…ist „neu hervorgekommen“ (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier: vom 5. Juni 2009) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen…
…seien im Jahr 2005 Tatsachen neu entstanden und nicht neue Beweismittel hervorgekommen. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass der von der V. neu übermittelte Lohnzettel der Wiederaufnahmsgrund gewesen sei, was auch in der Standardbegründung enthalte. Nach Ansicht des Finanzamtes sei das für die Unfallrente…
…Tatsache oder Beweismittel sein. Nicht aber nach Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel." Die Vorinstanz erließ am 7.8.2008 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und hielt an der Auffassung fest, dass ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ( neu hervorgekommene Tatsachen…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS vom 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes…
…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…
…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…
…2000 am 1.8.2001 ergangen ist, ist die Kenntnis der nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2001 ergangenen Berufungsentscheidung keine neu hervorgekommene, sondern neu entstandene Tatsache. Das Erkennen einer dem Bescheid, mit dem das frühere Verfahren abgeschlossen ist, (nach Ansicht des Bw) zu…
…das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen. Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Neu hervorgekommen bedeutet, dass das Beweismittel zwar schon vorhanden…
…der "neu hervorgekommenen Tatsachen" und "neu hervorgekommenen Beweismitteln" zwei eigenständig nebeneinander stehende Wiederaufnahmegründe festgelegt hat, impliziert, dass aus der sich aus dem Sachbescheid ergebenden Änderung der Bemessungsgrundlagen (hier: höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht automatisch eine aus dem Wiederaufnahmegrund des Beweismittels ableitbare neu entstandene Tatsachen…
…ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch daran, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Tatsachen handelt. 4.4. Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages kein…
…ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch daran, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Tatsachen handelt. 4.4. Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages kein…
…entstandene Tatsachen oder Beweismittel (sog "nova producta") keine tauglichen Wiederaufnahmegründe (zB VwGH 22.11.2006, 2005/15/0173). Neu entstandene Beweismittel können jedoch auch dann eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen, wenn sie sich auf alte - dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen…
…wenn diese Tatsachen oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent gewesen sind, jedoch bis zum Abschluss desselben unbekannt geblieben sind (causa nova reperta). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses (hier dessen Verkündung am 23. Februar 2017) neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova causa superveniens / nova producta…
…b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder…
…lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder…
…Wiederaufnahmsgrund, nämlich der der neu hervorgekommenen Tatsachen, der - unter der Voraussetzung, dass dieser Grund im abgelaufenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden ist - zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann. Wenn somit durch "neue" Beweismittel, nämlich durch neu entstandene Beweismittel, Tatsachen hervorkommen…
…keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan. Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe darstellen. Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…