…Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine auf ein Unternehmerwagnis deutende tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung eines Geschäftsführers zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, 2003/15/0089). Dies gilt in gleicher Weise für mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter…
…wurde gerügt, dass die Vorschreibung nicht begründet worden sei. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sei Herr Ing. R. Unternehmer und schulde der GmbH keineswegs seine Arbeitskraft (§ 47 EStG). Da die Gesellschaft über kein Büro verfüge, sei Herr Ing. R…
…auf Grund seiner beherrschenden Stellung als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH auszuüben. In seiner Funktion als Geschäftsführer war der Bw. sogar verpflichtet, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Geschäfte des Unternehmens im Rahmen der Geschäftsführung zu leiten…
…EStG, Kommentar, Tz. 160 zu § 2 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur). Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen, so z. B. bei einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter oder einer GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 159/2 zu…
…8 auszugehen, sondern es liege eine Weiterverrechnung einer vom Einzelunternehmer Dr.G. an die Bw. erbrachte Leistung vor. Dr.G. sei mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. und zähle daher nicht zum Personal. Für seine Leistungen als Geschäftsführer stelle er der Bw. Rechnungen. Die Bw…
…ohne dies zu begründen. Blasina komme in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass selbst bei mehrheitlich Beteiligten DB-Pflicht nicht gegeben sei, wenn gesellschaftsrechtlich- und angestelltenvertraglich weisungsfreie Beschäftigte keine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben würden (d.h. keine Eingliederung gegeben sei). Davon sei auf Grund…
…die Weisungsbindung) voraussetzt, so können diese Merkmale bei einem mehrheitlich beteiligten Gesellschafter nicht vorliegen, kann er sich doch nicht in seinen eigenen Willen "eingliedern".) Deshalb ist der mehrheitlich beteiligte Gesellschafter nach Meinung von Heidinger weder vor noch nach dem AbgÄG 1994 kommunalsteuer- bzw. Dienstgeberbeitrag- noch…
…beteiligte Gesellschafter, bei denen die Weisungsbindung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle. Bei beiden Tatbeständen würde die sich allenfalls ergebende gesellschaftsrechtlich bedingte Weisungsfreiheit ausgeblendet. Nicht auszublenden sei jedoch die Weisungsfreiheit und damit in Zusammenhang stehende Merkmale, die sich aus schuldrechtlichen Vereinbarungen ergebe. Bei nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter…
…vom 13. September 2006 die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn M., herangezogen. Für diese Entgelte von der I. waren weder Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen. ad a) Herr M. ist seit Gründung der I. (im Folgenden kurz X. oder Gesellschaft) mehrheitlich beteiligt. Bis 17…
…2001/15/0061). Vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, - dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in…
…vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht ersichtlich, erscheint aber im Hinblick auf die bereits mehrheitlich nicht geklärten Erwerbe und damit Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufes erforderlich. Im ersten Fall hat der "Verkäufer laut Kaufvertrag" (N) auf Anfrage des Prüfers angegeben, sein Fahrzeug nicht an das Unternehmen…
…des Wirtschaftsjahres aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführerin als zugeflossen gelten würden. Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Mittlerweile habe sich die Rechtsprechung des VwGH dahingehend gefestigt, dass hinsichtlich der Beurteilung der DB- und DZ-Pflicht der Bezüge eines mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers vorwiegend auf…
…zu der Dienstnehmereigenschaft von mehrheitlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführern primär auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes abstelle. Dafür spräche eine kontinuierliche über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung. Darauf beantragte die BW durch ihren vormaligen Gesellschafter Geschäftsführer fristgerecht die Vorlage…
…und Verzinsung zwischen JSt und der Bw. sei anzumerken, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einem mehrheitlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft ebenso strenge Maßstäbe wie an eine zwischen nahen Angehörigen anzulegen seien. In der Judikatur würden u.a. das Fehlen von Zinsfälligkeiten…
…15.4.2003 folgende Feststellung: "Da gem. § 41 FLAG ab 1.1.1994die Bezüge der mehrheitlich beteiligten Geschäftsführerin dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterziehen sind, erfolgte im Zuge der Lohnsteuerprüfung die Nachverrechnung. Ebenso wurden die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft…
…Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie - eine laufende, wenn…
…von ihren mittelbar und unmittelbar beteiligten Gesellschaftern die nachstehend bezeichneten Darlehen gewährt: | Darlehensgeber: | Belegdatum: | Betrag: | Darlehen B-Stiftung | 06.05.1996 | 2.160.000,00 | Darlehen BE GmbH | 07.05.1996 | 500.000,00 | Darlehen…
…L erfolgt. Laut den Erhebungen der Finanzverwaltung handelte es sich bei Herrn L um Herrn Asiate2, welcher der Gesellschafter und Geschäftsführer der N-GmbH gewesen sei. Er sei in Österreich nicht gemeldet gewesen und in keinem Zusammenhang mit der Firma S-GmbH gestanden. Beide Firmen…
…Die Restwertzahlung an die Leasinggesellschaft sowie der Verkauf an MS seien vom Berufungswerber abgewickelt worden. Der Berufungswerber räumte ein, von Anfang an mehrheitlich beteiligt gewesen zu sein, weshalb eine nach dem Gesamtbild selbständige Tätigkeit vorliege und nicht weiter von einer begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge gemäß …
…hier vorliegenden Sachverhaltes schon deshalb beizupflichten, weil die ggstl. Berufungen verdeckte Gewinnausschüttungen der SFTV und der SFT an FE betreffen, die neben den als überhöht beurteilten Bezügen der IE Zahlungen der genannten Gesellschaften im Wege der PP betreffen, Sachverhalte also, die in keinerlei Zusammenhang mit…