten des Bw. auswirkende ausgabenseitige Änderung der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Grundlagen der Besteuerung - von Ausgaben der Einnahmen-Ausgabenrechnung im genannten Ausmaß.
Auf Basis dieser Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erörterungen, dass den vorgelegten Unterlagen die Eignung nicht zukommt, im wiederaufgenommenen Verfahren einen Einkommensteuerbescheid 2007 zugunsten des Bw. zu erlassen.
Datei "Beitragswesen Selbständige 2009 - WKO.at.pdf" mit eindeutig Wort "GEWINN", "Existenzminimum vom Bundesministerium für Justiz" der Jahre 2001 bis 2009:
Dass diese Unterlagen keine neu hervorgekommenen Tatsache(n) oder Beweismittel(n) im Sinne des § 303 BAO darstellen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Jahr 2008:
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2008 wies das Finanzamt mit der Begründung zurück, dass "bereits mit 22. November 2010 eine Berichtigung gemäß
§ 293b BAO aufgrund Ihres Antrages am 19.11.2010 durchgeführt wurde."
Auf Seite 5 der Berufung bringt der Bw. vor, für das Jahr 2008 gelte ein Jahreseinkommen von 4.188,12 Euro. Laut der Aufstellung "Werte laut Steuerbescheid von Finanzamt" der Berufungsbeilage betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2008, die Gesamteinkünfte bzw. das Einkommen € 1.288,73 (AS 241). Laut der Aufstellung "Werte laut Einkommensteuererklärung" der Berufungsbeilage betragen der "Gewinn / Einkommen nur Gewerbebetrieb" 2008 € 1.717,79 und der "Gewinn / Einkommen von Gewerbebetrieb und Nebeneinnahmen" € 1.993,42 (AS 241).
Der Einkommensteuerbescheid 2008, Berichtigung gemäß
§ 293b BAO, vom 22. November 2010 weist folgende Bemessungsgrundlagen aus (AS 15ff):
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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1.288,73 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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1.288,73 €
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Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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1.228,73 €
Betreffend das Jahr 2008 kann der Berufung schon mangels Beschwer ein Erfolg nicht beschieden sein.
Mitteilung:
Der Bw. beantragte die Ausstellung eines amtlichen, offiziellen Schreibens des Finanzamtes, aus dem hervorgeht, dass sein "Einkommen / Gewinn nur im Jahr 2004 den Grenzwert von 6.453,36 Euro = 88.800 S überschritten hat, und dass auch während des AMS-Bezuges die Zuverdienstgrenze niemals (1998 - 2001 und 2007 bis 2009) überschritten wurde. Das Wichtigste für mich ist die Bestätigung ..., dass "Erstens die SVA-Vorschreibung für 2008 falsch und ungerechtfertigt ist ... und Zweitens die Bestätigung ... für 1998 bis 2007, dass (Sie) nur in 1 Jahr (2004) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben und daher nur 2004 SVA-beitragspflichtig war" (AS 6f).
Das Finanzamt erließ folgende Mitteilung (AS 199): "Ihren Anträgen auf ein amtliches, offizielles Schreiben, ... aus dem hervorgeht, dass (Ihr) Einkommen / Gewinn nur im Jahr 2004 den Grenzwert von 6.453,36 Euro ... überschritten hat, und dass auch während des AMS-Bezuges die Zuverdienstgrenze niemals (1998 - 2001 und 2007 bis 2009) überschritten wurde." bzw. auf "Bestätigung ..., dass Erstens die SVA-Vorschreibungen für 2008 falsch und ungerechtfertigt sind ... und Zweitens die Bestätigung ... für 1998 bis 2007, dass (Sie) nur in 1 Jahr (2004) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben und daher nur 2004 SVA-beitragspflichtig war(en)" vom 11.04.2010, eingebracht am 14.04.2010, wiederholt beantragt mit den Schreiben vom 25.08.2010 und 27.09.2010 sowie Ihren Anträgen "auf Befreiung der Abgabenerklärung ab 01.01.2010" und auf "Neuberechnung der Steuer (1998 - 2008)" vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010, wiederholt mit Schreiben vom 27.09.2010 kann nicht entsprochen werden, da weder die Bundesabgabenordnung noch das Einkommensteuergesetz solche Anträge vorsieht."
Die Berufung lautet diesbezüglich wie folgt (AS 235, 238f): "Diese Aussage (in der Mitteilung) rechtfertigt die Ablehnung nicht. Wenn etwas nicht vorgesehen ist, bedeutet das nicht, dass es nicht trotzdem gemacht werden kann, da es nicht verboten und auch nicht untersagt ist. ... Da die SVdGW (SVA) auf meine Schreiben grundlos nicht reagiert, und ... das Finanzamt mein Jahreseinkommen (meinen Jahresgewinn) offiziell bestimm(t), ist ein dementsprechendes Schreiben (vom Finanzamt) an die SVdGW (SVA) zu schicken. Der Einwand in der Mitteilung, dass so ein Schreiben nicht vorgesehen ist, bedeutet nur, dass es kein Formblatt, keinen Formbrief gibt. Es ist nirgends geschrieben, dass solch ein von mir gewünschtes Schreiben verboten oder unzulässig ist, daher ist ihre Mitteilung ungerechtfertigt und falsch. Aus diesem Grund ist das von mir gewünschte Schreiben, aus dem hervorgeht, dass ich in all den Jahren (von 1998 bis inkl. 2009) nur im Jahre 2004 den Grenzwert für die SV-Beitragsgrenze überschritten habe, (vom Finanzamt) an die SVdGW (SVA) und in Kopie (Zweitschrift) an mich zu schicken."
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (Ritz, aaO, Tz. 10 zu § 311).
§ 25 GSVG lautet wie folgt:
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß
§ 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ... ;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
§ 35 Abs. 6 GSVG bestimmt:
Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (Hervorhebung durch den Referenten) oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß
§ 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Ausgehend von dem vom Bw. selbst eingeräumten Umstand, dass das Finanzamt sein "Jahreseinkommen" bzw. seinen "Jahresgewinn" "offiziell (zu) bestimmen (hat)", ergibt sich in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des GSVG, dass nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein gesetzlich weder in der verfahrensrechtlichen bzw. den materiellrechtlichen Bestimmungen (BAO bzw. EStG 1988) des Steuerrechtes noch im GSVG normiertes Schreiben (welches - der Meinung des Bw. folgend - die Rechtskraft des erlassenen Einkommensteuerbescheides beseitigen würde!), kein Raum bleibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-W/11
- Stammnummer
- 52422
- Gültig
- 10.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF