…seien im Jahr 2005 Tatsachen neu entstanden und nicht neue Beweismittel hervorgekommen. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass der von der V. neu übermittelte Lohnzettel der Wiederaufnahmsgrund gewesen sei, was auch in der Standardbegründung enthalte. Nach Ansicht des Finanzamtes sei das für die Unfallrente…
…Tatsache oder Beweismittel sein. Nicht aber nach Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel." Die Vorinstanz erließ am 7.8.2008 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und hielt an der Auffassung fest, dass ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ( neu hervorgekommene Tatsachen…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS vom 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes…
…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…
…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…
…2000 am 1.8.2001 ergangen ist, ist die Kenntnis der nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2001 ergangenen Berufungsentscheidung keine neu hervorgekommene, sondern neu entstandene Tatsache. Das Erkennen einer dem Bescheid, mit dem das frühere Verfahren abgeschlossen ist, (nach Ansicht des Bw) zu…
…das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen. Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Neu hervorgekommen bedeutet, dass das Beweismittel zwar schon vorhanden…
…b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder…
…lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder…
…Wiederaufnahmsgrund, nämlich der der neu hervorgekommenen Tatsachen, der - unter der Voraussetzung, dass dieser Grund im abgelaufenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden ist - zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann. Wenn somit durch "neue" Beweismittel, nämlich durch neu entstandene Beweismittel, Tatsachen hervorkommen…
…keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan. Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe darstellen. Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…aber unbekannt sind. "Neu entstandene" Tatsachen und/oder Beweismittel sind im Gegensatz zu neu hervor gekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF (Ritz, BAO3, § 303, Tz 13). Die neu hervor gekommenen Tatsachen/Beweismittel müssen entweder allein oder…
…führt. "Neu entstandene" Tatsachen und/oder Beweismittel sind im Gegensatz zu neu hervor gekommenen Tatsachen und/oder Beweismitteln keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF. Deshalb ist im Begründungsteil eines Wiederaufnahmebescheides auch die zeitliche Abfolge des bekannt Werdens der neu hervor gekommenen…
…abgeschlossenen Vergleiches vom 7.12.2000 infolge Querfinanzierungen und Simultanhaftungen erkennbar gewordene wirtschaftliche Verflechtung sämtlicher Liegenschaften unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen mit diversen Kapitalgesellschaften ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diesfalls außerhalb der angesprochenen Veranlagungszeitpunkte neu entstandene Tatsachen vorliegen. Wien, am 9. Juni 2006
…lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder…
…auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das sind solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (vgl Ellinger et al, BAO, § 303 Anm 11; Stoll, BAO, 2919). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder…
…gebunden ist und nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden kann, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne deren grobes Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zu Stande gekommene…