Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0352-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Vergütungen des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters, der nicht Geschäftsführer ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-G/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-GesmbH, vom 23. Mai 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Y vom 2. Mai 2001 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1995 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und betreibt lt. Firmenbuchauszug einen
Großhandel mit Papierwaren. An ihr sind beteiligt mit 25 % der
Geschäftsführer, dessen Gehalt über ein Lohnkonto abgerechnet
wird, und mit 75 % eine weitere Gesellschafterin, die für die
Berufungswerberin tätig ist und deren Bezüge steuerrechtlich als
gewerbliche Einkünfte erklärt wurden.
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge der zu 75 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafterin kein DB und DZ abgeführt
wurde. Das Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich
angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass
die Gesellschafterin zwar zu 75 % an der Berufungswerberin beteiligt sei,
jedoch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen
würde. Sie sei im Werkvertrag für das Lagermanagement zuständig,
habe dafür einen Gewerbeschein gelöst und beziehe Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, welche bis einschließlich 1999 auch bereits
ordnungsgemäß veranlagt worden seien. Für die Gesellschafterin
sei von vornherein keine dienstnehmerähnliche Tätigkeit geplant
gewesen. Sie sei in ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden, unterliege
keiner festen Arbeitszeit, habe keinen eigenen Urlaubsanspruch und habe das
Recht, sich vertreten zu lassen. Ihre Abrechnung mit der GmbH erfolge monatlich
per Rechnungslegung. Dass dabei der Betrag über mehrere Monate gleich
bleibe, könne nicht wie eine gleichmäßige Gehaltszahlung
gewertet werden, sondern sei ein vereinbartes Pauschalhonorar, das heutzutage in
der Praxis üblich sei (z.B. EDV-Wartungen, uä).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kommt das
Finanzamt zu dem Ergebnis, dass eindeutig die zur Verfügung gestellte
Arbeitskraft und nicht die Herstellung eines Werkes entlohnt werde. Beim
Arbeitsverhältnis der wesentlich beteiligten Gesellschafterin würden
die Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen, weshalb aus
steuerrechtlicher Sicht von der Pflicht zur Leistung vom Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
auszugehen sei.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird vorgebracht,
dass auf die Tatsache, dass die wesentlich beteiligte Gesellschafterin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würde, in der
Berufungsvorentscheidung nur unzureichend eingegangen worden sei. Diese
Einkünfte seien von § 41 FLAG definitiv nicht erfasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993, bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es nicht an.
Nach den Aufzeichnungen des
Prüfers hat die wesentlich beteiligte Gesellschafterin im Jahr 1996 6
mal S 33.000,-, in den Jahren 1997 und 1998 ebenfalls je 12 mal S 33.000,-, im
Jahr 1999 6 mal S 35.000,- und 6 mal S 37.000,- und im Jahr 2000 ebenfalls
12 mal S 37.000,-. erhalten. Damit hat die Gesellschafterin im Jahr 1996
Bezüge in Höhe von S 198.000,-, in den Jahren 1997 und 1998 je S
396.000,-, im Jahr 1999 S 432.000,- und im Jahr 2000 S 444.000,- erhalten.
Weiters wurden die Aufwendungen für die Sozialversicherung für die
wesentlich beteiligte Gesellschafterin von der Gesellschaft getragen.
Nachdem die Bezüge der Gesellschafterin monatlich und
regelmäßig vergütet wurden, ist von einer laufenden Entlohnung
auszugehen. Die Höhe der gleichmäßig und fortlaufend
vergüteten Entlohnung, die unabhängig von Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens in Jahres- oder Halbjahresschritten mäßig ansteigt,
lässt den Schluss auf ein wesentliches einnahmenseitiges Unternehmerrisiko
nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen frei
verfügte Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine auf ein Unternehmerwagnis
deutende tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung eines
Geschäftsführers zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom
30. Oktober 2003, 2003/15/0089). Dies gilt in gleicher Weise für
mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter, die nicht
Geschäftsführer sind, wenn sie für die Gesellschaft tätig
sind und dafür Vergütungen erhalten.
Hinsichtlich der Bezeichnung
des Anstellungsverhältnisses der Gesellschafterin als Werkvertrag ist
anzumerken, dass der Fall eines Werkvertrages dann angenommen werden kann, wenn
die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form
eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes,
vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte
und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig,
GmbH-Recht I2, Rz
2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist
beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB). Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht
ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des
geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung
des Geschäftsführers rechtfertigen würde. Der Umstand, dass das
Leistungsverhältnis der Gesellschafterin zur Kapitalgesellschaft auf einem
zivilrechtlichen Vertragstyp mit der Bezeichnung
"Werkvertrag"
beruht, steht der Qualifizierung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit
als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen (vgl. VwGH
24.9.2003, 2001/13/0258).
Das im vorliegenden Fall
bereits über Jahre andauernde Vertragsverhältnis spricht für ein
Dauerschuldverhältnis, nicht aber für einen Werkvertrag als
Zielschuldverhältnis.
Ausgabenseitig ist
anzuführen, dass die Gesellschafterin in ihren
Einkommensteuererklärungen mit dem Zeitpunkt, ab dem sie ihre
Vergütungen von der Berufungswerberin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt hat (ab Juni 1996) das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von
12 % gem. § 17 EStG 1988 geltend gemacht hat. Ein wesentliches, konkretes,
ausgabenseitiges Wagnis kann daraus nicht abgeleitet werden.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21,
§ 19 Anm. 72f). Die betreffende Gesellschafterin war bereits im Jahr 1995
bis Juni 1996 nichtselbstständig für untergeordnete
Bürotätigkeiten (Schreibarbeiten, etc.) bei der Berufungswerberin
beschäftigt. Danach wurden im weiteren Streitzeitraum Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt. Auf Grund der jahrelangen ununterbrochenen
Beschäftigung der Gesellschafterin bei der Berufungswerberin ist nach der
oben zitierten Definition von einer Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen. Hinzu kommt, dass weitere
Tätigkeiten im Hinblick auf das Lagermanagement bei anderen Auftraggebern
nicht aktenkundig sind.
Über die Art der
Tätigkeit der betreffenden Gesellschafterin ist den handschriftlichen
Unterlagen des Prüfers zu entnehmen, dass sie für den Einkauf
zuständig sei und die Bestellungen, die über Vertreter hereinkommen,
bearbeiten würde. Nach den Angaben in der Berufung ist die Gesellschafterin
im Werkvertrag für das Lagermanagement zuständig und habe dafür
einen Gewerbeschein gelöst. Der dieses Arbeitsverhältnis regelnde
Vertrag wurde nach der Vorhaltsbeantwortung vom 20.7.2004 mündlich
abgeschlossen. Zusammengefasst ist zu erkennen, dass eine derartige
Tätigkeit der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft nicht entgegensteht.
Wie bereits oben dargestellt,
hindert die freie Gestaltung der Arbeitszeit bzw. eine fehlende Urlaubsregelung
die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nicht (vgl. VwGH vom 12.9.2001, 2000/13/0219, 2001/13/0038).
Zum Vorbringen, dass die
Gesellschafterin das Recht habe, sich vertreten zu lassen, hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht
unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich
leitende Angestellte bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können
(VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0242). Darüber hinaus hat die
Berufungswerberin konkrete Vertretungshandlungen nicht dargelegt.
Hinsichtlich des Einwandes der
Berufungswerberin dahingehend, die Gesellschafterin beziehe Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, welche von § 41 FLAG definitiv nicht erfasst seien, ist
anzumerken, dass entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Vorliegen einer Beschäftigung des
wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft ist und sowohl § 41 Abs. 2
FLAG als auch § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht auf die Art der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten abstellen
(vgl. VwGH vom 26.11.2003, 2001/13/0219). Soweit daher ein an einer
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligter von der Gesellschaft für eine
Tätigkeit für die Gesellschaft Vergütungen erhält, kann zur
Auslegung des strittigen Tatbestandsmerkmals "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs.
2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 herangezogen werden. Nach dem Ergebnis dieser oben dargestellten
Beurteilung wird die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der
wesentlich beteiligten Gesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb liegen demnach nicht vor. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Einkünfte der Gesellschafterin als gewerbliche
Einkünfte erklärt wurden. Auch eine Eintragung in das Firmenbuch oder
wie im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung sind
nicht entscheidend (VwGH vom 18.10.1989, 88/13/0035).
Die Gesellschafterin erzielt
aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft sohin Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung
des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmerin ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen der
Gesellschafterin den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher wie aus
dem Spruch ersichtlich vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 2.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-G/02
- Stammnummer
- 12486
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF