Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0496-W/11
Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme - ausgelöst durch Forderungen der SVA gemäß GSVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-W/11vom 10.03.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 308 BAO in die Berufungsfrist der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 werden abgewiesen.
Die Anträge vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO in die Frist der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO bezüglich der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 werden abgewiesen.
Die Anträge vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO in die Frist der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2007 werden zurückgewiesen.
Die Anträge (des Bw.) vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 werden zurückgewiesen.
Die Anträge vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2007 werden abgewiesen.
Die Anträge vom 25.08.2010, eingebracht am 30.08.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO und Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO des Einkommensteuerbescheides 2008 werden zurückgewiesen. ...
Begründung:
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Für die Jahre 1998 bis 2002:
Gemäß
§ 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 vom 02.05.2003 sind daher mit 05.06.2008 verjährt.
- Für das Jahr 2003:
Gemäß
§ 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.8.2004 ist daher mit 02.09.2009 verjährt.
- Für die Jahre 2004 bis 2007:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraus sah.
Bei Ihrer Vorsprache am 19.11.2010 gaben Sie dazu an, dass Sie die Einkommensteuerbescheide ab 1998 erhalten haben. Eine Rechtsmittelbelehrung samt Hinweis auf § 309 BAO ist dabei erfolgt. Da Sie selbst ausgesagt haben, dass Sie die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand nicht erfüllen, sind Ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen.
Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist der Wiederaufnahme des Verfahrens
- Für die Jahre 1998 und 1999:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraus sah.
Bei Ihrer Vorsprache am 19.11.2010 gaben Sie dazu an, dass Sie die Einkommensteuerbescheide ab 1998 erhalten haben. Eine Rechtsmittelbelehrung samt Hinweis auf § 309 BAO ist dabei erfolgt. Da Sie selbst ausgesagt haben, dass Sie die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand nicht erfüllen, sind Ihre diesbezüglichen Antrage abzuweisen.
- Für die Jahre 2000 bis 2007:
Da bereits über den Inhalt des Verfahrens entschieden wurde, ist eine Wiedereinsetzung in die oben genannte Frist nicht mehr möglich.
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
- Für die Jahre 1998 und 1999
Gemäß
§ 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in diesem Fall § 208 Abs 1 BAO folgend mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich nach § 209 Abs 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs 3 BAO, absolute Verjährung). Gemäß
§ 304 lit a BAO ist nach Eintritt der Verjährung (§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme der Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre, oder lit b vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs 1 zugrunde liegt.
Da die Anträge für die Jahre 1998 und 1999 erst im Jahr 2010 eingebracht wurden, sind sowohl die fünf-, also auch die siebenjährige Frist innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen. Die Anträge sind daher für die Jahre 1998 und 1999 als verspätet zurückzuweisen.
- Für die Jahre 2000 bis 2007
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sind, und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Bei Ihrer Vorsprache am 19.11.2010 haben Sie angegeben, dass Sie "in den Jahren ab 1998 die Formulare falsch ausgefüllt habe(n) und es erst heute (gemeint 19.11.2010) erfahren habe(n). Aber da regelmäßig eine Gutschrift herausgekommen ist," haben Sie sich "die Bescheide auch nicht näher angesehen".
In der Einkommensteuerklärung 2008 wurden von Ihnen Betriebsausgaben als Werbungskosten geltend gemacht. Daher nach dem Jahr 2004 befragt, gaben Sie an, dass die Einnahmen betraglich mit Ihren Aufzeichnungen übereinstimmen und auch die Ausgaben stimmen. Weder im Jahr 2004 noch in den folgenden Jahren 2005 bis 2007 wurden nochmals Betriebsausgaben als Werbungskosten geltend gemacht. Da Sie nichts Weiteres vorgebracht haben, fehlt somit der Neuerungstatbestand, sodass eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. Weiters haben Sie nach Ansicht des ho. Finanzamtes auffallend sorglos gehandelt, indem Sie sich die Ihnen zugestellten Bescheide nicht zeitnah näher angesehen haben. Damit haben Sie die im Verkehr mit Behörden gebotene und die nach Ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass auch aus diesem Grund eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.
Zum Jahr 2008:
Die Zurückweisung erfolgt, da bereits mit 22.11.2010 eine Berichtigung gemäß
§293b BAO aufgrund Ihres Antrages am 19.11.2010 durchgeführt wurde."
Am selben Tag richtete das Finanzamt folgende Mitteilung an den Bw. (AS 199):
"Ihren Anträgen auf ein "amtliches, offizielles Schreiben(...), aus dem hervorgeht, dass (Ihr) Einkommen/Gewinn nur im Jahr 2004 den Grenzwert von 6.456,36 EURO (...) überschritten hat, und dass auch während des AMS-Bezuges die Zuverdienstgrenze niemals (1998-2001 und 2007 bis 2009) überschritten wurde" bzw.
auf "Bestätigung (...) dass Erstens die SVA-Vorschreibungen für 2008 falsch und ungerechtfertigt ist (...) und Zweitens die Bestätigung (...) für 1998 bis 2007, dass (Sie) nur in 1 Jahr (2004) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben und daher nur 2004 SVA Beitragspflichtig war(en) ..." vom 11.04.2010, eingebracht am 14.04.2010, wiederholt beantragt mit den Schreiben vom 25.08.2010 und 27.09.2010 sowie
Ihren Anträgen "auf Befreiung der Abgabenerklärung ab 01.01.2010" und auf "Neuberechnung der Steuer (1998 - 2008)" vom 25.8.2010, eingebracht am 30.08.2010, wiederholt mit Schreiben vom 27.09.2010 ... kann nicht entsprochen werden, da weder die Bundesabgabenordnung noch das Einkommensteuergesetz solche Anträge vorsieht."
Das Rechtsmittel der Berufung wurde wie folgt eingebracht (AS 235ff):
Zu Seite 1 des Bescheides vom 29.11.2010.
Betreffend all meiner Anträge wird auf § 308 BAO und § 303 Abs. 1 mit Fristversäumnis verwiesen.
Zu Begründung auf Seite 2:
Auf Seite 2 Punkt Begründung wird bei Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand für die Jahre 1998 bis 2002 und Jahr 2003 auf § 309 BAO verwiesen.
Auf Seite 2 Punkt Begründung wird bei Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand für die Jahre 2004 bis 2007 und für die Jahre 1998 und 1999 auf § 308 Abs 1 BAO verwiesen.
Sinngemäß schreiben Sie, daß dieser Paragraph besagt, daß TROTZ VERSÄUMUNG EINER FRIST auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, daß Sie durch ein UNVORHERGESEHENES ODER UNABWENDBARES EREIGNIS VERHINDERT war, die Frist einzuhalten. Ich habe sehr wohl schriftliche (Fax, Brief, E-Mail) und persönlich Einsprüche / Berufungen erhoben, wobei ich leider nur mehr von 3 Einsprüchen Unterlagen habe.
Ich war ALLEINERZIEHENDER und ALLEINSTEHENDER VATER, der sich einerseits um die ERZIEHUNG EINES MINDERJÄHRIGEN KINDES kümmern mußte, und andererseits GELD VERDIENEN mußte.
Weiters wurden meine Einsprüche, Berufungen OHNE BELEHRUNG AUF ANDERE / WEITERE EINSPRUCHSMÖGLICHKEITEN LAPIDAR ABGESCHMETTERT.
Weiters schreiben Sie, daß ich selbst ausgesagt haben soll, daß ich die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht erfülle.
Das STIMMT NICHT GANZ. Ich habe NUR GESAGT, daß ich NICHT KRANK WAR, und AUCH NICHT IM AUSLAND WAR, und daß ICH NUR DIESE PUNKTE NICHT ERFÜLLE. Meine schriftlichen Anträge und die UNRECHTMÄßIGEN ABLEHNUNGEN und die FEHLENDEN RECHTSHINWEISE wurden NICHT BESPROCHEN.
Auf Seite 3 Punkt Begründung für die Jahre 2000 bis 2007.
Hier entsteht ein Widerspruch, da auf der vorherigen Seite für die Jahre 2004 bis 2007 § 308 Abs 1 BAO möglich ist.
Auf Seite 3 Punkt Wiederaufnahme des Verfahrens für 1998 und 1999
Hier wird auf § 207 Abs 2 BAO verwiesen, der besagt, daß die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt laut § 208 Abs 1 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Da der Steuerbescheid für 1999 am 29.08.2000 ausgestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit 31.12.2000 zu laufen, und endet am 31.12.2005.
Ich HABE NACHWEISLICH am 05.02.2002, am 26.03.2002 und am 10.12.2002 also INNERHALB DER FÜNFJAHRESFRIST EINSPRUCH ERHOBEN.
Weiters steht in diesem Absatz, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen unternommen werden, verlängert sich laut §209 Abs 1 BAO die Verjährungsfrist um 1 Jahr. Das ist für 1999 der 31.12.2006.
Zusätzlich steht in diesem Absatz, daß das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs verjährt. Das ist OHNE BERÜCKSICHTIGUNG MEINER EINSPRÜCHE der 31.12.2010 da der Steuerbescheid für 1999 am 29.08.2000 ausgestellt wurde.
Zu Seite 3 Punkt Wiederaufnahme des Verfahrens für 2000 bis 2007.
Sie berufen sich auf § 303 Abs 1 BAO der besagt, daß dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Behauptung, daß ich bei der Einkommensteuererklärung 2008 Werbungskosten geltend gemacht habe, IST FALSCH. Ich habe BETRIEBSAUSGABEN geltend gemacht.
Zu Mitteilung vom 19.11.2010.
Sie schreiben unter dem Punkt "Begründung", daß den Anträgen nicht entsprochen werden kann, da weder die Bundesabgabenordnung noch das Einkommensteuergesetz solche Anträge vorsieht. Diese Aussage rechtfertigt die ABLEHNUNG NICHT. Wenn etwas nicht vorgesehen ist BEDEUTET DAS NICHT, daß es nicht trotzdem gemacht werden kann, da es NICHT VERBOTEN und AUCH NICHT UNTERSAGT ist
Gesamtbegründung
Aus Ihrem Ablehnungsbescheid geht hervor, daß nach Ablauf von fünf Jahren eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht mehr zulässig ist.
Da ich am 05.02.2002, 26.03.2002 und am 10.12.2002 GEGEN DIE STEUERBESCHEIDE 1998, 1999, 2000 und 2001 GERECHTFERTIGT EINSPRUCH ERHOBEN HABE, wurde meinerseits die 5-Jahresfrist eingehalten, und DIE SCHULD IST BEIM FINANZAMT ... und NICHT BEI MIR. Weiters geht aus diesem Bescheid hervor, dass laut § 308 Abs 1 BAO dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Weiters schreiben Sie, daß die Wiedereinsetzung auch bewilligt werden muß, wenn der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last gelegt werden kann.
Erstens habe ich MINDESTENS DREIMAL (mehr Kopien finde ich leider nicht) EINSPRUCH ERHOBEN / URGIERT. Zweitens wurden meine Anträge WEGEN ANGEBLICHER FRISTVERSÄUMNIS ABGELEHNT, obwohl die Frist laut Ihrem Schreiben nicht abgelaufen war. Drittens wurde in BÜRGERFEINDLICHER ART meine NOT und MEINE NICHTKENNTNIß der Gesetze und meiner Rechte SCHAMLOS AUSGENÜTZT. Viertens wurde ich NICHT ÜBER MEINE RECHTE AUFGEKLÄRT und ich wurde NICHT ÜBER MEINE WEITEREN MÖGLICHKEITEN BELEHRT. Es mag sein, daß beim Finanzamt für den ... Bezirk bürgerfeindliche und unfreundliche Beamte arbeiteten / arbeiten, und bei Ihnen im Finanzamt ... glücklicherweise bürgerfreundliche und nette Beamte arbeiten. Natürlich ist es auch möglich, daß damals (bis 2003) die Arbeitsweise der Beamten überall nach dem Motto "DER STEUERZAHLER IST DER FEIND", also NICHT BÜRGERNÄHE war, und daß JETZT ÜBERALL FREUNDLICHE, BÜRGERNAHE BEAMTE arbeiten. Fünftens hatte ich TROTZ TEILWEISE FALSCHEN STEUERBESCHEIDEN NUR im Jahre 1999, 2000 und 2001 eine Abgabenforderung (Vorauszahlung) UND NUR im Jahre 1999, 2000 und 2001 Steuer zu bezahlen UND in den Jahren 1998, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 SOGAR EINE STEUERGUTSCHRIFT.
Da ich im Firmenaufbau (Gewerbeschein 1998) solche Steuerbescheide NICHT GENAU (Wortlaut, Einzelpositionen) durchgelesen habe, DARF MIR NIEMAND ZUM VORWURF machen.
Im Februar 1993 wurde ich UNVERSCHULDET Arbeitslos, da mein letzter Dienstgeber zusperrte.
Das AMS konnte mir keine Arbeit vermitteln. Durch FLEIß und EIGENINITIATIVE lernte ich Frau ... vom Versicherungsbüro ... kennen.
Da ich Kenntnisse vom Programmieren und Kenntnisse vom Versicherungsaußendienst hatte, wurde mir vorerst eine unregelmäßige und gelegentliche Arbeit zum Datenbankaufbau der Kunden und Verträge angeboten.
Da meine Arbeit gut war, wurde im Jahr 1997 mit meinem Betreuer vom AMS vereinbart, daß ich Anfang 1998 im Zuge des Langzeitarbeitslosenplans im Büro fix angestellt werden soll.
Leider ist Frau ... im Jänner 1998 gestorben.
Jetzt war ich trotzdem noch immer arbeitslos, und ich hatte keine Möglichkeit mehr, meine ehemaligen Versicherungskunden (vom Außendienst der A.unfall) zu betreuen.
Da ich durch die gelegentliche Hilfe im Versicherungsbüro ... zusätzlich einige Kunden kannte, entschloß ich mich, den Gewerbeschein zu lösen, und als selbständiger Versicherungsagent zu arbeiten, und so der Arbeitslosigkeit zu entfliehen.
Ich bekam die Auskunft, daß erstens die SV-Beiträge in den ersten 3 Jahren um 50% ermäßigt sind, und zweitens die Beitragspflicht erst AB EINEM BESTIMMTEN JAHRESEINKOMMEN (JAHRESGEWINN) zu bezahlen ist. DIES NUR EINE KURZE ERKLÄRUNG BETREFFEND FIRMENAUFBAU.
Sechstens
Ihr Vorwurf auf Seite 3 Punkt 'für die Jahre 2000 bis 2007', ich hatte die im Verkehr mit Behörden gebotene und die nach meinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, IST FALSCH und UNGÜLTIG. Erstens widerspricht diese Aussage dem Punkt laut § 308 Abs 1 BAO '... dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte'.
Zweitens widerspricht es dem ersten Absatz im selben Punkt 'Gemäß 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen.' Drittens habe ich IMMER WIEDER BETONT, daß ich KEIN GELD für einen Steuerberater habe, und NIEMALS Steuerrecht, auch nicht Steuerberatung und auch nicht Buchhaltung gelernt oder studiert habe. Ich habe auch IMMER WIEDER GESAGT, daß ich NIEMALS bei einem Buchhalter, auch nicht bei einem Steuerberater und auch in keinem Lohnbüro gearbeitet habe.
Viertens HABE ICH JEDES JAHR EINE TABELLE mit GENAUER AUFSTELLUNG ALLER EINNAHMEN (UMSATZ) und ALLER BETRIEBSAUSGABEN beigelegt. Werbungskosten habe ICH NIE GELTEND GEMACHT, JEDOCH BETRIEBSAUSGABEN.
Daher habe ich, SOWEIT ES MIR MÖGLICH WAR, DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNGEN NACH BESTEN WISSEN ausgefüllt.
Die neuen Beweise / Erkenntnisse sind, daß ich ERST JETZT weiß, daß ich teilweise die Formulare FALSCH ausgefüllt habe, und die Beamten MEINE BEILAGEN NICHT BEACHTET haben.
Die Vorschreibungen der SV-Beitragszahlungen kommen 3 JAHRE RÜCKWIRKEND, daher macht sich ein Steuerbescheid für das Jahr 2000, ausgestellt im Jahre 2001, ERST IM JAHRE 2003 für die SV-Beitragspflicht bemerkbar.
Siebentens
Wozu NEUE STEUERBESCHEIDE und WELCHE
Wie schon MEHRFACH ERWÄHNT, habe ich wegen der falschen Steuerbescheide PROBLEME - und zwar DREIFACH.
1.) Obwohl in den OFFIZIELLEN SCHRIFTSTÜCKEN der SVdGW (SVA) EINDEUTIG STEHT, daß selbständig Erwerbstätige SV-Beitragspflichtig sind, wenn das Einkommen (der Gewinn) mehr als 6.453,35 EURO beträgt, und NEBENBERUFLICH selbständig Erwerbstätige SV-Beitragspflichtig sind, wenn das Einkommen (der Gewinn) mehr als 3.340,04 EURO für 1998, und bis 4.395,96 EURO für 2010 beträgt, will die SVdGW (SVA) UNGERECHTFERTIGT für 1998 bis 2008 5V von mir. Das sind derzeit zirka 34.000 EURO NACHTEIL FÜR MICH. 2.) Wegen der falschen Steuerbescheide mußte ich das erhaltene Arbeitslosengeld für das Jahr 1999 KOMPLETT zurückzahlen. Das ist ein FlNANZIELLER NACHTEIL (SCHADEN) in Höhe von zirka 6.300 EURO für mich. 3.) Wegen der falschen Steuerbescheide mußte ich ungerechtfertigt 2.799,50 EUR (38.521,96 ATS) an Steuern bezahlen und hatte ZUSÄTZLICH Probleme und Unkosten, da ich mir diese Beträge NICHT LEISTEN KONNTE.
Welche Jahre sind betroffen?
Die Jahre 1998, 1999, 2000, 2005 und 2009 weichen sehr stark von den selbst errechneten Werten ab wobei 2005 und 2009 nicht so wichtig sind, da trotz starker Abweichung das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Bei den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 wurden die Kosten für Büronutzung in Wohnung und gemieteten Haus, die Kreditraten für Autokauf und das Schulgeld NICHT BERÜCKSICHTIGT.
Diese Posten wurden deshalb NICHT BERÜCKSICHTIGT, da ich damals nicht wußte, daß diese Posten gewinnmindernd (Einkommensmindernd) zu berücksichtigen sind. Ich wußte auch nicht, in welcher Höhe (in welchem Prozentsatz) diese Posten zu berücksichtigen sind.
Das fällt eindeutig unter § 308 Abs. 1 BAO Rechtsnachteil.
Daher sind die Jahre 1998 starke Abweichung (für Verlustbetrag für 1999), 1999 starke Abweichung (plus Verlustabzug von 1998) 2000 starke Abweichung Und die Jahre 1998 bis inkl. 2003 unter Berücksichtigung der bisher nicht berücksichtigten Zusatzbelastungen Büroanteilskosten Wohnung, Haus, Schulgeld, Kreditkosten neu zu berechnen.
Wieso Daten / Schriftstück an die SVdGW (SVA)?
Die SVdGW (SVA) behauptet, die Daten werden von Ihnen (Finanzamt) an die SVdGW (SVA) übermittelt. Sie (Finanzamt) behaupten wiederum, daß die SVdGW (SVA) Zugriff auf die Daten hat.
ES IST EGAL, WER RECHT HAT - entweder werden die FALSCHEN DATEN vom Finanzamt an die SVdGW (SVA) geschickt, oder die SVdGW (SVA) greift auf DIE FALSCHEN DATEN ZU.
Laut SVdGW (SVA) Schreiben vom 29.01.1998 ist für die SV-Beitragspflicht NUR DAS EINKOMMEN aus der GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT maßgeblich. Daher sind die ehemaligen Provisionen aus A.unfall-Außendienst und A.unfall-Innendienst und F... NICHT an die SVdGW (SVA) zu übermitteln bzw. der Zugriff auf diese Einnahmen für die SVdGW zu sperren. Ich habe schon MEHRFACH, am 15.06.1998, 11.07.1998, 05.11.2001, 05.02.2002, 08.04.2003, 29.03.2004, 14.07.2004, 06.03.2006, 07.03. 2006, 22.08.2006, 19.10.2006, 01.12.2009, 12.02.2010, 17.02.2010,10.03.2010, 11.04.2010, 27.09.2010, 02.12.2010 bei der SVdGW (SVA) urgiert, und teilweise berichtigte Steuerbescheide übermittelt. Trotzdem beharrt die SVdGW (SVA) auf die UNGERECHTFERTIGTEN Beitragszahlungen von 1998 bis 2008. Die SVdGW (SVA) will anscheinend EINE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG VON IHNEN (Finanzamt), die beweist, daß meine Behauptung (nur beitragspflichtig 2004) wahr und richtig ist.
Wann gilt welche Geringfügigkeitsgrenze und wieso
Bei den Beitragsforderungen der SVA (SVdGW) IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, daß ich von 1998 bis 31.12.2001 zwar den Gewerbeschein hatte, aber WEGEN ZU GERINGER EINNAHMEN ARBEITSLOS GEMELDET WAR, und daher NOTSTANDSHILFE BEZOGEN HABE, und somit über das AMS VERSICHERT WAR.
In diesem Zeitraum (1998 bis 2001) WAREN DIE GEWERBSCHEINE STILLGELEGT.
Ich habe dem AMS FREIWILLIG und VON BEGINN an bekannt gegeben, daß ich den Schritt in die Selbständigkeit wage, und daher Einnahmen aus dieser Tätigkeit erwarte, und natürlich auch Ausgaben für diese Tätigkeit haben werde.
Daher mußte ich im Jahre 1998 oder 1999 vom AMS aus einen Kurs für Firmengründung besuchen.
Zusätzlich mußte ich JEDES Monat beim AMS vorsprechen, und den Umsatz (die Einnahmen) und den Gewinn (das Einkommen) des vergangenen Monats (des Vormonats) bekannt geben.
ERST DANACH bekam ich das Arbeitslosengeld. TROTZDEM MUßTE ich wegen dem Finanzamt und wegen der SVdGW (SVA) das Arbeitslosengeld für 1999 zurückzahlen.
Für 1998 gilt daher 3.340,04 EUR (= 45.960 ATS)
für 1999 gilt daher 3.400,22 EUR (= 46.788 ATS)
für 2000 gilt daher 3.468,24 EUR (= 47.724 ATS)
und für 2001 gilt daher 3.554,57 EUR (= 48.912 ATS) als Freibetragsgrenze.
Da jedoch das Finanzamt FALSCH und UNGERECHT gerechnet hat, und ich deshalb für das Jahr 1999 die erhaltene Notstandshilfe VOLLSTÄNDIG zurückzahlen mußte, gilt für das Jahr 1999 eine Freibetragsgrenze von 6.453,35 EUR (= 88.800 ATS).
Vom 01.01.2002 bis Ende 2008 hatte ich aufrechte Gewerbescheine und war selbständiger Mehrfachversicherungsagent. Daher war ich in diesem Zeitraum NICHT ARBEITSLOS gemeldet.
Daher gelten für 2002 ein Jahreseinkommen von 6 453,35 EUR (= 88 800 ATS), für 2003 ein Jahreseinkommen von 6 453,35 EUR (= 88 800 ATS), für 2004 gilt ein Jahreseinkommen von 6 453,35 EUR (= 88 800 ATS), für2005 gilt ein Jahreseinkommen von 6.453,35 EUR (= 88.800 ATS), und für 2006 ein Jahreseinkommen von 6.453,35 EUR (= 88 800ATS) als Freibetragsgrenze
Da mir die SVdGW (SVA) Ende 2006 beide Gewerbescheine entzogen hat, und mir danach alle Versicherer die Courtagevereinbarung (Zusammenarbeit) gekündigt haben, bin ich seit Ende 2006 NICHT MEHR SELBSTÄNDIG.
Am 06.03.2007 meldete ich mich arbeitslos. Daher bin ich seit 2007 beim AMS pflichtversichert und BENÖTIGE AUCH KEINE Selbständigenvorsorge und brauche AUCH KEINE SVA zu bezahlen. Daher gelten für 2007 ein Jahreseinkommen von 4.093,92 EUR (= 56 333,57 ATS), für 2008 ein Jahreseinkommen von 4.188,12 EUR (= 57.629,79ATS), für 2009 gilt ein Jahreseinkommen von 4.292,88EUR (= 59.071,32 ATS), und für 2010 ein Jahreseinkommen von 4.395,96 EUR (= 60.489,73 ATS) als Freibetragsgrenze.
Wie komme ich auf diese Freigrenzen?
Im Schreiben der SVdGW (SVA) vom 16.03.1998 STEHT EINDEUTIG, daß
"Inhaber einer Gewerbeberechtigung, persönlich haftende Gesellschafter einer gewerbeberechtigten Offenen Handelsgesellschaft ... deren Jahreseinkommen 1998 aus dieser Tätigkeit 88.800 Schilling übersteigt, sind - sofern kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt - nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und zum Teil auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert."
JEDER, der LESEN KANN, UND DIE DEUTSCHE SPRACHE BEHERRSCHT, MUSS ZWANGSLÄUFIG ZUM GLEICHEN ERGEBNIS KOMMEN.
Liest man diesen Absatz genau, und DENKT ÜBER DEN INHALT NACH, erqibt sich folgendes: Betroffen von dieser Regelung sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung, persönlich haftende Gesellschafter einer gewerbeberechtigten Offenen Handelsgesellschaft usw.
Für die Berechnung gilt NUR DAS JAHRESEINKOMMEN AUS DIESER TÄTIGKEIT, daher sind ANDERE EINKOMMEN wie z.B. meine Folgeprovisionen aus der Außendienstzeit oder jetzt aus der Selbständigenzeit NICHT zu berücksichtigen.
Um SVA-Beitragspflichtig zu werden, MUß BEI HAUPTBERUFLICH SELBSTÄNDIGEN DAS
JAHRESEINKOMMEN (der Jahresgewinn) -und NICHT DER JAHRESUMSATZ, NICHT DIE JAHRESEINNAHMEN - 6.453,35 EUR (= 88.800 ATS) übersteigen, wobei bei NEBENBERUFLICH SELBSTÄNDIGEN der Freibetrag NIEDRIGER ist.
Es gibt auch gesetzliche Ausschließungsgründe, die eine SVA-Beitragspflicht ausschließen.
DAS IST EIN OFFIZIELLES SCHREIBEN DER SVdGW (SVA). Daher ist dieser Text EINE GÜLTIGE VERBINDLICHE VERTRAGSBEDINGUNG und DARF NICHT NACH BELIEBEN VERÄNDERT WERDEN
Beiliegende Exceltabelle mit EINNAHMEN (UMSATZ) und EINKOMMEN (GEWINN) laut Finanzamt und laut Eigenrechnung
Auf Seite 1.
In einer Liste sind die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" plus die "Gesamteinkünfte" und das "Gesamteinkommen" laut STEUERBESCHEID aufgelistet.
In einer zweiten Liste sind die Differenzen der Jahre 1998 bis 2009 zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung aufgelistet.
Bei PLUSBETRÄGEN wurde der GEWINN / DAS EINKOMMEN vom Finanzamt ZU HOCH BEWERTET. Bei MINUSBETRÄGEN ist in der EIGENRECHNUNG / STEUERERKLÄRUNG ein HÖHERER GEWINN / EINKOMMEN, als im Steuerbescheid.
Bei MINUSBETRÄGEN muß berücksichtigt werden, daß ich kein Steuerberater und auch kein Buchhalter bin, und auch NIEMALS Steuerrecht oder Buchhaltung gelernt habe.
In der dritten Tabelle sind ALLE EINNAHMEN wie "Notstandshilfe", "Nebeneinnahmen - NICHT Gewerbebetrieb" und die "BRUTTOEINNAHMEN aus Gewerbebetrieb" für die Jahre 1998 bis 11/2010 aufgelistet.
ZUSÄTZLICH befinden sich in dieser Tabelle die "Betriebsausgaben", und der ERRECHNETE GEWINN / das ERRECHNETE BRUTTOEINKOMMEN aus "Gewerbebetrieb" und aus "Gewerbebetrieb PLUS Nebeneinnahmen aus NICHT Gewerbebetrieb".
VERLUSTE aus VORJAHREN, die bezahlten KREDITRATEN für das KFZ, Miete (Zins) für Bürotätigkeit, das SCHULGELD für meine bei mir lebende Tochter ..., die bezahlten ALIMENTE für ..., bezahlte STEUERBETRÄGE und bezahlte SV wurden in dieser Aufstellung NICHT berücksichtigt.
Auf Seite 2
In einer Liste sind ALLE Einkommen / Gewinn "aus Gewerbebetrieb", bzw. "aus selbständiger Arbeit' der Jahre 1998 bis 2009 "laut Steuerbescheid" aufgelistet.
UND ALLE Einkommen / Gewinn "aus Gewerbebetrieb" der Jahre 1998 bis 2009 "laut Steuererklärung" aufgelistet.
UND ALLE Einkommen / Gewinn "aus Gewerbebetrieb" PLUS "aus selbständiger Arbeit" der Jahre 1998 bis 2009 "laut Steuererklärung" aufgelistet.
In einer weiteren Liste stehen die SVA-Beitragsfreigrenzen - sowohl der HOHE FREIBETRAG bei NUR "SELBSTÄNDIGER ARBEIT' und der NIEDRIGE FREIBETRAG bei "ZUSATZBEZUG z.B. ARBEITSLOSENGELD".
Man KANN ES DREHEN UND WENDEN WIE MAN WILL, laut Bestimmungen / Vertragsbedingungen ist nur der Selbständige (egal ob hauptberuflich oder nebenberuflich) SVA-Beitragspflichtig, der ein bestimmtes Jahreseinkommen / Jahresgewinn ÜBERSCHREITET. Den Jahresgewinn / Das Jahreseinkommen BESTIMMT aber DAS FINANZAMT Daher ist JEDER SELBSTÄNDIGE (egal ob hauptberuflich oder nebenberuflich) von der SVA-Beitragspflicht BEFREIT, der diese SVA-FREIBETRAGSGRENZE NICHT ÜBERSCHREITET.
Laut der Exceltabelle wurde NUR in den Jahren (1999), 2000, 2001 und 2004 die SVA-FREIBETRAGSGRENZE überschritten. Jetzt ist ABER NOCH FOLGENDES ZU BEACHTEN!!!! Wie schon auf der Tabelle beschrieben, wurde im Jahr 1999 der VERLUST aus dem Jahre 1998 in HÖHE VON 3.104 EURO laut Steuerbescheid, der VERLUST aus dem Jahre 1998 in HÖHE VON 5.050,12 EURO laut Eigenrechnung NUR Gewerbebetrieb NICHT BERÜCKSICHTIGT. Weiters wurde DAS SCHULGELD für MEINE BEI MIR LEBENDE TOCHTER ... NICHT BERÜCKSICHTIGT, und die Betriebsausgaben für Wohnung und Haus fehlen auch noch.
Das Schulgeld ist DESHALB ZU BERÜCKSICHTIGEN, da ich ALLEINERZIEHENDER VATER war, UND DAS ALLEINIGE OBSORGERECHT hatte. Als ALLEINERZIEHER OHNE PARTNERIN WAR ICH GEZWUNGEN, meine Tochter IN EINEN GANZTAGSKINDERGARTEN, und danach IN EINE GANZTAGSSCHULE ZU GEBEN. Es wäre von MIR UNVERANTWORTLICH GEWESEN, WENN ICH MEINE TOCHTER ALLEINE ZU HAUSE GELASSEN HÄTTE. Das Schulgeld betrug im Jahre 1998 insgesamt 1.268,14 EURO, im Jahre 1999 insgesamt 1.438,92 EURO, im Jahre 2000 insgesamt 690,39 EURO und im Jahre 2001 insgesamt 1.308,11 EURO.
Als SELBSTÄNDIGER VERSICHERUNGSVERMITTLER MUß MAN MOBIL SEIN. Daher hatte ich EINEN KREDIT FÜR DEN KFZ-KAUF. Der Gesamtbetrag der Kreditraten betrug im Jahre 1998 insgesamt 2.137,06 EURO, im Jahre 1999 insgesamt 1.999,82 EURO, im Jahre 2000 insgesamt 2.383,73 EURO und im Jahre 2001 insgesamt 1.870,62 EURO.
Von 1998 bis 2003 hatte ich sowohl eine Miet-Wohnung in ... WIEN mit Miete 1998 MONATLICH 2.50000 ATS (181,68 EUR) ergibt JÄHRLICH 30.000 ATS (2.180,19 EUR) mit Miete 1999 MONATLICH 4.287,00 ATS (311,55 EUR) ergibt JÄHRLICH 51.444 ATS (3.738,58 EUR) mit Miete 2000 MONATLICH 4.305,30 ATS (312,88 EUR) ergibt JÄHRLICH 51.663,60 ATS (3.754,54 EUR) mit Miete 2001 MONATLICH 4.314,62 ATS (313,90 EUR) ergibt JÄHRLICH 51.775,44 ATS (3.762,67 EUR) mit Miete 2002 MONATLICH 4,319,3 (313,90 EUR) ergibt JÄHRLICH 51.832,32 ATS (3.766,80 EUR) mit Miete 2003 MONATLICH 4.482,42 ATS (32575 EUR) ergibt JÄHRLICH 49.306,59 ATS (3.583,25 EUR) UND ZUSÄTZLICH ein EINFAMILIENHAUS in KAUFMIETE mit Miete von MONATLICH 7.781 ATS = (565,47 EURO) ergibt JÄHRLICH 93.372 ATS (6.785,61 EURO)
Das ergibt eine BISHER NICHT BERÜCKSICHTIGTE BERUFSBEDINGTE ZUSATZBELASTUNG für das Jahr 1998 mit insgesamt 8.412,74 EUR = 115.761 ,82 ATS für das Jahr 1999 mit insgesamt 13.962,93 EUR = 192.134,10 ATS für das Jahr 2000 mit insgesamt 13.614,27 EUR = 187 336,43 ATS für das Jahr 2001 mit insgesamt 13.727,01 EUR = 188.887,77 ATS für das Jahr 2002 mit insgesamt 10 552,41 EUR = 146 204,32ATS für das Jahr 2003 mit insgesamt 5.279,65 EUR = 72.649,59 ATS
Nun löse ich jene 4 Jahre auf, wo laut FALSCHEM Steuerbescheid die SVA-FREIBETRAGSGRENZE überschritten wurde.
A.) Das Jahr 1999 A.1.) Wird beim Jahreseinkommen (Jahresgewinn) in Höhe von 9.448,63 EURO laut Steuerbescheid und mit 6.983,67 EURO laut Eigenrechnung INKLUSIVE Nebeneinnahmen, der VERLUST VOM Vorjahr 1998 in Höhe VON 3.104 EURO laut Steuerbescheid, der VERLUST aus dem Jahre 1998 in HÖHE VON 5.050,12 EURO laut Eigenrechnung berücksichtigt, ERGIBT DAS NUR MEHR 6.344,63 EURO laut Steuerbescheid UND 1.933,55 EURO laut Eigenrechnung inklusive Nebeneinnahmen. Da ich das Arbeitslosengeld zurückzahlen mußte, gilt für dieses Jahr die SVA-FREIBETRAGSGRENZE in Höhe von 6.453,35 EURO, die damit NICHT ERREICHT WIRD. Daher ist nach dieser Rechnung das Jahr 1999 SVA-BEITRAGSFREI
A.2.) Ziehe ich NUR DEN HALBEN JAHRESBETRAG (daher NUR 6.981,47 EURO) der aufgelisteten und BISHER NICHT BERÜCKSICHTIGTEN BETRÄGE vom Jahreseinkommen (Jahresgewinn) in Höhe von 9.448,63 EURO laut Steuerbescheid und mit 6.983,67 EURO laut Eigenrechnung INKLUSIVE Nebeneinnahmen ab, ERGIBT DAS NUR MEHR 2.467,16 EURO laut Steuerbescheid und 2,20 EURO laut Eigenrechnung inklusive Nebeneinnahmen ab. Da ich das Arbeitslosengeld zurückzahlen mußte, gilt für dieses Jahr die SVA-FREIBETRAGSGRENZE in Höhe von 6.453,35 EURO, die damit NICHT ERREICHT WIRD.
Trotzdem WIRD OHNE VERLUSTABZUG vom Jahr 1998 SOGAR die NIEDRIGE SVA-FREIBETRAGSGRENZE bei Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 6.453,35 EURO UNTERSCHRITTEN !!!
Daher ist AUCH nach dieser Rechnung das Jahr 1999 SCHON WIEDER SVA-BEITRAGSFREI
B) Das Jahr 2000
Ziehe ich NUR DEN HALBEN JAHRESBETRAG (daher NUR 6.807,14 EURO) der aufgelisteten und BISHER NICHT BERÜCKSICHTIGTEN BETRÄGE vom Jahreseinkommen (Jahresgewinn) in Höhe von 8.234,85 EURO laut Steuerbescheid und mit 6.001,11 EURO laut Eigenrechnung INKLUSIVE Nebeneinnahmen ab, ERGIBT DAS NUR MEHR 1.427,71 EURO laut Steuebescheid und MINUS 806,03 EURO laut Eigenrechnung inklusive Nebeneinnahmen.
AUCH DIESES JAHR (2000) WIRD die NIEDRIGE SVA-FREIBETRAGSGRENZE bei Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 3.468,24 EURO UNTERSCHRITTEN!!!
Daher ist nach dieser Rechnung AUCH das Jahr 2000 SVA-BEITRAGSFREI
C.) Das Jahr 2001
Ziehe ich NUR DEN HALBEN JAHRESBETRAG (daher NUR 6.863,51 EURO) der aufgelisteten und BISHER NICHT BERÜCKSICHTIGTEN BETRÄGE vom Jahreseinkommen (Jahresgewinn) in Höhe von 5.090,30 EURO laut Steuerbescheid und mit 6.255,60 EURO laut Eigenrechnung INKLUSIVE Nebeneinnahmen ab, ERGIBT DAS EIN MINUS VON 1.773,21 EURO laut Steuerbescheid und MINUS 607,91 EURO laut Eigenrechnung inklusive Nebeneinnahmen.
DIESES JAHR (2001) ERGIBT SOGAR EINEN VERLUST (EIN MINUSEINKOMMEN) UND DAHER WIRD NATÜRLICH die NIEDRIGE SVA-FREIBETRAGSGRENZE bei Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 3.554,57 EURO UNTERSCHRITTEN!!!
D.) Das Jahr 2004 Außer, daß ich laut Steuerbescheid vom Finanzamt im Jahre 2004 angeblich ein Einkommen (Gewinn) in Höhe von 9.680,65 EURO erreichte, und daß laut Eigenrechnung (Steuererklärung) der Gewinn NUR einen Betrag von 8.962,894 erreichte, gibt es für dieses EINE (EINZIGE) Jahr nichts zu bemängeln.
Zusammenfassung
Wie oben beschrieben, konnte ich MEHRFACH beweisen (3 Schriftstücke liegen bei), daß ich RECHTZEITIG Einspruch, Berufung gegen die FALSCHEN Steuerbescheide erhoben habe.
Ich konnte auch beweisen, daß ich FÜR MICH NACH BESTEM WISSEN UND GEWISSEN die Steuererklärungen ausgefüllt habe. Die FALSCHEN STEUERBESCHEIDE wurden NUR DESHALB ausgestellt, da die Beamten die VON MIR BEIGELEGTEN TABELLEN NICHT BERÜCKSICHTIGT haben.
Weiters konnte ich auch beweisen, daß die falschen Steuerbescheide meine NICHT SV-Beitragspflicht ZU MEINEM NACHTEIL BEEINFLUSSEN.
An Hand des beiliegenden Dokumentes (Offizielle Schreiben der SVdGW) ist, WIE OBEN ERKLÄRT, EINDEUTIG BEWIESEN, daß die SVA-Beitragspflicht ERST BESTEHT, wenn eine bestimmte SVA-FREIBETRAGSGRENZE ÜBERSCHRI1TEN WIRD, und daß dieses EINKOMMEN AUS DER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT erwirtschaftet werden muß.
Ich konnte WIEDERHOLT BEWEISEN daß ich NUR IM JAHRE 2004 die SVA-FREIBETRAGSGRENZE überschritten habe.
Selbst NACH DEN FALSCHEN STEUERBESCHEIDEN vom Finanzamt ... für die Jahre 1998 bis 2003 habe ich die SVA-FREIBETRAGSGRENZE NUR in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2004 überschritten.
Daher ist aus den beiden genannten Gründen (oben genau beschrieben) KLAR UND EINDEUTIG ERSICHTLICH, daß die bisherigen Vorschreibungen der SVdGW (SVA) UNGERECHTFERTIGT und FALSCH sind.
Da ich jedoch durch die falschen Steuerbescheide und / oder durch den falschen Datenaustausch zwischen Finanzamt und SVdGW (SVA) für mich ungerechtfertigte SV-Beitragsforderungen bekommen habe, und die SVdGW (SVA) auf meine Schreiben nicht reagiert, soll das Finanzamt die RICHTIGEN Daten mit dem Hinweis - nur 2004 SV Beitragspflichtig - an die SVdGW (SVA) übermitteln.
Ich stelle daher GEBÜHRENFREI und KOSTENLOS FOLGENDEN ANTRAG:
A.) Da ich MEHRFACH beweisen konnte, daß ich sehr wohl RECHTZEITIG Einspruch gegen die Steuerbescheide erhoben habe, jedoch das Finanzamt ... meine Anträge mit falschen Argumenten abschmetterte, sind die von mir beanstandeten Steuerbescheide 1995 bis inklusive 2003 in meinem Sinne nach den von mir neu berücksichtigten Ausgaben neu zu berechnen / Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand / Wiederaufnahme des Verfahrens / Neuaufnahme des Verfahrens oder wie immer das heißt.
B.) Ich konnte DURCH OFFIZIELLE SCHREIBEN der SVdGW (SVA) BEWEISEN, daß die SVA-Beitragspflicht ERST BESTEHT, wenn eine bestimmte SVA-FREIBETRAGSGRENZE ÜBERSCHRITTEN WIRD, wobei das Jahreseinkommen (der Jahresgewinn) aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet werden muß.
C) Sowohl aus den EIGENEN AUFSTELLUNGEN, und AUCH AUS DEN STEUERBESCHEIDEN des Finanzamtes geht EINDEUTIG HERVOR, daß NUR IM JAHR 2004 die SVA- Beitragsfreigrenze überschritten wurde. Da jedoch alle meine diesbezüglichen Urgenzen bei der SVdGW (SVA) erfolglos blieben, ist ein dementsprechendes Schreiben vom Finanzamt an die SVdGW (SVA) zu schicken.
D.) Es ist ZWAR NOCH richtig, daß nach den momentanen FALSCHEN Steuerbescheiden auch im Jahre 1999, 2000 und 2001 die SVA-Beitragsfreigrenze überschritten wurde, aber HIER HAT EINDEUTIG DAS FINANZAMT FALSCH GERECHNET. Die Ausgaben wurden NICHT RICHTIG berücksichtigt, und auch der VERLUST aus dem Vorjahr 1998 wurde NICHT BERÜCKSICHTIGT. Daher sind die Steuerbescheide 1998 bis 2003 in meinem Sinne nach den von mir neu berücksichtigten Ausgaben neu zu berechnen / Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand / Wiederaufnahme des Verfahrens / Neuaufnahme des Verfahrens oder wie immer das heißt.
E.) Daher gibt es gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ETLICHE NEUE Beweismittel, die eine Neuaufnahme, Wiederaufnahme, oder wie immer das heißt, rechtfertigen.
Es ist mehrfach bewiesen, daß MIR (und von mir unverschuldet) durch das bisherige Verhalten des Finanzamtes ein FINANZIELLER SCHADEN VON zirka 42.000 EUR (in Worten ZWEIUNDVIERZIGTAUSEND EURO) entstanden ist, wobei Klagskosten, Papierkosten, Stromkosten, Zeitaufwand usw. NOCH GAR NICHT BERÜCKSICHTIGT SIND. DAS IST EINDEUTIG EIN RECHTSNACHTEIL gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO.
Ich habe die 5-Jahresfrist gemäß
§ 309 BAO 5 EINGEHALTEN, daher BERUFE ICH MICH JETZT auf § 209 Abs 3 BAO, nach dem die absolute Verjährung nach 10 Jahren ist (für Steuerbescheid 1999 ist das der 31.12.2010, für alle anderen Jahre natürlich später).
Daher sind die Steuerbescheide 1998 bis 2003 in meinem Sinne nach den von mir neu berücksichtigten Ausgaben neu zu berechnen / Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand / Wiederaufnahme des Verfahrens / Neuaufnahme des Verfahrens oder wie immer das heißt.
F.) Da die SVdGW (SVA) auf meine Schreiben GRUNDLOS NICHT REAGIERT, und Sie (das Finanzamt) mein Jahreseinkommen (meinen Jahresgewinn) offiziell bestimmen, ist ein dementsprechendes Schreiben von Ihnen an die SVdGW (SVA) zu schicken. Der Einwand in der Mitteilung, daß so ein Schreiben nicht vorgesehen ist, BEDEUTET NUR, daß ES KEIN FORMBLATT, KEINEN FORMBRIEF gibt.
Es ist NIRGENDS GESCHRIEBEN, daß solch ein von mir gewünschtes Schreiben verboten oder unzulässig ist, her ist Ihre Mitteilung ungerechtfertigt und falsch.
Aus diesem Grund ist das von mir gewünschte Schreiben, aus dem hervorgeht, daß ich in all den Jahren (von 1998 bis inkl 2009) nur im Jahre 2004 den Grenzwert für die SV-Beitragsfreigrenze überschritten habe, von Ihnen (Finanzamt) an die SVdGW (SVA) und in Kopie (Zweitschrift) an mich zu schicken. ...
Ich hoffe, daß NUN ENDLICH ALLE UNKLARHEITEN BESEITIGT SIND, und es AUCH FÜR SIE VERSTÄNDLICH UND LOGISCH ist, daß die bisherigen Steuerbescheide 1998 bis 2003 FALSCH sind, und ich DRINGEND die korrigierten Steuerbescheide und Ihr Bestätigungsschreiben benötige."
Über die Berufung wurde erwogen:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Strittig ist, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29. Juni 2009 vorgenommene Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der versäumten Frist zur Einbringung eines Antrages auf Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zu Recht erfolgte oder nicht.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert dabei die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 309 BAO bestimmt: Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 1 zu § 308 mwN). Das Institut der Wiedereinsetzung bezweckt demnach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat.
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. (Ritz, aaO, Tz. 8 zu § 308).
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (Ritz, aaO, Tz. 9 zu § 308 mit Verweis auf Fasching und VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindert werden konnte (Ritz, aaO, Tz. 10 zu § 308, mit Verweis auf Fasching und VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236). Maßgebend für die Beurteilung ist also der durchschnittliche Ablauf der Ereignisse. Der Begriff "unabwendbar" stellt demgemäß auf die objektiven Hinderungsmöglichkeiten eines Durchschnittsmenschen ab (Stoll, BAO-Kommentar, Pkt. 4b zu § 308 BAO, S. 2983).
Die (seit jeher große Auslegungsschwierigkeiten bereitende) Wendung "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" ... geht auf § 146 ZPO zurück. Beim Versuch der Deutung dieser Begriffe muss vorweg geklärt werden, für "wen" das die Fristenwahrung hindernde Ereignis als "unvorhergesehen oder unabwendbar" gewirkt haben muss, nämlich ob für die konkrete Partei oder für einen Durchschnittsmenschen, womit der Maßstab der Fähigkeit zur Aufmerksamkeit, Einsicht und Sorgfalt angesprochen werden soll, nach dem diese Frage zu beurteilen und zu lösen ist. Hierüber herrscht(e) in der Lehre Streit, auch die Judikatur zu den Wiedereinsetzungsbestimmungen der verschiedenen Verfahrensordnungen war nicht einheitlich. Die von Fasching ... vertretene Meinung dürfte sich nunmehr allgemein durchgesetzt haben. Demnach ist das Kriterium "unabwendbar" als Maßstab im objektiven Sinn, das Kriterium "unvorhersehbar" hingegen als solches im subjektiven Sinn zu betrachten. Es ist daher auch hier in dieser Richtung, der sich offenkundig die neuere Judikatur zu § 308 angeschlossen hat, zu folgen.
Keine Wiedereinsetzungsgründe sind nach der Rechtsprechung Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (Ritz, aaO, Tz. 12 zu § 308 mnN).
Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, aaO, Tz. 13f zu § 308).
Jahre 1998 bis 2003:
Die Einkommensteuerbescheide wurden erlassen wie folgt:
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Jahr
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erlassen am / zugestellt am
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rechtskräftig
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1998
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28. September 1999 / 4. Oktober 1999
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Anfang November 1999
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1999
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29. August 2000 / 31. August 2000
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Anfang Oktober 2000
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2000
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23. November 2001 / 28. November 2001
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Ende Dezember 2001
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2001
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12. September 2002 / 16. September 2002
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Mitte Oktober 2002
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2002
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24. Oktober 2003 / 28. Oktober 2003
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Ende November 2003
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2003
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30. August 2004 / 2. September 2004
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Anfang Oktober 2004
Gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 309 ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Das Ende der versäumten (Berufungs)Frist war in den einzelnen Jahren 1998 bis 2003 im November 1999, im Oktober 2000, im Dezember 2001, im Oktober 2002, im November 2003 bzw. im Oktober 2004. Der Ablauf von fünf Jahren trat somit in den einzelnen Jahren 1998 bis 2003 im November 2004, im Oktober 2005, im Dezember 2006, im Oktober 2007, im November 2008 bzw. im Oktober 2009 ein. Der im Jahr 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nach der genannten Gesetzesbestimmung betreffend die Jahre 1998 bis 2003 nicht mehr zulässig.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Finanzamt dementsprechend betreffend die Jahre 1998 bis 2003 zutreffend zurückgewiesen.
Der Berufung ist somit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Jahr 2004:
Der Einkommensteuerbescheid 2004 wurde am 5. Jänner 2006 erlassen. Die fünfjährige Frist des § 309 BAO lief im Februar 2011 ab. Der 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nach der zitierten Bestimmung daher zulässig. Es ist somit gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO zu beurteilen, ob der Bw. glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die (Berufungs)Frist einzuhalten.
Als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sieht der Bw. den Umstand an, dass er "schriftliche (Fax, Brief, E-Mail) und persönliche Einsprüche / Berufungen erhoben (hat), wobei (er) leider nur mehr von 3 Einsprüchen Unterlagen (hat). Ich war alleinerziehender und alleinstehender Vater, der sich einerseits um die Erziehung eines minderjährigen Kindes kümmern musste, und andererseits Geld verdienen musste. Weiters wurden meine Einsprüche, Berufungen ohne Belehrungen auf andere / weitere Einspruchsmöglichkeiten lapidar abgeschmettert. Weiters schreiben Sie, dass ich selbst ausgesagt haben soll, dass ich die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfülle. Das stimmt nicht ganz. Ich habe nur ausgesagt, dass ich nicht krank war, und auch nicht im Ausland war, und dass ich nur diese Punkte nicht erfülle. Meine schriftlichen Anträge und die unrechtmäßigen Ablehnungen und die fehlenden Rechtshinweise wurden nicht besprochen."
Mit dem nicht näher konkretisierten und lediglich in den Raum gestellten Vorbringen, wonach der Bw. Alleinerzieher war, er sich um Erziehung eines minderjährigen Kindes kümmern musste und alleinstehend war, wurde vom Bw. nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Eine Bezugnahme auf die Anfang des Jahres 2006 tatsächlich vorgelegenen Verhältnisse erfolgte nicht. Ebenso wenig erfolgt eine Darlegung der Intensität der angegebenen Hinderungsgründe im Verlauf der Zeit: in den nachfolgenden Monaten und Jahren. Den ins Treffen geführten Umständen hätte der Bw. mit einer (zutreffendenfalls auch wiederholt möglichen) Fristerstreckung begegnen können. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt, der auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses schließen lässt.
Im Zusammenhang mit dieser Argumentation ergeben sich aus der Aktenlage folgende Feststellungen: Die Unterlagen zu den angegebenen "3 Einsprüchen" beziehen sich nicht auf das Jahr 2004, sondern auf die Jahre 1998 bis 2001, die "Einkommensteuervorschreibung für das Jahr 2000 und gegen Vierteljahresbuchung Einkommensteuer 01-03/2002" bzw. "Einkommensteuervorschreibung ... für das Jahr 1999 ... für das Jahr 2000 und gegen Vierteljahresbuchung Einkommensteuer 01-03/2002" (AS 243ff). Betreffend den Einkommensteuerbescheid 2004 ist kein Rechtsmittel der Berufung oder ein anderes wie immer bezeichnetes Schreiben beim Finanzamt eingelangt. Beim genannten Bescheid handelt es sich um das letzte Aktenstück für das Jahr 2004 (Bescheid, AS 13f).
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-W/11
- Stammnummer
- 52422
- Gültig
- 10.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF