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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0496-W/11

Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme - ausgelöst durch Forderungen der SVA gemäß GSVG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-W/11vom 10.03.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 29. November 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Jahre 1998 bis 2009 sowie die Mitteilung vom 29. November 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) richtete am 11. April 2010 folgendes Schreiben an das Finanzamt (AS 2ff): "Kurzfassung: 1.1.) Da mir die SVA (SVdGW) im Jahre 2006 den Gewerbeschein entzogen hat, bin ich seit März 2007 beim AMS ... als arbeitslos gemeldet und beziehe Notstandshilfe. 1.2.) Mit Datum 25.01.2010 erhielt ich von der SVA (SVdGW) ein Schreiben, daß ich ANGEBLICH selbständig bin, und daher rückwirkend für das Jahr 2008 beitragspflichtig bin. (Liegt als Datei "SVdGW_2010-01-25_Schreiben, daß ich ANGEBLICH SELBSTÄNDIG arbeite und daher für 2008 bei der SVdGW pflichtversichert bin.pdf" bei). 1.3.) Kurz darauf, mit Datum 09.02.2010 bekam ich vom AMS ... ein Schreiben, daß die Notstandshilfe per 01.02.2010 eingestellt wurde. Schreiben liegt als Datei "AMS_2010-02-09_Schreiben, daß der Leistungsbezug GRUNDLOS per 2010-02-01 eingestellt wurde.pdf" bei. 1.4.) Wegen der beiden Schreiben ging ich am 19.02.2010 zum Finanzamt 03. Eine ... Mitarbeiterin ... hörte sich mein Problem an, und korrigierte die Einnahmenart von "Gewerbebetrieb" auf "selbständige Arbeit". SEHR RASCH, NUR EINIGE TAGE DANACH, erhielt ich den korrigierten Steuerbescheid. 1.5.) Am 02.03.2010 ging ich mit dem korrigierten Steuerbescheid zum AMS ... . Ich erklärte, daß ich schon bei der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit bekannt gegeben hatte, daß ich noch Folgeprovisionen aus meiner Zeit als "selbständiger Mehrfachversicherungsagent" erhalte. Diese Provisionen werden so lange ausbezahlt, so lange der Vertrag besteht. Die Provisionen sind unregelmäßig und in verschiedener Höhe. Für den Erhalt dieser Folgeprovisionen ist KEINE SELBSTÄNDIGE und auch KEINE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT notwendig. Daher beantragte ich die sofortige Nachzahlung der Notstandshilfe für Februar 2010 und die ununterbrochene Weiterzahlung der Notstandshilfe. Ich bekam zur Antwort, daß ZUSÄTZLICH eine Bestätigung der SVA notwendig ist, aus der hervor geht, daß ich NICHT bei der SVA (SVdGW) versichert bin. 1.6.) Am 10.03.2010 schickte ich per Brief und per E-Mail den korrigierten Steuerbescheid an die SVA (SVdGW) und bat um Streichung der Vorschreibung für 2008. 1.7.) Mit Datum 15.03.2010 bekam ich von der SVA ein lapidares Schreiben, daß mein Brief und E-Mail als Antrag gewertet wird, und ich in den NÄCHSTEN SECHS MONATEN Antwort erhalte. 1.8.) Mit Datum 24.03.2010 bekam ich von der SVA (SVdGW) einen BESCHEID, daß ich VERPFLICHTET BIN, vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen MONATLICHEN BEITRAG in Höhe von 81,34 EURO und ZUSÄTZLICH MONATLICH 13,06 EURO zu bezahlen. Das sind INSGESAMT 94,40 EURO, bzw. 1,132,80 EURO für das Jahr 2008, obwohl ich NUR 1.228,73 EURO laut Steuerbescheid (1.893,42 EURO laut Steuererklärung) an EINKOMMEN hatte. Die SVA nimmt doch glatt den FolgeprovisionsUMSATZ (die EINNAHMEN) OHNE AUSGABENABZUG als EINKOMMEN! Liegt als Datei "SVdGW_2010-03-24_UNGERECHTFERTIGTE Beitragsvorschreibung für 2008-01-01 bis 2008-12-31.pdf" bei. 1.9.) Ich befürchte auch, daß es mir wieder so ergehen wird, wie es im Jahre 2000 oder 2001 war, wo ich die Notstandshilfe für das Jahr 1999 zurückzahlen mußte, und zusätzlich die hohen SVA-Beiträge für 1999 nachzahlen sollte. Detaillierter Ablauf und genaue Beweisbeschreibung Die Punkte 2.1 bis 2.3 werden eventuell unwichtig erscheinen, erklären aber die weiteren Punkte ab 2.4. 2.1.) Vom 06.05.1985 bis Jänner 1990 war ich bei der A.unfall-Versicherung als "Außendienstmitarbeiter für Versicherungsvermittlung" beschäftigt. Aus diesem Grund gibt es bei meinen Einnahmen die Spalte "A.unfall Provisionen Außendienstkonto". In dieser Spalte sind die Folgeprovisionen für Verträge, die ich in der Zeit vom 06.05.1985 bis 31.01.1990 als unselbständiger, hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter bei der A.unfall-Versicherung abgeschlossen habe. Das sind FOLGEPROVISIONEN für schon erledigte Arbeit. Um dieses Geld zu erhalten, ist KEINE SELBSTÄNDIGE, und auch KEINE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT notwendig. Unter diesem Titel habe ich bis zum Jahre 2000 Folgeprovisionen erhalten. Diese Beträge sind zwar Steuerpflichtig, aber NICHT als "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" und auch NICHT als "Einnahmen aus selbständiger Arbeit" zu deklarieren, da ja NICHTS GETAN werden muß, um dieses Geld zu erhalten. Daher sind diese Beträge auch NICHT sozialversicherungspflichtig, UND SCHON GAR NICHT SVA (SVdGW), da ich zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse unselbständiger, hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter mit festem Dienstverhältnis war. 2.2.) Von Februar 1990 bis 29.02.1992 war ich bei der A.unfall-Versicherung als Programmierer tätig. Aus diesem Grund gibt es bei meinen Einnahmen die Spalte "A.unfall Provisionen Innendienstkonto". In dieser Spalte sind die Folgeprovisionen für Verträge, die ich in der Zeit vom 01.02.1990 bis 31.01.1990 als unselbständiger, nebenberuflicher Mitarbeiter bei der A.unfall-Versicherung abgeschlossen habe. Das sind FOLGEPROVISIONEN für schon erledigte Arbeit. Um dieses Geld zu erhalten, ist KEINE SELBSTÄNDIGE, und auch KEINE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT notwendig. Unter diesem Titel habe ich bis zum Jahre 2002 Folgeprovisionen erhalten. Diese Beträge sind zwar steuerpflichtig, aber NICHT als "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" und auch NICHT als "Einnahmen aus selbständiger Arbeit" zu deklarieren, da ja NICHTS GETAN werden muß, um dieses Geld zu erhalten. Daher sind diese Beträge auch NICHT sozialversicherungspflichtig, UND SCHON GAR NICHT SVA (SVdGW), da ich zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse unselbständiger, hauptberuflicher Angestellter mit festem Dienstverhältnis war. 2.3.) Im Jahr 2003 lernte ich das Ehepaar ... kennen. Frau ... hatte ein Versicherungsbüro und benötigte ein Programm zur Kunden- und Vertragsverwaltung. Da ich aus meiner Außendienstzeit Kenntnisse vom Versicherungsaußendienst hatte, und ich bei der Programmentwicklung der A.unfall-Versicherung mitgearbeitet hatte, wußte ich, was benötigt wird. Da ich arbeitslos war und vom AMS keinen Job bekam, willigte ich ein, zeitweise auszuhelfen. Nach einiger Zeit sollte ich zwar auch bei der Kundenbetreuung aushelfen, dafür wurde mir in Aussicht gestellt, daß ich eventuell fix angestellt werde. Im Jahr 1997 sprach Frau ... mit meinem damaligen Betreuer vom AMS, daß ich über die Förderung für Langzeitarbeitslose ab 01.01.1998 fix angestellt werden soll. 2.4.) Da Frau ... am 06.01.1998 im Alter von ... Jahren plötzlich verstarb, wurde es leider nichts mit der Fixanstellung. Da ich vom AMS noch immer keinen Job bekam, ich mittlerweile einige Kunden vom Versicherungsbüro kannte, und auch noch zu einigen Kunden aus meiner Außendienstzeit bei der A.unfall-Versicherung Kontakt hatte, wagte ich den Schritt in die Selbständigkeit. 2.5.) Ich meldete mein Vorhaben beim AMS. Ich bekam die Auskunft, daß ich monatlich meine Einnahmen und Ausgaben bekannt geben muß, und das Arbeitslosengeld daher erst im Nachhinein erhalten werde. Soweit ich mich erinnern kann, hieß es, daß der Gewinn / Einkommen nicht höher als 3.500 ATS monatlich, und der Umsatz nicht höher als 35.000 ATS monatlich sein darf. Bei Überschreitung eines dieser Beträge würde die Notstandshilfe aliquot gekürzt, aber nicht sofort vollständig gestrichen. Obwohl ich dies erledigte, und sogar einen Kurs für Existenzgründer besuchte, kamen SEHR RASCH die für mich UNLEISTBAREN FORDERUNGEN der SVA (SVdGW). 2.6.) Entweder Ende 1998, oder Jänner 1999 ging ich persönlich zur SVA (SVdGW). Ich bekam von einem Mitarbeiter die Auskunft, daß ich halt den Gewerbeschein zurücklegen soll. Dann bin ich die Schulden bei der SVA los. Von späterer Nachzahlung wurde nichts gesagt. Im Jänner 1999 legte ich den Gewerbeschein still. 2.7.) Plötzlich (2000 oder 2001) bekomme ich die Aufforderung, daß ich das GANZE NOTSTANDSHILFEGELD für das Jahr 1999 ZURÜCKZAHLEN MUSS. Von aliquoter Kürzung (siehe Punkt 2.5) war keine Rede mehr. Laut Steuerbescheid hatte ich zwar Büroeinnahmen / Umsatz in Höhe von 9.448,63 EUR = 130.016 ATS, aber NUR 4.082,11 EUR = 56.171,00 ATS an Einkommen / Gewinn. ZUSÄTZLICH hatte ich noch 3.104,00 EURO = 42.712 ATS VERLUSTE vom Vorjahr 1998. Nach jenen Zahlen, die ich beim Einkommensteuerbescheid angegeben hatte, betrugen meine Einnahmen / Umsatz 16.534,97 EURO = 227.526,14 ATS, und 9.551,29 EURO = 131.428,66 ATS Ausgaben (20% Privatanteil berücksichtigt). Hier MUSS aber BERÜCKSICHTIGT WERDEN, daß 2.797,40 EURO = 38.493,00 ATS NEBENBERUFLICHE EINNAHMEN aus Punkt 2.1 und 2.2.) waren. Dies habe ich natürlich bei der Steuererklärung bekannt gegeben. Im Endeffekt bleibt für das Jahr 1999 nur ein Einkommen / Gewinn in Höhe von 1.967,44 EURO = 27.072,56 ATS (Alle Einnahmen abzüglich echter Ausgabenbetrag abzüglich SV-Mindestbeitrag), wovon 3.438,74 EURO = 47.318,10 ATS an Schulgeld und Autokredit abgezogen werden müssen, und dies zu berücksichtigen ist. Für 4.082,11 EURO = 56.171,00 ATS JAHRESEINKOMMEN laut Steuerbescheid, bzw. ... 4.850,61 EURO = 66.745,58 EURO (Alle Einnahmen abzüglich NUR ECHTE Ausgaben ohne Schulgeld ohne Autokredit), bzw. ... 1.411,87 EURO = 19.427,75 EURO (Alle Einnahmen abzüglich ECHTE Ausgaben abzüglich Schulgeld abzüglich Autokredit) ... nun insgesamt 2.883,17 EURO = 39.673,34 ATS SVA-ZWANGSBEITRÄGE bezahlen zu müssen, und das GANZE NOTSTANDSHILFEGELD ZURÜCKZAHLEN müssen, ist MEHR ALS UNGERECHT. Wie soll ich dann bei einem GESAMTJAHRESVERLUST von 1.471,30 EUR = -20.245,53 ATS Miete bezahlen, und Essen einkaufen. WAS BLEIBT WIRKLICH??? Die zusätzlichen 1.784,12 EURO Kinderbeihilfe und 856,94 EURO Wohnbeihilfe haben AUCH NICHT wirklich geholfen. Wie soll man Mit INSGESAMT 1.169,76 EURO = 16.096,25 ATS leben ?!?! Dieser Betrag reicht gerade mal für 4 Monate Miete, jedoch das Jahr hat 12 Monate und nicht 4. Die Verluste von 1998 in Höhe von 3.104,00 EURO = 42.712 ATS sind bei dieser Rechnung noch gar nicht berücksichtigt. Außerdem ist auch noch Strom und Gas zu bezahlen, Geld für ESSEN, TRINKEN, KLEIDUNG FEHLT FÜR 12 MONATE. SEHR GERECHT und SEHR SOZIAL. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Ehrlichkeit, Fleiß und Eigeninitiative wird in Österreich bestraft statt belohnt. 2.7.1) Der Autokredit ist deshalb zu berücksichtigen, da das KFZ für die Berufsausübung NOTWENDIG ist. Das Schulgeld ist deshalb zu berücksichtigen, da ich das alleinige Sorgerecht für die Tochter ... ... habe, und alleinerziehender Vater bin. Ich kann es nicht verantworten, beruflich unterwegs zu sein, und meine Tochter unbeaufsichtigt und alleine zu Hause zu lassen. 2.8.) Per 01.01.2002 beendete ich die Stilllegung der Gewerbescheine und meldete dies ordnungsgemäß dem Magistrat, dem Arbeitsamt, der Kammer, und auch der SVdGW. Meine Einnahmen reichten, um die Lebenshaltungskosten und die Betriebskosten abzudecken. Das WAR DER SVdGW EGAL!!! Die SVdGW verlangte Beiträge für ein Einkommen, DAS ICH NICHT EINMAL BRUTTO ERREICHTE!!! Alle Bitten von mir, die Beiträge auf einen Betrag herabzusetzen, den ich mir leisten kann, WAREN ERFOLGLOS. Egal, ob ich die Bitte ... per Telefon, per Fax, per Brief, per E-Mail oder persönlich vortrug, ES WAR der SVdGW im UNMENSCHLICHER, UNSOZIALER und UNTERNEHMERFEINDLICHER Art EGAL. Sie blieben STUR auf Ihrer HORRENDEN UNLEISTBAREN FORDERUNG. Auch mein Einwand, daß ich zwar nichts bis wenig bezahle, dafür aber KEIN ARBEITSLOSENGELD BEKOMME - und ICH DAHER DEM STAAT NICHTS KOSTE, WAR der SVdGW EGAL. 2.9.) Daher kam es, wie es kommen mußte. Mit Datum 03.08.2006 hat mir die SVdGW den Gewerbeschein Versicherungsagent entzogen. Mit Datum 13.12.2006 hat mir die SVdGW den Gewerbeschein Tipgeber entzogen. Dieser Gewerbeschein war und ist für mich unwichtig, jedoch für das Gesetz notwendig, da ich auch Bausparverträge vermittelte. 2.10.) Den Entzug der Gewerbescheine hat die SVdGW dem Magistrat gemeldet. OHNE GEWERBESCHEIN gibt es KEINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT und KEINE ZUSAMMENARBEIT mit den Versicherern. Das Magistrat hat mich aus dem Vermittlerregister gelöscht. OHNE EINTRAG im Vermittlerregister GIBT ES KEINE ZUSAMMENARBEIT mit den Versicherern. Die Versicherer haben mir die Courtagevereinbarung gekündigt. OHNE COURTAGEVEREINBARUNG gibt es KEINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT und KEINE ZUSAMMENARBEIT mit den Versicherern. Selbst wenn mir das egal wäre, KÖNNTE ICH GAR KEINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT ausführen, DA ES KEINE AUFRECHTE COURTAGEVEREINBARUNG MEHR GIBT. Eine NEUE COURTAGEVEREINBARUNG KÖNNTE ich nur bekommen, wenn ich WIEDER im Vermittlerregister aufscheinen würde - dazu WÜRDE ICH JEDOCH EINEN GEWERBESCHEIN benötigen. OHNE Courtagevereinbarung nehmen die Versicherer KEINE ANTRÄGE von mir an, daher KEINE SELBSTÄNDIGKEIT. 3.) Die FEHLINTERPRETATION 3.1.) Im Versicherungsgeschäft gibt es EINE ABSCHLUßPROVISION, die bei Vertragsabschluß an den Vermittler ausbezahlt wird. ZUSÄTZLICH gibt es eine sogenannte FOLGEPROVISION, die SO LANGE an den VERMITTLER AUSBEZAHLT wird, WIE DER VERTRAG BESTEHT. Auch WENN KEINE ZUSAMMENARBEIT MEHR zwischen dem Vermittler und dem Versicherer besteht, wird die FOLGEPROVISION AN DEN VERMITTLER AUSBEZAHLT. Dabei ist es EGAL, ob dieser Vermittler SELBSTÄNDIG arbeitet/e, oder ANGESTELLTER des Versicherers ist / war. Ich BIN SICHER NICHT DER ERSTE SELBSTÄNDIGE VERSICHERUNGSVERMITTLER, der ZWANGSWEISE ZUSPERREN MUßTE. Vielleicht bin ich DER ERSTE EHRLICHE, der NACH DER SELBSTÄNDIGKEIT, die FOLGEPROVISIONEN ORDNUNGSGEMÄß DEM FINANZAMT mitteilte. 3.2.) Stellen Sie sich vor, ein Versicherungsaußendienstmitarbeiter wechselt von der A-Versicherung zur B-Versicherung und erhält von der A-Versicherung noch 3.401,00 EURO im Jahr 1999 an Folgeprovisionen. Da der OMINÖSE Betrag von 3.400,22 EURO um 0,78 EURO überschritten wird, sind 2.883,17 EURO SV-Zwangsbeiträge an die SVA fällig. Im Jahr 2008 betrug der Grenzwert 4.188,12 EUR und der SV-Mindestzwangsbetrag war 2.939,41 EURO. Noch schlimmer ist es, wenn dieser Außendienstmitarbeiter so wie ich arbeitslos wird. Nur, weil der Betrag von 3.400,22 EURO um 0,78 EURO IM JAHR überschritten wird, sind plötzlich 2.883,17 SV-Zwangsbeiträge für NULL LEISTUNG der SVA fällig. Zusätzlich wird, so ist es mir ergangen, das Arbeitslosengeld / die Notstandshilfe für das betreffende Jahr zurückgefordert, und die laufende Zahlung eingestellt. Das bedeutet, das diese ARME PERSON (ich im Jahre 1999) mit 517,83 EURO = 7.125,50 ATS EIN GANZES JAHR AUSKOMMEN MUSS!!!!! Daß aber bei KEINEN WEITEREN EINKÜNFTEN der Grenzbetrag bei 88.800 ATS = 6.453,36 EURO liegt, und daher NACHTRÄGLICH für das betroffene Jahr angewendet werden müßte, WIRD VON KEINER STELLE (weder vom AMS, noch von der SVA) berücksichtigt. Würde GERECHT GEARBEITET, so MÜSSTE die Forderung der SVA (SVdGW) RÜCKWIRKEND ERSATZLOS GESTRICHEN werden. DAS GESCHIEHT ABER NICHT - zumindest nicht bei mir. 3.3) Habe ich Geld auf der Bank liegen, und erhalte dafür Zinsen, muß ich dafür auch KEINE SV-Beiträge an die SVA (SVdGW) bezahlen. Geht ein Arbeitnehmer in Pension und bekommt die Abfertigung in Raten ausbezahlt, so muß er dafür AUCH KEINE SV-Beiträge an die SVA (SVdGW) bezahlen. Spielgewinne, Lottogewinne, Totogewinne usw. SIND AUCH NICHT SVA (SVdGW) beitragspflichtig. Es ist REINE ABZOCKE, wenn NACHTRÄGLICHE LOHNZAHLUNGEN / RATENLOHNZAHLUNGEN - die eventuell unselbständig waren - PLÖTZLICH ALS SELBSTÄNDIG gerechnet werden. Auf diese Art SCHICKT die SVA (SVdGW) NACHTRÄGLICH Personen, DIE NIE SELBSTÄNDIG waren, ZWANGSWEISE in DIE SELBSTÄNDIGKEIT- und das OHNE KV-Leistung. 4.) Erklärung der beiliegenden Tabellen für Richtigstellung / Korrektur Da die SVA (SVdGW) NOCH IMMER ca. 32.000 EURO = ca. 440.000 ATS an NACHZAHLUNG für die Jahre 1998 bis 2006 will, und ZUSÄTZLICH 1.132,80 EURO = 15.587,67 ATS für 2008 will, habe ich die Unterlagen / Bestimmungen GENAU DURCHGELESEN und alles nachgerechnet. 4.1.) Laut Bestimmungen / Gesetz ist der Steuerzahler SVA (SVdGW) beitragspflichtig, wenn das JAHRESEINKOMMEN / DER JAHRESGEWINN einen Betrag von 88.800 ATS = 6.453,36 EURO übersteigt. Abgesehen davon, daß es unsozial ist, daß dieser Betrag nicht jährlich angehoben wird, gibt es NOCH EINE UNMENSCHLICHE REGELUNG. Bei Überschreitung wird ein MINDESTBEITRAG FÄLLIG, der von einer WEIT HÖHEREN MINDESTBEITRAGSGRUNDLAGE bemessen wird. Gibt es mehrere Einnahmequellen (egal ob selbständig oder unselbständig), so ist die Freigrenze VIEL geringer (3.340,04 EURO = 1998, 3.400,22 EURO = 1999, 3.468,24 EURO = 2000, 3.554,57 EURO = 2001, 4.093,92 EURO = 2007, 4.188,12 EURO = 2008, 4.292,88 EURO = 2009). Auch hier wird bei Überschreitung ein MINDESTBEITRAG FÄLLIG, der von einer WEIT HÖHEREN MINDESTBEITRAGSGRUNDLAGE bemessen wird. 4.2.) Schon in der SCHULE LERNT man, daß das EINKOMMEN / DER GEWINN, wie folgt, errechnet wird. EINNAHMEN / UMSATZ abzüglich AUSGABEN ergibt GEWINN / EINKOMMEN. Wieso nimmt dann die SVA (SVdGW) die EINNAHMEN / den UMSATZ für die Überprüfung der SVA-Zwangsbeitragspflicht???!!! 4.3) Tabelle "JAHRESEINNAHMEN / JAHRESUMSATZ und JAHRESGEWINN / JAHRESEINKOMMEN laut Steuerbescheid vom Finanzamt" Datei "Verbleibender JAHRES-Gewinn - JAHRESEINKOMMEN laut Steuerbescheid vom Finanzamt.pdf" In der Spalte "JAHRES Einnahmen" steht jener Betrag, der im Steuerbescheid laut Finanzamt - also AMTLICH, BEHÖRDLICH - als EINNAHMEN / UMSATZ angegeben sind. In der Spalte "JAHRES Einkommen" steht jener Betrag, der im Steuerbescheid laut Finanzamt - also AMTLICH, BEHÖRDLICH - als EINKOMMEN / GEWINN angegeben sind. Für die SVA (SVdGW) hat NUR DER WERT in "JAHRES Einkommen" zu gelten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß bei dieser Aufstellung NICHT zwischen den verschiedenen Einnahmensarten unterschieden wurde. Siehe Punkt 2.1, 2.2 und 3.3 Weiters wurde hier NICHT berücksichtigt, daß zwar 1999 der Grenzwert überschritten wurde, jedoch im Vorjahr 1998 ein Verlust von 3.104 EURO = 42.712,00 ATS verbucht wurde, der den Gewinn von 1999 wieder unter den Grenzwert schiebt. Diese Bemerkung gilt natürlich nur für Spalte "JAHRES Einnahmen". Obwohl laut Finanz (Steuerbescheid) das Jahreseinkommen mit 10.534,83 EURO für 2007 angegeben ist, hatte ich für dieses Jahr 2007 KEINE Probleme mit der SVA (SVdGW). Im Gegensatz dazu stehen laut Finanz (Steuerbescheid) im Jahr 2008 ALLE EINNAHMEN mit 4.312,16 EURO als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Leider wird hier NICHT BERÜCKSICHTIGT, und daher auch NICHT UNTERSCHIEDEN, daß davon 4.036,53 EURO Folgeprovisionen sind. Diese Folgeprovisionen erhalte ich für Verträge, die ich vor 2006 als "Selbständiger Mehrfachversicherungsagent" abgeschlossen habe. Für diese Provisionen übe ich KEINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT und auch keine UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT aus. Das ist schon verdientes Geld für eine Arbeit, die schon lange erledigt ist. Ident mit Punkt 2.1 und 2.2. Da aber die Ausgaben berücksichtigt sind, sollte es bei diesem Betrag egal sein. Es steht ja darunter Gesamtbetrag der Einkünfte 1.288,73 EURO und bei Einkommen steht auch 1.228,73 EURO. FÜR MICH, und wahrscheinlich auch für Sie (Finanzamt) ist es klar und logisch - der Wert ist WEIT UNTER 4.188,12 EURO. NUR NICHT FÜR DIE SVA (SVdGW), die DREHEN UND WENDEN DIE BESTIMMUNGEN / GESETZE WIE SIE WOLLEN. Es ist EINDEUTIG, daß NUR in den Jahren 2000, 2004 und 2007 der ominöse Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten wurde. Selbst wenn der FALSCHE Wert von "JAHRES Einnahmen" herangezogen wird, ist ersichtlich, daß NUR in den Jahren 1999, 2000, 2004 und 2007 der ominöse Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten wurde. Selbst wenn die ZUSATZREGELUNG angewendet wird, überschreite ich NUR in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2004 und 2007 beim Einkommen den jeweiligen Grenzwert, wobei 1999 die Verluste aus 1998 berücksichtigt werden müßten. Zusätzlich mußte ich ja das Arbeitslosengeld zurückzahlen, wobei dann der höhere Grenzwert für 1999 gilt, der jedoch nicht überschritten wurde, und daher nur 2000, 2001, 2004 und 2007 übrig bleibt. Für 2007 gilt, daß "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" nur 2.861,70 EURO angegeben sind, die auch WEIT unter dem Grenzwert liegen. Daher bleiben laut STEUERBESCHEID NUR DIE JAHRE 2000, 2001 und 2004 als SV-Beitragspflichtig übrig. 4.4) Tabelle "JAHRESEINNAHMEN /JAHRESUMSATZ und JAHRESGEWINN / JAHRESEINKOMMEN laut Steuererklärung an Finanzamt" 1x in ATS, 1x in EURO Datei "Verbleibender JAHRES-Gewinn - JAHRES-EINKOMMEN laut Steuererklärung an Finanzamt in ???.pdf" Auch in dieser Tabelle wird FALSCH GERECHNET, da für die Gewinnermittlung / Einkommensermittlung die Nebeneinkünfte mitgerechnet werden, und daher FALSCH an die SVA als SV-Beitragsgrundlagenermittlung weitergeleitet werden. In der Spalte "AMS Einnahmen inkl. Kinderbeihilfe" steht jener Betrag, den ich an Arbeitslosengeld und Kinderbeihilfe erhalten habe. Kinderbeihilfe und Arbeitslosengeld sind nicht SV-Pflichtig und nicht Steuerpflichtig. In der Spalte "Selbständige Arbeit Einnahmen / Umsatz" steht jener Betrag, der in der Steuererklärung an das Finanzamt als Büroeinnahmen / Selbständige Tätigkeit deklariert wurden. In der Spalte "Nebenberuflich Einnahmen / Umsatz" stehen jene Beträge, die zwar Steuerpflichtig sind, aber NICHT für die Bemessungsgrundlage der SV-Pflicht gelten. Bei diesen Beträgen / Einnahmen handelt es sich um FOLGEPROVISIONEN aus VERGANGENEN ZEITEN. Genaue Erklärung siehe Punkt 2.1, 2.2 und 3.3 Ab 2007 gelten auch die Folgeprovisionen jener Verträge, die ich von 1998 bis 2006 als "Selbständiger Mehrfachversicherungsagent" abgeschlossen habe, als UNSELBSTÄNDIGE NEBENEINKÜNFTE. Für diese Provisionen übe ich KEINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT und auch keine UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT aus. Das ist schon verdientes Geld für eine Arbeit, die schon lange erledigt ist. In der Spalte "Ausgaben abzüglich 20% Privat" stehen die Beträge für Tätigkeitsausgaben, wobei dieser Betrag um 20% verringert wurde, da dieser Anteil für Privatnutzung abgezogen wurde. In Spalte "Gewinn / Einkommen" steht der Gewinn / Das Einkommen. Das "Einkommen / der Gewinn" wurde wie folgt errechnet. "Selbständige Arbeit Einnahmen / Umsatz" plus "Nebenberuflich Einnahmen / Umsatz" minus "Ausgaben abzüglich 20% Privat". KFZ-Kredit, Schulgeld, SV-Beiträge sind hier NICHT berücksichtigt. In Spalte "Schulgeld & Autokredit, Steuer, SVA" steht der Betrag für KFZ-Kredit, Schulgeld, SV-Beiträge. In Spalte "Gewinn / Einkommen" (zwischen Spalte Schulgeld... und Leerspalte) steht der "ECHTE Gewinn / Das ECHTE Einkommen". Das "ECHTE Einkommen / der ECHTE Gewinn" wurde wie folgt errechnet. "Gewinn / Einkommen" (zwischen Spalte Ausgaben... und Spalte Schulgeld...) minus "Schulgeld & Autokredit, Steuer ...". TROTZ FALSCHRECHNUNG ergibt sich EINDEUTIG, daß NUR in den Jahren 1999 und 2004 der Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten wurde. Wird der KFZ-Kredit und das Schulgeld mit berücksichtigt (Siehe Punkt 2.7.1), bleibt NUR MEHR EIN JAHR - 2004, wo der Grenzwert überschritten wurde. Auch wenn der KFZ-Kredit und das Schulgeld NICHT berücksichtigt werden, so muß der Verlust des Jahres 1998 mit 3.104 EURO = 42.712,00 ATS gegengerechnet werden. Danach ist der Gewinn mit 3.879,67 EURO = 53.385,38 ATS für 1999 WEIT UNTER dem Grenzwert und es BLEIBT WIEDER NUR EIN JAHR = 2004 = übrig. Auch wenn für mich NOCH UNGÜNSTIGER gerechnet wird, und die UNGERECHTE Regelung mit ZUSATZEINNAHMEN bei ARBEITSLOSENGELD mit 3.340,04 EURO für 1998, 3.400,22 EURO für 1999, 3.468,24 EURO für 2000, 3.554,57 EURO für 2001 gewertet wird, wurde dieser Wert NUR im Jahre 2000 und 2001 überschritten, und es bleiben INSGESAMT NUR 4 Jahre (1999, 2000, 2001 und 2004) als Grenzwertüberschreitung und SVA-Beitragszahlungspflichtig übrig. Wird der KFZ-Kredit und das Schulgeld mit berücksichtigt (Siehe Punkt 2.7.1.), bleiben NUR MEHR 2 JAHRE (1999 und 2004) übrig, in denen der Grenzwert überschritten wurde. Wird nun zusätzlich der Verlust des Jahres 1998 mit 3.104 EURO = 42.712,00 ATS im Jahr 1999 gegengerechnet, bleibt NUR MEHR das Jahr 2004 übrig. 4.5) Tabelle "RICHTIGE SV-DATEN. Verbleibender JAHRESGEWINN / JAHRESEINKOMMEN NUR TÄTIGKEITSEINNAHMEN laut Daten von Steuererklärung an Finanzamt" Datei "Verbleibender JAHRES-Gewinn - JAHRES-EINKOMMEN NUR TÄTIGKEITSEINNAHMEN laut Steuererklärung an Finanzamt.pdf" In dieser Tabelle wird RICHTIG GERECHNET, da für die Gewinnermittlung / Einkommensermittlung NUR DIE ECHTEN TÄTIGKEITSEINNAHMEN / TÄTIGKEITSUMSATZ berücksichtigt werden, und daher RICHTIG an die SVA als SV-Beitragsgrundlagenermittlung weitergeleitet werden. In der Spalte "AMS Einnahmen inkl. Kinderbeihilfe" steht jener Betrag, den ich an Arbeitslosengeld und Kinderbeihilfe erhalten habe. Kinderbeihilfe und Arbeitslosengeld sind nicht SV-pflichtig und nicht steuerpflichtig. In der Spalte "Selbständige Arbeit Einnahmen / Umsatz" steht jener Betrag, der in der Steuererklärung an das Finanzamt als Büroeinnahmen / Selbständige Tätigkeit deklariert wurden. NUR FÜR DIESE EINNAHMEN / UMSATZ habe ich von 1998 bis 2006 als "selbständiger Versicherungsagent" gearbeitet. NUR DIESE BETRÄGE haben mit der HAUPTBERUFLICHEN / SELBSTÄNDIGEN Tätigkeit zu tun, und daher sind nur diese Beträge bis 2006 als "Einnahmen aus Selbständiger Tätigkeit" zu deklarieren. Seit 2007 sind diese Beträge als "SONSTIGE EINKÜNFTE" oder "Einkünfte aus Nebenberuflicher Tätigkeit" o.ä. zu deklarieren. Daher sind auch nur diese Einnahmen nach Abzug der Tätigkeitsausgaben an die SVA (SVdGW) für die EVENTUELLE Bemessung der Beitragsgrundlage weiterzuleiten. Seit 2007 vermittle ich NEBENBEI und UNREGELMÄßIG als "NEBENBERUFLICHER GELEGENTLICHER VERSICHERUNGSVERMITTLER" Verträge an Versicherungsmakler und erhalte dafür einen Teil der Provision. In der Spalte "Nebenberuflich Einnahmen / Umsatz" stehen jene Beträge, die zwar steuerpflichtig sind, aber NICHT für die Bemessungsgrundlage der SV-Pflicht gelten. Hier sind bis 2000 die FOLGEPROVISIONEN jener Verträge, die ich von 1985 - Jänner 1990 als Versicherungsaußendienstmitarbeiter bei der A.unfall-Versicherung abgeschlossen habe. Siehe Punkt 2.1. Zusätzlich sind hier bis 2002 die FOLGEPROVISIONEN jener Verträge, die ich von Februar 1990 - 1992 als "Versicherungsangestellter im Innendienst" FREIWILLIG und NEBENBEI bei der A.unfall-Versicherung abgeschlossen habe. Siehe Punkt 2.2. Da mein Einkommen als Versicherungsagent nicht reichte, habe ich bis zum Jahr 2000 NEBENBEI bei der ... Zettel ausgetragen. Alle 3 angeführten Posten haben ABSOLUT NICHTS MIT DER TÄTIGKEIT als "selbständiger Versicherungsagent" (gilt von 1998 bis 2006) zu tun und sind daher NICHT mit den Provisionen für Versicherungsvermittlung zu mischen. Natürlich sind diese Beträge auch NICHT der SVA zu melden. Ab 2007 sind in dieser Spalte auch die Folgeprovisionen jener Verträge angegeben, die ich von 1998 bis 2006 als "Selbständiger Mehrfachversicherungsagent" abgegeben habe. Ich KANN und DARF NICHTS TUN, um diese Einnahmen zu verlängern, oder zu erhöhen. Diese Provisionskonten sind für Vertragsänderungen und Neuverträge gesperrt. Wie in Punkt 2.10) beschrieben, würde auch KEINE VERSICHERUNG Anträge von mir entgegen nehmen. Wer verzichtet schon FREIWILLIG AUF GELD, das ihm zusteht?!?! Es ist aber UNGERECHT, wenn ich für diese Provisionen SVA-Beiträge zahlen soll, wenn GENAU DIESE SVA mir die Gewerbeberechtigung entzogen hat? Bei der Steuererklärung schreibe ich immer GENAU dazu, woher diese Einnahmen stammen, und lege ZUSÄTZLICH eine Liste mit GENAUER BESCHREIBUNG bei. Die EINNAHMEN /der UMSATZ dieser Beträge ist als "Sonstige Einkünfte" oder "Einkünfte aus Nebenberuflicher Tätigkeit" o.ä. ohne SV-Pflicht zu versteuern. Punkt 3.3 Bei diesen Beträgen / Einnahmen handelt es sich um FOLGEPROVISIONEN aus VERGANGENEN ZEITEN. Genaue Erklärung siehe Punkt 2.1 und 2.2 In der Spalte "Ausgaben abzüglich 20% Privat" stehen die Beträge für Tätigkeitsausgaben, wobei dieser Betrag um 20% verringert wurde, da dieser Anteil für Privatnutzung abgezogen wurde. In Spalte "FALSCHER Gewinn / Einkommen" steht der Gewinn / Das Einkommen OHNE Abzug von KFZ-Kredit, Schulgeld und SV-Beiträgen. Das "Einkommen / der Gewinn" wurde wie folgt errechnet. "Selbständige Arbeit Einnahmen / Umsatz" minus "Ausgaben abzüglich 20% Privat". In Spalte "ECHTER Gewinn / Einkommen" steht der "ECHTE Gewinn / Das ECHTE Einkommen". Das "ECHTE Einkommen / der ECHTE Gewinn" wurde wie folgt errechnet. "FALSCHER Gewinn / Einkommen" minus "Schulgeld & Autokredit, Steuer ...". Hier ergibt sich EINDEUTIG, daß NUR im Jahr 2004 der Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten wurde. Wird der KFZ-Kredit und das Schulgeld mit berücksichtigt (Siehe Punkt 2.7.1.), ändert sich nichts, es bleibt NUR das JAHR 2004, wo der Grenzwert überschritten wurde. Auch wenn für mich UNGÜNSTIGER gerechnet wird, und die UNGERECHTE Regelung mit ZUSATZEINNAHMEN bei ARBEITSLOSENGELD mit 3.340,04 EURO für 1998, 3.400,22 EURO für 1999, 3.468,24 EURO für 2000, 3.554,57 EURO für 2001 gewertet wird, wurde dieser Wert NUR im Jahre 1999, 2000 und 2001 überschritten, und es bleiben INSGESAMT NUR 4 Jahre (1999, 2000, 2001 und 2004) als Grenzwertüberschreitung und SVA-Beitragszahlungspflichtig übrig. Wird der KFZ-Kredit und das Schulgeld mit berücksichtigt (Siehe Punkt 2.7.1.), bleibt NUR das JAHR 2004 übrig, wo der Grenzwert überschritten wurde. Auch wenn der KFZ-Kredit und das Schulgeld NICHT berücksichtigt werden, so muß der Verlust des Jahres 1998 mit 5.050,12 EURO gegengerechnet werden. Danach ist auch das Jahr 1999 mit Verlust zu rechnen. Dieser Verlust verringert den Gewinn von 2000, wodurch die Grenze von 3.468,24 EURO NICHT ERREICHT wird, und es bleiben NUR die Jahre 2001 und 2004 übrig, wo der Grenzwert überschritten wird, und ich SVA-Beitragspflichtig war. 5.) Auswertungen, so ungerecht teuer ist die SVA. 5.1.) Tabelle " Verbleibender JAHRESGEWINN / JAHRESEINKOMMEN nach SV-Mindestbeitragabzug laut Steuerbescheid von Finanzamt". Datei "Resteinkommen nach Steuerbescheid von Finanzamt abzüglich SVA-Mindestbeiträgen.pdf". In dieser Tabelle werden in Spalte JAHRESEINNAHMEN jene Beträge genommen, die auf dem Steuerbescheid als EINNAHMEN ausgewiesen sind, und der jeweilige SV-MINDESTJAHRESBETRAG abgezogen. In Spalte JAHRESEINKOMMEN werden jene Beträge genommen, die auf dem Steuerbescheid als EINKOMMEN ausgewiesen sind, und der jeweilige SV-MINDESTJAHRESBETRAG abgezogen. Nun, ich bin kein Buchhalter oder Steuerberater. Jedoch, daß mit dem verbleibenden Geld - in den jeweiligen Spalten ausgewiesen - ein Leben UNMÖGLICH ist, wird wohl jedem klar sein. Schon in der falsch gerechneten Spalte 1 bleibt in 2 von 11 Jahren ein Minusbetrag übrig. In weiteren 5 Jahren bleibt das im Jahr übrig, was ein Arbeiter im Monat verdient. Als Beweis, wie horrend diese Beträge sind, und wie unsozial die Regelung ist, habe ich in der mittleren Tabelle "Bei Jahreseinkommen in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage" genau den Mindestbeitrag des jeweiligen Jahres als Einkommen genommen, und den SVA-Mindestbeitrag abgezogen. Nun, es bleibt zwar ETWAS MEHR übrig, als bei meinen Einnahmen, jedoch ist auch das VIEL ZU WENIG. Nun die 3. und letzte Tabelle auf diesem Blatt. Da die Auslegung der SVA (SVdGW) lautet, daß bei einem Einkommen über 6.453,36 EURO = 88.800 ATS JÄHRLICH die SV-Beitragspflicht besteht, ABER IN VOLLER HÖHE DER MINDESTBEITRAGGRUNDLAGE, habe ich in der Tabelle "Mit 6.453,36 EURO (88.800 ATS) Jahreseinkommen" die ominösen 6.453,36 EURO als Jahreseinkommen genommen, und den jeweiligen SV-MINDESTJAHRESBETRAG abgezogen. Was bleibt - NICHT EINMAL 300 EURO im Monat!!! Ich frage mich, wer denkt sich solche Gesetze aus. 5.2.) Tabelle " Verbleibender JAHRESGEWINN / JAHRESEINKOMMEN nach SV-Mindestbeitragabzug laut Steuererklärung an Finanzamt". Datei "Resteinkommen nach Steuererklärung an Finanzamt abzüglich SVA-Mindestbeiträgen.pdf". In dieser Tabelle werden die von mir bei der Steuererklärung angeführten Beträge verwendet. In Spalte "Gewinn / Einkommen" wird der von mir errechnete Gewinn / Einkommen ("Einnahmen aus selbständiger Arbeit" plus "nebenberufliche Einnahmen / Umsatz" minus Ausgaben abzüglich 20% Privat") genommen, und davon der jeweilige SV-MINDESTJAHRESBETRAG abgezogen. Da für die Tätigkeit ein KFZ notwendig ist, und ein minderjähriges Kind nicht alleine sein darf (Siehe Punkt 2.7.1.) gibt es die zusätzliche Spalte, wo zusätzlich der KFZ-Kredit, das Schulgeld, und die effektiv bezahlten SV-Beiträge und Steuern abgezogen werden. Abgesehen davon, daß in 4 von 12 Jahren ein Minusbetrag (schon in Spalte 1) übrig bleibt, ist der Restbetrag in 2 weiteren Jahren niedriger, wie das Monatseinkommen eines Arbeiters. In weiteren 2 Jahren ist das Jahresresteinkommen genauso hoch, wie das Monatseinkommen eines Arbeiters. Wird der Kredit und Schulgeld berücksichtigt, bleibt in 6 von 12 Jahren ein Minusbetrag über. In weiteren 4 Jahren bleibt jährlich weniger als ein Arbeiter im Monat verdient, und in 1 von 2 verbliebenen Jahren bleibt jährlich das über, was ein Arbeiter im Monat verdient. 5.3.) Tabelle Vergleich Einkommen nach Steuerbescheid minus SVA-Mindestbeitrag zu Existenzminimum Datei "Vergleich Einkommen nach Steuerbescheid minus SVA-Mindestbeitrag zu Existenzminimum.pdf" Als zusätzlichen Beweis für diese ungerechte Regelung habe ich das KLEINSTE, MINDESTE Existenzminimum als Vergleich genommen. Dieses Existenzminimum wird vom "Bundesministerium für Justiz" festgelegt. Ich habe aus der Tabelle für 12 Jahreseinkommen den Wert für 1 Person ohne Kind genommen, und davon den kleinsten / geringsten Einkommenswert als Vergleichswert genommen. Die Plusbeträge sind jene Summen, um die das kleinste Existenzminimum höher ist, als der errechnete verbliebene Wert (Einnahmen, Einkommen abzüglich SV-Mindestbeitrag). Das Ergebnis ist beschämend. Wenn ich von den Einnahmen der Steuerbescheide die SV-Mindestbeiträge abziehe, und das Ergebnis mit dem Existenzminimum vergleiche, habe ich JEDES JAHR weniger. Wenn ich vom Einkommen der Steuerbescheide die SV-Mindestbeiträge abziehe, und das Ergebnis mit dem Existenzminimum vergleiche, ist die Differenz noch viel höher. Nur wenn das Einkommen / der Gewinn genauso hoch ist, wie der Betrag, der für die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen wird, ist in 4 von 8 Jahren der Restbetrag höher als das geringste Existenzminimum. 6.) Tabellen Einnahmen und Ausgaben. Um Ihnen die Arbeit für die Korrektur / Bestätigung / Neuberechnung (oder wie immer das heißt) zu erleichtern, habe ich in der Tabelle "ALLE EINNAHMEN / UMSATZ, Steuerpflichtig, SV-Pflichtig, NICHT Steuerpflichtig, NICHT SV-Pflichtig 1998 - 2009 in ????" ALLE EINNAHMEN aufgelistet. Datei "Alle Einnahmen- Umsatz in ????.pdf" Hier habe ich auch gleich die Daten für 2009 bekannt gegeben. 6.1.) In Spalte "Arbeitslose inkl. Einbehaltener Alimente exkl. Kinderbeihilfe" steht jener Betrag, den ich von 1998 bis 2002 und von 2007 bis 2009 vom Arbeitsamt erhalten habe. 6.2.) In der Spalte "A.unfall NEBENBERUFLICH Provisionen Außendienstkonto" steht jener Betrag, den ich von der A.unfall-Versicherung an FOLGEPROVISIONEN erhalten habe. Hier sind bis 2000 die FOLGEPROVISIONEN jener Verträge, die ich von 1985 - Jänner 1990 als Versicherungsaußendienstmitarbeiter bei der A.unfall-Versicherung abgeschlossen habe. Siehe Punkt 2.1. Dieser Posten hat ABSOLUT NICHTS MIT DER TÄTIGKEIT als "selbständiger Versicherungsagent" (gilt von 1998 bis 2006) zu tun und ist daher NICHT mit den Provisionen für Versicherungsvermittlung zu mischen. Natürlich sind diese Beträge auch NICHT der SVA zu melden. Diese Beträge sollten daher als "SONSTIGE EINKÜNFTE" oder "Einkünfte aus Nebenberuflicher Tätigkeit" o.ä. deklariert werden. 6.3.) In der Spalte "A.unfall NEBENBERUFLICH Provisionen Innendienstkonto" steht jener Betrag, den ich von der A.unfall-Versicherung an FOLGEPROVISIONEN erhalten habe. Hier sind bis 2002 die FOLGEPROVISIONEN jener Verträge, die ich von Februar 1990 - 1992 als "Versicherungsangestellter im Innendienst" FREIWILLIG und NEBENBEI bei der A.unfall-Versicherung abgeschlossen habe. Siehe Punkt 2.2. Dieser Posten hat ABSOLUT NICHTS MIT DER TÄTIGKEIT als "selbständiger Versicherungsagent" (gilt von 1998 bis 2006) zu tun und ist daher NICHT mit den Provisionen für Versicherungsvermittlung zu mischen. Natürlich sind diese Beträge auch NICHT der SVA zu melden. Diese Beträge sollten daher als "SONSTIGE EINKÜNFTE" oder "Einkünfte aus Nebenberuflicher Tätigkeit" o.ä. deklariert werden. 6.4.) Die Spalten "Alimente für ... ...", "Kinderbeihilfe und Familienbeihilfe" und "Wohnbeihilfe" sind nur der Vollständigkeit halber angeführt. Weiters soll damit aufgezeigt werden, daß ich DIE WAHRHEIT SPRECHE (SCHREIBE), und alles GENAU und GEWISSENHAFT erledige. 6.5.) Spalte "Makler Prov. Ab 2008 X.X.". Hier sind seit 2008 jene UNREGELMÄßIGEN PROVISIONEN, die ich vom Versicherungsmakler K... erhalten habe. Das sind Provisionen, für die ich SEIT 2008 UNREGELMÄßIG und NEBENBEI eine TÄTIGKEIT ausübe. 6.6.) Spalte "F... NEBENBERUFLICH" Da mein Einkommen als Mehrfachversicherungsagent nicht reichte, habe ich von 1998 - 2000 NEBENBEI und NEBENBERUFLICH Werbung ausgetragen. Dies hat NICHTS MIT DER TÄTIGKEIT als "selbständiger Versicherungsagent" (gilt von 1998 bis 2000) zu tun und ist daher NICHT mit den Provisionen für Versicherungsvermittlung zu mischen. Natürlich sind diese Beträge auch NICHT der SVA zu melden. Diese Beträge sollten daher als "SONSTIGE EINKÜNFTE" oder "Einkünfte aus Nebenberuflicher Tätigkeit" o.ä. deklariert werden. 6.7.) Spalte "NEBENBERUFLICH Ab 2009 V...". Hier sind seit 2009 jene UNREGELMÄßIGEN PROVISIONEN, die ich vom Versicherungsmakler V... erhalten habe. Das sind Provisionen, für die ich SEIT 2009 UNREGELMÄßIG und NEBENBEI eine TÄTIGKEIT ausübe. 6.8.) Spalte "Diverse Eingänge (Provisionen) Hier sind von 1998 - 2006 die ABSCHLUß- und FOLGEPROVISIONEN für Versicherungsverträge, die ich in der Zeit von 1998 - 2006 als "Selbständiger Mehrfachversicherungsagent" bei diversen Versicherern abgegeben habe. Daher sind von 1998 - 2006 NUR DIESE BETRÄGE als "EINNAHMEN / UMSATZ" für die eventuelle SVA-Beitragspflicht zu werten. Natürlich müssen für die EINKOMMENSBERECHNUNG / GEWINNBERECHNUNG von diesen Beträgen noch die AUSGABEN abgezogen werden. Danach kann erst das Ergebnis an die SVA (SVdGW) als EINKOMMEN / GEWINN weitergeleitet werden. Seit 2007 stehen hier NUR MEHR die FOLGEPROVISIONEN für Versicherungsverträge, die ich in der Zeit von 1998 - 2006 als "Selbständiger Mehrfachversicherungsagent" bei diversen Versicherern abgegeben habe. Da ich NICHT MEHR als "selbständiger Mehrfachversicherungsagent" tätig bin, und auch nichts mehr für diese Verträge tun kann / tun darf, sind diese Beträge seit 2007 als "SONSTIGE EINKÜNFTE" oder "Einkünfte aus Nebenberuflicher Tätigkeit" o.ä. zu bewerten. Siehe Punkt 2.10 6.9.) Genauso wie die Einnahmen, habe ich auch alle Ausgaben zusammengefaßt Tabelle "EINKOMMENS- / GEWINNMINDERNDE und Steuermindernde, SVA (SVdGW)-Beitragsmindernde AUSGABEN der Jahre 1998 - 2009 in ????" Datei "Alle AUSGABEN in ????.pdf" 7.) KOSTENLOSER und GEBÜHRENFREIER ANTRAG Ich habe sehr oft auf alle mögliche Arten (Brief, Fax, Telefon, E-Mail, persönliche Vorsprache) versucht, die Beitragshöhe der SVA (SVdGW) auf eine für mich leistbare Höhe zu reduzieren. Auch die Vorlage der Steuerbescheide und eine Auflistung meiner Einnahmen und Ausgaben änderte nichts. Ich bekam nur die Antwort, daß das die Mindestbeitragshöhe ist, und ich eben in Konkurs gehen soll. Daß ich in etlichen Jahren weniger als die 88.800 ATS verdient habe, war und ist der SVA (SVdGW) egal, die Forderung über ca. 30.000 EURO bleibt. Der Gewerbeschein war von 1998 bis 01.01.2002 stillgelegt und ich war in dieser Zeit ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Beim Gewerbescheinentzug habe ich die Gewerbescheine am 25.01.2007 RÜCKWIRKEND per 01.01.2003 stillgelegt. Seit März 2007 bin ich wieder ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, erhalte aber wegen der SVA seit Februar 2010 KEIN GELD. Auch dem AMS ist das alles egal. Daher bleiben Sie MEINE LETZTE RETTUNG. Wie mit den beiliegenden Tabellen bewiesen, habe ich nur ... - laut Steuerbescheid im Jahr 2000, 2004 und (2007) den Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten (Punkt 4.3) ... - laut Steuerbescheid mit Zuverdienstregelung im Jahr 2000, 2001 und 2004 den Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten (Punkt 4.3) ... - laut Steuererklärung im Jahr 1999 und 2004, bei Berücksichtigung von KFZ-Kredit und Schulgeld nur im Jahr 2004 (Punkt 4.4) ... - laut Steuererklärung unter Berücksichtigung der Zuverdienstgrenze im Jahr 1999, 2000, 2001 und 2004, bei Berücksichtigung von KFZ-Kredit und Schulgeld nur im - Jahr 1999 und 2004 (Punkt 3.3.2) , bei Verlustberücksichtigung bleibt wieder nur 2004 übrig. (Punkt 4.4.) - laut Steuererklärung unter Berücksichtigung der Einnahmenart nur im Jahre 2004 (Punkt 4.5) ... - laut Steuererklärung unter Berücksichtigung der Einnahmenart und unter Berücksichtigung der Zuverdienstgrenze nur im Jahre 1999, 2000, 2001 und 2004, bei Berücksichtigung von KFZ-Kredit und Schulgeld nur im Jahr 2004 (Punkt 4.5). Ich benötige ein amtliches, offizielles Schreiben von Ihnen, aus dem hervorgeht, daß mein Einkommen / Gewinn NUR im Jahr 2004 den Grenzwert von 6.453,36 EURO = 88.800 ATS überschritten hat, und daß auch während des AMS-Bezuges die Zuverdienstgrenze niemals (1998 - 2001 und 2007 bis 2009) überschritten wurde. Daher sind alle direkten und indirekten Forderungen (inkl. Exekutionen) der SVA (SVdGW) an mich vollständig zu streichen / einzustellen, und auf die Beitragszahlung für das Jahr 2004 zu reduzieren, wobei alle von mir bisher geleisteten Zahlungen gegenzurechnen sind. Obwohl laut Tabellen auch in anderen Jahren der Wert überschritten wurde, beantrage ich das Schreiben laut Punkt 4.4 und 4.5) da in den anderen Tabellen keine Rücksicht auf die Art der Einnahmen genommen wurde (Punkt 4.3 und Punkt 4.4). Da ich der Meinung bin, daß auch der KFZ-Kredit und das Schulgeld (Punkt 2.7.1.) für die Gewinnermittlung / Einkommensermittlung berücksichtigt werden müssen, bleibt nur das Jahr 2004 übrig. Sollte es nicht möglich sein, solch ein Schreiben auszustellen, und an die SVA (SVdGW), das AMS und an mich zu senden, beantrage ich gebührenfrei und kostenlos die Korrektur und Neuausstellung der Steuerbescheide von 1998 bis 2008 unter Berücksichtigung der Art der Einnahmen (Punkt 2.1), 2.2), 3.3).laut Tabelle Punkt 4.5) Sollten Sie für die Jahre 1998 bis 2003 nicht zuständig sein, da ich in dieser Zeit beim Finanzamt f.d. ... Bez. mit Steuernummer 8... war, bitte ich Sie um Weiterleitung an die zuständige Stelle / Person mit der richtigen Order von Ihnen (Danke im voraus). Daß ich nicht mit Fantasiezahlen, sondern mit wahren, echten Zahlen rechne, beweisen die Beilagen. Ich habe von allen betroffenen Jahren die Steuererklärungen mit den damals mitgesendeten Beilagen eingescannt. Sowohl auf den Steuererklärungen, als auch auf den Beilagen steht jedes Jahr eindeutig die Art der Einnahmen. Um Ihnen die Kontrolle, die Korrektur zu erleichtern, habe ich die Einnahmen / den Umsatz aller betroffenen Jahre in der Tabelle "Alle Einnahmen- Umsatz" zusammengefaßt. Beweis für die Richtigkeit der Zahlen sind die Steuererklärungen und Steuerbescheide. Das WICHTIGSTE FÜR MICH ist die Bestätigung oder der neue Einkommensteuerbescheid für 2008, daß ERSTENS die SVA-Vorschreibung für 2008 FALSCH und UNGERECHTFERTIGT IST, weil mein Einkommen / Gewinn NUR 1.228,73 EURO und NICHT 4.312,16 EURO betragen hat. Denn erst danach bekomme ich wieder Geld vom AMS. und ZWEITENS die Bestätigung oder die neuen Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2007, daß ich NUR in 1 JAHR (2004) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und daher nur 2004 SVA-Beitragspflichtig war, und ich daher ENDLICH die SCHULDEN bei der SVA los werde. ENTSCHULDIGUNG Natürlich entschuldige ich mich dafür, daß ich erst jetzt mit dieser Bitte / diesem Antrag an Sie herantrete. Aber alles andere hat - wie oben beschrieben - nichts genutzt. Ich habe weder Steuerberatung, auch kein Steuerrecht, kein SV-Recht, auch keine Buchhaltung, und auch keine Lohnverrechnung gelernt. Da ich auch nicht das Geld hatte, um einen Steuerberater zu bezahlen, mußte ich meine Einkommensteuererklärungen selbst ausfüllen. Daher ist es natürlich möglich, daß trotz all meiner Vorsicht der Fehler an falsch ausgefüllten Einkommensteuerformularen liegt - BITTE UM ENTSCHULDIGUNG. Genau aus diesem Grund (eventuell falsch ausgefüllte Formulare) habe ich ja die Tabellen mit den Erklärungen jedes Jahr beigelegt. Als ich noch selbständig tätig war, fehlte mir die Zeit zur genauen Kontrolle der Steuerbescheide. Jetzt habe ich erstens die Probleme mit dem AMS, und noch immer die alten Probleme plus neue Probleme mit der SVA (SVdGW). Auf Anraten vom AMS habe ich mir die Steuerbescheide genau angesehen, die Unterlagen verglichen, und bin, wie ich hoffe, auf die Lösung gekommen. Es liegt an der Definition der Einnahmenart / Umsatzart. Abschließend entschuldige ich mich für dieses lange Schreiben. Es ist jedoch ein Dilemma. Schreibe ich zu wenig, wissen Sie nicht was ich will. Erkläre ich die Punkte nicht genau, wissen Sie vielleicht was ich will, jedoch erfahren Sie nicht, wie ich es meine - daher leider so viel. Beweise als Beilagen. Courtagekündigung FirmaB 02.04.2004 19.12.2006 MA3 Gewerbescheinentzug Tipgeber per 13.12.2006 24.08.2006 MA3 Gewerbescheinentzug Versicherungsagent per 03.08.2006 16.08.2006 Courtagekündigung ARAG per 03.08.2006 28.08.2006 Courtagekündigung DAS 12.09.2006 Courtagekündigung GENERALI 28.09.2006 Courtagekündigung WIENER STÄDTISCHE 17.08.2006 Courtagekündigung WÜSTENROT Datei "Beitragswesen Selbständige 2009 - WKO.at.pdf" mit eindeutig Wort "GEWINN". "Existenzminimum vom Bundesministerium für Justiz" der Jahre 2001 bis 2009. Datei "SVdGW_1997_Neuzugang.pdf" mit EINDEUTIG Wort "EINKOMMEN" und nicht Einnahmen. Datei "SVdGW_2002_Pflichtvers.pdf" mit EINDEUTIG selbständig erwerbstätige deren Einkommen den Wert übersteigt. AMS_2010-02-09_Schreiben, daß der Leistungsbezug GRUNDLOS per 2010-02-01 eingestellt wurde.pdf SVdGW_1998-03-16_Pflichtversicherung ab 1998-01-29_Schreiben Jahreseinkommen 88.800 ATS.JPG mit EINDEUTIGEM Wortlaut "deren Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit 88.800 ATS übersteigt" SVdGW_2010-01-25_Schreiben, daß ich ANGEBLICH SELBSTÄNDIG arbeite und daher für 2008 bei der SVdGW pflichtversichert bin.pdf" Das Schreiben des Bw. vom 25. August 2010 bezog sich u.a. auf den Antrag vom 11. April 2010 (AS 19): "Zu Punkt 2.) Ich habe Ihnen am 11.04.2010 ein (leider langes) Schreiben mit der Bitte um eine Bestätigung für die SVA geschickt. Leider habe ich bis Heute Mittwoch, den 25.08.2010 noch keine Antwort erhalten. Hiermit stelle ich nochmals - für mich gebührenfrei und kostenlos - den Antrag auf Ausstellung eines Schreibens, aus dem hervorgeht, daß mein Einkommen / Gewinn (im Zeitraum 1998 bis 2009) NUR im Jahr 2004 den Grenzwert von 6.453,36EURO = 88.800ATS überschritten hat, und daß auch während des AMS-Bezuges die Zuverdienstgrenze niemals (1998 - 2001 und 2007 bis 2009) überschritten wurde. Dieses von Ihnen offizielle Schreiben benötige ich deshalb, da die SVA (SVdGW) für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.2008 ungerechtfertigt über 30.000EURO von mir haben will. Aus allen offiziellen Schriftstücken (Gesetzen) geht hervor, daß in den ersten 3 Jahren ein verminderter SV-Beitrag zu bezahlen ist. Weiters war ich von 1998 bis 31.12.2000 arbeitslos gemeldet, und besuchte einen Gründerkurs. Auch habe ich den Gewerbeschein von 1998 bis 31.12.2000 ruhend bemeldet (stillgelegt). Im August 2006 hat mir die SVA (SVdGW) den Gewerbeschein entzogen. Doch das ALLES IST DER SVA EGAL. Sie will mit neuestem Schreiben vom 02.08.2010 sogar, daß ich eine "Betriebliche Mitarbeitervorsorgeversicherung" abschließe. Sollten Sie die Bestätigung nicht ausstellen können, bitte ich Sie um Neuberechnung der Steuer (1998 - 2008), oder um Wiederaufnahme der Steuerberechnung (1998 - 2008) oder um Setzung in den vorherigen Stand oder wie immer das heißt. Sollten Sie eine andere, bessere Möglichkeit finden, ist mir das auch recht. Was ich mit solch einer Bestätigung bezwecken will, ist klar und einfach. Laut Gesetz hat ein selbständiger nur SVA-Beiträge zu bezahlen, wenn das Einkommen / der Gewinn mehr als 88.800 ATS im Jahr beträgt. Bei Zuverdienst liegt die Grenze niedriger. Ich habe diese Grenze von 1998 bis 2009 nur im Jahr 2004 überschritten und bin daher NUR für 2004 Beitragspflichtig. Daher ist die Forderung über mehr als 30.000 EURO für 1998 bis 2008 ungerechtfertigt und ersatzlos zu streichen. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich Sie um Weiterleitung an die zuständige Stelle / Person." Das Finanzamt erließ am 29. November 2010 nachfolgenden Bescheid (AS 195ff): "Die Anträge (des Bw.) vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in die Frist der Zurückweisung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 werden zurückgewiesen. Die Anträge (des Bw.) vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in die Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird zurückgewiesen. Die Anträge vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0496-W/11
Stammnummer
52422
Gültig
10.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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